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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500315/2023

Keine Beschwerde ohne Bezeichnung der richtigen Geschäftszahl

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500315/2023vom 12.07.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die vorgelegte Beschwerde des Beschuldigten vom 5. April 2023 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 23. Jänner 2023, Zahl MA67/226701281451/2022 den Beschluss gefasst: Das Beschwerdeverfahren wird mangels Vorliegens einer Beschwerde eingestellt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang: MA67/226701281451/2022: Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 23. Jänner 2023, Zahl: MA67/226701281451/2022, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem 14 Stunden verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 festgesetzt. Am 27. März 2023 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, eine Vollstreckungsverfügung, da die mit dem Straferkenntnis verhängte rechtskräftige Strafe bis heute nicht bezahlt worden sei. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 75,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 und § 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG die Zwangsvollstreckung verfügt und die Fahrnisexekution im Sinne des § 27 Abgabenexekution (AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichtenden Partei angeordnet. Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 47) wurde das Straferkenntnis vom 23. Jänner 2023, bei der Post Geschäftsstelle 1080 hinterlegt und ab dem 27. Jänner 2023 zur Abholung bereitgehalten, nachdem am 26. Jänner 2023 an der Abgabestelle des Beschwerdeführers ein Zustellversuch unternommen und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden war. Das behördliche Dokument wurde am 7. Februar 2022 vom Überbringer der Hinterlegungsanzeige übernommen. Es wurde keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht. Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG von der rechtmäßigen Zustellung des Straferkenntnisses am 27. Jänner 2023 aus. Am 5. April 2023 wurde die vorgelegte gegenständliche Sammel-Beschwerde gegen eine Vielzahl von Geschäftszahlen der Jahre 2022 und 2023 an, jedoch nicht die gegenständliche Geschäftszahl. Dadurch wurde kein offenes Rechtsmittel gegen die gegenständliche Vollstreckungsverfügung erhoben. Über die Beschwerde wurde erwogen: Eingangs wird festgehalten, dass Gegenstand dieses Beschlusses ausschließlich das Verfahren zur Zahl MA67/226701281451/2022 ist. Die vielen, vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Geschäftszahlen, sind nicht Gegenstand dieses Beschlusses. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 17 VwGVG sind die Fristen nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 9 VwGVG (1) Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. (2) Belangte Behörde ist 1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und 4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat. (3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung. (4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. (5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist. Sachverhalt und rechtliche Würdigung: Gemäß Übernahmsbestätigigung wurde das gegenständliche Straferkenntnis vom Beschwerdeführer am 7. Februar 2023 übernommen. Ein Zustellmangel wurde nicht geltend gemacht. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am 7. Februar 2023 zu laufen. Das als verfahrensgegenständliche Beschwerde vorgelegte E-Mail vom 5. April 2023, wurde somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingebracht und ist daher verspätet. Da in dem vorgelegten E-Mail die gegenständliche GZ. der belangten Behörde nicht genannt ist, wurde der Bescheid nicht bezeichnet und de facto gegen das gegenständliche Straferkenntnis keine Beschwerde erhoben und ist somit kein Rechtsmittel offen. Im Übrigen wäre, selbst wenn die Beschwerde die richtige Geschäftszahl genannt hätte, sie wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen. Demzufolge ist das gegenständliche Verfahren mangels Vorliegens einer Beschwerde einzustellen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären. Wien, am 12. Juli 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500315/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500315.2023
Stammnummer
141435
Gültig
12.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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