Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0068-W/05
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0068-W/05vom 18.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 28. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
18. Oktober 2004, St. Nr. XY, betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem oben genannten Bescheid hat das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien ein Ansuchen der Berufungswerberin (Bw.),
den Gebührenbetrag von € 151,20 gem. § 212 a BAO
auszusetzen, abgewiesen, da die Berufung nach Lage des Falles nicht Erfolg
versprechend erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Das Instrument der Aussetzung nach § 212a BAO besteht
darin, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag
ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub betreffend jenen Abgabenbetrag zusteht,
der bei stattgebender Erledigung einer Berufung wegfallen
würde.
§ 212a BAO fordert ausdrücklich für eine
Aussetzung der Einhebung, dass eine Berufung gegen einen
Abgabenfestsetzungsbescheid anhängig ist. Bedingung für die Aussetzung
der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren.
Da am 17. Juli 2006 eine Berufungsentscheidung in
der Rechtsgebührensache selbst ergangen ist, ist kein Rechtsmittel mehr
offen.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 18.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0068-W/05
- Stammnummer
- 23334
- Gültig
- 18.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF