Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0200-Z2L/02
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0200-Z2L/02vom 18.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Karl Franz Leutgeb Dr. Rose-Marie Rath Rechtsanwälte OEG,
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 24. Oktober
2001, GZ. 100/47481/97-65, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund von
durchgeführten Ermittlungen des Hauptzollamts Wien, Finanzstrafbehörde
I. Instanz wurde festgestellt, dass der Bf. im Zeitraum von 1988 bis
September 1989 insgesamt 276.624,6 Gramm an Feingold, enthalten in 927.636,0
Gramm Bruchgold, an sich brachte, obwohl ihm die Zollhängigkeit dieser
Waren bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. In
Folge setzte das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom 18. August 1997,
Zl: 100/47481/97-Vo, Eingangsabgaben in Höhe von 9.177.748,00 ATS
(Einfuhrumsatzsteuer 9.042.116,00 ATS und
Außenhandelsförderungsbeitrag 135.632,00 ATS) gem.
§ 174 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Zollgesetz
1988 fest. Zusätzlich wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von
183.555,00 ATS vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom
25. September 1997 wurde vom Rechtsvertreter des Bf. fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung gegen die obgenannte Vorschreibung eingebracht, in der
gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung enthalten ist. Über
dieses Aussetzungsverfahren wurde durch das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom
11. Februar 1998, Zl: 100/0047481/97-48 abweisend entschieden.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass das Hauptzollamt Wien auf
Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine begründeten Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe und auch keine
Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden bei sofortiger Vollziehung
vorliegen würden.
Gegen diese abweisende
Entscheidung wurde mit Schriftsatz vom 10. März 1998 fristgerecht
berufen. In dieser Eingabe wird zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht,
dass der vorgenannte abweisende Bescheid auf unrichtige Tatsachenfeststellungen
beruhe. Die in diesem Bescheid angeführten Ermittlungen haben
offensichtlich lediglich in einer Akteneinsicht bestanden welche insbesondere im
Falle einer abweisenden Entscheidung nicht zu einer Spruchreife führen
könne. Sämtliche Voraussetzungen für eine positive Anwendung der
Bestimmungen des § 212a BAO seien im gegenständlichen Fall
vorliegend. Demnach sei die Einhebung einer Abgabe deren Höhe mittel- oder
unmittelbar von einer Berufung abhängt auszusetzen, sofern eine
Nachforderung auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche oder dem kein
Anbringen zu Grunde liege, auszusetzen. Lediglich bei Vorliegen des Umstandes,
dass die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgsversprechend erscheine oder
wenn im Verhalten des Abgabenpflichtigen eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben erblickt werden könne, sei eine Aussetzung zu
verwehren. Im abweisenden Bescheid des Hauptzollamtes Wien werde zu diesem
vorgenannten Punkt lediglich ausgeführt, dass im Sinne des Art. 244 ZK
keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung bestehen würden. Sämtlich übrigen
geforderten Voraussetzung für eine Stattgabe des Aussetzungsantrages
würden jedoch zweifelsohne vorliegen. Davon sei offenbar auch das
Hautzollamt Wien ausgegangen, da zwar im Spruch der gegenständlichen
Entscheidung die entsprechende Gesetzesstelle zitiert werde, jedoch in der
Begründung eine Absprache über das Nicht-Vorliegen der restlichen
Voraussetzung fehle. Weiters wird ausgeführt, dass eine Berufung immer dann
wenig erfolgsversprechend sei bzw. bestünden dann keine Zweifel an der
Rechtmäßigkeit, wenn die Berufung auf den Rechtsmittelgrund der
unrichtigen rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes gestützt werde,
diese jedoch auf Grund der ständigen Rechtssprechung der
Höchstgerichte gedeckt sei. Des Weiteren sei ein Antrag auf Aussetzung
abzuweisen, wenn ein eindeutiger Wortlaut des Gesetzestextes den Standpunkt des
Abgabenpflichtigen klar widerlege oder sich der Abgabenpflichtige auf
Behauptungen stütze, dass eine angewandte Bestimmung verfassungswidrig sei,
jedoch die Höchstgerichte die Verfassungswidrigkeit noch nicht
rechtsgültig ausgesprochen habe. Eine Abweisung eines Aussetzungsantrages
komme daher folglich nur dann in Betracht, wenn die Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung offenkundig sei. Begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit einer Entscheidung bestünden immer dann, wenn die
höchstgerichtliche Rechtssprechung strittig sei, es eine solche nicht gebe
oder sich eine Gesetzesstelle in verschiedene Richtungen interpretieren lasse.
Jedoch müsse in einem Fall, indem sich der Bf. nicht auf eine unrichtige
rechtliche Beurteilung im engeren Sinn, sondern auf eine falsche Darstellung des
Sachverhaltes und in der Folge der verfehlten rechtlichen Subsumption im Vorfeld
berufe, begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Bei
der Behauptung unrichtiger Tatsachenfeststellungen müsse daher stets
Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung vorliegen. Zudem
wird angemerkt, dass entgegen den Ausführungen des Hauptzollamtes sehr wohl
dem Bf. durch eine sofortige Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen
würde. Diesbezüglich sei bei der Höhe eines Betrages von beinahe
10 Mio ATS davon auszugehen, dass alleine durch die sofortige Einhebung eine
zinsbringende Anlage des Betrages nicht möglich sei. Weiters habe der Bf.
laufend im Rahmen seines Geschäftsbetriebes Ausgaben zu tätigen,
welches ihm bei Entrichtung des Betrages an die Abgabenbehörde nicht mehr
möglich wäre. Infolge dieser Umstände wäre die
Geschäftstätigkeit voraussichtlich einzustellen welches jedoch die
wirtschaftliche Existenz des Bf. aufs Äußerste gefährden
würde. Für den Fall, dass einer Berufung in der Sache letztendlich
stattgegeben werden würde, wäre der entrichtete Betrag von der
Behörde dem Bf. zurückzuzahlen, wobei dies jedoch beim Wiederaufbau
des Geschäftsbetriebes mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre.
Der dabei entstehende Schaden sei daher in Geld schwer zu messen (Verlust von
Geschäftsbeziehungen).
In der Folge erging mit
Schreiben des Hauptzollamtes Wien vom 18. Februar 1999,
Zl: 100/47481/97-65 an den Bf. die Einladung, in Bezug auf die
geltendgemachte Anhaltspunkte des Vorliegens eines "unersetzbaren Schadens" die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt zugeben und durch die
Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Die Beantwortung dieses Schreibens
erfolgte mit Eingabe vom 22. März 1999, wobei gleichzeitig
entsprechende Nachweise dem Hauptzollamt Wien übermittelt wurden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. Oktober 2001 wies das Hauptzollamt Wien unter
Zl: 100/47481/97-65 die eingebrachte Berufung im Aussetzungsverfahren als
unbegründet ab. Gegen diese abweisende Berufungsvorentscheidung wurde
fristgerecht mit Eingabe vom 6. Dezember 2001 eine Beschwerde eingebracht.
Auf Grund einer Gesetzesänderung mit 1. Jänner 2003 liegt die
Zuständigkeit für die Erledigung des noch offenen Beschwerdeverfahrens
beim Unabhängigen Finanzsenat. Ergänzend zu den bereits im
Berufungsverfahren geltend gemachten Einwänden wird in dieser Beschwerde
vorgebracht, dass eine zwischenzeitlich erfolgte Rechtsmittelentscheidung in der
Sache selbst eine abweisende Entscheidung im Aussetzungsverfahren nicht
begründen könne. Es handle sich hierbei um zwei getrennte Verfahren
die gesondert zu entscheiden seien. Die im abweisenden Aussetzungsverfahren vom
Hauptzollamt Wien dargelegte Begründung, welche sich überdies auf ein
Entscheidung der selben Behörde stütze, sei unter Hinweis auf die
einschlägigen Bestimmungen der Menschenrechtskonvention verfassungswidrig.
Weiters werde auf die in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich eingetretene
Verjährung hingewiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Hinsichtlich des
anlässlich des Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 18 August 1997, Zl: 100/47481/97 gestellten Aussetzungsantrages
ist primär auf Art. 244 ZK und subsidär auf § 212a BAO zu
verweisen. Gemäß Art. 244 ZK Satz 2 haben die Zollbehörden die
Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn sie
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben oder wenn den Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte.
Mit Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
22. Juli 2002, (Zl: ZRV/1-13/02) wurde zwischenzeitlich in der Hauptsache
selbst abweisend entschieden. Durch das Ergehen dieser Entscheidung liegt im
Sinne des Artikels 244 ZK somit keine angefochtene Entscheidung mehr vor, sodass
mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Beschwerdebegehren
abzuweisen war. Aus diesem Grund war auch ein Eingehen auf das Vorbringen in der
Beschwerdeeingabe vom 6. Dezember 2001, worin auf die Einwände welche
bereits im Berufungsverfahren vorgebracht wurden verwiesen wurde, entbehrlich.
Irrelevant ist des Weiteren, ob zur Berufungsentscheidung in der Hauptsache
selbst eines der Höchstgerichte angerufen wurde, da sich eine aufschiebende
Wirkung in diesem Verfahren nach den Bestimmungen des § 30 VwGG
bzw. § 85 VfGG richtet.
Bezugnehmend auf den Einwand, dass die mit Beschwerde
bekämpfte gegenständliche Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 24. Oktober 2001, Zl: 100/47481/97-65, auf Grund dessen, dass
diese sich in der Begründung auf eine Entscheidung der selben Behörde
stütze verfassungswidrig sei, ist auf das in Art. 18 Abs. 1
B-VG verankerte Legalitätsprinzip zu verweisen. Demzufolge bilden
die bestehenden Gesetze die Grundlage für jedes Verwaltungshandeln. Ist
daher eine, einen abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalt regelnde gesetzliche
Bestimmung in Geltung, ist die Abgabenbehörde unabhängig von einer
eventuellen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung verpflichtet,
gesetzeskonform vorzugehen und einen der geltenden Rechtslage entsprechenden
Bescheid zu erlassen. Auch für das Hauptzollamt Wien lag im Zeitpunkt der
Erlassung der Berufungsvorentscheidung über das "Aussetzungsverfahren" kein
offenes Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache selbst vor, da über diese
Berufung mit getrennter Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2001,
Zl: 100/47481/97-47 entschieden wurde. Somit lagen auch für das
Hauptzollamt Wien zu diesem Zeitpunkt gleichfalls die grundsätzlichen
gesetzlichen Voraussetzungen für eine etwaige Stattgabe im
Aussetzungsverfahren im Sinne des Art. 244 ZK nicht vor.
Weiters wird in der Beschwerdeeingabe eine bereits
eingetretene Verjährung geltend gemacht. Grundsätzlich ist dazu
festzustellen, dass das beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige
Rechtsmittelverfahren ausschließlich eine abweisende
Berufungsvorentscheidung im Hinblick auf die "Aussetzung der Vollziehung" zum
Gegenstand hat. Mit dem Einwand betreffend einer "etwaig eingetretenen
Verjährung" kann daher im gegenständlichen Aussetzungsverfahren nichts
gewonnen werden. Dieser Einwand könnte daher in Bezug auf eine etwaig
eingetretene "Festsetzungsverjährung" lediglich im Verfahren in der
Hauptsache selbst - sofern tatsächlich vorliegend - erfolgsversprechend
sein. Betreffend "Einhebungsverjährung" ist gleichfalls festzustellen, dass
ein Einwand einer etwaig diesbezüglich eingetretenen Verjährung
ausschließlich im Rahmen der weiteren Einhebungsmaßnahmen
vorzubringen wäre.
Aus den oben angeführten Gründen war daher, wie
im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Linz,
18. September 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0200-Z2L/02
- Stammnummer
- 6813
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF