Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1718-W/04
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, da kein Rechtsmittel mehr offen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1718-W/04vom 18.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr.P., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 29. Juni
2004 und vom 11. August 2004, St. Nr. XY betreffend Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Juni 2004 hat das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien das Ansuchen des Berufungswerbers (Bw.)
vom 2. März 2004, die Gebühr in Höhe von € 180,00 sowie
die Erhöhung in Höhe von € 90,00 gemäß
§ 212 a
BAO auszusetzen, mit der Begründung abgewiesen, dass über die dem
Antrag zugrunde liegende Berufung bereits mittels Berufungsvorentscheidung
entschieden wurde, sodass kein Rechtsmittel mehr offen sei.
Gegen diesen abweisenden Bescheid hat der Bw. am 8. Juli
2004 das Rechtsmittel der Berufung erhoben, da der Bescheid vom 25. Februar 2004
durch die Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2004 noch nicht
rechtskräftig erledigt sei, und er auch rechtzeitig einen Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt
habe.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wies in der Folge die Berufung als unbegründet ab und führte in
der Begründung dazu aus, dass § 212 a BAO ausdrücklich für
die Gewährung der Aussetzung der Einhebung fordere, dass eine Berufung
gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid anhängig sei. Bedingung für die
Aussetzung der Einhebung sei ein offenes Rechtsmittelverfahren.
Der Zahlungsaufschub ende daher anlässlich einer
über die Berufung ergehenden Erledigung. Bei Abweisung einer Berufung durch
das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung sei, im Falle einer bereits
bewilligten Aussetzung der Einhebung, deren Ablauf zu verfügen oder -
wie im Berufungsfall - im Falle eines noch unerledigten Antrages auf
Aussetzung, der Antrag abzuweisen.
Gleichzeitig wertete das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern diese Berufung auf Grund des eingebrachten Vorlageantrages
als neuerliches Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung.
Mit Bescheid vom 11. August 2004 wurde der Antrag jedoch
neuerlich abgewiesen, da nach Lage des Falles die Berufung gegen die
Gebührenvorschreibung als wenig Erfolg versprechend erschien.
Fristgerecht wurde auch gegen diesen Bescheid Berufung
erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit
ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage die
Berufungsentscheidung in der Gebührensache selbst ergangen ist, ist kein
Rechtsmittel mehr offen.
die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 18.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1718-W/04
- Stammnummer
- 21960
- Gültig
- 18.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF