Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2897-W/06
Besteuerung von nachträglich ausgezahltem Insolvenzausfallsgeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2897-W/06vom 18.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 24. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 27. März 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw bezog im Streitjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von der IAF Service GesmbH auf Grund der
Insolvenz der Fa. AGesmbH und Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im angefochtenen Bescheid wurden Nachzahlungen von der Fa
IAF Service GesmbH lt. übermitteltem Lohnzettel wie folgt
berücksichtigt:
|
Bruttobezüge (210)
|
36.599,19
|
SV-Beiträge für laufende Bezüge
(230)
|
4.807,25
|
mit festen Sätzen versteuerte Bezüge
|
7.319,84
|
Übrige Abzüge (243)
|
7.319,84
|
Steuerpflichtige Bezüge (245)
|
24.472,10
|
Einbehaltene Lohnsteuer
|
3.670,54
|
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
|
3.670,54
|
SV-Beiträge f.m. festem Satz verst. Bezüge
(226)
|
1.201,81
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wurden mit 0,00 € angesetzt. Der Bescheid führte zu
einer Nachforderung in Höhe von 1.457,42 €.
In der frist- und formgerechten Berufung wendet der Bw ein,
er habe im Jahr 2005 seine in den Jahren 2003 und 2004 nicht ausbezahlten
Gehälter nunmehr ausbezahlt erhalten. Im Jahr 2004 habe der Bw von ihm von
Freunden gewährten Darlehen gelebt. Im Jahr 2005 habe der Bw weiterhin kein
Gehalt, sondern nur Arbeitslosenunterstützung ausbezahlt erhalten. Zwischen
Juni und Oktober 2005 habe der Bw nicht einmal diese Unterstützung
erhalten. So habe der Bw weiterhin von Darlehen, deren Summe samt Zinsen
5.000,00 €
überstiegen hätten, gelebt und diese erst nach
Überweisung des ausstehenden Gehalts zurückzahlen können.
Als der Bw seinen ausstehenden Gehalt bekommen habe, sei
dieser besteuert worden.
In der Berufungsvorentscheidung wurden die gewerblichen
Einkünfte von der Fa YBK mit 1.700,00 € lt. den Angaben des Bw
angesetzt. Die Einkommensteuer wurde mit 2.717,97 € festgesetzt.
Im Vorlageantrag führt der Bw ergänzend aus, in
den Bruttobezügen seien steuerfreie Summen (Bauzulage, Telefonpauschale)
enthalten, die im angefochtenen Bescheid versteuert worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren wurden mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142 (BBG 2001) mit Wirkung ab 2001 neu
geregelt. An die Stelle der bisherigen Besteuerung mit dem
"Belastungsprozentsatz" (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 idF vor dem BBG 2001)
tritt ein vereinfachtes Verfahren für den Lohnsteuerabzug, der sich an den
Durchschnittswerten orientiert. Eine Neuberechnung der Steuer erfolgt im Rahmen
der zwingend vorgesehen Veranlagung.
Gem. § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 in der Fassung BBG
2001 sind Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, soweit sie Bezüge gem.
§ 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit dem festen Steuersatz zu
versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf
entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z. 3, 4 und 5 ein Fünftel
steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit
einer vorläufigen Lohnsteuer in Höhe von 15 % zu versteuern.
Aus § 67 Abs. 11 EStG 1988 ergibt sich, dass diese
Bestimmungen auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern Gültigkeit
haben.
Aus § 124b Z 48 EStG 1988 idF BBG 2001 ergibt sich,
dass die neuen Regelungen betreffend nachträgliche Auszahlung von
Insolvenzausfallsgeld erstmalig ab der Veranlagung für das Kalenderjahr
2001 anzuwenden sind.
§ 69 Abs. 6 EStG 1988 idF BBG 2001 regelt die
Vorgangsweise der auszahlenden Stelle bei der Auszahlung von
Insolvenzausfallsgeld. Demnach hat die auszahlende Stelle bis zum 31.1. des
Folgejahres einen Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der
Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist die bei der
Ermittlung des Auszahlungsbetrages gem. § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988
berechnete Lohnsteuer, so weit sie nicht auf Bezüge gem. § 67 Abs. 3,
6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.
Diese Bestimmung ist gem. § 124b Z. 49 EStG 1988 idF BBG 2001 anzuwenden,
wenn der Antrag auf Insolvenz-Ausfallsgeld nach dem 31.12.2000 gestellt
wird.
Die nichtselbständigen wurden lt. berichtigtem
Lohnzettel der IAF GesmbH wie folgt angesetzt:
|
Bruttobezüge (210)
|
39.195,34
|
SV-Beiträge für laufende Bezüge
(230)
|
5.165,57
|
mit festen Sätzen versteuerte Bezüge
|
7.839,07
|
Übrige Abzüge (243)
|
7.839,07
|
Steuerpflichtige Bezüge (245)
|
26.190,69
|
Einbehaltene Lohnsteuer
|
3.928,34
|
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
|
3.928,34
|
SV-Beiträge f.m. festem Satz verst. Bezüge
(226)
|
1.201,81
Von den Bruttobezügen in
Höhe von 39.195,34 € wurde ein Fünftel in Höhe von 7.839,07
€ steuerfrei belassen und die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe
von 5.165,57 € in Abzug gebracht. Der Restbetrag in Höhe von 26.190,69
€ wurde als laufender Bezug angesetzt. Diese Bemessungsgrundlagen hat die
IAF Service GesmbH im Lohnzettel angesetzt. Diese Vorgangsweise der IAF Service
GesmbH entspricht dem Gesetz.
Die im Lohnzettel übermittelten Daten sind im
Veranlagungsverfahren anzusetzen. Die Berufungsausführungen, in den
Bezügen seien auch steuerfreie Einnahmen enthalten, wird durch ein
Auskunftsschreiben der IAF Service GesmbH widerlegt.
Lt. Mitteilung des Finanzamtes für den 12., 13., 14.
Bezirk und Purkersdorf, StNr betreffend YBK (damals MV) vom 23.10.2006 betragen
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 11.015,31 €. Diese Einkünfte
sind gem. § 295 BAO in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.
Wenn der Bw in der Eingabe vom 14.5.2007 ausführt, dass seine
Einkünfte von der YBK lediglich 3.300,00 € betragen hätten, so
ist dem entgegenzuhalten, dass die durch einheitliche und gesonderte
Feststellung ermittelten Einkünfte dem Einkommensteuerbescheid zu Grunde zu
legen sind. Sollten diese Einkünfte der Höhe nach unrichtig sein,
hätte der Bw gegen den Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung berufen müssen. Der Bescheid, mit dem die Einkünfte
einheitlich und gesondert festgestellt werden, stellt einen Grundlagenbescheid
dar. Der Einkommensteuerbescheid hingegen stellt einen abgeleiteten Bescheid dar
und kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, die im
Grundlagenbescheid festgestellten Einkünfte seien unrichtig.
Gem. § 289 Abs. 2 BAO kann die Berufungsbehörde
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abändern.
Die wiederholt gemachten Einwendungen, der Bw beziehe
Arbeitslosengeld, verfüge weder über ein Einkommen noch über
Vermögen und friste jeden Tag sein Leben, vermögen der Berufung nicht
zum Erfolg zu verhelfen, da derartige Umstände für die Festsetzung der
Einkommensteuer keine Rolle spielen. Derartige Einwendungen könnten
allenfalls für die Einhebung bzw. Einbringung der Abgaben von Bedeutung
sein, was aber nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist.
Da diese Einkünfte im angefochtenen Bescheid
überhaupt nicht berücksichtigt wurden und seitens der IAF Service
GesmbH geänderte Lohnzettel übermittelt wurden, war der angefochtene
Bescheid abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 18.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 48 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 295 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2897-W/06
- Stammnummer
- 28492
- Gültig
- 18.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF