Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0425-W/03
freiwillige Abfertigungszahlung anlässlich der einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0425-W/03vom 23.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird anlässlich einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses seitens des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer neben der gesetzlichen Abfertigung eine mit der Beendigung des Dienstverhältnisses im ursächlichen Zusammenhang stehende zusätzliche Zahlung gewährt, so ist gegenständlicher Betrag als freiwillige Abfertigung zu qualifizieren und steht eine steuerliche Begünstigung lediglich in dem durch § 67 Abs. 6 EStG 1988 vorgesehenen Ausmaß zu. Eine darüber hinausgehende steuerl. Begünstigung iSd § 67 Abs. 8 lit a oder b leg. cit scheitert an dem Umstand, dass zum Einen das Dienstverhältnis per 31.12.2000 eindeutig und definitiv aufgelöst wurde, weshalb der streitgegenständliche Betrag nicht als zukünftige Bezugszahlung zu werten war, und zum Anderen die Zahlung weder iR eines Sozialplanes noch als Abfindung, für einen im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses bereits entstandenen Pensionsanspruch, gewährt wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. Oktober 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf, vertreten durch M, vom 13. September 2001 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war als kaufmännischer
Angestellter im Zeitraum 1. September 1980 bis zum
31. Dezember 2000 bei der Ö tätig, wobei das
Dienstverhältnis mit Ablauf des Jahres 2000 in beiderseitigem
Einvernehmen gelöst wurde und seitens des Arbeitgebers neben der
gesetzlichen Abfertigung in Höhe von S 1.024.540,00 eine weitere
Zahlung in Höhe von S 2.993.149,00 geleistet wurde.
Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2000 erkannte das Finanzamt die durch den Bw. in der
betreffenden Steuererklärung beantragten Sonderausgaben sowie
Werbungskosten an und erließ den entsprechenden Einkommensteuerbescheid
(vom 13. September 2001). Dabei erfolgte die Besteuerung der im
Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses stehenden
Zahlungen (gesetzliche Abfertigung sowie die Zahlung in Höhe von
S 2.993.149,00) entsprechend der vom Arbeitgeber übermittelten
Lohnzetteldaten.
Mit Schreiben (Fax) vom 11. Oktober 2001 erhob
der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid das Rechtsmittel der Berufung und
begründete dies damit, dass seine Abfertigung einem günstigeren
Steuersatz zu unterziehen gewesen wäre.
In weiterer Folge wurde der Bw. seitens des
Betriebsstättenfinanzamtes ersucht, sich zwecks Überprüfung der
Besteuerung der Abfertigungsansprüche vorerst mit dem Arbeitgeber in
Verbindung zu setzen und für den Fall, dass dennoch nach Meinung des Bw.
eine Überprüfung der Abrechnung erforderlich sei, einen entsprechenden
Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß
§ 240 BAO zu beantragen.
Im Fax vom 13. Februar 2002 übermittelte der
Bw. in Hinblick auf seine anlässlich der Beendigung seines
Dienstverhältnisses neben der gesetzlichen Abfertigung erhaltene Zahlung in
Höhe von S 2.993.149,00 auszugsweise die Richtlinien über den
Vorruhestand II, die Richtlinien des Pensionsfond des V sowie die N vom
15. September 1998 und führte dazu aus, dass die Inanspruchnahme
des Aussteigermodells auf bereits länger im Unternehmen geltend gewesenen
Richtlinien erfolgt sei. Die im Rahmen des Aussteigermodells bezahlten
Beträge dienten der Zukunftssicherung des Bw. und seien durch Abzinsung
seiner zu erwartenden künftigen Bezüge mit 10% abgezinst worden. Es
werde daher gebeten zu überprüfen, ob nicht eine ausreichende
Begründung für die Anwendung des Steuersatzes von 6% vorliege, denn
letztlich dienten beide der Zukunftssicherung. Allein schon der Zinsgewinn des
Finanzamtes durch die vorzeitige Auszahlung der künftigen Bezüge des
Bw. liege bei einem Zinssatz von lediglich 6% bei etwa 21%. Dies lasse es daher
berechtigt erscheinen, im gegenständlichen Fall mindestens den Steuersatz
von 25% anzuwenden, der u.a. auch bei Pensionsablösen verwendet werde,
zumal es materiell um einen ähnlichen Hintergrund gehe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai 2002 wies das
Finanzamt - basierend auf einem Schreiben des
Betriebsstättenfinanzamtes vom 29. April 2002, dass eine
Überprüfung keinerlei Beanstandung ergeben habe und die freiwillige
Abfertigung gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 richtig
versteuert worden sei - die Berufung als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag vom 1. Juni 2002 führte der
Bw. aus, dass die Begründung der Berufungsvorentscheidung lediglich auf
§ 67 EStG 1988 eingehe und seinen Einspruch, wie er im Fax vom
13. Februar 2002 begründet sei (Zukunftssicherung, vorzeitige
Auszahlung künftiger Bezüge, Zinsersparnis des Finanzamtes)
außer Acht lasse. Auf Grund einer ähnlichen vergleichbaren Abrechnung
bei einem Bekannten gehe der Bw. davon aus, dass in dessen Firma § 67
anders ausgelegt worden sei, indem die gesetzliche Abfertigung die steuerlich
begünstigte freiwillige Abfertigung nicht verringert habe, weil sie nicht
während der Dienstzeit, sondern wie die Aussteigerprämie auch bei
Beendigung der Dienstzeit anfiel oder aufgrund einer ähnlichen Betrachtung
- wie in dem oben angesprochenen Fax des Bw. - eine wesentlich günstigere
Besteuerung erfolgt sei.
Mit Fax vom 3. Februar 2005 übermittelte der
Bw. nochmals die bereits dem Finanzamt mit Fax vom 13. Februar 2002
vorgelegten Unterlagen in Bezug auf die Regelung hinsichtlich des durch den
Arbeitgeber dem Bw. gewährten Aussteigermodells sowie einen
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung über
geleistete Vordienstzeiten.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates wurde der
ehemalige Arbeitgeber des Bw. (mit Schreiben vom 11. April 2005) um
Bekanntgabe der Höhe jener Zahlungen gebeten, welche neben der gesetzlichen
Abfertigung anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses
gewährt wurden, wie deren Besteuerung erfolgte und ob und gegebenenfalls in
welchem Ausmaß Vordienstzeiten sowie damit im Zusammenhang stehende
Abfertigungszahlungen bzw. -Ansprüche berücksichtigt wurden.
Gleichzeitig wurde um Vorlage des Lohnkontos sowie um Übermittlung jener
vertraglicher Vereinbarungen, auf Basis derer die Gewährung der
betreffenden Zahlungen erfolgte, ersucht.
In Beantwortung dieses Auskunftsersuchen teilte der
ehemalige Arbeitgeber des Bw. dem unabhängigen Finanzsenat mit, dass
für die Abfertigung weder Vordienstzeiten noch frühere
Abfertigungszahlungen angerechnet worden seien. In der Anlage werde zudem die
steuerliche Aufteilung der Bemessungsgrundlagen und Lohnsteuer für den
Monat Dezember 2000 sowie das Lohnkonto, als auch ein Schreiben des Herrn
Dr. No über die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses,
aus welchem auch die Abfertigungszahlungen ersichtlich seien,
übermittelt. Dem Schreiben legte die Ö eine Bezugsabrechnung
für Dezember 2000, das Lohnkonto, ein Schreiben über die
einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses sowie ein
Optionsangebot des Bw. an den Arbeitgeber bei.
Mit Schreiben vom 6. April 2005 wurde der Bw.
davon in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde auf Grund des vorliegenden
Sachverhaltes in Bezug auf die strittige Zahlung von einer freiwilligen
Abfertigung ausgehe und wurde der Bw. ersucht anzugeben, ob im Zusammenhang mit
den dem Finanzamt bekannt gegebenen Vordienstzeiten - vor allem in
Hinblick auf die Beschäftigung bei der Firma S -
Abfertigungszahlungen geleistet worden seien.
In Beantwortung dieses Schreibens (Fax vom
9. Mai 2005) führte der Bw. aus, dass er - entsprechend der dem
Fax beiliegenden Bestätigung der Fa. S - seitens dieser Firma
weder eine gesetzliche noch freiwillige Abfertigungszahlung erhalten
habe. Dem Fax legte der Bw. eine betreffende Bestätigung der
Fa. S sowie das Jahreslohnkonto und ein Ergänzungsblatt der
Lohnsteuerkarte bei.
Mit neuerlichem Fax vom 19. Mai 2005
übermittelte der Bw. abermals die bereits der Behörde vorgelegte
Unterlage "N" vom 15. September 1998.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. war vom 1. September 1980 bis
31. Dezember 2000 bei der Ö als Dienstnehmer beschäftigt,
wobei das Dienstverhältnis mit Ende des Jahres 2000 im Rahmen einer
einvernehmlichen Kündigung aufgelöst wurde. Anlässlich der
Beendigung des Dienstverhältnisses gewährte der Arbeitgeber neben der
Zahlung einer gesetzlichen Abfertigung in Höhe von S 1.024.540,00
einen weiteren - als freiwillige Abfertigung gewerteten - Betrag in
Höhe von S 2.993.149,00, wobei dessen Besteuerung gemäß den
Bestimmungen des § 67 Abs. 6 EStG 1988 vorgenommen wurde.
Seitens des Arbeitgebers wurden - mangels Nachweises durch den Bw. - weder
Vordienstzeiten noch frühere Abfertigungszahlungen
angerechnet.
Auf Grund der erst im Zuge des gegenständlichen
Berufungsverfahren seitens des Bw. übermittelten Unterlagen in Bezug
über Vordienstzeiten konnten diese in einem Ausmaß von fünf
Jahren berücksichtigt werden. Der Bw. erhielt im Zusammenhang mit diesen
Vordienstzeiten keinerlei Abfertigungszahlungen.
Wie aus den beim Finanzamt eingereichten Erklärungen
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung hervorgeht, wurde die
Sozialversicherungsnummer des Bw. von ihm selbst mit X angegeben.
Gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG 1988
sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen und
Abfindungen), mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern, soweit sie
insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate
nicht übersteigen. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind
freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von 20 bzw.
25 Jahren bis zu einer Höhe von 9/12 bzw. 12/12 der laufenden
Bezüge der letzten zwölf Monate mit 6% zu versteuern. Während
dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 leg.
cit. (gesetzliche Abfertigungszahlungen) oder gemäß den Bestimmungen
dieses Absatzes bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des
Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den
Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber,
ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses
Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu
erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse
nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Soweit die Grenzen
des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstigen
Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem
Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu
unterziehen. Die Begünstigung des § 67 Abs. 6
EStG 1988 erstreckt sich nur auf Bezüge, die mit der Auflösung
des Dienstverhältnisses im ursächlichen Zusammenhang stehen und aus
diesem Grund anfallen. Es muss sich somit um einem solchen sonstigen Bezug
handeln, die für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch
sind (VwGH 8.4.86, 85/14/0162).
Wenn der Bw. nun vermeint, bei streitgegenständlicher
Zahlung in Höhe von S 2.993.149,00 handle es sich in materieller
Hinsicht um keine freiwillige Abfertigung, welche im Sinne des § 67
Abs. 6 EStG 1988 zu besteuern sei, sondern um eine Zukunftssicherung,
die dem Barwert vorzeitig ausbezahlter künftiger Bezüge
entspräche und daher ähnlich zu sehen sei wie eine begünstigt zu
versteuernde Pensionsabfindung, so kann dem nicht gefolgt werden.
Mit Schreiben vom 11. April 2005 wurde der
ehemalige Arbeitgeber des Bw. um Bekanntgabe der Höhe jener Zahlungen
gebeten, welche neben der gesetzlichen Abfertigung anlässlich der
Auflösung des Dienstverhältnisses gewährt wurden, wie deren
Besteuerung erfolgte und ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß
Vordienstzeiten sowie damit im Zusammenhang stehende Abfertigungszahlungen bzw.
-Ansprüche berücksichtigt wurden. Gleichzeitig wurde um Vorlage
des Lohnkontos sowie um Übermittlung jener vertraglicher Vereinbarungen auf
Basis derer die Gewährung der betreffenden Zahlungen erfolgte, ersucht. In
Beantwortung dieses Auskunftsersuchens führte der ehemalige Arbeitgeber des
Bw. aus, dass dem Bw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses für die
Abfertigung weder Vordienstzeiten noch frühere Abfertigungszahlungen
angerechnet worden seien und die Höhe sowie die Besteuerung der
betreffenden Zahlung aus der Anlage, mittels derer das Lohnkonto sowie ein
Schreiben über die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses
des Bw. übermittelt werde, ersichtlich sei. Gegenständlichem Schreiben
legte der ehemalige Arbeitgeber des Bw. die Bezugsabrechnung vom
Dezember 2000, das Lohnkonto sowie ein Schreiben über die
einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses inklusive dem diesen zu
Grunde liegenden Optionsangebot des Bw. an den Arbeitgeber bei.
Das Optionsangebot, datiert vom
26. September 2000, hat unter anderem folgenden Wortlaut: "Herr Dkfm.
Dr. H No , ..., als Optionsleger, bietet hiermit der Ö , ..., als
Optionsnehmerin an, das seit 1.9.1980 bestehende Arbeitsverhältnis zum
Austrittsdatum 31.12.2000 einvernehmlich zu lösen. ... . Weiters
erfolgt die Optionslegung unter der Bedingung der Gewährung einer
freiwilligen Abfertigung (zusätzlich zur kollektivvertraglichen
Abfertigung) von brutto ca. S 2.990.000,00. ... ."
Das Schreiben über die einvernehmliche Lösung des
Dienstverhältnisses, datiert vom 27. September 2000 hat
auszugsweise wiedergegeben folgenden Inhalt: "... Weiters erhalten Sie eine
freiwillige Abfertigung, deren Höhe in Ihrem o. a. Optionsangebot
angeführt wurde. ... Nach der Auszahlung der oben genannten Leistungen
sowie der bis zum Austrittstermin angefallenen Bezüge bestehen
gegenüber unserem Unternehmen keine weiteren Ansprüche. Der
guten Ordnung halber bestätigen wir die in unserem Optionsangebot vom
22.9.2000 angeführten Beträge wie folgt: gesetzliche
Abfertigung von brutto ca. ATS 936.000,-- und freiwillige Abfertigung von
brutto ca. ATS 2.990.000,--. ... ."
Zudem geht aus den seitens des Bw. (mit Fax vom
13. Februar 2002) im Zuge des gegenständlichen Berufungsverfahren
vorgelegten Unterlagen (Information Aussteigermodell 1998, N, Richtlinie
über den Vorruhestand II sowie Pensionsfond des V) im Zusammenhang mit
der firmenintern erfolgten Berechnung der Höhe der im Zuge der Beendigung
des Dienstverhältnisses erhaltenen Zahlung in Höhe von
S 2.993.149,00 hervor, dass streitgegenständliche Zahlung lediglich
unter der Voraussetzung der Einwilligung des Bw. in eine einvernehmliche
Lösung des Dienstverhältnisses seitens der Ö gewährt
wurde. So enthält die Unterlage "N " folgenden Wortlaut: "... .
Neben dem bereits gehandhabten Vorruhestandsmodell ist es notwendig, die
Reduktion der Personalstände durch zusätzliche Maßnahmen zu
forcieren. Aus diversen Anfragen kann entnommen werden, dass einzelne
Mitarbeiter bei der Gewährung von Abschlagszahlungen bereit sind, einen
Arbeitsplatz außerhalb des Konzerns zu suchen. ... ." Unter Punkt
4. Aussteigerprämie wird in demselben Schriftstück weiters
ausgeführt: "Zur kollektivvertraglichen Abfertigung wird die
Aussteigerprämie zusätzlich gewährt. Sie bemisst sich nach der
derzeit geltenden Vorruhestandsrichtlinie II, wobei dann der
Monatsvorruhestandsbezug ohne Sozialversicherung, ohne Wohnungsgeld und ohne
Kinderzulage mit 70 (fünfmal 14 Bezüge) multipliziert und dann
mit einem Prozentsatz von 10% p.a. gemäß Zinseszinsberechnung
diskontiert wird. Sollte die Zeitspanne zwischen dem Austrittstermin und dem
Erreichen des Alters für eine mögliche ASVG-Pensionsleistung ...
kürzer als 60 Monate sein, so verringert sich dieser Faktor
entsprechend."
Die Unterlage "Richtlinie über den
Vorruhestand II" enthält unter anderem in Bezug auf die
Anspruchsvoraussetzung zu dessen Gewährung folgende firmeninterne
Bestimmungen: ".... Die Lösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt
einvernehmlich und zwar grundsätzlich frühestens 5 Jahre vor dem
Eintritt des ASVG-Pensionsanspruches , im Regelfall jedoch nicht vor Vollendung
des 55. Lebensjahres. ...."
Wie sich somit aus vorliegendem Sachverhalt ergib, erhielt
der Bw. anlässlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses neben der
gesetzlichen Abfertigung einen weitere Zahlung in Höhe von
S 2.993.149,00, welche eindeutig im ursächlichem Zusammenhang mit der
einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses stand und auf einem
eigenen Entschluss des ehemaligen Arbeitgebers beruhte, eine über die
gesetzliche Abfertigung hinausgehende zusätzliche Abfertigungszahlung dem
Bw. zukommen zu lassen. Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates war im
vorliegenden Fall hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlung von einer
als freiwillige Abfertigung zu qualifizierenden Geldleistung auszugehen. In
diesem Zusammenhang spricht auch der ehemalige Arbeitgeber des Bw. nur von einer
als solchen zu wertenden Geldleistung. Die durch den ehemaligen Arbeitgeber des
Bw. vorgenommene Besteuerung gemäß den Bestimmungen des
§ 67 Abs. 6 EStG 1988, nämlich jenen Teil der
Abfertigungszahlung, welcher ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten
zwölf Monate ausmachte, mit 6% zu versteuern und den Differenzbetrag als
laufenden Bezug nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonates der
Besteuerung zu unterziehen, erfolgte daher zunächst zu Recht, zumal auch
ein Nachweis des Bw. hinsichtlich entsprechender Vordienstzeiten unterblieb und
deshalb von der Begünstigungsvorschrift im Sinne des zweiten Satzes des
Absatzes 6 leg. cit. Abstand zu nehmen war.
Der Bw. irrt, wenn er vermeint, bei
streitgegenständlicher Zahlung handle es sich um eine Art Zukunftssicherung
bzw. eine einer Pensionsabfindung vergleichbaren Zahlung, welche in voller
Höhe begünstigt zu versteuern gewesen wäre, lässt doch
lediglich die erfolgte Art der Berechnung der Höhe einer Geldleistung
(basierend auf einer firmeninternen Regelung über Vorruhebezüge sowie
die vorgenommene Abzinsung) keinerlei Rückschlüsse hinsichtlich der
steuerlichen Qualifikation der Zahlung zu.
Gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. b
EStG 1988 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000
sind Pensionsabfindungen (soweit diese nicht nach Abs. 6 zu versteuern
sind) sowie Bezüge, die bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen anfallen (und soweit
diese nicht nach Abs. 6 zu versteuern sind, bis zu einem Betrag von
S 300.000,00) mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei
gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des
Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.
In den angeführten Bestimmungen spricht das
Einkommensteuergesetz stets von Pensionsabfindungen, ohne im Gesetz selbst zu
definieren, wann eine Pensionsabfindung vorliegt. Zur Auslegung dieses Begriffes
muss daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen werden.
Dieser hat in seinem Erkenntnis
VwGH 27. November 2001, 2001/14/130 und im Erkenntnis
VwGH 18. Dezember 2001, 2001/15/0190 zum Ausdruck gebracht,
dass Pensionsabfindungen nur vorliegen, wenn sie in Abgeltung eines - auf Renten
lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden. Das EStG
unterscheidet nämlich im § 9 Abs. 1 Z 2 zwischen
"Pensionen" und "Anwartschaften auf Pensionen". Im
§ 67 Abs. 8 lit. b leg. cit. spricht der Gesetzgeber
nur von Zahlungen für Pensionsabfindungen, nicht jedoch von Zahlungen
für Abfindungen von Anwartschaften auf Pensionen. Von einem bereits
entstandenen Anspruch kann nur dann gesprochen werden, wenn die Umstände,
die für das Entstehen des Anspruches vorliegen müssen, bereits
vorliegen. Im gegenständlichen Berufungsfall liegen diese Voraussetzungen
jedoch nicht vor. Wie der bereits im Berufungsverfahren vorgelegten und oben
angeführten Unterlage "Richtlinie über den Vorruhestand II" im
Zusammenhang mit der erfolgten Berechnung der Höhe der
streitgegenständlichen Zahlung entnommen werden kann, bestand erst ab
Vollendung des 55. Lebensjahrs ein Anspruch auf Erhalt eines firmenintern
vereinbarten Vorruhestandsbezugs. Im gegenständlichen Sachverhalt wurde per
31.12.2000 das Dienstverhältnis des Bw. einvernehmlich gelöst. Zu
diesem Zeitpunkt war der Bw. im 54. Lebensjahr und hatte somit das in der
Richtlinie über den Vorruhestand II geforderte vollendete
55. Lebensjahr noch nicht erreicht, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung eines Vorruhestandsbezugs nicht vorlagen und
folglich - zum Zeitpunkt der Lösung des Dienstverhältnisses per
31. Dezember 2000 - ein Pensionsanspruch nicht bestand. Die strittige
Zahlung war daher weder als Pensionsabfindung noch als eine dieser
vergleichbareren Zahlung zu qualifizieren. Zudem lassen weder die seitens
des Bw. im Rahmen des Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen noch jene, die
im Zuge eines Auskunftsersuchens (vom 12. April 2005) seitens des
ehemaligen Arbeitgebers des Bw. übermittelt wurden, den Schluss zu, die im
Zuge der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses
gewährte Zahlung sei im Rahmen eines Sozialplanes erfolgt und könnte
demzufolge einer begünstigten Besteuerung unterzogen werden. Die der
Behörde vorgelegten betreffenden Unterlagen enthalten keinerlei
entsprechende Hinweise und machte der Arbeitgeber des Bw. - obwohl seitens
des unabhängigen Finanzsenates aufgefordert, die diesbezüglichen
vertraglichen Vereinbarungen der streitgegenständlichen Zahlung bekannt
zugeben - auch keine diesbezüglichen Angaben. Wie der oben zitierten
Unterlage (N) zu entnehmen ist, erfolgte die einvernehmliche Kündigung des
Dienstverhältnisses in erster Linie zwar aus Gründen der Reduktion des
Personalstandes bei der Ö, jedoch wurde - der Textierung des entsprechenden
Schriftstückes folgend - seitens des ehemaligen Arbeitgebers des Bw. davon
ausgegangen, "dass 'einzelne' Mitarbeiter bei der Gewährung von
Abschlagszahlungen bereit sind, einen Arbeitsplatz außerhalb des Konzerns
zu suchen". Die Annahme, dass dem Bw. der strittige Geldbetrag im Rahmen eines
Sozialplanes gewährt wurde, erscheint daher unwahrscheinlich, zumal den
Erfahrungen des Wirtschaftsleben entsprechend, Sozialpläne meist nur im
Zusammenhang mit Kündigungen einer größeren Anzahl von
Bediensteten zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern ausgehandelt
werden. Der strittige Betrag kann daher nicht unter § 67 Abs. 8
lit. b EStG 1988 eingeordnet werden. Eine begünstigte Besteuerung
nach dieser Bestimmung kommt daher nicht in Betracht.
Ebenso scheitert der Versuch, streitgegenständliche
Zahlung unter dem Begriff der mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuernden
"Kündigungsentschädigung" subsumieren zu wollen. Gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 idF vor dem
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000 sind Zahlungen für den
Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume
mit dem Steuersatz, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen
Kalenderjahres entspricht, zu versteuern. Voraussetzung für die Vornahme
einer Besteuerung nach dieser Gesetzesbestimmung ist allerdings, dass im
Zeitpunkt der Leistung einer solchen Zahlung das Dienstverhältnis noch
nicht beendet ist, wohl aber die Tätigkeit des Arbeitnehmers bereits
eingestellt wurde. Wie sich jedoch aus gegenständlichen Sachverhalt ergibt,
liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 67 Abs. 8
lit. a leg. cit. keineswegs vor, wurde doch per 31. Dezember 2000
das Dienstverhältnis des Bw. eindeutig und definitiv - wenn auch
einvernehmlich - beendet, weshalb gegenständliche Zahlung in Höhe von
S 2.993.149,00 - entgegen der vom Bw. vertretenen Meinung - nicht als
Zahlung im Zusammenhang mit zu erwartenden künftigen Bezügen gewertet
werden kann und somit einer begünstigt zu behandelnden Versteuerung nicht
zugänglich ist.
In Bezug auf die durch den ehemaligen Arbeitgeber
ursprünglich zu Recht vorgenommene Besteuerung der strittigen Zahlung als
freiwillige Abfertigung gemäß den Bestimmungen des § 67
Abs. 6 EStG 1988 ergibt sich - entsprechend der obigen
Ausführungen - nachträglich folgende Änderung: Wie der
Arbeitgeber in Beantwortung des Auskunftsersuchens ausführte, wurden bei
der Besteuerung der freiwilligen Abfertigung seinerseits keinerlei
Vordienstzeiten angerechnet, da ein solcher Nachweis seitens des Bw. unterblieb
und deshalb die Begünstigungsvorschrift des § 67 Abs. 6
zweiter Satz leg. cit. nicht zur Anwendung kommen konnte. Im Zuge des
Berufungsverfahren legte der Bw. einen Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung in Bezug auf potentiell bei der
Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung zu berücksichtigende
Vordienstzeiten vor, unterließ es jedoch bekannt zu geben, ob im
Zusammenhang mit diesen früheren Beschäftigungszeiten
Abfertigungszahlungen gewährt wurden. Mit Vorhalt vom
6. April 2005 wurde der Bw. diesbezüglich um Offenlegung der
während dieser Zeiten gegebenenfalls erhaltenen Abfertigungszahlungen
gebeten. In Beantwortung dieses Vorhaltes übermittelte der Bw. eine
Bestätigung der Fa. S, aus welcher hervorgeht, dass der Bw. bei
Beendigung des betreffenden Dienstverhältnisses weder eine gesetzliche noch
eine freiwillige Abfertigung zur Auszahlung erhalten hat.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies nun,
dass entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 67 Abs. 6
EStG 1988 die freiwillige Abfertigung nicht nur bis zu einem Viertel der
laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate mit 6% zu besteuern ist,
sondern darüber hinaus - neben der bereits durch den ehemaligen
Arbeitgeber des Bw. berücksichtigten Dienstzeit von 20 Jahren -
weitere fünf steuerwirksame Jahre aus durch den vom Bw. nachgewiesenen
Vordienstzeiten (im Ausmaß von über 8 Jahren) bei der
Besteuerung der strittigen Zahlung zu berücksichtigen sind und demzufolge
entsprechend dem zweiten Satz leg. cit. das begünstigt zu versteuernde
Ausmaß der freiwilligen Abfertigungszahlung (iHv. S 1.033.824,76)
- mangels Auszahlung einer gesetzlichen oder freiwilligen Abfertigung nach
Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Fa. S im Jahr 1977
- "lediglich" um die während der Beschäftigung bei der Ö
erworbenen gesetzlichen Abfertigungszahlung (iHv. S 1.024.540,00) zu
kürzen ist. Es ergibt sich somit ein zusätzlich begünstigt zu
versteuernder Betrag in Höhe von S 9.284,76.
Die Neuberechnung der Besteuerung der freiwilligen
Abfertigungszahlung stellt sich somit wie folgt dar:
|
2000
|
S
|
Grundbezug, lfd., lt.
Lohnkonto
|
991.302,00
|
fixe Lohnarten, lfd., lt.
Lohnkonto
|
39.648,00
|
Sachbezug. lfd., lt.
Lohnkonto
|
2.874,76
|
Summe d. lfd. Bezüge im
Jahr 2000
|
1.033.824,76
|
1/12 d. lfd.
Bezüge
|
86.152,06
|
1/4 d. lfd.
Bezüge
|
258.456,18
|
12/12 d. lfd.
Bezüge
|
1.033.824,76
|
S
|
bisher
|
neu
|
Differenz
|
%-Satz
Steuer
|
gesetzliche Abf.
|
1.024.540,00
|
1.024.540,00
|
0,00
|
6%
|
freiw. Abf.
Gesamtbetrag
|
2.993.149,00
|
2.993.149,00
|
0,00
|
|
freiw. Abf. iHv. 1/4 d. lfd.
Bezüge (Begünstigung gem. § 67 Abs. 6 erster Satz
EStG 1988)
|
258.234,00
|
258.456,18
|
222,18
|
6%
|
freiw. Abf. iHv. 12/12 d. lfd.
Bezüge minus gesetzl. Abf. (Begünstigung gem. § 67
Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988)
|
0,00
|
9.284,76
|
9.284,76
|
6%
|
freiw. Abf.
Restbetrag
|
2.734.915,00
|
2.725.408,06
|
9.506,94
|
lfd.
Bezüglich
der der Berufungsentscheidung beiliegenden Berechnungsblättern wird darauf
hingewiesen, dass zwecks Durchführung der Neuberechnung der Einkommensteuer
für das Jahr 2000 - entsprechend der in obiger Tabelle
vorgenommenen Änderungen - eine Adaptierung der ursprünglich im
Lohnzettel ausgewiesenen Beträge vorgenommen werden musste.
|
|
S
|
steuerpfl. Bezüge lt.
Lohnzettel
|
3.867.240,00
|
minus Differenz freiw. Abf.
iHv. 1/4 d. lfd. Bezüge (Begünstigung gem. § 67 Abs. 6
erster Satz EStG 1988)
|
-9.285,00
|
minus Differenz freiw. Abf.
iHv. 12/12 d. lfd. Bezüge abzügl. gesetzl. Abf. (Begünstigung
gem. § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988)
|
-222,00
|
steuerpfl. Bezüge lt.
BE
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3.857.733,00
|
|
S
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einbehaltene LSt lt.
LZ
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1.882.055,20
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minus 6% v.
258.456,00
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-15.507,30
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minus 6% v. 1.024.540,00
(gesetzl. Abf.)
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-61.472,40
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minus 6% v.
9.285,00
|
-557,10
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anrechenbare LSt lt.
BE
|
1.804.518,40
Abschließend
wird noch festgehalten, dass dem Argument des Bw. bei einem Bekannten sei auf
Grund einer ähnlich vergleichbaren Abrechnung wie im vorliegenden Fall
§ 67 EStG 1988 anders ausgelegt worden, keine
entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen kann, da eine unrichtige
Verwaltungsübung kein subjektives Recht für den einzelnen Pflichtigen
begründet und folglich auch kein Anspruch auf Beibehaltung dieser
Verwaltungsübung besteht.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in S und €)
Wien, am 23.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0425-W/03
- Stammnummer
- 16056
- Gültig
- 23.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF