Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1551-W/02
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, da kein Rechtsmittel mehr offen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1551-W/02vom 21.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr.G.D., vertreten durch Dr.S., vom
10. Mai 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 5. Mai 2000, St.Nr., betreffend Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den bekämpften Bescheiden hat das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Ansuchen des Bw., die
Gesellschaftsteuer in Höhe von S 9.686,00 und von S 4.393,00
gemäß
§ 212 a BAO auszusetzen jeweils mit der Begründung
abgewiesen, dass über die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits mit
Berufungsvorentscheidung entschieden wurde, sodass kein Rechtsmittel mehr offen
sei.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben.
Eingewendet wurde, dass die den Anträgen zugrunde
liegenden Berufungen noch nicht erledigt wären, da lediglich
Berufungsvorentscheidungen ergangen seien. Es seien jedoch Anträge auf
Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde II. Instanz
gestellt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Bedingung für die Aussetzung der Einhebung
ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage die
Berufungsentscheidung in der Rechtsgebührensache selbst ergangen ist, ist
kein Rechtsmittel mehr offen.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 21.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1551-W/02
- Stammnummer
- 12387
- Gültig
- 21.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF