Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0035-W/02
1.) Ablauf der Aussetzung: Beschwerde an die Höchstgerichte hat keine Auswirkung auf den Ablauf der Aussetzung der Einhebung 2.) Antrag gemäß 212a BAO: Bedingung für die Bewilligung ist ein offenes Rechtsmittelverfahren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0035-W/02vom 05.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr. Wolfgang Leitner als
Masseverwalter der Bw. , Rechtsanwalt, 1010 Wien, Kohlmarkt 14, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien 1.) vom 12. September 1995 betreffend Ablauf der Aussetzung
und 2.) vom 30. Oktober 1995 betreffend Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufungen
gegen die Bescheide 1.) und 2.) werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Für den Zeitraum 1. August bis 30. September 1994
gelangte das Finanzamt im Rahmen der Nachschau für die Berufungswerberin,
Bw., zu folgendem Ergebnis
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Poker
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+
S 246,262.059,00
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Lucky 9 und Aces
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+
S 202,297.500,00
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Bemessungsgrundlage bisher
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+
S 448,559.559,00
Auf Grund der unterbliebenen Selbstberechnung der
Gebühr und der Ergebnisse der durchgeführten Nachschau erging der
Bescheid gemäß
§ 201 BAO vom 10. Februar 1995 die
"Gewinstgebühr für den Zeitraum 1.8. - 30.9.1994, Gebühr
gemäß
§ 33 TP 17(1)7 iVm. § 28 Abs 4 GebG, lt. beiliegendem
Prüfungsbericht, S 448,559.559,00 x 25% Geb., ds.
S 112,139.890,00 zuzüglich Erhöhung von 10% gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG S 11,213.989,00".
Dagegen wurde Berufung erhoben und am 23. Februar 1995 der
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO gestellt.
Dem Antrag wurde stattgegeben und die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO für die Rechtsgebühren § 33 TP 17 GebG in
Höhe von S 112,139.890,00 samt Erhöhung S 11,213.989,00 mit
Bescheid vom 12. April 1995 bewilligt.
Für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 1994
gelangte das Finanzamt im Rahmen der Nachschau für die Berufungswerberin,
Bw., zu folgendem Ergebnis
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Poker
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+
S 423,766.487,00
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Lucky 9 und Aces
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+
S 313,695.000,00
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Bemessungsgrundlage bisher
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+
S 737,461.487,00
Auf Grund der unterbliebenen Selbstberechnung der
Gebühr und der Ergebnisse der durchgeführten Nachschau erging der
Bescheid gemäß
§ 201 BAO vom 22. Mai 1995 die
"Gewinstgebühr für den Zeitraum 1.10. - 31.12.1994, Gebühr
gemäß
§ 33 TP 17(1)7 iVm. § 28 Abs 4 GebG, lt. beiliegendem
Prüfungsbericht, S 737,461.487,00 x 25% Geb., ds.
S 184,365.371,00". Erhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG
wurde nicht festgesetzt.
Dagegen wurde Berufung erhoben und am 2. Juni 1995 der
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO gestellt.
Dem Antrag wurde stattgegeben und die Aussetzung der der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO für die Rechtsgebühren
gemäß
§ 33 TP 17 GebG in Höhe von S 184,365.371,00 mit
Bescheid vom 3. Juli 1995 bewilligt.
Am 17. Juli 1995 erging die Berufungsentscheidung unter der
Zahl GA 9-396/15/95, mit welcher die Berufungen gegen die
Rechtsgebührenbescheide vom 10. Februar 1995 und vom 22. Mai 1995
(Zeiträume 1. August bis 31. Dezember 1994) abgewiesen und die Anforderung
der Gebührenerhöhung mit Bescheid vom 10. Februar 1995 aufgehoben
wurde.
Gegen diese Berufungsentscheidung wurde sowohl Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof, als auch an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss B 2661/95 vom 26. September 1995
die Behandlung der Beschwerde ab, der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis
vom 28. März 1996, 95/16/0269 die Berufungsentscheidung wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Verweis auf
das die anderen Zeiträume betreffende Erkenntnis vom 18. Dezember 1995,
95/16/0047 auf.
Mit Bescheid vom 12. September 1995 verfügte das
Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung infolge
Berufungserledigung.
Fristgerecht wurde am 11. Oktober 1995 dagegen Berufung
erhoben. Eingewendet wurde, dass eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
anhängig sei, wobei es insbesondere um die Frage gehe, ob die bei der Bw.
gespielte Spiele als Glücksspiele (ausschließlich oder
überwiegend dem Zufall überlassen) oder als Geschicklichkeitsspiele zu
qualifizieren sind, wobei die Bw. meine, dass eindeutig das
Geschicklichkeitsmoment im Vordergrund stehe. Da somit die tatsächlichen
Verhältnisse, bezogen auf die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, sich
nicht geändert haben, werde zu Unrecht der Ablauf der Aussetzung
ausgesprochen.
Des weiteren stellte die Bw. sinngemäß den
Antrag auf Aussetzung der Einhebung in dieser Angelegenheit.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 1995 wies das Finanzamt den
Antrag vom 11. Oktober 1995 über die Aussetzung der Einhebung mit folgender
Begründung ab: "Die Berufung gegen den Ablaufbescheid erscheint nach der
Lage des Falles wenig erfolgversprechend (§ 212a (2)a) BAO); weiters wurde
über die Berufung mit der gleichzeitig ergehenden Berufungsvorentscheidung
entschieden, sodass die im § 212a BAO geforderten Voraussetzungen für
eine Aussetzung der Einhebung fehlen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Oktober 1995 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den Ablaufbescheid ab. In der Begründung
zitierte das Finanzamt § 212a (5) BAO und schrieb folgendes: "Die
eindeutige gesetzliche Regelung lässt für Interpretationen keinen
Raum. Der Ablaufbescheid hatte zu ergehen. Verwaltungsgerichtshofbeschwerden und
auch die weiteren gestellten Anträge - auf die in der Berufung hingewiesen
wird - sind von § 212a BAO gar nicht umfasst."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Ablauf der Aussetzung der Einhebung (Bescheid vom 12.
September 1995):
§ 212a Abs. 5 BAO lautet: "Die Wirkung einer
Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit
Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1 ) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle
der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) nicht aus. Wurden dem
Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterung als
auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der
Aussetzung oder ihren Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung
ein. "
Daraus ergibt sich, dass der Ablauf der Aussetzung
gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO von der Abgabenbehörde erster
Instanz anlässlich einer der im § 212a Abs. 5 genannten Erledigungen
der Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen ist. Da am 17.
Juli 1995 die Berufungsentscheidung über die Rechtsgebührenbescheide
vom 10. Februar 1995 und vom 22. Mai 1995 (Zeiträume 1. August bis 31.
Dezember 1994) erging, war das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern daher im Recht, wenn es davon ausgegangen ist, dass
gemäß
§ 212a Abs. 5 3. Satz BAO kein Ermessen der Behörde
erster Instanz besteht, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfügt oder
nicht. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Wirkungen der Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO über den Zeitpunkt der
abschließenden Berufungserledigung hinaus auszudehnen. Kraft Gesetzes war
das Finanzamt verpflichtet, nach Ergehen der Berufungsentscheidung vom 17. Juli
1995 den Ablauf der Aussetzung zu verfügen.
Die Rechtskraft der den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
auslösenden Entscheidung ist in den Verfahrensbestimmungen nicht gefordert.
Die Bw. hat Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht. Der
Verwaltungsgerichtshof hob die die Rechtsgebühren gemäß
§
33 TP 17 GebG bestätigende Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das Berufungsverfahren war
damit wieder "offen". Eine über den Zeitpunkt der das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung hinaus wirkende Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO ist nicht möglich (VwGH 20.3.2003,
2003/17/0082). Ein "offenes Berufungsverfahren" liegt auch dann nicht mehr vor,
wenn über die Berufung noch in einem nach Ergehen einer
verfassungsgerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
fortgesetzten Verfahren zu entscheiden ist (UFS vom 13. März 2007,
RV/0297-W/06). Die unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des §
212a BAO vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung erstreckt sich
nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO
ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens
mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese
Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechtes angefochten wird. Eine solche Anfechtung hat
nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss;
die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes auf Grund einer an
die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gerichteten Beschwerde
richten sich ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor
diesen Gerichtshöfen (§ 85 Abs. 2 VerfGG und § 30 Abs. 2 VwGG)
regeln (VwGH 27.5.1998, 98/13/0044).
Gegen den im selben Formular enthaltenen Bescheid über
die Aussetzungszinsen wurde keine Berufung erhoben.
2.) Antrag gemäß
§ 212a BAO vom 11. Oktober
1995:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Erhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit
ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit 17. Juli 1995 die
Berufungsentscheidung in der Rechtsgebührensache selbst ergangen ist, war
kein Rechtsmittel mehr offen.
Bemerkt wird, dass mit heutigem Tage die teilstattgebenden
Berufungsentscheidungen im fortgesetzten Verfahren über diese
Zeiträume zu RV/1667-W/06 und RV/1668-W/06 ergingen.
Aus all diesen Gründen war den Berufungen der Erfolg
zu versagen.
Wien, am 5.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 TP 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GlücksspielGeschicklichkeitsspielAblauf der AussetzungAntrag gemäß § 212a BAORechtskraftVwGH-Beschwerde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0035-W/02
- Stammnummer
- 27756
- Gültig
- 05.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF