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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0294-W/05

Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach Erlass einer BVE

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0294-W/05vom 29.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 22. Juni 2001, St. Nr. XY betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit dem oben genannten Bescheid hat das Finanzamt ein Ansuchen des Berufungswerbers (Bw.), die Grunderwerbsteuer in Höhe von S 18.180,00 gem. § 212 a BAO auszusetzen, mit der Begründung abgewiesen, dass dem Aussetzungsantrag nicht entsprochen werden könnte, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits mittels Berufungsvorentscheidung erledigt worden sei und somit kein Rechtsmittel mehr offen wäre. In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass durch die Einbringung eines Vorlageantrages die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid noch immer unerledigt sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage die Berufungsentscheidung in der Grunderwerbsteuersache selbst ergangen ist, ist kein Rechtsmittel mehr offen. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen. Wien, am 29. Juli 2005

Normen und Schlagworte

Aussetzungsantragoffenes Rechtsmittelverfahrenoffenes Rechtsmittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0294-W/05
Stammnummer
17383
Gültig
29.07.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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