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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1718-W/04

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, da kein Rechtsmittel mehr offen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1718-W/04vom 18.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr.P., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 29. Juni 2004 und vom 11. August 2004, St. Nr. XY betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 29. Juni 2004 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien das Ansuchen des Berufungswerbers (Bw.) vom 2. März 2004, die Gebühr in Höhe von € 180,00 sowie die Erhöhung in Höhe von € 90,00 gemäß § 212 a BAO auszusetzen, mit der Begründung abgewiesen, dass über die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits mittels Berufungsvorentscheidung entschieden wurde, sodass kein Rechtsmittel mehr offen sei. Gegen diesen abweisenden Bescheid hat der Bw. am 8. Juli 2004 das Rechtsmittel der Berufung erhoben, da der Bescheid vom 25. Februar 2004 durch die Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2004 noch nicht rechtskräftig erledigt sei, und er auch rechtzeitig einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt habe. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wies in der Folge die Berufung als unbegründet ab und führte in der Begründung dazu aus, dass § 212 a BAO ausdrücklich für die Gewährung der Aussetzung der Einhebung fordere, dass eine Berufung gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid anhängig sei. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung sei ein offenes Rechtsmittelverfahren. Der Zahlungsaufschub ende daher anlässlich einer über die Berufung ergehenden Erledigung. Bei Abweisung einer Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung sei, im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung, deren Ablauf zu verfügen oder - wie im Berufungsfall - im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung, der Antrag abzuweisen. Gleichzeitig wertete das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern diese Berufung auf Grund des eingebrachten Vorlageantrages als neuerliches Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung. Mit Bescheid vom 11. August 2004 wurde der Antrag jedoch neuerlich abgewiesen, da nach Lage des Falles die Berufung gegen die Gebührenvorschreibung als wenig Erfolg versprechend erschien. Fristgerecht wurde auch gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage die Berufungsentscheidung in der Gebührensache selbst ergangen ist, ist kein Rechtsmittel mehr offen. die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 18. April 2006

Normen und Schlagworte

Antrag auf Aussetzung der Einhebungkein offenes Rechtsmittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1718-W/04
Stammnummer
21960
Gültig
18.04.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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