Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0294-W/05
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach Erlass einer BVE
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0294-W/05vom 29.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 22. Juni
2001, St. Nr. XY betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem oben genannten Bescheid hat das Finanzamt ein
Ansuchen des Berufungswerbers (Bw.), die Grunderwerbsteuer in Höhe von S
18.180,00 gem. § 212 a BAO auszusetzen, mit der Begründung abgewiesen,
dass dem Aussetzungsantrag nicht entsprochen werden könnte, da die dem
Antrag zugrunde liegende Berufung bereits mittels Berufungsvorentscheidung
erledigt worden sei und somit kein Rechtsmittel mehr offen
wäre.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht,
dass durch die Einbringung eines Vorlageantrages die Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid noch immer unerledigt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Bedingung für die Aussetzung der Einhebung
ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da mit heutigem Tage die
Berufungsentscheidung in der Grunderwerbsteuersache selbst ergangen ist, ist
kein Rechtsmittel mehr offen.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 29.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0294-W/05
- Stammnummer
- 17383
- Gültig
- 29.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF