Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100043/2011
Zuzug von Deutschland nach Österreich nach Pensionierung: 1. Höhe des Progressionsvorbehaltes bei Bezügen aus dt. Sozialversicherungsrente 2. Besteuerung einer dt. Betriebspension und von Bezügen aus dt. Pensionskasse 3. Beiträge an ausländische (dt.) private Krankenversicherung als Werbungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100043/2011vom 10.12.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
14) Bei der in den Jahren 2008-2010 dem Bf gewährten Teilrente (OSK1) von jährlich 167,64 € handelt es sich nach Auskunft der Pensionskasse Ergo (vgl. Schreibe Ergo v. 15.12.2014, zu Pkt. 6) um eine Direktzusage durch den Arbeitgeber, für die in den Jahren 2008 und 2009 in Deutschland Lohnsteuer einbehalten worden ist. Auch dieser Rente bzw. Rententeil unterliegt in Österreich der Besteuerung. Zu einem Lohnsteuerabzug in Deutschland ist es nach Auskunft der Pensionskasse Ergo nur deshalb gekommen, weil für die Jahre 2008 und 2009 die entsprechende DBA-Bescheinigung über die Ansässigkeit des Bf in Österreich nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt worden ist. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass auch für diesen Zeitraum das Besteuerungsrecht Österreich zukommt.
Der Rentenbezug des Bf von der Pensionskasse Ergo ist daher in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt mit 5.014,58 € (4.846,94 € + 167,64 €) anzusetzen.
III) Firmenpension Petrol/Relo GmbH
1) Der Bf erhält von der "Deutsche Petrol-AG" über die "Relo Deutschland GmbH" eine Firmenpension, 2007 und 2008 jeweils in der Höhe von 25.794 € und 2009 und 2010 jeweils 27.348 €.
2) Es ist unstrittig, dass diese Pension gemäß Art. 18 Abs. 1 DBA-Deutschland der ausschließlichen österreichischen Besteuerung unterliegt und in Deutschland entsprechend steuerfrei zu stellen ist. Innerstaatlich handelt es sich bei dieser Pension, die der frühere Arbeitgeber des Bf auf Grund einer Pensionszusage leistet, um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die den Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG erfüllt.
3) Strittig ist, ob von dieser Pension - wie der Bf im Ergänzungsschreiben vom 15. Oktober 2010 zur Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 einwendet - ein Versorgungsfreibetrag von 3.900 € und Werbungskosten von 102 € in Abzug zu bringen sind.
4) Wie bereits oben unter Pkt. I ausgeführt ist das Gesamteinkommen und die auf dieses Einkommen entfallende Steuer allein nach den Vorschriften des österreichischen EStG zu ermitteln. Das Finanzamt hat daher in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt, dass für den Abzug eines Versorgungsfreibetrages oder eines Werbungskosten-Pauschbetrages keine inländische gesetzliche Grundlage besteht.
Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
5) Nur zur Information des Bf wird darauf hingewiesen, dass der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 dEStG in Deutschland zum Ausgleich der gleichheitswidrigen Begünstigung der staatlichen Renten gegenüber Versorgungsbezügen (ua. Betriebspensionen) nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 dEStG eingeführt worden ist, die gegenüber den staatlichen Renten in voller Höhe steuerpflichtig waren. Das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (dt. BGBl. I S. 1427) regelt, dass der Versorgungsfreibetrag über einen Zeitraum von 35 Jahren im gleichen Maße wie der Anstieg des Besteuerungsanteils der staatlichen Renten reduziert wird. Er verliert seine Rechtfertigung, wenn im Endzustand der neuen Rentenbesteuerung im Jahr 2040 die Renten auch in Deutschland zu 100 Prozent nachgelagert besteuert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Versorgungsfreibetrag kontinuierlich abgeschmolzen.
Der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 lit b dEStG), wird in Deutschland anstelle des bis zum Jahr 2005 bei Versorgungsbezügen gewährten Arbeitnehmer-Pauschbetrages gewährt. In Österreich gebührt dem Bf als Pensionist anstelle des Arbeitnehmerabsetzbetrages nach § 33 Abs. 6 EStG 1988 ein Pensionistenabsetzbetrag von 400 €, der sich jedoch bei Pensionsbezügen von mehr als 17.000 € bis 25.000 € auf Null reduziert.
6) Im Vorhalt vom 10. August 2015 (Pkt. 2b) ist der Bf darauf hingewiesen worden, dass aus den vorgelegten Unterlagen zur Betriebspension Petrol/Relo GmbH der Jahre 2008 und 2009 hervorgeht, dass sich die Pension vom Jahr 2008 auf das Jahr 2009 von 25.794,72 € auf 27.348 € erhöht hat und das Finanzamt für das Jahr 2007 mangels Vorlage eines Bezugsnachweises für 2007 für den Zeitraum 07-12/2007 die Hälfte der Bezüge des Jahres 2008 und somit 12.897 € angesetzt hat.
Der Bf wurde daher ersucht, auch für das Jahr 2007 einen entsprechenden Bezugsnachweis vorzulegen, zumal es durchaus wahrscheinlich ist, dass im Jahr 2007 der Bezug niedriger war als im Jahr 2008 und damit vom Finanzamt zu hoch angesetzt worden sei.
7) In der Vorhaltsbeantwortung vom 2. Oktober 2015 teilt der Bf mit, dass sich die Höhe der Betriebsrente Petrol/Relo von 2007 auf 2008 nicht erhöht habe. Da er den größten Teil des Jahres 2007 in Deutschland verbracht habe (die Anmeldung des Hauptwohnsitzes in L sei Ende August 2007 erfolgt) sei sein gesamtes Einkommen- mit Ausnahme der halben Rente von Ergo - in Deutschland versteuert worden. Insbesondere sei die Betriebspension von Petrol/Relo mit dem vollen Anteil von 25.794,72 € in Deutschland versteuert worden und könne daher nicht nochmals (anteilsmäßig) in Österreich versteuert werden.
8) Wie aus dem vom Finanzamt Recklinghausen erlassen deutschen Einkommensteuerbescheid für 2007 zu entnehmen ist, sind im Jahr 2007 25.794 € in Deutschland als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst worden. Dieser Betrag deckt sich mit jenem Betrag den der Bf von der Deutsche Petrol-AG" bzw. der "Relo Deutschland GmbH als Firmenpension erhalten hat. Es besteht daher kein Zweifel, dass es sich dabei um diese Rente handelt. Wie oben ausgeführt ist es aber unstrittig, dass für diese Rente - ab den Wechsel der Ansässigkeit - Österreich das Besteuerungsrecht zukommt.
9) Das Finanzamt Recklinghausen führt in der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2007 zwar aus, dass der Wechsel der Ansässigkeit von Deutschland nach Österreich aus Vereinfachungsgründen mit 1. Juli 2007 angenommen werde, hat aber trotzdem den Jahresbetrag dieser Rente der Besteuerung unterzogen. Wie aus den vorliegenden Meldedaten zu entnehmen ist, hat der Bf am 20. August 2007 seinen Hauptwohnsitz in L gemeldet. Für einen Wechsel der Ansässigkeit bereits ab Juli 2007 bestehen keine Anhaltspunkte. Das Besteuerungsrecht in Österreich wird daher mit dem der polizeilichen Meldung folgenden Monat, somit ab 1. September 2007 angenommen, entsprechend ist in Österreich von diese Rente im Jahr 2007 ein Betrag von 8.598 € (25.794 € /12 * 4) zu erfassen.
10) Das Finanzamtes Recklinghausen teilte dem Bf - auf sein Ersuchen hin, den deutschen und den österreichischen Einkommensteuerbescheid für 2007 zu überprüfen - mit Schreiben vom 10. Jänner 2011 mit, dass es sich bei den als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassten Betrag von 25.794 € um laufenden Arbeitslohn handeln würde, für den nach Art. 15 DBA-Österreich das Besteuerungsrecht Deutschland zukomme. Eine andere Beurteilung würde sich ergeben, wenn der Bf den Nachweis erbringen sollte, dass es sich um Ruhegehaltszahlungen handeln würde; in diesem Fall würden die Zahlungen unter Art. 18 Abs. 1 DBA-Österreich fallen und das Besteuerungsrecht hätte ab 1. Juli 2007 Österreich.
11) Da diese Einkünfte in Deutschland offensichtlich zu Unrecht als laufender Arbeitslohn angesetzt worden sind, wäre eine Berichtigung vom Bf beim Finanzamt Recklinghausen anzuregen.
IV) Beiträge zur privaten Krankenversicherung
1) Der Bf ist nach seinen Angaben seit dem Jahr 1976 in Deutschland privat krankenversichert. Die von ihm bei der "Allianz Private Krankenversicherungs-AG" mit Sitz in München abgeschlossene Versicherung beinhaltet ambulante und stationäre Heilbehandlung, zahnärztliche Behandlung und eine Pflegepflichtversicherung. Der monatliche Versicherungsbeitrag betrug im Jahr 2007: 372,49 €, 2008: 428,73 €, 2009: 447,44 € und für 2010: 448,85 €. Wie oben bereits näher ausgeführt, begehrt der Bf die Berücksichtigung der entsprechenden Jahresbeiträge als Werbungskosten. Nach Ansicht des Finanzamtes können diese Beiträge hingegen nur als "Topf-Sonderausgaben" berücksichtigt werden.
2) Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMS-VG und solche im Bereich der Prämienbegünstigen Zukunftsvorsorge (§108g) zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Für diese Ausgaben besteht nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ein jährlicher Höchstbetrag von 2.920 EUR, wobei nur ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e 1. Satz EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten auch Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebeneneinrichtung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht.
Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind derartige Beiträge nur insoweit abzugsfähig als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
3) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung liegen hier unzweifelhaft und unstrittig nicht vor.
Eine Abzugsfähigkeit der vom Bf an die private Krankenversicherung der Allianz Private Krankenversicherungs AG mit Sitz in Deutschland geleisteten Beiträge als Werbungskosten kommt demnach nur in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Bf die Beiträge auf Grund einer gesetzlichen Versicherungspflicht geleistet hat.
4) Eine allgemeine gesetzliche Krankenversicherungspflicht in dem Sinn, dass alle Personen mit Wohnsitz in Österreich gegen Krankheitskosten versichert sein müssen, ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. In Österreich gehört die Krankenversicherung (mit wenigen Ausnahmen) für alle im Inland unselbständig oder selbständig Beschäftigten und für Bezieher einer gesetzlichen inländischen Pension zur gesetzlichen Pflichtversicherung, wobei nahe Angehörige mitversichert sind.
Jene Personen, die von der gesetzlichen Pflichtversicherung nicht erfasst werden (wie zB, Personen ohne Erwerbseinkommen oder Pension im Inland, Studenten, geringfügig Beschäftigte), können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen (§ 16 ASVG).
Es ist unstrittig, dass der Bf, der weder ein inländisches Erwerbseinkommen noch eine inländische Pension bezieht, im Inland nicht pflichtversichert ist aber auch darüber hinaus für ihn im Inland keine gesetzliche Verpflichtung besteht bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen.
5) Aber auch eine ausländische gesetzliche Versicherungspflicht liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Bf behauptet zwar, dass ihm vom Gesetzgeber vorgeschrieben worden sie, die in Deutschland im Jahr 1976 abgeschlossene (private) Krankenversicherung abzuschließen und beibehalten, er vermochte aber trotzt Aufforderung (Vorhalt vom 10.08.2015, Pkt. 5) keinen Nachweis für diese Behauptung zu erbringen.
6) Wie sich aus den durchgeführten Erhebungen zur deutschen Rechtslage und einer Anfragebeantwortung des "Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V." mit Sitz in Köln entnehmen lässt, besteht in Deutschland seit dem Jahr 2009 ausnahmslos eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Diese in § 193 Abs. 3 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gesetzlich normierte Pflicht zur Versicherung ist durch Art. 43 Nr. 1 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eingeführt worden und mit Wirkung zum 1. Jänner 2009 in Kraft getreten.
7) Nach dieser Vorschrift sind alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Krankheitskostenversicherung im dort näher beschriebenen Umfang abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zielsetzung des GKV-WSG war es, einen Krankenversicherungsschutz für alle in Deutschland lebenden Menschen herzustellen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden seit dem 1. Jänner 2009 alle Nichtversicherten durch § 193 Abs. 3 VVG sowie den §§ 5 und 6 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) entweder der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet.
Ausgehend vom Grundtatbestand nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG werden zunächst alle Personen mit Wohnsitz im Inland der privaten Krankenversicherung zugeordnet. Die Ausnahmen hierzu - die in der Praxis jedoch die Regel darstellen - werden enumerativ in Satz 2 der Vorschrift geregelt. Demnach besteht die Pflicht nach Satz 1 insbesondere nicht für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind.
8) Eine solche Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V grundsätzlich für Arbeiter und Angestellte. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind jedoch diejenigen Arbeiter und Angestellten, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 und 7 übersteigt, versicherungsfrei.
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V auch für Personen, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 (Familienversicherung) versichert waren. Eine dem § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entsprechende Ausnahmevorschrift, die Rentner ab einer gewissen Rentenhöhe automatisch versicherungsfrei stellt, existiert hingegen nicht. Vielmehr ist Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht nach § 6 SGB V die Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung. War somit jemand bereits vor Rentenantritt privat krankenversichert, blieb er auch nach Antritt der Rente versicherungsfrei, falls er nicht die entsprechenden Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung aufwies.
Arbeiter und Angestellte, die aufgrund der Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V befreit sind, unterlagen vor dem Jahr 2009 keiner dem § 193 Abs. 3 VVG entsprechenden gesetzlichen Pflicht zur Versicherung. Ebenso unterlagen auch Rentner vor dem Jahr 2009 keiner gesetzlichen Versicherungspflicht, sofern sie die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V geforderte Vorversicherungszeit nicht erfüllten, sei es als pflichtversichertes oder freiwillig versichertes Mitglied.
9) Für den Bf, der bereits im Jahr 1976 die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) überschritten hat und sich ab diesen Zeitpunkt freiwillig bei einer privaten Krankenversicherung versichern ließ, bedeutet dies, dass er in Deutschland weder als Angestellter noch als Rentner einer gesetzlichen Versicherungspflicht unterlag. Eine gesetzliche Verpflichtung eine (staatliche oder private Krankenversicherung abzuschließen, hat für ihn auch in der Zeit nicht bestanden, in der er in Deutschland ansässig war. Dem Bf war es somit seit der erstmaligen Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze im Jahr 1976 grundsätzlich freigestellt, ob er als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder durch eine Krankheitskostenversicherung in der privaten Krankenversicherung eine Absicherung des Krankheitsrisikos vornahm oder ob er auf jeglichen Krankenversicherungsschutz verzichtete und somit sein Krankheitsrisiko selbst trug.
10) Abgesehen davon, dass für den Bf auch während seines Aufenthaltes in Deutschland keine gesetzliche Versicherungspflicht bestanden hat, wird vom Finanzamtes in der Stellungnahme vom 10. Jul 2012 zu Recht eingewendet, dass für den Bf als Rentner zumindest seit seiner Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich, in Deutschland keine gesetzliche Versicherungspflicht bestehen kann.
Wie oben bereits näher ausgeführt, besteht zwar in Deutschland seit dem Jahr 2009 eine allgemeine Krankenversicherungspflicht, diese Norm erfasst aber nur Personen die in Deutschland ansässig sind. Da der Bf aber seit dem Jahr 2007 in Österreich ansässig ist, wird er von dieser Norm nicht erfasst.
11) Es mag zwar durchaus sein, wie der Bf in der Beantwortung des Vorhalts vom 10. August 2015 unter Pkt. 6 ausführt, dass in seiner Firma der Abschluss einer Krankenversicherung zwingend notwendig und im Arbeitsvertrag festgelegt sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.4.1996, 95/14/0155 zu einem Grenzgänger nach Deutschland, der aufgrund der Höhe seines Einkommens aus der dt. Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung "herausgefallen" ist und daher Beiträge an eine private Krankenversicherung geleistet hat, ausgesprochen hat, sind Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (abgesehen vom Fall der gesetzlichen Versicherungspflicht) auch dann nicht Werbungskosten, wenn sie dadurch erzwungen werden, dass der Arbeitgeber den Abschluss oder das Fortbestehen eines Dienstverhältnisses vom Abschluss eines Versicherungsvertrages abhängig macht.
12) Das Vorbringen des Bf, dass ihm ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung in Österreich nicht möglich sei bzw. ihm dieser verweigert worden wäre, erweist sich als unrichtig. Wie bereits oben ausgeführt, wäre es dem Bf unbenommen gewesen, anstelle der bisherigen privaten Krankenversicherung eine freiwillige Krankenversicherung bei einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung abzuschließen, deren Beiträge bis zur Höhe von Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung als Werbungskosten abzugsfähig sind.
13) Unrichtig ist auch der Einwand des Bf in seiner Eingabe vom 3. Februar 2012, wonach er bei seinem Rentenantrag in Österreich, der in der Folge abgelehnt worden ist, eine Erklärung unterschreiben hätten müssen, dass er sich nicht bei einer österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen würde. Dem Ersuchen vom 10. August 2015 (Pkt. 5) dazu entsprechende Nachweise vorzulegen, ist der Bf nicht nachgekommen, sondern er verwies in seiner Stellungnahme vom 7. September 2015 darauf, dass sich die entsprechende Erklärung bei der Pensionsversicherungsanstalt befände.
Aus der von der Pensionsversicherungsanstalt aufgrund eines entsprechenden Auskunftsersuchen des Bundesfinanzgerichtes (Schreiben vom 21. Oktober 2015) übermittelten Kopie aus dem Pensionsakt des Bf ist zu entnehmen, dass der Bf in einem von ihm am 31. Juli 2006 unterzeichneten Formblatt (Ö/D RV1) unter Pkt. 8 lediglich angegeben hat, dass er im (damaligen) Wohnsitzstaat Deutschland keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterlag und er auch nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei sondern bei der Allianz Versicherung privat krankenversichert sei.
14) Die hier vom Bf an ein privates Versicherungsunternehmen geleisteten Krankenversicherungsbeiträge können somit mangels einer inländischen oder ausländischen gesetzlicher Versicherungspflicht nicht nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 in dem dort angeführten Umfang als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
15) Die strittigen Krankenversicherungsbeiträge können daher nur als sogenannte "Topfsonderausgaben" iSd § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 berücksichtigt werden, wobei nach Abs. 3 Z 2 leg.cit nur ein Viertel vom Höchstbetrag von 2.900 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug gebracht werden kann. Zudem ist bei diesen Sonderausgaben eine Einschleifregelung wirksam. Beträgt ab dem Jahr 2009 der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400 €, so vermindere sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € kein absetzbarer Betrag mehr ergibt. In den Jahren 2007 und 2008 ist eine kontinuierliche Reduzierung der Sonderausgaben bei einem Einkommen zwischen 36.400 € und 50.900 € vorzunehmen.
16) Im Jahr 2007 war der Bf nur 4 Monat (09-12/2007) im Inland steuerpflichtig. Von dem 2007 beleisteten Beiträgen von 4.469,88 € konnten daher nur 1.489,96 € in Ansatz gebracht werden.
V) Alleinverdienerabsetzbetrag:
1) Strittig ist auch, ob dem Bf der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht.
Einem Alleinverdiener steht nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für die Beschwerdejahre geltenden Fassung ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 € jährlich (ohne Kind) zu.
Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist, dass der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist, von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt lebt und der Ehepartner (ohne Kinder) Einkünfte von nicht mehr als 2.200 € im Jahr erzielt.
2) Wie der Bf in der Vorhaltsbeantwortung vom 15. Oktober 2010 mitgeteilt hat, bezieht seine Ehegattin aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung eine jährliche Rente von rd. 12.000 €. Der zulässige Höchstbetrag von 2.200 € jährlich ist damit erheblich überschritten. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind damit - wie das Finanzamt bereits in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt hat - nicht gegeben. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
VI) Anspruchszinsen
1) Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2007 und 2008 wird darauf hingewiesen, dass diese an die Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide (Stammabgabenbescheide) ausgewiesenen Nachforderungen gebunden sind (Ritz, SWK 2001, S. 27 ff) und Zinsenbescheide daher nicht mit der Begründung anfechtbar sind, die zu Grunde liegenden Stammabgabenbescheide seien rechtswidrig.
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift an Einkommensteuer löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides erfolgt nicht (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 205, Tz 33,35).
2) Wird - wie im gegenständlichen Fall - dem Beschwerdebegehren teilweise Rechnung getragen, sind seitens der Abgabenbehörde erster Instanz vielmehr neue, den geänderten Einkommensteuerbescheiden Rechnung tragende Zinsenbescheide zu erlassen (vgl. Ritz, BAO 5 , § 205 Tz 35).
3) Den in der Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2008 vom 2. August 2010 erhobenen Vorwurf, die "Anzahl der Tage" sei falsch, wird nicht näher konkretisiert. Eine nähere Überprüfung hat ergeben, dass die Anzahl der Tage des Verzinsungszeitraumes durchaus gesetzeskonform nach § 205 Abs. 1 BAO ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zur Bekanntgabe dieses Bescheides ermittelt worden sind.
4) Die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide der Jahre 2007 und 2008, die sich offensichtlich gegen die Feststellungen in den Grundlagenbescheiden und die Berechnung der Tage der Zinsperioden richten, sind daher als unbegründet abzuweisen.
VII) Vorauszahlungsbescheid für 2010
1) Auf Basis der Einkommensteuerveranlagung 2009 vom 14. Juli 2010 erließ das Finanzamt gleichzeitig einen Vorauszahlungsbescheid mit dem es die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2010 und Folgejahre mit 7.885,90 € festsetzte.
Mit Schreiben vom 3. November 2010 beantragte der Bf die Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprechend der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009.
Mit Bescheid vom 5. November 2010 wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass nach dem 30. September Vorauszahlungsbescheide für das laufende Kalenderjahr nicht mehr geändert werden könnten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Dezember 2010 wies das Finanzamt die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde vom 11. November 2010 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 stellte der Bf auch hinsichtlich dieser Beschwerde einen Vorlageantrag.
2) Nach § 45 Abs. 3 EStG 1988 darf das Finanzamt nach dem 30. September Bescheide über die Änderung der Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages , den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren.
3) Unbestritten ist, dass der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen am 3. November 2010 gestellt worden ist. Es lag zum 30. September 2010 auch kein offenes Rechtsmittelverfahren betreffend die Vorauszahlungen für das Jahr 2010 vor.
Eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2010 und Folgejahre war daher aufgrund der angeführten Bestimmung nicht möglich. Abgesehen davon hat der Bf gar nicht konkretisiert, in wechem Ausmaß er eine Herabsetzung beantragt. Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
VIII) Zulässigkeit einer Revision
1) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2) Die hier unter Pkt. IV beurteilte Rechtsfrage, ob die Prämien für eine private Krankenversicherung an ein deutsches Versicherungsunternehmen eines ins Inland übersiedelten Pensionisten, bei dem diese Versicherung für den Krankheitsfall den einzigen Versicherungsschutz darstellt, als Werbungskosten oder nur als "Topfsonderausgaben" abgezogen werden können, ist bisher an den Verwaltungsgerichtshof nicht herangetragen worden. Zudem kommt ihr über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu, sodass bezüglich dieser Rechtsfrage eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.
3) Hinsichtlich der übrigen Streitpunkte (Pkt. I bis III und V bis VII) folgt die Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In diesen Punkten besteht daher kein Anlass für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 10. Dezember 2015
Normen und Schlagworte
- Art. 18 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 18 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100043/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100043.2011
- Stammnummer
- 108143
- Gültig
- 10.12.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF