Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102523/2021
Zivilrechtlich wirksame Kompensation bei Aufrechnung der Gegenforderung durch den Arbeitgeber für nicht ausreichend erbrachte Gegenleistungen für ausbezahlte Provisionsakonti im Zuge der Kündigung des Arbeitnehmers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102523/2021vom 04.11.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***SenV***, die Richterin***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Juni 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 25. Mai 2018 betreffend Dienstgeberbeitrag 2015 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2021 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert wie folgt:
Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2015 in Höhe von 388.344,48 € (Nachforderung von 84,26 €)
Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2015 in Höhe von 34.519,01 € (Nachforderung von 7,49 €)
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Vorgeschichte:
Die Beschwerdeführerin Bf (in der Folge als Bf bezeichnet) hat als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer Hrn. A bis zum März 2014, teilweise auch als Geschäftsführer, beschäftigt.
Im März 2014 wurde er von der Bf gekündigt.
Im Zuge dessen wurden ihm 27.116,03 € Provisionsakonti bei der Endabrechnung nicht ausbezahlt, sondern von der Bf gegenverrechnet mit dafür nicht erbrachten Gegenleistungen.
Hr. A klagte in der Folge diesen Betrag beim ***LandesgerichtX*** als Arbeits- und Sozialgericht ein.
2. Verfahren vor dem ***LandesgerichtX*** als Arbeits- und Sozialgericht:
Mit Erkenntnis vom 9.12.2014, ***GZ1*** beurteilte das ***LandesgerichtX*** die Hauptforderung des Arbeitnehmers Hrn. A gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, die gegenständliche Bf, in Höhe von 27.116,03 € - um die es im gegenständlichen Verfahren geht - netto als rechtmäßig, während die Gegenforderung, mit der die Bf gegengerechnet hatte, als nicht zu Recht bestehend beurteilt wurde.
Das Gericht hatte erhoben, dass Provisionsakonti in den Vorjahren nicht zurückgefordert wurden bzw. auch, dass bei dem Dienstnehmer vor der Beendigung des Dienstverhältnisses keine Gegenverrechnung stattgefunden hatte.
Die Befragungen ergaben allerdings, dass die Besprechungen des Arbeitnehmers mit der Bf immer zum Inhalt gehabt hätten, dass die Geschäftsergebnisse zu verbessern wären. Um den Arbeitnehmer zu motivieren, hätte die Bf auf Grund des aufrechten Dienstverhältnisses nicht angedroht, ein Minus in der Provisionsabrechnung zurückzuzahlen zu müssen.
Erst bei der Endabrechnung anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses Ende März 2014 wurde gegenverrechnet und der gegenständliche Betrag abgezogen. Die Feststellungen gründeten sich vielfach auf die Aussagen des Hrn. A, weil der ehemalige Geschäftsführer, mit dem er die Vereinbarungen getroffen hatte, nicht mehr am Leben war und weil das Gericht festgestellt hatte, dass dem Arbeitnehmer gegenüber nicht eine Zurückzahlung des Provisionsminus in Aussicht gestellt wurde. Das Gericht räumte ein, dass eine Provision ein variables Entgelt sei, wobei dieser Teil nicht fix, sondern nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ausbezahlt würde und stellte fest, dass sich die Berechnungsgrundsätze der gegenständlichen Provision einerseits am Warenrohgewinn und am Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit Prämiencharakter und andererseits an den Lohnumsätzen orientiert hätten.
Da das Gericht diese Zahlungen auch auf Grund der jahrelangen gleichartigen Handhabung zu Motivationszwecken als Teil der Abgeltung qualifizierte, entschied es, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den gegenständlichen Betrag netto auszuzahlen hätte.
Zu einer solchen Auszahlung ist es nach den eigenen Angaben der Bf aber nicht gekommen, da auf Grund der Aufstellung der Zahlungsberechnung in der Bescheidbeschwerde zu entnehmen ist, dass der Arbeitnehmer netto weniger als die gegenständliche Summe erhalten hat.
3. Verfahren vor der belangten Behörde:
Im Zuge einer Außenprüfung betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag bei der Bf und nach Einsicht in die Lohnkonten, Unterlagen A, Buchhaltung und Bilanzen wurden folgende Feststellungen getroffen:
Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 7.5.2018 stellte fest, dass im Rahmen der Schlussbesprechung der Sachverhalt "gerichtlicher Vergleich Hr. A" in schriftlicher Form vorgelegt wurde.
Es sei ausgeführt worden, dass ein einmal bereits versteuerter Betrag nicht mehr zu versteuern sei.
Die lt. Gerichturteil (wieder) rückgezahlten Nettoprovisionen seien bereits versteuert worden, die Bf wäre der Meinung, es käme bei einer Hochrechnung des Nettobetrages, daher zu einer "Doppelbesteuerung". Auch wären die in diesem Zusammenhang festzusetzenden Nebenabgaben (DB, DZ, Kommst) doppelt bezahlt worden. Daher wäre "eine solche Besteuerung im Haftungswege unverhältnismäßig und geradezu verfassungswidrig".
Der Abgabepflichtige hätte weiter ausgeführt, dass er der Meinung wäre, dass die Rückzahlung der vom Nettoentgelt des Hrn. A einbehaltene Beträge von 27.116,03 steuerrechtlich irrelevant seien, da eben diese bereits bei der Auszahlung In vollem Umfang besteuert worden seien.
Die Behörde hätte diese Ausführungen zur Kenntnis genommen, sich ihnen aber nicht anschließen können.
Die Bf gab dazu noch eine gesonderte Stellungnahme ab, die insbesondere folgende Angaben machte, wie es zu der Gegenverrechnung der Bf mit den Provisionsakkonti bei der Endabrechnung 2014 gekommen ist:
"…
Herrn A wurden im Beschäftigungszeitraum ab 2006 bis zur Kündigung monatlich Provisions-Akonti bezahlt.
Alle Akontozahlungen wurden regelmäßig in voller Höhe als laufender Bezug besteuert und auch abgabenrechtlich richtig behandelt. Auch die Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommst) wurden entsprechend berechnet und entrichtet. Somit wurden alle Provisions-Akonto-Zahlungen in den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen bereits voll versteuert.
Obwohl seitens Herrn A bis auf die Jahre 2009 und 2010 die zugrunde gelegten Provisionsparameter nicht vollständig erreicht wurden, ist man jedes Jahr übereingekommen den sich jeweils ergebenden Jahresüberhang an Provisions-Akonti auf neue Rechnung vorzutragen.
Mit der Kündigung per März 2014 wurde dann die Provisionsberechnung seit 2006 entsprechend aufgerollt und festgestellt, dass seit 2006 bis zum 31.12.2013 27.116,03 € an Provisions-Akonti noch nicht durch entsprechende Geschäftsabschlüsse bedeckt waren. Die nach dem 31.12.2013 über die Lohnverrechnung bezahlten Provisions-Akonti für Jänner bis März 2014 (insgesamt 1.868,73 €) wurden dabei nicht berücksichtigt.
Daher hat die damalige Geschäftsführung angeordnet, dass im Zuge der Endabrechnung der noch nicht durch Abschlüsse gedeckte Akonti-Betrag von 27.116,03 € vom per 31.3.2014 bezahlten Nettolohn einzubehalten ist. Die offenen Provisions-Akonti 1-3/2014 wurden dabei einvernehmlich nicht rückgefordert.
Bei der Endabrechnung per März 2014 hat dies programmtechnisch dazu geführt, dass bei der Lohnsteuerberechnung von den laufenden Bezügen (5.769,02 € nach Abzug der laufenden SV-DN Beiträge) in gleicher Höhe "Werbungskosten" berücksichtigt wurden und somit die aus den laufenden Bezügen resultierende Lohnsteuer von 1.975,35 € nicht berechnet und abgeführt wurde.
Herr A hat dann auf Rückzahlung der einbehaltenen Nettobeträge geklagt und mit Urteil,
welches uns leider erst im März 2015 zugestellt wurde, Recht bekommen. Herrn A wurde darin nebst dem einbehaltenen und bereits besteuerten Betrag von 27.116,03 € auch Zinsen, geringfügig höhere Urlaubsersatzleistung und geringfügig höhere Sonderzahlungen, sowie eine Restabfertigung zugesprochen.
…"
Laut dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 25.5.2018 wurden ua Feststellungen im Hinblick auf Hrn. A, den ehemaligen Dienstnehmer der Bf getroffen.
Es befinden sich auch Feststellungen hinsichtlich des Hrn. C, auf den die Außenprüfung Bezug nimmt, und für den es ebenfalls Hinzurechnungen gab, im Bericht über die Außenprüfung, aber diese sind nicht verfahrensgegenständlich, weil sich die Bescheidbeschwerde nicht dagegen richtet.
Verfahrensgegenständlich sind ausschließlich die Hinzurechnungen und daraus erfolgten Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2015 betreffend den Hrn. A.
Im Rahmen eines Gerichtsurteiles wäre Hrn. A ein Nettobetrag von 27.116,034 zugesprochen worden (siehe Punkt I.2.). Dabei würde es sich um eine im Jahr 2014 rückbezahlte Nettoprovision handeln. Lt. EStG1988 wären Zahlungen im Rahmen eines Urteiles immer gem. § 67 Abs 8 lit a EstG 1988 zu versteuern, unabhängig davon, ob bereits eine Versteuerung (des Streitbetrages) stattgefunden hätte. Da ein Nettobetrag vereinbart worden wäre, sei dieser hochzurechnen. Die Finanzverwaltung wäre hier an die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden. Etwaige, über die Arbeitnehmerveranlagung zu erstattende Steuerbeträge hätten im GPLA Verfahren unberücksichtigt zu bleiben.
Im Zuge der Hinzurechnung kam es zu folgenden verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 25.5.2018:
Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2015 in Höhe von € 390.464,33 (bisher vorgeschrieben 388.260,22 € - eine Nachforderung in Höhe von € 2.204,11)
Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum DB (DZ) für das Jahr 2015 in Höhe von € 34.707,44 (bisher vorgeschrieben 34.511,52 € - eine Nachforderung in Höhe von € 195,92).
Am 27.6.2018 erhob die Bf Beschwerde gegen die genannten Bescheide.
Darin wurde insb. Folgendes vorgebracht:
Die gegenständliche Beschwerde richte sich allein gegen die getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit der 2015 erfolgten Nachzahlung an Hrn. A, wie sie im Bericht über die Außenprüfung und der Niederschrift über die Schlussbesprechung dargestellt worden wäre und die zur Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes führen würde, wobei sich die zu bekämpfende Feststellung auf die vom Prüforgan errechnete Besteuerung des an den Arbeitnehmer Hrn. A zu zahlenden Teilbetrages von 27.116,03 € reduziere.
Hr. A wäre bei der Bf bis zum 31.3.2014, davon bis 31.7.2013 als gewerberechtlicher Leiter des Installationsbetriebes beschäftigt gewesen. Das Dienstverhältnis hätte durch Arbeitgeberkündigung geendet.
Bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses sei im Zuge der Endabrechnung, die neben dem regelmäßigen Gehalt von März 2014 auch anteilige Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistungen und als wesentlichsten Betrag die gesetzliche Abfertigung enthalten hätte, auf Anordnung des damaligen Geschäftsführers der Genossenschaft der Betrag von 27.116,03 € mit dem abgerechneten Bezug gegenverrechnet worden.
Die Gegenverrechnung (Abzug) wäre mit der Begründung erfolgt, dass dieser Betrag den offenen, nicht durch Leistung gedeckten Provisionsakonti entsprechen würde.
Hr. A hätte gegen diesen Abzug und weitere (damit zusammenhängende) Abrechnungsdifferenzen Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht und mit dem Urteil vom 9.12.2014 des ***LandesgerichtX*** als Arbeits- und Sozialgericht (Zahl: ***GZ1***) sei Hrn. A die Forderungen von 27.116,03 € netto und 4.779,01 € brutto zugesprochen worden. Auf den Inhalt dieses Urteils, das der Finanzverwaltung übermittelt worden sei, wurde explizit verwiesen.
Dieses Urteil sei der Bf allerdings erst um den 10. März 2015 zur Kenntnis gebracht worden, womit eine Aufrollung zur Endabrechnung gem. Urteil im Jahr 2014 (gern. § 79 Abs. 2 EStG 88) nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Aufrollung hätte offenbar eine wesentlich geringere Belastung mit DB und DZ ergeben.
Nach Zugehen des Urteils sei die Bf vorerst der Meinung gewesen, dass die 27.116,03 € aus dem (nunmehr gerechtfertigten) Abzug Hrn. A zu überweisen wären und keine weitere Besteuerung bzw. Abrechnung hinsichtlich dieses Betrages nötig wäre, da dieser Betrag ja vom bereits voll versteuerten Nettoentgelt (somit insbesondere vom aus der gesetzlichen Abfertigung resultierenden Nettoentgelt vom März 2014) einbehalten worden wäre; dies auch, weil das Bruttoentgelt aller Provisionsakonti (Grund des Abzugs) des Hrn. A im vollen Umfange im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum bereits versteuert worden sei und die Lohnabgaben dafür rechtzeitig und ordnungsgemäß abgeführt worden wären.
Mit nachfolgenden Recherchen, ob die unter erheblichem Zeitdruck erfolgte erste Beurteilung (die Leistungsfrist endete mit 23,3.2015) und daraus folgender Mitteilung einer ersten Berechnung richtig gewesen sei, wäre die Bf allerdings mit der Rechtsmeinung konfrontiert worden, dass wegen dem zwischenzeitlich erfolgten Jahreswechsel und dem Ablauf der sogenannten 13. Abrechnungsperiode für das Jahr 2014 (15.2.2015) auch für die Rückzahlung des einbehaltenen Betrags von 27.116,03 € eine gesonderte Lohnabrechnung vorzunehmen sei, wobei es sich "lohnsteuerlich" um eine Nachzahlung (iSd, § 67 Abs. 8 EStG 88) handeln solle.
Dies wäre uA damit begründet worden, dass Hr. A ja aufgrund des (nunmehr ungerechtfertigten) Einbehalts des Betrages von 27.116,03 € bei einer Arbeitnehmer Veranlagung 2014 Werbungskosten geltend machen könnte und das für Hrn. A zuständige Finanzamt ja informiert werden müsse, falls diese Werbungskosten wieder wegfallen würden.
Die Bf sei daher mit ihrer Rechtsvertretung im Bemühen um eine richtige Abrechnung (uzw. in Form einer Nachzahlung gern. § 67 Abs. 8 lit. c EStG 88) bereits Ende März 2015 in Kontakt getreten. Des Weiteren hätte sie darauf aufmerksam gemacht, dass Hr. A im Wege der Veranlagung des Jahres 2014 und 2015 die Einkommensteuer (Lohnsteuer) zum größten Teil (in Abhängigkeit seiner weiteren Einkünfte) refundiert bekomme und damit der durch den Einbehalt angerichtete Schaden zur Gänze (wenn nicht nach Veranlagung sogar bereits übergebührlich) ausgeräumt würde. Außerdem wäre auch der Rechtsvertretung des Hrn. A klar, dass Einkommensteuer (Lohnsteuer) immer eine Angelegenheit des Steuerschuldners sei und grundsätzlich von diesem zu tragen wäre.
In den Verhandlungen über die richtige Abrechnung sei dann ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders gefordert worden, welches diese Abrechnungspflicht und die Wirkung der Veranlagung für Hrn. A bestätigt hätte. Dieses Gutachten wäre von der Bf in Auftrag gegeben worden und nach Fertigstellung am 5. Mai 2015 an die Vertretung des Hrn. A mit folgendem Endabrechnungsvorschlag übermittelt worden:
[Grafik]
Darin sei über die Gesamtforderung des Urteils von 31.895,04 € (27.116,03 € + 4.779,01 €) samt 2.623,07 € zugesprochener Zinsen (diese wären zu diesem Zeitpunkt wie sich später noch herausstellte zu hoch berechnet gewesen) entsprechend dem § 67 Abs. 3 bzw. Abs. 8 lit. c EStG 88 abgerechnet worden.
In Folge sei in vielen Gesprächen zwischen den Rechtsvertretern versucht worden über die zu erfolgende Abrechnung Einvernehmen herzustellen. Allerdings sei Hr. A offenbar auch durch seine Rechtsvertretung nicht von der Richtigkeit dieses Abrechnungsvorschlags zu überzeugen gewesen und hätte offensichtlich mehr Geld gewollt.
Der Anwalt der Bf hätte beispielsweise am 24. Juni 2015 mitgeteilt, dass zwar die Rechtsvertretung des Hrn. A das Gutachten und die vorgeschlagene Abrechnung für richtig befunden hätte, aber Hr. A sich bei dritter Seite erkundigen würde, ob die steuerliche Handhabung wie im Gutachten dargestellt richtig sei.
Mit Vorhalt vom 2. Juli 2015 sei die Bf vom Finanzamt Wien 1/23, Team 36 aufgefordert worden die Lohnkonten des Dienstnehmers A des Jahrs 2013 und 2014 sowie die Unterlagen betreffend der vom Gericht zuerkannten Entschädigung bis zum 17.7.2015 zu übermitteln, dem sie bereits am 10. Juli 2015 nachgekommen sei.
Mit 6. Juli 2015 sei die Bf - offenbar unabhängig vom Vorhalt - telefonisch von Hrn. B vom Finanzamt Wien 1/23 (wie sich später herausstellt hätte beauftragtes Prüforgan für die GPLA 2012-14 und für die spätere beschwerdegegenständliche "Sonder"-GPL A 2015) ebenfalls Dienstnehmer A kontaktiert und um Übergabe von Unterlagen (Lohnkonten, Abrechnungen, etc.) ersucht worden. Die Bf hätte Hrn. B am 7. Juli 2015 per E-Mail über die ohnehin bevorstehende Übermittlung aufgrund des Vorhalts vom 6.7.2015 hingewiesen und hinsichtlich der Frage nach der Abrechnung der Nachzahlung vorerst mitgeteilt, dass diese umgehend erfolge, sobald Herr A der vorgeschlagenen Abrechnung zustimme.
Ende Juli 2015 hätte die Bf auch auf Anraten ihrer Rechtsberatung die endgültige Abrechnung in der angekündigten Form durchgeführt und die daraus resultierenden Steuerbeträge (Lohnsteuer: 11.029,34 €, DB: 1.308,47 € und DZ: 116,31 €) mit 17.8.2015 an das Finanzamt Wien 1/23 überwiesen:
[Grafik]
Dabei wären die im Urteil zugeschriebenen Zinsen neu berechnet worden:
[Grafik]
Am 8. September 2015 hätte Herr B vom Finanzamt Wien 1/23 die Bf telefonisch kontaktiert, um eine GPLA für den Zeitraum 2012-2014 anzukündigen und dabei um prompte Übermittlung der Druckdateien für die Prüfung (Jahreslohnkonten in elektronischer Form) ersucht. Im Anschluss hätte er per E-Mail einen bereits mit 7. August 2015 ausgestellten Prüfungsauftrag übermittelt und im E-Mail als ersten Außenprüfungstermin den 13. Oktober 2015 angekündigt. Die Bf hätte die geforderten Daten am 11. September 2015 per E-Mail Hrn. B übermittelt.
Der Prüfungsauftrag sei dann am 13. Oktober 2015 von der Bf gefertigt worden. Diese GPLA sei mit der Niederschrift vom 18. März 2016 beendet worden, wobei auch die erfolgten Abrechnungen für Hrn. A (jedenfalls alle betreffend 2014 samt Aufrollungen und Berichtungen im Detail) geprüft, aber definitiv nicht beanstandet worden wären.
Allerdings hätte Hr. B zur Abrechnung A 2015 seine Meinung mitgeteilt, dass die Nachzahlung von 27.116,03 € auf einen Bruttobetrag hochzurechnen sei, da im Urteil "netto" stehe und sich so eine höhere Steuerbemessungsgrundlage ergäbe. Da die Bf diese Meinung nicht teile, zumal ja auch die zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Nachzahlung (7/2015) gemäß Auskunft und Gutachten besteuert worden wäre, hätte sie dies nicht weiter verfolgt.
Nachdem die Bf von Hrn. A nichts mehr gehört hätte, wäre sie davon ausgegangen, dass er diese Abrechnung akzeptiert hätte.
Überraschender Weise sei die Bf am 13. November 2017 (somit mehr als zwei Jahre nach der Abrechnung der Nachzahlung) mittels Vorhalt vom Finanzamt Baden Mödling (gez. Herr D) aufgefordert worden, schriftlich zu den aufgrund des Gerichtsurteils erfolgten Zahlungen und Abrechnungen an Hrn. A Stellung zu nehmen, wobei hierin der Vorwurf der ungerechtfertigten Doppelbesteuerung ("was sich auch nach der Urteilsbegründung ableiten lässt") der lt. Gerichtsurteil nachgezahlten laufenden Bezüge erhoben worden sei und die Bf die rechtlichen Gründe für die "Doppelbesteuerung" hätte anführen sollen.
Auch dieser Vorhalt sei von der Bf beantwortet und die gesamten Umstände der Abrechnungen mit Arbeitnehmer A offengelegt und die Ansicht der Bf mitgeteilt worden, dass sie bezüglich "Doppelbesteuerung" ursprünglich auch dieser Meinung gewesen wäre, aber aufgrund diverser Auskünfte, nach Ansicht der Bf auch der Auskunft des für sie zuständigen Finanzamts Wien 1/23 doch der Abrechnung der Rückzahlung des vorenthaltenen Nettogehalts gem. § 67 Abs. 8c EStG 88 den Vorzug gegeben hätte, um sich eben später nicht mit Haftungsfragen gem. § 82 EStG 88 konfrontiert zu sehen.
Auch zu dieser Vorhalts-Beantwortung wäre es wie schon zur Beantwortung des Vorhalts vom 2. Juli 2015 zu keinerlei Reaktion bzw. Rückmeldung der Behörden gekommen, weshalb die Bf davon ausgegangen sei, dass die bisherige Vorgangsweise richtig sei, zumal sämtliche Umstände des Falles bereits mehrfach offengelegt und sogar geprüft wurden.
Am 8. März 2018 hätte dann Herr B vom Finanzamt Wien 1/23 telefonisch eine "eingeschobene" GPLA des Jahres 2015 angekündigt, mit der er am 22. März 2018 begonnen habe und "deren Anlass die Sache A" sei.
Diese GPLA 2015, die nun zu den beschwerdegegenständlichen Bescheiden geführt habe, wäre mit Niederschrift vom 7. Mai 2018 beendet worden. Darin sei festgestellt worden, dass für die Nachzahlungen an Hrn. A zusätzlich zum bereits abgeführten DB in Höhe von 1.308,47 € noch 2,119,85 € an DB und zusätzlich zum bereits abgeführten DZ in Höhe von 116,31 € noch 188,43 € an DZ vorgeschrieben worden wären.
Mit dieser Feststellung, die die beschwerdegegenständlichen Bescheide nun ausgelöst hätten, seien für die 2015 abgerechnete Nachzahlung von insgesamt 33.802,52 € (inkl. Sonderzahlung, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung und Zinsen) nunmehr insgesamt 20.275,35 € Lohnsteuer (davon 283,52 € für Abfertigung), 3.428,32 € DB und 304,74 € DZ vorgeschrieben worden.
Dies sei von der Behörde damit begründet worden, dass lt. EStG Zahlungen im Rahmen eines Urteils immer gem. § 67 (8) a. EStG 88 zu versteuern wären, unabhängig davon, ob bereits eine Versteuerung (des Streitbetrages) stattgefunden hätte. Da ein Nettobetrag vereinbart worden sei, wäre dieser hochzurechnen. Die Finanzverwaltung sei hier an die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden. Etwaige, über die ANV zu erstattende Steuerbeträge hätten im GPLA Verfahren unberücksichtigt zu bleiben.
Weitere diese Feststellungen begründende Ausführungen seien den Bescheiden, respektive dem Bericht und der Niederschrift nicht zu entnehmen.
Wie Herr B im Rahmen der Schlussbesprechung vom 7. Mai 2018 richtig festgestellt hätte, sei der für 2015 übermittelte Lohnzettel (L16) falsch. Dies sei allerdings in der Niederschrift nicht festgehalten worden. Tatsächlich habe eine nochmalige Prüfung der Bf ergeben, dass die nachbezahlte Differenz der gesetzlichen Abfertigung im zuletzt der Behörde übermittelten Lohnzettel 2015 nicht berücksichtigt worden wäre.
Nach allgemeinen Ausführungen bezüglich § 1 , § 25, § 47 und § 67 Abs. 8 EStG wurde auf die Bescheidbegründung der belangten Behörde Bezug genommen.
In der Bescheidbegründung würde im ersten Satz ausgeführt, dass "lt. EStG Zahlungen im Rahmen eines Urteils immer gem. § 67 (8) a. EStG 88 zu versteuern sind." Dies entspräche der in der Rz 1103 der LStR 2002 wiedergegebenen Ansicht der Finanzverwaltung, wonach auch Bereinigungen und Nachzahlungen auf Grund von Gerichtsurteilen oder Bescheiden von Verwaltungsbehörden als Zahlung von Vergleichssummen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 88 zu verstehen seien. Diese Rechtsansicht sei offenkundig auf die VwGH Erkenntnisse vom 21.1.1987 85/13/0113 und vom 26.7.1995 92/15/0104 gestützt.
Richtig sei, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.1.1987 in Hinblick auf den Wortlaut des § 67 Abs. 8 EStG 72 ausgesprochen hat, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch Urteile der Gerichte und Bescheide der Verwaltungsbehörden oder Sozialversicherungsträger zu gleichen Ergebnissen wie gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche führen können und daher die Besteuerung analog dem Wortlaut des § 67 Abs 8 letzter Satz EStG 72 mit dem "Belastungsprozentsatz" zugelassen hat.
Allerdings verweise § 67 Abs 8 letzter Satz des EStG 72 bezüglich der Besteuerungsmethodik und der Zahlungsgründe ohnehin nur auf den ersten Satz des Abs. 8, wonach Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen mit jenem Steuersatz zu besteuern sind der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht und setze daher dieses VwGH Erkenntnis insbesondere die Voraussetzung "der Gewährung neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber" analog der Bestimmung des § 67 Abs 8 letzter Satz EStG 72 für aus Urteil oder Bescheiden resultierende Nachzahlungen außer Kraft.
Da im EStG 88 die höchstgerichtlich bestätigte Besteuerung von solchen sonstigen Bezügen nach § 67 Abs. 8 erster Satz EStG 72 in Untertatbestände lit. a bis g aufgegliedert worden wären, sei für gerichtliche Verfügungen nach Ansicht der Bf nicht nur ausschließlich lit. a anzuwenden, sondern sei für den Tatbestand der Nachzahlung von Bezügen aufgrund eines Gerichtsurteils (eben kein Vergleich!) die Norm des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 88 zu beachten. Selbst die Finanzverwaltung schließe offenkundig die Anwendung der lit. c für auf arbeitsgerichtliche Entscheidungen beruhenden Nachzahlungen nicht aus, als in Rz 1106 der LStR 2002 ausdrücklich ausgeführt würde: "Auf Arbeitsgerichtliche Entscheidungen beruhende Nachzahlungen gelten nicht als willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes."
Aber selbst wenn tatsächlich auf Nachzahlungen aufgrund eines Gerichtsurteils ausschließlich nur § 67 Abs. 8 lit. a anwendbar wäre, würde dies im konkreten Fall zu keiner anderen Steuerberechnung und keinem anderen Steueraufkommen führen, zumal es sich hierbei außerhalb der Nachzahlung für gesetzliche Abfertigung, die wohl unbestritten nach § 67 Abs. 3 EStG 88 zu besteuern seien, um eine Nachzahlung für Zeiträume handle, für die keine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse gegeben sei und auch die Grenzen der lit. a (Fünftel der neunfachen Höchstbeitragsgrundlage) nicht überschritten würden.
Somit sei in beiden Fällen des § 67 Abs. 8 (lit. a und lit, c) von einer Steuerfreiheit eines Fünftels der nachzuzahlenden Bezüge (soweit sie nicht § 67 Abs. 3 bzw. 6 EStG 88 betreffen) auszugehen und seien die verbleibenden vier Fünftel dieser Bezüge nach Abs. 10 (Tarif) zu besteuern. Deshalb könne die im Bescheid zusätzlich festgesetzte Lohnsteuer nicht aus dieser unterschiedlichen Rechtsmeinung, ob hier nun lit a oder lit. c des Abs. 8 anzuwenden sei, resultieren.
Die Aussage des zweiten Satzes der Bescheidbegründung, "der Umstand, dass der strittige Abzug bereits voll besteuert wurde sei für die weitere steuerliche Behandlung irrelevant", sei vorerst dahingestellt, zumal auch die Bf nach Einholung diverser Rechtsmeinungen und insbesondere der Auskunft des Finanzamts Wien 1/23 letztlich in Treu und Glauben die Abrechnung der aus dem ungerechtfertigten Abzug offener Privisionsakonti zu tätigenden Nachzahlung aufgrund des Kalenderjahreswechsels die Besteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 88 vorgenommen habe.
Allerdings hege die Bf hierbei immer noch Zweifel, ob diese letztlich auch vom Finanzamt Wien 1/23 bestätigte Besteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. a (oder c) hinsichtlich der Nachzahlung für den ungerechtfertigten Abzug wirklich so zu stimmen vermag, zumal dies ja, wie auch das Finanzamt Baden Mödling bereits im Vorhalt vom November 2017 feststellte, bereits eine Doppelbesteuerung ein und desselben Bezuges darstelle.
Beurteilte man nämlich diese Urteilsforderung von 27.116,03 € netto einerseits nach der ursprünglichen Ursache des Abzugs, würden diese (vermeintlich zuviel ausbezahlten) Provisionsakonti ja bereits bei der Auszahlung im vollen Umfang besteuert oder beurteile man diese Forderung andererseits nach dem vorgenommen Abzug im März 2014, ergäbe sich, dass der Abzug ebenfalls schon von den bereits voll versteuerten Bezügen (Gehalt, Provisionsakonto, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und Abfertigung) erfolge, was nichts anderes hieße, als dieser ursächlich hinter dem Abzug und der nunmehrigen Wiedergutmachung durch Zahlung stehende Bezug bereits beim Anfall richtig und im vollen Umfange besteuert worden wäre und auch die Lohnnebenkosten im vollen Umfang abgeführt worden wären.
Deshalb sei die Frage ob durch die Begleichung dieser Urteilsforderung überhaupt nochmalig ein Bezug iSd. § 25 EStG 88 vorliege und nicht nur eine aus einem bereits besteuerten Bezug stammende Nettoschuld beglichen worden sei, berechtigt, liege doch auch keine unbezahlte Arbeitsleistung oder freiwillige Zuwendung oder sonstiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr hinter dieser den durch Abzug angerichteten Schaden wiedergutmachenden Zahlung.
Ein solches (lohnsteuerliches) Ergebnis der Nichtbesteuerung hätte sich ja auch ergeben, wenn das Urteil noch vor dem 15. Februar 2015 bei der Bf eingelangt wäre (Rollung). Warum diese bekannten Tatsachen bei einer steuerrechtlichen Beurteilung durch die Finanzverwaltung irrelevant sein sollten, wäre in der Feststellung nicht begründet worden.
Auch der vierte Satz der Bescheidbegründung, nämlich die Finanzverwaltung sei hier an die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden, würde schon aufgrund der verfassungsgemäßen Selbstverständlichkeit dieser Aussage nicht erhellen warum hier eine "Hochrechnung" stattzufinden hätte.
Eine Nettolohnvereinbarung (die somit eine Umrechnung auf Bruttobeträge zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage implizieren würde) würde nach dem Einkommensteuerrecht nur im § 62a EStG 88 verlangt werden.
Die Nachzahlung aufgrund des Gerichtsurteils sei nicht unter die Tatbestände des § 62 a EStG 88 zu subsumieren. Außerdem würde § 119 ff BAO weitestgehend erfüllt, zumal ja alle Umstände des Sachverhalts wie oben dargestellt bereits aufgrund diverser Auskünfte und Vorhalte, aber auch anlässlich der GPLA 2012-2014 vollständig offengelegt worden seien.
Die bereits aus der Klage unverändert in den Urteilsspruch übernommene Trennung der zugesprochenen Hauptforderung in Netto und Brutto sei alleine darauf zurückzuführen, dass durch die (nunmehr ungerechtfertigte) Gegenrechnung von 27.116,03 € beim bereits um alle lt. Gesetz zu Lasten des Arbeitnehmers gehende Abgaben verminderten Nettoentgelt der im März 2014 abgerechneten Bezüge dem AN A eine "Nettoforderung" verbliebe, die durch die Bf als Schädiger wegen Nichtauszahlung wieder gut zu machen sei.
Auf Steuerfolgen eines arbeitsrechtlichen Sachverhalts gehe ein Arbeits- und Sozialgericht regelmäßig nicht ein. So hätte sich das Gericht beispielsweise auch nicht damit auseinandergesetzt, dass diese Verkürzung des Auszahlungsbetrages in der ursprünglichen Abrechnung vom März 2014, die zur Klage über die "Nettoforderung" geführt hätte, aus steuerlichen Gründen (Rz 319 LStR) netto nur 25.011,21 € ausgemacht hätte.
Tatsache sei, dass die bei der Beendigungsabrechnung im März 2014 gegenverrechneten 27.116,03 € bereits besteuerte Bruttoentgelte gewesen wären, zumal für die Ermittlung dieses Abzugsbetrages der Summe der von 2006 bis 2013 monatlich gewährten Brutto-Provisionsakonti, die selbstverständlich im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum allen gesetzlichen Abgaben unterzogen worden wären, die Summe entsprechend den Parametern lt. Provisionsvereinbarung im selben Zeitraum erwirtschafteten Brutto-Provisionen gegenüber gestellt würde, womit sich diese "Leistungsunterdeckung" eben zum Bruttowert errechnen würde. Die für 1- 3/2014 gewährten Provisionsakonti würden ohnehin nicht einbehalten, da die Provisionsparameter 2014 zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht feststellbar wären und die "Sache A" endgültig geschlossen werden solle.
So bliebe auch der letzte Satz der Bescheidbegründung, worin ausgeführt wird, dass "bei der GPLA etwaige über die ANV (Anmerkung; Arbeitnehmerveranlagung) zu erstattende Steuerbeträge unberücksichtigt zu bleiben haben." grundsätzlich unbestritten, als er für die steuerliche Beurteilung des der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalts völlig irrelevant sei. Dies könne nur in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Hrn. A und der Bf von Bedeutung sein, zumal eine allfällig zu ersetzende Schadenshöhe davon abhängig sei.
Des Weiteren sei für die Würdigung beachtenswerte Tatsache, dass Hrn. A die oben dargestellte Abrechnung (§ 78 Abs. 5 EStG 88) von der Bf übermittelt wurde, worin über die zugesprochenen Beträge ordnungsgemäß abgerechnet worden wäre. Keinesfalls könne daraus abgeleitet werden, dass die Bf mit Hrn. A eine Nettolohnvereinbarung getroffen hätte.
Von Anfang an habe die Bf gegenüber Hrn. A über die Rechtsvertretung klar zum Ausdruck gebracht, dass eine wie immer geartete Lohnsteuer nicht zu ihren Lasten gehen könne und hätte sich daher in angemessener Zeit um Klärung der Besteuerung bemüht.
Hr. A hätte der Abrechnung mit Lohnsteuerabzug zuletzt nicht (mehr) widersprochen und letztlich den Lohnsteuerabzug und die Abfuhr der Lohnsteuer akzeptiert, als er diese Forderung auch berichtigt hätte. Dass die Abrechnung letztlich doch verspätet stattgefunden habe, sei dem Umstand geschuldet, dass Hr. A ursprünglich dem Abrechnungsvorschlag nicht zugestimmt habe und das Gutachten abzuwarten gewesen wäre. Daran träfe die Bf kein Verschulden zumal vom Arbeitgeber eine bereits abgeführte Lohnsteuer regelmäßig nicht vom Finanzamt rückverlangt werden könne (BFG RV/7100606/2018).
Mit welcher Begründung nun die Behörde tatsachenwidrig eine vollzogene Nettolohn Vereinbarung mit Hrn. A unterstellen würde, somit eine Berechnung der Lohnsteuer von einer fiktiven höheren Basis vornähme und die so ermittelte Differenz an Lohnsteuer im Haftungswege und dazu Lohnabgaben von einer überhaupt nicht nachvollziehbaren Basis vorschreiben würde, bliebe die Bescheidbegründung letztlich schuldigt bzw. würde sich dies offenbar nur im Urteilsspruch begründen, aber nicht in den Tatsachen.
Das Einkommensteuerverfahren (Lohnsteuer), sowie § 41 FLAG bzw. § 122 WKG würden hinsichtlich Steuer- und Abgabenbemessung grundsätzlich auf die tatsächlich zugeflossenen Arbeitsbezüge abstellen, von denen die Lohnsteuer zu berechnen und einzubehalten sei, bzw. von deren Lohnsumme die Lohnabgaben zu bemessen seien. Eine fiktive Bemessung sei bis auf oben dargelegte Ausnahme des § 62a EStG 88, welche Tatbestände hier nicht zutreffend wären, dem Gesetz oder einer Verordnung nicht zu entnehmen.
Die von der Bf tatsächlich Hrn. A zugewendeten Beträge bzw. die darüber durchgeführte richtige Abrechnung der erfolgten Nachzahlung (Lohnsumme) und das Lohnkonto wären in den genannten Bescheiden ohne Berücksichtigung geblieben und hätte dies daher zur Rechtswidrigkeit dieser Bescheide geführt.
Wie bereits dargestellt sei die mit Juli 2015 verspätete Abrechnung und die am 17.8.2015 erfolgte Entrichtung der Lohnabgaben für die durchgeführte Nachzahlung dem Umstand geschuldet, dass Hr. A dem Abrechnungsvorschlag widersprochen hätte, ein Gutachten gefordert hätte und auch "sonstige Maßnahmen" zumindest angeregt hätte, die zu einer Verzögerung der Abrechnung geführt hätten.
Es träfe die Bf an dieser Verzögerung somit kein grobes Verschulden (§ 217 Abs. 7 BAO) und stelle sie den Antrag von einer Festsetzung des Säumniszuschlags abzusehen.
Darüber hinaus stellte die Bf einen Eventualantrag in ihrer Bescheidbeschwerde:
Die Bf hätte nach wie vor Zweifel an der Rechtsmeinung der Behörde, wonach die aufgrund gerichtlichen Urteils im Jahr 2015 zu leistende Wiedergutmachung des ungerechtfertigten Abzugs eine Nachzahlung sei, die nach § 67 Abs. 8 EStG 88 (lit. a bzw. c. sei dahingestellt) zu besteuern sei.
Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass von den hinter diesem Abzug stehenden Bezügen bereits alle Abgaben geleistet worden wären und ohne den unrechtmäßigen Abzug daher nur die im Verhältnis geringe Verminderung der Lohnsteuer für die anderen laufenden Bezüge des Austrittsmonats März 2014 wegen automatischer Berücksichtigung von Werbungskosten (Abzug - gern. Rz 319 LStR) durch das Lohnverrechnungsprogramm nicht eingetreten wäre.
Daher bliebe es fraglich ob diese, aufgrund des Urteils zur Wiedergutmachung 2015 geleistete Zahlung an Hrn. A aus steuerrechtlicher Sicht nicht doch in Analogie zu § 295a BAO zu lösen wäre und das Urteil ein rückwirkendes Ereignis darstelle, dass nur die bescheidmäßige Korrektur der bisher entrichteten Lohnsteuer 2014 verlangt hätte.
Dies hätte ja gem. §§ 202 Abs. 1 iVm. 201 Abs. 2 Z 3 BAO auch bereits anlässlich der GPLA 2012 -2014 von Amts wegen erfolgen können. Falls das Bundesfinanzgericht auch zur Überzeugung gelangen würde, dass die Zahlung der lt. Urteil zugesprochenen Forderung von "27.116,03 € netto" (wie oben ausgeführt) keinen neuerlichen "Bezug" iSd. § 25 EStG 88 darstellen würde, würde die Bf in eventu beantragen dem Finanzamt die Rückzahlung der gesamten 2015 dafür entrichteten Lohnsteuer, DB und DZ aufzutragen, zumal in Treu und Glauben auf die Auskunft dieses Finanzamtes die Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit. c EStG 88 vorgenommen worden wäre und hinsichtlich dieses Betrages auch (nochmals) DB und DZ abgeführt worden wären.
Die Bf beantragte neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Senates des Bundesfinanzgerichtes auch das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung.
Am 18.1.2019 erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde.
In der Begründung wurde angeführt, dass die mit Beendigung des Dienstverhältnisses von Hrn. A im Kalenderjahr 2014 zugeflossenen Beendigungsansprüche um € 27.116,03 gekürzt worden wären (Gegenverrechnung nicht durch Leistung gedeckter Provisionsakonti). Aufgrund gerichtlichen Urteils im Folgejahr 2015 wäre der Abzug, bzw. die vorgenommene Kürzung als ungerechtfertigt befunden und "netto" rückabgewickelt worden.
Im Rahmen der GPLA wäre auf einen (fiktiven) Bruttobezug hochgerechnet und nach § 67(8) lit. a EStG 1988 versteuert worden.
Diese Vorgangsweise sei insoweit völlig korrekt, als der Jahreslohnzettel 2014 des Dienstnehmers so erfasst, bzw. der Veranlagung so zugrunde gelegt worden sei, als dieser Betrag von € 27.116,03 die Lohnsteuerbemessungsgrundlage dieses Jahres reduziert hätte (abgebildet als sonstiger steuerfreier Bezugsteil im L 16).
Die gesetzliche Grundlage für diese Bemessungsgrundlagenreduzierung normiere § 16 (2) EStG 1988 (Rückzahlung von Arbeitslohn, die als Werbungskosten zu berücksichtigen seien). Durch diese Vorgehensweise, die auch dem § 19 EStG 1988 entspräche, nämlich dass Einnahmen nur in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen seien, in dem sie dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich zugeflossen seien, wäre dem Dienstnehmer durch die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Bezugsbestandteils kein steuerlicher Nachteil entstanden.
Er sei somit nicht von einem nicht zugeflossenen Betrag als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden.
Als dann im Folgejahr 2015 die seinerzeit als rückgezahlter Arbeitslohn berücksichtigten Beträge wieder zugeflossen seien, wäre dieser Umstand im Rahmen der GPLA-Prüfung entsprechend zu würdigen gewesen, da nunmehr wieder über den Betrag wirtschaftlich verfügt werden hätte können und somit nach § 19 EStG 1988 eine Besteuerung unter Zuordnung nach dem Zuflussprinzip für 2015 vorzunehmen gewesen sei.
Damit wären aber auch die Haftungsfolgen der §§ 78 ff EStG 1988 des Arbeitgebers schlagend geworden, die der Arbeitgeber nicht durch Interpretation auf den Arbeitnehmer abwälzen könne (siehe auszugsweise Beschwerdebegründung wie folgt: "Außerdem war auch der Rechtsvertretung des Hrn. A klar, dass die Einkommensteuer (Lohnsteuer) immer eine Angelegenheit des Steuerschuldners ist und grundsätzlich von diesem zu tragen ist.")
Der Arbeitgeber als Haftender hätte die Möglichkeit entsprechende Regressansprüche gegen den Arbeitnehmer geltend zu machen und könne diese Systematik nicht mit der Argumentation, es möge der Schuldner direkt in Anspruch genommen werden, umgehen. Dass sich hier negative steuerliche Auswirkungen ergeben könnten, sei dem Zufluss- Abflussprinzip geschuldet.
Hier eine Rückrechnung in 2014 einreklamieren zu wollen und das Urteil als rückwirkendes Ereignis zu betrachten, sei insoweit unzulässig, als lohnsteuerlich nur jene Zahlungen nach dem Anspruchsprinzip abgerechnet werden dürften, die im § 19 (1) 2 EStG 1988 erschöpfend aufgezählt wären.
Die Hochrechnung auf den (fiktiven) Bruttobezug im Rahmen der Nachversteuerung sei ebenfalls rechtens, da wie bereits dargelegt, durch die Berücksichtigung der Rückzahlung (zum Kündigungszeitpunkt) die zu Unrecht ausbezahlten Provisionen gem. § 16 (2) EStG 1988 steuerlich neutralisiert worden wären. Der neuerliche Zufluss wäre aus der Strittigkeit des Verfahrens heraus erfolgt, womit die steuerliche Einreihung nach § 67 (8) a EStG 1988 verwirkt worden wäre.
Am 24.1.2019 stellte die Bf den Vorlageantrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und wiederholte dort seine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senates des Bundesfinanzgerichtes.
Begründet wurde der Vorlageantrag im Wesentlichen damit:
In der Beschwerdevorentscheidung, wie auch bereits im Grundverfahren, sei offenkundig wieder übersehen worden wäre, dass alle 2015 Hrn. A zugeflossenen Beträge ohnehin im gebührendem Umfang versteuert worden und der errechnete und einbehaltene Steuerbetrag im Haftungswege abgeführt worden wäre. Auch woher die Behörde eine Haftung für eine fiktiv höhere Steuerlast ableiten wolle, bleibe weiterhin unklar, zumal im Jahr 2015 und folgende kein anderer Betrag an Hrn. A geflossen sei.
Wie die Behörde in der Berufungsvorentscheidung nun selbst ausführe, sei "somit nach § 19 EStG 88 eine Besteuerung unter Zuordnung nach dem Zuflussprinzip für 2015 vorzunehmen", weshalb wohl auch nur ein zugeflossener Betrag besteuert werden könne. Da die zugeflossene Nachzahlung samt Abfertigungsteilentgelt ohnehin 2015 versteuert worden wäre, die dabei errechnete Steuer vom Bezug in Höhe von 11.029,34 € einbehalten und auch (neben der Entrichtung von DB, DZ und KommSt) abgeführt worden wäre, sei ein darüber hinausgehendes Steuerbegehren seitens der Behörde nicht nachvollziehbar.
Der in der Beschwerdevorentscheidung zitierte Satz, dass es der Rechtsvertretung des Hrn. A klar gewesen wäre, dass die Einkommensteuer (Lohnsteuer) immer eine Angelegenheit des Steuerschuldners sei..., bringe im Kontext der Beschwerde tatsächlich nur zum Ausdruck, dass gerade der ohnehin vorgenommene Abzug der Lohnsteuer vom 2015 ausbezahlten Betrag und die Abfuhr der Steuerbeträge an das Finanzamt Wien 1/23 durch die Bf als Haftende eben zu Recht erfolgt sei, auch wenn Hr. A diesen Steuerabzug vom 2015 ausbezahlten Betrag nicht akzeptieren wolle.
4. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
4.1. Vorlage und Ermittlungen
Der gegenständliche Akt wurde dem Bundesfinanzgericht am 20.3.2019 von der belangten Behörde vorgelegt.
Im Vorlagebericht wurde als Sachverhalt angegeben, dass die mit Beendigung des Dienstverhältnisses 2014 zugeflossenen Beendigungsansprüche um € 27.116,03
gekürzt worden wären (Gegenverrechnung nicht durch Leistung gedeckter Provisionsakonti). Aufgrund gerichtlichen Urteils im Folgejahr 2015 wäre der Abzug bzw. die vorgenommene Kürzung als ungerechtfertigt befunden und "netto" rückabgewickelt worden. Im Rahmen der GPLA wäre auf einen (fiktiven) Bruttobezug hochgerechnet und nach § 67(8) lit.a EStG 1988 versteuert worden.
Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass einige Aktenteile unvollständig vorgelegt wurden bzw. fehlten und diese von der belangten Behörde nachgefordert und die übermittelten Unterlagen zum Akt genommen.
4.2. Ladung und Mitteilung vom Zuständigkeitsübergang
Desweiteren hat durch die Neuorganisation der Finanzverwaltung im Jahr 2021 (Finanz-Organisationsreformgesetz - FORG, BGBl. I Nr. 104/2019) und die Gründung des Finanzamtes Österreich ein Zuständigkeitsübergang stattgefunden.
Dass es im gegenständlichen Fall nun zu einer Änderung der Zuständigkeit gekommen ist, sodass nunmehr das Finanzamt für Großbetriebe für den gegenständlichen Fall für die belangte Behörde fungiert, wurde dem Bundesfinanzgericht nicht mitgeteilt.
Daher erging die Ladung zunächst an das vormalig zuständige Finanzamt 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich), das den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen hat.
Nach Zustellung der Ladung wurde das Bundesfinanzgericht über den Zuständigkeitsübergang informiert und es erging daher eine korrigierte Ladung an die nunmehr zuständige Behörde Finanzamt für Großbetriebe.
Desweiteren wurde die belangte Behörde in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.10.2021 in der Ladung zu einer Stellungnahme insbesondere bezüglich der von der Bf angesprochenen Doppelbesteuerung tunlichst vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung aufgefordert.
Am 8.10.2021 legte die belangte Behörde weitere lohnsteuerrelevante Unterlagen dem Bundesfinanzgericht vor.
Stellungnahme wurde keine abgegeben.
4.3. Mündliche Verhandlung vor dem Senat
Die mündliche Verhandlung vor dem Senat fand am 20.10.20121 statt. Erschienen sind dazu zwei Vertreter der Bf, Hr. V1 und Mag. V2 sowie ein Vertreter des Finanzamts für Großbetriebe, Mag. E und der seinerzeitige GPLA Prüfer, Hr. B.
Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung:
Der steuerliche Vertreter gibt ergänzend zum Sachverhalt an, dass der gegenständliche Sachverhalt der belangten Behörde schon lange vor Durchführung der GPLA bekannt gewesen ist und legt dazu ein Konvolut an Unterlagen vor, die zum Akt genommen werden.
Ergänzend wird vorgebracht, dass die Summe von € 27.116,03 die das ***LandesgerichtX*** Herrn A netto zugesprochen hat, inhaltlich nicht richtig sein kann, weil es sich dabei um einen Bruttobetrag handeln muss. Der Text der Mahnklage des Herrn A wurde einfach übernommen.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf Seite 21 oben und 22 unten des Urteils des ***LandesgerichtX***.
Auf Frage der Richterin wie die Endabrechnung 2014 die Herr A von der beschwerdeführenden Partei übermitteln worden ist, ausgesehen hat, antwortet die Parteienvertretung, dass es sich dabei um ein Schreiben gehandelt hat, aus dem hervorgegangen ist, dass die € 27.116,03 Herrn A brutto nicht ausbezahlt worden sind.
Herr A hatte eine führende Tätigkeit als gewerberechtlicher Gf. des Installationsbetriebes und es wurde mit ihm vereinbart, dass er abhängig von wirtschaftlichen Ergebnisfaktoren Leistungsprämien bzw. Akonti ausbezahlt bekommt, die von ihm durch bestimmte Leistungen abzudecken waren. Sollten diese Leistungen nicht erbracht werden, wurde ihm in Aussicht gestellt, dass mit den Ausbezahlten Provisionsakonti gegen zu verrechnen. Dies ist aber nicht geschehen, um Herrn A zu motivieren. Eine Gegenverrechnung erfolgte erst bei dem Ausscheiden aus seinem Dienstverhältnis.
Herr A wurde von der Geschäftsleitung mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Gegenleistungen (Rentabilitätszahlen als Parameter) nicht erbracht wurden. Darauf wurde er auch im Zuge des nichteinvernehmlichen Ausscheidens aus der Firma hingewiesen und auch darauf, dass eine Kompensation stattfinden wird.
Festgehalten wird, dass die gegenständliche Summe von € 27.116,03 immer eine Bruttosumme war und auch demgemäß über die Jahre immer versteuert worden ist.
Die belangte Behörde bringt vor, dass sie ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde aufrechterhält und weist daraufhin, dass an die Beurteilung der Aussagen des Arbeits- und Sozialgerichtes eine steuerrechtliche Bindung nicht besteht.
Festgehalten wird auch, dass die Ausführungen und steuerlichen Beurteilungen des für Herrn A zuständigen FA Baden/Mödling nicht präjudiziell sind für das gegenständliche Arbeitgeberverfahren.
Festgehalten wird von beiden Parteien, dass Herr A defacto € 23.122,79 netto nach dem Gerichtsurteil erhalten hat.
Auf Nachfrage der Richterin, was mit dem letzten Satz der BVE gemeint war, dass der neuerliche Zufluss aus der Strittigkeit des Verfahrens heraus erfolgte, womit die steuerliche Einreihung nach § 67 Abs. 8a EStG 1988 verwirkt war, kann das die belangte Behörde nicht mehr nachvollziehen.
Zum Vorwurf der Doppelbesteuerung nimmt die belangte Behörde insoweit Stellung, als dieser nur bei doppelter Besteuerung desselben geflossenen Betrages vorliegen würde und diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind.
Als Schlusswort der beschwerdeführenden Partei wird vorgebracht, dass die Bruttoauszahlung der € 27.116,03 nach dem Gerichtsurteil des ***LandesgerichtX*** korrekt vorgenommen wurde, wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte Herr A Einspruch erheben müssen, was er nicht getan hat, zumal es keine Anspruchsbesteuerung im Steuerrecht gibt.
Der Antrag, der Beschwerde stattzugeben wird aufrechterhalten.
Die belangte Behörde führt als Schlusswort aus, dass der Verlauf im gegenständlichen Fall ein Unglücklicher war, aber dass ein gerichtlicher Zuspruch einer Summe netto dementsprechend zu behandeln ist.
Die beschwerdeführende Partei versteht nicht, warum ein Betrag der nicht geflossen ist, von der Finanzverwaltung brutto hochgerechnet wird.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Nachdem der Vorsitzende das Beweisverfahren schließt, zieht sich der Senat zur Beratung zurück und der Vorsitzende verkündet nach seinem Wiedererscheinen mit Beschluss gem. § 277 Abs. 4 BAO, dass das Erkenntnis der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Am 31.3.2014 endete das Dienstverhältnis zwischen der Bf als Arbeitgeberin und Hrn. A als Arbeitnehmer durch Dienstgeberkündigung.
Anlässlich der Endabrechnung des Dienstverhältnisses Ende März 2014 zog die Bf von den Beendigungsansprüchen des Hrn. A € 27.116,03 ab, da sie der Meinung war, dass in den Jahren zuvor Provisionsakonti in dieser Höhe nicht durch entsprechende Geschäftsabschlüsse durch Hrn. A bedeckt waren und er daher keine ausreichende Gegenleistung für die Provisionsakonti erbracht hat und kompensierte so ihre Forderung mit den Provisionsakonti.
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Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1438 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102523/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102523.2021
- Stammnummer
- 134887
- Gültig
- 04.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF