…des Bw.) eine (grundsätzliche) Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatz nach § 67 Abs. 8 lit a, 3. TS EStG 1988 idF vor BGBl I 2000/142 durchzuführen, die allerdings wegen des geringen Gehaltsansatzes während der ganzjährigen Beschäftigung des Bw. im Jahre 1993 keine einkommensteuerlichen Konsequenzen gehabt hätte…
…Schlusswort" beantragt worden war, erübrigt sich, da eine Zuordnung jeder dieser Tätigkeitsbereiche zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, was ja Voraussetzung für eine Besteuerung nach dem "Belastungsprozentsatz" gewesen wäre, nicht erfolgt. Für die ho.getroffene Feststellung einer selbständig ausgeübten Tätigkeit bzw. der Unternehmereigenschaft hinsichtlich des Projektes…
…EStG 1988 mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern wäre. Ob der Arbeitgeber dabei richtig vorgegangen wäre, könne nur anhand des Lohnkontos geprüft werden. In einer Anschlussbetriebsprüfung bei der Firma FGmbH wird (Aktenvermerk vom 28. 1. 2003) ausgeführt, dass aus den Buchhaltungsunterlagen der Firma kein entsprechender Geldfluss…
…gewährt worden, wenn der Abgabenpflichtige ein Wahlrecht zwischen Abfindung und Rentenleistung gehabt habe. Ursprünglich seien ausländische Pensionsabfindungen, soweit sie nicht mit 6% zu besteuern gewesen seien, mit dem halben Belastungsprozentsatz besteuert worden. Seit dem Kalenderjahr 2001 seien aus der 2. Säule der Schweiz bzw. Liechtenstein…
…begründend vor: ad Begünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988: Ursprünglich seien ausländische Pensionsabfindungen, soweit diese nicht mit 6% zu besteuern gewesen seien, mit dem halben Belastungsprozentsatz besteuert worden. Seit dem Kalenderjahr 2001 seien aus der 2. Säule der Schweiz bzw. Liechtenstein stammende Pensionsabfindungen gemäß …
…erwogen: Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren wurden mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142 (BBG 2001) mit Wirkung ab 2001 neu geregelt. An die Stelle der bisherigen Besteuerung mit dem "Belastungsprozentsatz" (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 idF vor dem BBG 2001) tritt ein…
…nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangten. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.1991, 90/14/0053 ist u.a. folgendes zu entnehmen: "Liegt ein Fall des § 67 Abs 8 EStG 1972 vor, hat die Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatz - und nicht gemäß …
…hat dies für die steuerliche Beurteilung keine Auswirkung. Dies deshalb, weil einerseits im Vergleichsbetrag enthaltene freiwillige Abfertigungen (§ 67 Abs 6 EStG 1988 - zumindest im Ausmaß eines Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate) einer Besteuerung mit dem festen Steuersatz von 6% zugänglich wären und…
…dahin anzuwendende Besteuerung mit dem "Belastungsprozentsatz" wurde mit Wirkung ab 2001 durch ein vereinfachtes Verfahren für den Lohnsteuerabzug abgelöst, der sich an Durchschnittswerten orientiert. Für das Streitjahr gilt, dass solche Nachzahlungen - nach einem 15%-igen Steuerabzug - im Rahmen einer zwingend vorgesehenen Veranlagung zu besteuern sind…
…dem sogenannten Belastungsprozentsatz führt aber zu einer höheren Steuer als die Besteuerung mit dem festen Steuersatz von 6%. Dass Urlaubsentschädigungen steuerfrei zu belassen wären - wie es der Bw. begehrt - hat der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls nicht angenommen. Es steht daher nach den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang mit…
…in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch Urteile der Gerichte und Bescheide der Verwaltungsbehörden oder Sozialversicherungsträger zu gleichen Ergebnissen wie gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche führen können und daher die Besteuerung analog dem Wortlaut des § 67 Abs 8 letzter Satz EStG 72 mit dem "Belastungsprozentsatz" zugelassen hat. Allerdings verweise …
…gewährt worden, wenn der Abgabenpflichtige ein Wahlrecht zwischen Abfindung und Rentenleistung gehabt habe. Ursprünglich seien ausländische Pensionsabfindungen, soweit sie nicht mit 6% zu besteuern gewesen seien, mit dem halben Belastungsprozentsatz besteuert worden. Seit dem Kalenderjahr 2001 seien aus der 2. Säule der Schweiz bzw. Liechtenstein…
…auch dann gewährt, wenn der Abgabenpflichtige ein Wahlrecht zwischen Abfindung und Rentenleistung hatte. Ursprünglich wurden ausländische Pensionsabfindungen, soweit sie nicht mit 6% zu besteuern waren, mit dem halben Belastungsprozentsatz besteuert. Seit dem Kalenderjahr 2001 sind aus der 2. Säule der Schweiz bzw. Liechtenstein stammende Pensionsabfindungen…
…in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch Urteile der Gerichte und Bescheide der Verwaltungsbehörden oder Sozialversicherungsträger zu gleichen Ergebnissen wie gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche führen können und daher die Besteuerung analog dem Wortlaut des § 67 Abs 8 letzter Satz EStG 72 mit dem "Belastungsprozentsatz" zugelassen hat. Allerdings verweise …
…Vorjahre im Nachzahlungszeitpunkt mit dem Belastungsprozentsatz. Nach § 19 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 EStG 1988 gilt für diese Tatbestände eine von der Grundregel der Einnahmenerfassung im Kalenderjahr des Zuflusses abweichende Regelung. Wenngleich im gegenständlichen Fall der Wunsch des Bf. bei Besteuerung der Nachzahlungen…
…nicht zum Tragen kommt - mit dem Belastungsprozentsatz des § 67 Abs. 8 lit. b EStG (Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt). Wenn der deutsche Arbeitgeber (die deutsche GmbH) in Österreich über keine Betriebstätte verfügt…
…werden. Eine begünstigte Besteuerung nach dieser Bestimmung kommt daher nicht in Betracht. Ebenso scheitert der Versuch, streitgegenständliche Zahlung unter dem Begriff der mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuernden "Kündigungsentschädigung" subsumieren zu wollen. Gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl…
…00). Die Höhe der auf den Kfz-Sachbezug entfallenden Lohnsteuer erfährt durch die gegenständliche Berufungsentscheidung keine Änderung. Der Gesamtbetrag in Höhe von S 2.300.000,00 ist - wie unter Punkt 2) ausgeführt worden ist - mit dem Belastungsprozentsatz (= 44,07%) zu versteuern. Die T…
…gemeinsam mit dem Februargehalt ausbezahlt. Bei diesen Überstunden handelt es sich um keine Nachzahlung auf Grund des Arbeitszeitgesetzes bzw. Arbeitsruhegesetzes, sondern um eine regelmäßig verschobene Abrechnung. Laut Rz 1106 LStR 1999 sind Überstundenentlohnungen für abgelaufene Kalenderjahre mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern. Ist der Belastungsprozentsatz auch…
…Zugrundelegung eines Belastungsprozentsatzes von 2,68% käme sie zu einem anzurechnenden Erbschaftssteuerbetrag von 203.787,48 S (14.809,82 €). Sie wies im Weiteren auf die unterschiedlichen Bewertungskriterien im Steuerrecht hin. Bei Berechnung der Erbschaftssteuer seien die im Betriebsvermögen befindlichen Grundstücke mit dem Einheitswert…