Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3542-W/02
Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung, da kein Rechtsmittel mehr offen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3542-W/02vom 07.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.R.D., Private, St.,H-straße
12, vom 7. Jänner 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13. Dezember 2001, St.Nr.
betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 hat das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien ein Ansuchen der Bw., die
Gebühr von S 2.500,00 und die Erhöhung von S 1.250,00 gemäß
§ 212 a BAO auszusetzen mit der Begründung abgewiesen, dass die dem
Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt wurde.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung
erhoben. Eingewendet wurde, dass entsprechend der in der
Gebührensache selbst erhobenen Berufung bzw. im Vorlageantrag vorgebrachten
Argumente einer Aussetzung der Einhebung zu entsprechen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit
ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage die
Berufungsentscheidung in der Rechtsgebührensache selbst ergangen ist, ist
kein Rechtsmittel mehr offen.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 7.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3542-W/02
- Stammnummer
- 11673
- Gültig
- 07.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF