Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1572-W/03
Abweisung eines Antrags um Aussetzung der Einhebung da kein Rechtsmittel mehr offen ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1572-W/03vom 21.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Siegfried Kemedinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern, Wien vom 2. Juli 2003 betreffend
Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Juli 2003 hat das Finanzamt ein
Ansuchen des Bw., die Gebühr von 2.094,29 Euro gemäß
§ 212
a BAO auszusetzen mit der Begründung abgewiesen, dass die Berufung nach der
Lage des Falles wenig erfolgversprechend ist.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben.
Eingewendet wurde, dass entsprechend der in der Berufung
vom 2. Mai 2003 bzw. im Vorlageantrag vom 17. Juni 2003 vorgebrachten Argumente
einer Aussetzung der Einhebung zu entsprechen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit
ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage die
Berufungsentscheidung in der Rechtsgebührensache selbst ergangen ist, ist
kein Rechtsmittel mehr offen.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
21. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1572-W/03
- Stammnummer
- 6845
- Gültig
- 21.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF