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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1551-W/02

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, da kein Rechtsmittel mehr offen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1551-W/02vom 21.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr.G.D., vertreten durch Dr.S., vom 10. Mai 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. Mai 2000, St.Nr., betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit den bekämpften Bescheiden hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Ansuchen des Bw., die Gesellschaftsteuer in Höhe von S 9.686,00 und von S 4.393,00 gemäß § 212 a BAO auszusetzen jeweils mit der Begründung abgewiesen, dass über die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits mit Berufungsvorentscheidung entschieden wurde, sodass kein Rechtsmittel mehr offen sei. Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Eingewendet wurde, dass die den Anträgen zugrunde liegenden Berufungen noch nicht erledigt wären, da lediglich Berufungsvorentscheidungen ergangen seien. Es seien jedoch Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt worden. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage die Berufungsentscheidung in der Rechtsgebührensache selbst ergangen ist, ist kein Rechtsmittel mehr offen. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen. Wien, am 21. Oktober 2004

Normen und Schlagworte

Antrag auf Aussetzung der Einhebungkein offenes RechtsmittelBerufung wenig erfolgversprechend

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1551-W/02
Stammnummer
12387
Gültig
21.10.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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