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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3542-W/02

Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung, da kein Rechtsmittel mehr offen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3542-W/02vom 07.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.R.D., Private, St.,H-straße 12, vom 7. Jänner 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13. Dezember 2001, St.Nr. betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien ein Ansuchen der Bw., die Gebühr von S 2.500,00 und die Erhöhung von S 1.250,00 gemäß § 212 a BAO auszusetzen mit der Begründung abgewiesen, dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt wurde. Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Eingewendet wurde, dass entsprechend der in der Gebührensache selbst erhobenen Berufung bzw. im Vorlageantrag vorgebrachten Argumente einer Aussetzung der Einhebung zu entsprechen wäre. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage die Berufungsentscheidung in der Rechtsgebührensache selbst ergangen ist, ist kein Rechtsmittel mehr offen. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. September 2004

Normen und Schlagworte

Antrag auf Aussetzung der Einhebungkein offenes Rechtsmittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3542-W/02
Stammnummer
11673
Gültig
07.09.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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