…abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da die Bw…
…oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage…
…oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da eine Berufungsvorentscheidung in…
…oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage…
…oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage…
…oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage…
…gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid anhängig ist. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da am 17. Juli 2006 eine Berufungsentscheidung in der Rechtsgebührensache selbst ergangen ist, ist kein Rechtsmittel mehr offen. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen. Wien, am 18. Juli…
…3. Kein offenes Rechtsmittelverfahren nach Entscheidung über die Beschwerde gegen die Stammabgabe Die Bf hat zusammen mit den Beschwerden gegen die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Glücksspielbescheide die gegenständlichen Anträge auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Die belangte Behörde hat in der Folge über beides…
…die Berufung zurückgenommen werden. Da die Berufung betreffend die Einkommensteuer 2003 bereits am 14.9.2005 mittels Berufungsvorentscheidung erledigt worden sei, existierte im Zeitpunkt der Zurücknahme der Berufung kein offenes Rechtsmittel mehr. Der Antrag sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. Der Bw. erhob gegen den…
…gegen eine Vielzahl von Geschäftszahlen der Jahre 2022 und 2023 an, jedoch nicht die gegenständliche Geschäftszahl. Dadurch wurde kein offenes Rechtsmittel gegen die gegenständliche Vollstreckungsverfügung erhoben. Über die Beschwerde wurde erwogen: Eingangs wird festgehalten, dass Gegenstand dieses Beschlusses ausschließlich das Verfahren zur Zahl MA67/226701281451…
…dies mit Beschwerdevorentscheidung bescheidmäßig verfügt habe. Zu Unrecht führe das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass kein offenes Rechtsmittelverfahren anhängig sei. Es sei jedoch gegen alle ergangenen Bescheide des Finanzamtes das Rechtsmittel der Beschwerde bzw. ein Vorlageantrag eingebracht worden, worüber das BFG bisher noch nicht…
…der Hauptsache eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei mit Bescheid vom 16. April 2013 abgewiesen worden, weil in der Hauptsache kein offenes Rechtsmittel mehr vorgelegen sei. Werde einem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben, so ende der Zeitraum für die Zinsenberechnung mit der Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides…
…des Zollamtes Linz Wels vom 15. Februar 2013, Zl. 520000/90119/8/2013, mit der Begründung abgewiesen, es liege kein offenes Rechtsmittel mehr vor. Mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 9. April 2013, Zl. 520000/03694/01/2013, wurden gemäß Art. 244 ZK iVm …
…Bestimmung verpflichtet, gesetzeskonform vorzugehen und einen der geltenden Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. Auch für das Hauptzollamt Wien lag im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung über das "Aussetzungsverfahren" kein offenes Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache selbst vor, da über diese Berufung mit getrennter Berufungsvorentscheidung vom 23…
…sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Unbestritten ist, dass der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen am 21. Oktober 2008 gestellt wurde. Es lag auch kein offenes Rechtsmittelverfahren betreffend die Vorauszahlungen für das Jahr 2008 vor. Eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2008 war…
…Begründung abgewiesen worden sei, dass die zugrundliegenden Beschwerden bereits erledigt worden seien. Daraus folge, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag kein offenes Rechtsmittel mehr vorhanden gewesen sei, welches eine Aussetzung der Einhebung gerechtfertigt hätte. Durch die Bestimmung des § 212a Abs. 1 und 2…
…sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. 3) Unbestritten ist, dass der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen am 3. November 2010 gestellt worden ist. Es lag zum 30. September 2010 auch kein offenes Rechtsmittelverfahren betreffend die Vorauszahlungen für das Jahr 2010 vor. Eine Herabsetzung der…
…200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen, als Begründung für die Vorläufigkeit wurde angeführt, dass noch ein Rechtsmittelverfahren anhängig sei. Da laut Aktenlage mittlerweile kein offenes Rechtsmittelverfahren anhängig ist, liegt keine Voraussetzung vor, einen vorläufigen Bescheid zu erlassen. Der Bescheid hat daher gemäß § 200 Abs. 2…
…oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist ein offenes Rechtsmittelverfahren. Die Berufungsentscheidung erging am 9…
…oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da der Unabhängige Finanzsenat…