…abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da die Bw…
…oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage…
…oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da eine Berufungsvorentscheidung in…
…oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage…
…oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage…
…oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage…
…gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid anhängig ist. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da am 17. Juli 2006 eine Berufungsentscheidung in der Rechtsgebührensache selbst ergangen ist, ist kein Rechtsmittel mehr offen. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen. Wien, am 18. Juli…
…die Berufung zurückgenommen werden. Da die Berufung betreffend die Einkommensteuer 2003 bereits am 14.9.2005 mittels Berufungsvorentscheidung erledigt worden sei, existierte im Zeitpunkt der Zurücknahme der Berufung kein offenes Rechtsmittel mehr. Der Antrag sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. Der Bw. erhob gegen den…
…Bestimmung verpflichtet, gesetzeskonform vorzugehen und einen der geltenden Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. Auch für das Hauptzollamt Wien lag im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung über das "Aussetzungsverfahren" kein offenes Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache selbst vor, da über diese Berufung mit getrennter Berufungsvorentscheidung vom 23…
…sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Unbestritten ist, dass der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen am 21. Oktober 2008 gestellt wurde. Es lag auch kein offenes Rechtsmittelverfahren betreffend die Vorauszahlungen für das Jahr 2008 vor. Eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2008 war…
…200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen, als Begründung für die Vorläufigkeit wurde angeführt, dass noch ein Rechtsmittelverfahren anhängig sei. Da laut Aktenlage mittlerweile kein offenes Rechtsmittelverfahren anhängig ist, liegt keine Voraussetzung vor, einen vorläufigen Bescheid zu erlassen. Der Bescheid hat daher gemäß § 200 Abs. 2…
…oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist ein offenes Rechtsmittelverfahren. Die Berufungsentscheidung erging am 9…
…oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da der Unabhängige Finanzsenat…
…abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit 17…
…April 2001 hat das Finanzamt Steyr hinsichtlich der noch offenen Berufung für den Zeitraum 1991 bis 1993 eine abweisliche BVE erlassen, woraufhin die Bf die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt hat, sodass für diesen Zeitraum noch keine endgültigen Abgabenbescheide vorliegen. Die Einleitung des…
…oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage…
…Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Nach § 212a Abs…
…hielten sie sich ohne Aufenthaltstitel weiterhin illegal in Österreich auf. Auf Grund der Tatsache, dass betreffend der Kinder des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe kein offenes Asylverfahren anhängig war, steht fest, dass der Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe für…
…Zinsenzeitraum sei nicht "das Datum einer Rechtsmittelentscheidung", sondern jenes der Ablaufverfügung maßgebend. Der Vorlageantrag vom 8.4.2010 enthält eine wortgleiche Wiederholung der Berufungsbegründung. Weiters richtet sich der Vorlageantrag gegen die Feststellung in der Berufungsvorentscheidung, wonach es "kein offenes Berufungsverfahren bzw. keinen offenen Feststellungsbescheid gäbe"…
…im Wesentlichen damit begründet, dass ein rückwirkender Antrag auf Familienbeihilfe beim Finanzamt eingebracht worden sei. Auf Grund der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe kein offenes Asylverfahren anhängig war, stehe fest, dass der Antrag nach der gesetzlichen Regelung des § 3 FLAG…