Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0019-L/03
Einleitung des Strafverfahrens während eines offenen Abgabenverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0019-L/03vom 22.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger des Finanzstrafsenates Linz 2 in der
Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch Mag. Dr. Otto Blaha, wegen
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 33
Abs. 1 lit. a tw. IVm. 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Beschwerde der Beschuldigten vom 18. März 2003 gegen den Bescheid
vom 20. Februar 2003 des Finanzamtes Steyr, dieses vertreten durch Dieter
Baumgartner als Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Februar 2003 hat das Finanzamt
Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 051/2000/00090-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Steyr
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 1991 bis 1996 (müsste
richtig 1995 heißen) eine Verkürzung an Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und für das
Veranlagungsjahr 1998 (müsste richtig 1996 heißen) zu bewirken
versucht habe, indem sie nicht alle Einnahmen aus Gewerbebetrieb erklärt,
und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 lit. a
FinStrG begangen habe, wobei es für das Veranlagungsjahr 1996
gemäß
§ 13 FinStrG beim Versuch geblieben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 18. März 2003,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Tatverdacht
gründe sich auf Feststellungen von in den vergangenen Jahren
stattgefundenen Betriebsprüfungen, gegen welche Berufungen erhoben worden
seien, die bis dato nicht erledigt seien. Es widerspreche jeglichen
Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, während eines offenen
Veranlagungsverfahrens ein Strafverfahren einzuleiten. Das Ergebnis des
Berufungsverfahrens würde dadurch vorweggenommen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Gemäß Abs. 3 leg. zit. ist von der
Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a) die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden
kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen, d)
Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im
Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die
Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
würde.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es somit, wenn gegen die Bf genügend Verdachtsgründe
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie als Täterin eines
Finanzstrafvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich sowohl auf den
objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren
zukommt.
Nach § 33 Abs.1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Bei der Bf wurden über die Zeiträume 1989 bis
1993 und 1994 bis 1996 zwei Betriebsprüfungen durchgeführt, wobei
gravierende Mängel in den Aufzeichnungen festgestellt wurden. Teilweise
wurden die Uraufzeichnungen weggeworfen und die Inventuren waren
unvollständig.
Außerdem konnte im Zuge der Betriebsprüfungen
nachgewiesen werden, dass die Bf unwahre Angaben gemacht hatte. So wurde bei der
Betriebsbesichtigung festgestellt, dass entgegen der Erklärung der Bf
Zigaretten, Frankfurter, Wurst- und Käsesemmeln verkauft wurden.
Nicht zuletzt haben Ermittlungen der PASt
(Prüfungsabteilung Strafsachen) ergeben, dass die Bf in den Jahren 1994 bis
1996 größere Mengen an Getränken "schwarz"
eingekauft hat, was durch Kontrollmaterial und Auswertung von EDV-Daten auch
nachgewiesen werden konnte.
Die von der Betriebsprüfung durchgeführten
Kalkulationen haben sodann erhebliche Differenzen aufgezeigt, sodass
Zuschätzungen vorgenommen wurden, welche zu Steuernachforderungen von
insgesamt 1,2 Mio. Schilling geführt haben.
Die Bf hat zunächst gegen die Wiederaufnahmebescheide
1989 bis 1996 berufen, am 31. Mai 2000 die Berufung jedoch teilweise (1994
bis 1996) wieder zurückgezogen. Am 25. April 2001 hat das Finanzamt
Steyr hinsichtlich der noch offenen Berufung für den Zeitraum 1991 bis 1993
eine abweisliche BVE erlassen, woraufhin die Bf die Vorlage an die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt hat, sodass für diesen
Zeitraum noch keine endgültigen Abgabenbescheide vorliegen.
Die Einleitung des Strafverfahrens durch die
Finanzstrafbehörde I. Instanz erfolgte jedoch zu Recht:
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,
dass der Behörde Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (zuletzt
29. Februar 2002, 99/15/0217).
Betriebsprüfungsberichte enthalten Wahrnehmungen der
Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des
Steuerpflichtigen, aus denen sich im Einzelfall ableiten lassen kann, dass Grund
zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe vorsätzlich seine
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer
Abgabenverkürzung verletzt. (VwGH 19. Februar 1997,
Zl. 96/13/0094)
Insbesondere durch Auswertung von Kontrollmaterial der PASt
konnte eindeutig nachgewiesen werden, dass ein nicht geringer (zwischen 31 und
71 %) Teil der Getränkeeinkäufe nicht in der Buchhaltung der Bf
enthalten war. Im Lichte dieser Tatsache und in Verbindung mit den sonstigen
festgestellten Unwahrheiten in bezug auf den Warenein und -verkauf ergibt sich
aufgrund der von der BP errechneten Kalkulationsdifferenzen der dringende
Verdacht, dass die Bf nicht alle Erlöse aus ihrem Gewerbebetrieb
aufgezeichnet und somit Abgaben verkürzt hat. Aufgrund der
Größenordnung der Verkürzungen und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung ist bei der Vorgehensweise der Bf auch vorsätzliches
Handeln und somit eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 lit. a FinStrG anzunehmen. Der genauen Angabe des
verkürzten Betrages an Abgaben bedarf es im übrigen im
Einleitungsbescheid noch nicht.
Dem Beschwerdevorbringen, die Einleitung des
Strafverfahrens während eines offenen Veranlagungsverfahrens sei nicht
rechtsstaatlich, ist entgegenzuhalten:
Im Stadium der Einleitung eines Strafverfahrens ist
ausschließlich auf die Verdachtslage abzustellen.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die
Verdächtige das ihr vorgeworfene Finanzvergehen tatsächlich -
insbesondere auch in welchem Umfang - begangen hat, bleibt im Ergebnis dem
Untersuchungsverfahren nach den § 114 ff. FinStrG vorbehalten. In
diesem Rahmen wird die Bf noch Gelegenheit erhalten, sich umfassend in einer
Beschuldigtenvernehmung oder mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen.
Darüber hinaus besteht seit dem Entfall des
§ 55 FinStrG ab 21. August 1996, der für die mündliche
Verhandlung die Verpflichtung, die Rechtskraft des Abgabenbescheides abzuwarten,
normiert hat, auch für das weitere Strafverfahren keinerlei Bindungswirkung
an Abgabenbescheide mehr. Vielmehr haben die Finanzstrafbehörden zufolge
der Unschuldsvermutung (§ 6 Abs. 2 FinStrG) nach den
Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit den Sachverhalt
eigenständig festzustellen.
Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass das
Abgabenverfahren hinsichtlich des betragsmäßig überwiegenden
Teils der vorgeworfenen Abgabenverkürzungen bereits rechtskräftig
abgeschlossen ist (1994 bis 1996).
Zum jetzigen Zeitpunkt und
unter Berücksichtigung sämtlicher der Finanzstrafbehörde
vorliegenden Information besteht somit zu Recht der dringende Verdacht auf ein
Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 1 lit. a FinStrG,
sodass das gegenständliche Strafverfahren sehr wohl im Einklang mit der
bestehenden Rechtsordnung eingeleitet wurde.
Es war daher betreffend
die gegenständliche Beschwerde jedenfalls spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
22. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-L/03
- Stammnummer
- 6742
- Gültig
- 22.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF