Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0567-W/04
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, da kein Rechtsmittel mehr offen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0567-W/04vom 21.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 8. Oktober
2003, St. Nr. XY, betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 6. März 2003 langte beim Verwaltungsgerichtshof
eine Beschwerde des Berufungswerbers (Bw.) gegen den Bescheid des U. vom 15.
November 2002, Zl. xy, ein. Gleichzeitig suchte der Bw. um Beigabe der
Verfahrenshilfe an.
Unter Zahl 2003/02/0047 wurde vom Verwaltungsgerichtshof
mit Beschluss vom 28. März 2003 der Antrag um Bewilligung der
Verfahrenshilfe abgewiesen und mit Beschluss ebenfalls vom 28. März 2003
die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Da die Gebühr in Höhe von S 2.500,00 nicht
entrichtet war, hat der Verwaltungsgerichtshof für die bei ihm am 6.
März 2003 eingelangte Beschwerde des Berufungswerbers einen amtlichen
Befund aufgenommen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien setzte daher in der Folge mit den gegenständlichen Bescheiden die
Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz
(VwGG) in Höhe von € 180,00 sowie gemäß
§ 9 Abs. 1
Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung im Ausmaß
von 50 v.H. der nicht entrichteten Gebühr, d.s. € 90,00,
fest.
Gegen diese Bescheide erhob der Bw. rechtzeitig das
Rechtsmittel der Berufung und suchte gleichzeitig um Aussetzung der
Einhebung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Oktober 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
In der Folge wurde mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 auch
der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212 a BAO
abgewiesen mit der Begründung, dass die dem Antrag zugrunde liegende
Berufung bereits erledigt wurde und somit kein Rechtsmittel mehr offen
sei.
Gegen diesen Abweisungsbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung. Vorgebracht wird, dass der Bw. beim
Verwaltungsgerichtshof um Verfahrenshilfe angesucht habe, da er als
Mindestpensionist nicht in der Lage gewesen sei, Rechtsanwaltskosten und
sonstige Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Da dieser Antrag auf Verfahrenshilfe
seitens des Verwaltungsgerichtshofs abgewiesen wurde, sei es auch zu keiner
Gebühr für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Bedingung für die Aussetzung der Einhebung
ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da eine Berufungsvorentscheidung in
der Gebührensache selbst bereits am 2. Oktober 2003 ergangen ist, ist kein
Rechtsmittel mehr offen.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Bemerkt wird, dass auch in der Gebührensache selbst
dem Bw. aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden gewesen
wäre:
Unbestritten ist, dass vom Bw. beim Verwaltungsgerichtshof
eine Beschwerde gegen einen Bescheid des U. eingebracht wurde.
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in der
zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gültigen Fassung
lautet:
"Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich
der Beilagen -, ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine
Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von
Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung
mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die
Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung mit einer Amtsstampiglie
des Gerichtshofes so zu entwerten, dass der Stempelaufdruck zum Teil auf dem
farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier
ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der
postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen;
eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur
nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des
Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden
Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen,
dass die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung
nachgewiesen wurde. Im übrigen gelten - mit Ausnahme des § 14 des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die
auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des
Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die
eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster
Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die
Gebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe."
Diese Gebühren sind zwar keine Gebühren im Sinne
des Gebührengesetzes, jedoch sind die Bestimmungen des
Gebührengesetzes auf diese Gebühren anzuwenden, sofern nicht hier
speziellere Bestimmungen vorgesehen sind.
Zur Entrichtung der Gebühr ist gemäß
§
13 Abs. 1 GebG bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die
Eingabe eingebracht wird.
Die österreichische Rechtsordnung kennt jedoch im
Verfahren vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch
ist gewährleistet, dass niemandem - auch jenen nicht, die außer
Stande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie
erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten einer Prozessführung zu
bestreiten - der Zugang zu den Höchstgerichten aus finanziellen
Gründen versagt bleibt.
Nach den Bestimmungen des § 63 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) ist nun einer Partei soweit Verfahrenshilfe zu
gewährleisten, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung
des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu
bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht
als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit insbesondere die
einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren,
Ausfertigungskosten und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen
Gebühren umfassen.
Nach dem Verfassungsgerichtshof- und
Verwaltungsgerichtshofgesetz gelten diese Bestimmungen der Zivilprozessordnung
auch im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
sinngemäß. Damit sind die Bestimmungen über die Befreiungen von
den bundesgesetzlich geregelten Abgaben auch im Bereich der Gebühren
anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung tritt in diesem Fall anders als sonst
im Bereich des Gebührenrechtes nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss
des Gerichtshofes - also hier erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der
Gebührenschuld - ein.
Wird - wie im gegenständlichen Fall - dem Antrag auf
Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine
Befreiung von den Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld
gemäß
§ 24 abs. 3 VwGG bereits mit Überreichung der
Beschwerde entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam
wurde.
Wird eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, mit Bescheid
festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten
Gebühr zu erheben.
§ 9 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer
Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der
vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken vor.
In seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/16/0446 hat der
Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass infolge der Ausgestaltung der
Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge diese nicht als
Strafe betrachtet werden kann. Durch den Umstand, dass die Stempel- und
Rechtsgebühren keine Abgaben im Sinne des § 2 FinStrG sind, kann der
Bw. auch nicht in seinen Rechten verletzt sein. Die Vorschreibung der
Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der
Behörde.
Wurde die Gebühr also im Zeitpunkt der
Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe
bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu
Recht.
Wirtschaftliche Verhältnisse oder eine finanzielle
Notlage können im ordentlichen Rechtsmittelverfahren keine
Berücksichtigung finden. Sie können nur in einem allfälligen
Nachsichtsverfahren geltend gemacht werden.
Einer Berufung in der Gebührensache selbst wäre
somit auch ein Erfolg zu versagen gewesen
Wien, am 21.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0567-W/04
- Stammnummer
- 22850
- Gültig
- 21.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF