…entnehmen ist, dass neue Erkenntnisse hinsichtlich der rechtlichen Beurteilungen von Sachverhaltselementen keine Wiederaufnahmegründe (kein Neuhervorkommen von Tatsachen) darstellen. Der VwGH spricht weiters in seinem Erkenntnis vom 8.3.1994, 90/14/0192 aus, dass maßgebend für die Beurteilung des Neuhervorkommens von Tatsachen ist, ob der…
…ergangenen Bescheides, kein Neuhervorkommen von Tatsachen gemäß § 303 Abs. 4 BAO. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Wiederaufnahmsbescheid Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im…
…In Übereinstimmung mit dem Finanzamt ist hier somit kein Wiederaufnahmegrund zu erblicken. Soweit der Bw zur Glaubhaftmachung tatsächlich angefallener Betriebsausgaben vorbringt, dass die ergänzend dargestellten (nicht weiterverrechneten) Ausgaben von ihm selbst getragen worden seien, beseitigt dies nicht die fehlende Geltendmachung pauschalierter Betriebsausgaben im damaligen Verfahren…
…Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist. (4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im…
…Prüfung hinsichtlich der Frage des Neuhervorkommens von Tatsachen zu erfolgen. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen als vom Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Keine Wiederaufnahmsgründe sind neue Erkenntnisse…
…Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., § 303, Tz 7 und Tz 9). Die für den Wiederaufnahmeantrag vorgesehene Frist von drei Monaten beginnt mit der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes…
…in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Sind demnach keine Tatsachen oder Beweismittel nach…
…auf Grund von Tatsachen bestätigen darf, die vom Finanzamt nicht herangezogen wurden. Die Berufungsinstanz darf aber die gleichen Umstände (die gleichen tatsächlichen Grundlagen) einer anderen rechtlichen Wertung unterziehen (VwGH 14.5.1991, 90/14/0262). Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts ist nämlich kein Element der…
…keine neuen Tatsachen bekannt geworden, sondern werde eine spätere, geänderte Rechtsauslegung für die Begründung der geänderten Bescheide verwendet. Die Bw. beantragte, den angefochtenen Bescheid mangels Wiederaufnahmegründen aufzuheben oder eventuell einen neuen Bescheid nach § 201 BAO mit Festsetzung der Investitionszuwachsprämie in Höhe des ursprünglichen Betrages von…
…Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich auf den…
…99/13/0253 vom 22. 3. 2000, worin festgestellt wurde, dass sich das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 4 auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres beziehe. Eine Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme wurde seitens der Bw. nicht erstattet. Über die…
…Abgabenverfahren der Bw. erst aufgrund einer nachträglichen Bescheidkontrolle entsprechende Überprüfungsschritte gesetzt wurden und diesem Organ somit erst im Zuge dieser Maßnahme die (überhöhten) Einkünfte des Ehegatten bekannt geworden sind. Wie bereits ausgeführt bezieht sich das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs…
…dass das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen sei. Die Bw habe im gegenständlichen Verfahren auf Befragen der Behörde mitgeteilt, in den letzten zehn Jahren keine weiteren Zuwendungen vom Geschenkgeber erhalten zu haben, sodass kein Anlass für weitere…
…0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob…
…aus dem Erhebungsergebnis der Betriebsprüfung, berechtigt war. Gemäß § 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (ua) in all jenen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser…
…kein grobes Verschulden vor. Der Bw. stützt seinen Antrag erkennbar auf den Wiederaufnahmetatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO (Hervorkommen neuer Tatsachen). Ihm ist wie folgt zu entgegnen: Nach Ansicht des UFS mangelt es im Berufungsfall - ungeachtet der Verschuldensfrage - bereits am Neuhervorkommen von Tatsachen…
…von Tatsachen und Beweismitteln nach herrschender Ansicht aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist (vgl. Ritz, BAO³, § 303 Tz 14 sowie VwGH v. 29.9.2004, 2001/13/0135). Daher können zB Kenntnisse der Bewertungsstelle oder des Lohnsteuerprüfer für die Einkommensteuerveranlagung neu hervorkommen…
…in Frage kommende Tatsache im Erstverfahren bekannt war oder nicht. Das "Neuhervorkommen" von Tatsachen oder Beweismitteln ist nach dem Wissensstand des Finanzamtes aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (vgl. VwGH-Erk. vom 28. März 2001, 98/13/0026 mwH). Kenntnisse von Betriebsprüfern und…
…ist, zu Grunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes oder eine nach Abschluss des früheren Verfahrens eingetretene Änderung der Rechtsauslegung stellen keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar, weil es sich hiebei nicht um das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln handelt (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3…
…dass das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen sei. Die Bw habe im gegenständlichen Verfahren auf Befragen der Behörde mitgeteilt, in den letzten zehn Jahren keine weiteren Zuwendungen vom Geschenkgeber erhalten zu haben, sodass kein Anlass für weitere…