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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0068-W/05

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0068-W/05vom 18.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 28. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 18. Oktober 2004, St. Nr. XY, betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit dem oben genannten Bescheid hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien ein Ansuchen der Berufungswerberin (Bw.), den Gebührenbetrag von € 151,20 gem. § 212 a BAO auszusetzen, abgewiesen, da die Berufung nach Lage des Falles nicht Erfolg versprechend erscheine. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Das Instrument der Aussetzung nach § 212a BAO besteht darin, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub betreffend jenen Abgabenbetrag zusteht, der bei stattgebender Erledigung einer Berufung wegfallen würde. § 212a BAO fordert ausdrücklich für eine Aussetzung der Einhebung, dass eine Berufung gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid anhängig ist. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da am 17. Juli 2006 eine Berufungsentscheidung in der Rechtsgebührensache selbst ergangen ist, ist kein Rechtsmittel mehr offen. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen. Wien, am 18. Juli 2006

Normen und Schlagworte

Antrag auf Aussetzung der Einhebungkein offenes Rechtsmittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0068-W/05
Stammnummer
23334
Gültig
18.07.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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