Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0152-W/09
Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0152-W/09vom 27.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, vom 21. November 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 21. Oktober 2008 betreffend
Zurückweisung eines Antrages auf herabsetzung der Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für das Jahr 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr
2008 auf Basis eines steuerlichen Einkommens von circa € 30.000
festzusetzen. Da die bisherigen Vorauszahlungen ca. € 42.000 betragen
hätten, ersuche er um Nullstellung bzw. Gutschrift.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 wies das Finanzamt den
Antrag unter Bezugnahme auf § 45 EStG 1988 als verspätet
zurück.
Dagegen erhob der Bw. Berufung und beantragte dem Antrag
Folge zu geben. Zur Begründung wurde ausgeführt, es möge
zutreffend sein, dass § 45 EStG den Bescheid auf den ersten Blick einer
ordnungsgemäßen Begründung zuführe. Im Hinblick auf das vom
Bw. prognostizierte steuerliche Einkommen sei die gegenständliche
Entscheidung jedoch rechtsmissbräuchlich. Sie führe auch im Hinblick
auf die Verpflichtung der Finanzverwaltung für zu viel eingehobene Steuer
Zinsen zu bezahlen zu einem den Geboten von Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit widersprechenden Ergebnis des behördlichen
Verwaltungshandelns.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. November 2008 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 stellte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2.
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der
Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die
Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
Einkommensteuerschuld für
das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge
im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1.
Der so ermittelte Betrag wird,
wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende
Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres
Kalenderjahr wirkt, um weiter 5% für jedes weitere Kalenderjahr
erhöht.
Nach Abs. 2 leg.cit. sind die Vorauszahlungen zu je einem
Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.
Nach § 45 Abs. 3 EStG 1988 darf das Finanzamt nach dem
30. September Bescheide über die Änderung der Vorauszahlungen für
das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für
Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30.
September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem
Rechtsmittelverfahren.
Unbestritten ist, dass der Antrag auf Herabsetzung der
Vorauszahlungen am 21. Oktober 2008 gestellt wurde. Es lag auch kein offenes
Rechtsmittelverfahren betreffend die Vorauszahlungen für das Jahr 2008 vor.
Eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr
2008 war daher aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetztes
gegenständlich nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0152-W/09
- Stammnummer
- 40100
- Gültig
- 27.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF