Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1210-L/02
Wiederaufnahme bei Neuhervorkommen von Vorschenkungen im Schenkungssteuerverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1210-L/02vom 20.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Fa. Treudat Prof. Köglberger & Partner WT GmbH gegen den Bescheid des
Finanzamtes Urfahr, nunmehr Wirtschaftsraum Mühlviertel vom 18. September
2000 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betr.
Schenkungssteuerfestsetzung vom 2. März 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Jänner 1998 wurde dem
ehemaligen Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Linz, nunmehr
Wirtschaftsraum Mühlviertel, Standort Urfahr, ein Schenkungsvertrag,
abgeschlossen zwischen Ing. WP und dessen Tochter SP, angezeigt. Gegenstand
dieses Schenkungsvertrages war die unentgeltliche Übergabe der im Eigentum
des Geschenkgebers stehenden 198/1000 Anteile der Liegenschaft EZ 1055, GB 51215
Lichtenegg, an die BW. Der Einheitswert dieser Liegenschaft beträgt laut
Schenkungsvertrag S 194.238,--.
Unbestritten ist, dass die Bw
ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrssteuern, ob sie innerhalb der letzten zehn Jahre vom Geschenkgeber
weitere Zuwendungen erhalten habe, ausdrücklich mit "nein" beantwortete.
Die auf Grund dieser Schenkung ermittelte Schenkungssteuer wurde mit Bescheid
vom 2. März 1998 mit S 7.790,-- vorgeschrieben.
Am 21. Oktober 1999 langte beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern eine neuerliche
Schenkungssteueranzeige ein, wonach Ing. WP seiner Tochter SP mit
Banküberweisung vom 5.7.1999 einen Geldbetrag von S 382.757,58 im
Schenkungswege zugewendet habe. Um Vorschreibung der Schenkungssteuer sowie
Berücksichtigung der Vorschenkungen vom 11. Jänner 1993 (S
720.100,--), vom 16. November 1995 (S 40.320,--) und vom 18. Dezember 1997
(Einheitswert des geschenkten Grundstücks: S 194.238,--) werde
ersucht.
Am 18. September 2000
verfügte das Finanzamt von Amts wegen die Wiederaufnahme des
Schenkungssteuerbescheides vom 2. März 1998. Auf Grund dieser
Wiederaufnahme ergab sich für die anlässlich des Schenkungsvertrages
vom 18. Dezember 1997 festgesetzte Schenkungssteuer, nunmehr unter
Berücksichtigung der Vorschenkungen, ein Mehrbetrag von S 13.204,--. Zur
Begründung der Wiederaufnahme wurde ausgeführt, dass der
Abgabenbehörde die Vorschenkungen trotz Anfrage nicht bekannt gegeben
worden seien.
Gegen den Bescheid über
die Wiederaufnahme des Verfahrens erhob die steuerliche Vertreterin der Bw mit
Schriftsatz vom 13. Oktober 2000 Berufung und beantragte die Aufhebung des
Wiederaufnahmebescheides. Voraussetzung für die Wiederaufnahme des
Verfahrens sei ua., dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien,
die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien. Neben der Schenkung vom 18.
Dezember 1997 sei am 20. Oktober 1999 eine weitere Schenkungsanzeige erfolgt, in
welcher beantragt worden sei, die Vorschenkungen zu berücksichtigen.
Darüber hinaus seien alle bisherigen Schenkungen dem zuständigen
Finanzamt gemeldet worden und lägen dort auf. Der Bescheid vom 20. Februar
2000 betreffend die Schenkung vom 20. Oktober 1999 berücksichtige bereits
diese Vorschenkungen. Somit seien keine neuen Umstände hervorgekommen, von
denen das Finanzamt keine Kenntnis gehabt habe, und bestehe kein Grund für
eine Wiederaufnahme.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. August 2001 wurde die gegen den
Wiederaufnahmebescheid vom 18. September 2000 eingebrachte Berufung als
unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass das
Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens zu beurteilen sei. Die Bw habe im gegenständlichen Verfahren auf
Befragen der Behörde mitgeteilt, in den letzten zehn Jahren keine weiteren
Zuwendungen vom Geschenkgeber erhalten zu haben, sodass kein Anlass für
weitere amtswegige Ermittlungen bestanden habe. Erst in der nachfolgenden
Schenkungsanzeige vom 20. Oktober 1999 sei mitgeteilt worden, dass es bereits
vor der Zuwendung vom 18. Dezember 1997 in den Jahren 1993 und 1995 Schenkungen
gegeben habe. Die Abgabenbehörde habe im gegenständlichen
Abgabeverfahren erst im Jahr 1999 und somit nach Erlassung des
Schenkungssteuerbescheides vom 2. März 1998 von diesen Vorschenkungen
Kenntnis erlangt. Dass die Zuwendungen der Jahre 1993 und 1995 seinerzeit
ordnungsgemäß angezeigt worden seien, vermöge an der
Zulässigkeit der Wiederaufnahme nichts zu ändern.
Mit Eingabe vom 18. September
2001 wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz beantragt. Ein weiteres Sachvorbringen wurde nicht
erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 11 Abs. 1 ErbStG
normiert, dass mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende
Vermögensvorteile in der Weise zusammenzurechnen sind, dass dem letzten
Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet
werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird,
welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben
gewesen wäre.
Gemäß
§ 303
Abs.4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Damit wird die Möglichkeit
geschaffen, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung tragen zu können, nicht aber, bloß die
Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung offen gelegter
Sachverhalte zu beseitigen.
In der älteren
Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, dass Neuerungen gegenüber
dem Wissensstand der zuständigen Abgabenbehörde maßgeblich
seien. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln jedoch nur aus der Sicht
des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der
Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen
Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das
Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel ist somit allein aus der Sicht des
von der zuständigen Behörde geführten
konkreten Verfahrens zu
beurteilen.
Über einen
Besteuerungszeitraum hinauswirkende Verhältnisse können demnach
für jeden einzelnen Besteuerungszeitraum neu hervorgekommen sein, auch wenn
sie vorhergehend, bei Besteuerung eines früheren Zeitraumes, bereits
bekannt gewesen sind. Erfolgt die Besteuerung nach der Erklärung und stellt
sich später heraus, dass der Sachverhalt ein anderer ist, so liegt darin
eine neu hervorgekommene Tatsache, die je Bescheideinheit (Besteuerungszeitraum
und Besteuerungszeitpunkt) aufgegriffen und zur Grundlage einer Wiederaufnahme
des Verfahrens genommen werden kann, auch wenn diese Gegebenheit schon von
früheren Besteuerungsvorgängen her bekannt war (vgl. Stoll, BAO,
2933).
Dies bedeutet für den
Bereich der Verkehrsteuern (denen im System des Steuerrechtes die
Schenkungssteuer zuzurechnen ist), bei denen regelmäßig ein einzelner
Rechtsvorgang die Entstehung des Abgabenanspruches nach sich zieht, dass die
Frage des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel nach dem Wissensstand
im jeweiligen, hinsichtlich eines bestimmten Rechtsvorganges - wenn auch
innerhalb derselben Abgabenbehörde bzw. innerhalb derselben
Organisationseinheit der Abgabenbehörde - durchgeführten
Abgabenverfahren zu beurteilen ist (vgl. VwGH 16.5.2002, 2001/16/0596).
Im Berufungsfall wurde ein der
Schenkungssteuer unterliegender Schenkungsvertrag dem für die Erhebung der
Gebühren und Verkehrssteuern zuständigen Finanzamt angezeigt und
wurden weitere Zuwendungen des Geschenkgebers innerhalb der letzten zehn Jahre
von der Bw über Befragen der Abgabenbehörde ausdrücklich
verneint, weshalb sich die Abgabenbehörde zu keinen weiteren Erhebungen
veranlasst sah. Daraus folgt aber, dass der Behörde im Verfahren zur
Erlassung des Erstbescheides vom 2. März 1998 (Erf.Nr. 301.479/1998,
St.Nr. 502/2474) die Vorschenkungen zweifellos verborgen geblieben sind. Unter
dem Gesichtspunkt des in diesem Schenkungssteuerverfahren bestehenden
Wissensstandes der Abgabenbehörde ist somit die Tatsache der Vorschenkungen
als neu hervorgekommen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO zu beurteilen. Dass
die Vorschenkungen der Jahre 1993 (Bescheid vom 17. Mai 1993 zu St.Nr. 103/2212)
und 1995 (Bescheid vom 14. Juni 1996 zu St.Nr. 356/1523) dem
zuständigen Finanzamt - in vom gegenständlichen Verfahren
verschiedenen Verfahren - ordnungsgemäß gemeldet worden sind, hindert
nicht, wie die Bw vermeint, die amtswegige Wiederaufnahme.
Selbst ein behördliches
Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen im
Erstverfahren stünde einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303
Abs.4 BAO nicht entgegen, da für die amtswegige Wiederaufnahme
unmaßgeblich ist, ob die neuen Umstände im Erstverfahren
unverschuldet unberücksichtigt geblieben sind oder ob jemanden hieran ein
Verschulden getroffen hat.
Der Behörde ist erst auf
Grund einer weiteren Schenkungsanzeige vom 20. Oktober 1999 bekannt geworden,
dass es bereits vor der Zuwendung vom 12. Dezember 1997 in den Jahren 1993 und
1995 Schenkungen gegeben hat.
Die Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO liegt bei Zutreffen der
im Absatz 4 umschriebenen Voraussetzungen im Ermessen der Behörde. Die zu
treffende Ermessensentscheidung ist im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom
Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit (insbesondere Rechtssicherheit) und
Zweckmäßigkeit (Herstellung der Rechtsrichtigkeit und der
Besteuerungsgleichmäßigkeit) unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Grundsätzlich ist bei der
Ermessensübung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit zu geben.
Im Berufungsfall gelangte im
Vergleich zum Erstbescheid im wieder aufgenommenen Schenkungssteuerbescheid der
rund zweieinhalbfache Steuerbetrag zur Vorschreibung, sodass die mit der
Wiederaufnahme verbundenen steuerlichen Auswirkungen nicht als bloß
geringfügig bezeichnet werden können. Darüber hinaus hat die Bw
ein Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde betreffend allfällige
Vorschenkungen damit beantwortet, dass sie vom Geschenkgeber keine weiteren
Zuwendungen erhalten habe, obwohl zumindest die Hingabe von rund S 720.000,-- im
Jahr 1993 für die Bw, die zu diesem Zeitpunkt noch Studentin gewesen ist,
keine vernachlässigbare und daher leicht in Vergessenheit geratene
Größe dargestellt haben wird. Sie hat im konkreten, bereits
rechtskräftig abgeschlossen gewesenen Besteuerungsfall die Wahrheitspflicht
verletzt, sodass auch aus diesem Grund die Verfügung der Wiederaufnahme
geboten war.
Zutreffend ist, dass der
Bescheid vom 23. Februar 2000 sämtliche Vorschenkungen entsprechend der
Bestimmung des § 11 Abs. 1 ErbStG berücksichtigt. Dabei ist aber zu
bedenken, dass bei Nichtergehen des wieder aufgenommenen
Schenkungssteuerbescheides vom 18. September 2000 die auf die Vorschenkungen
anzurechnende Steuer anstatt S 51.538,-- nur S 30.389,-- betragen
hätte und daher eine wesentlich höhere Schenkungssteuer vorgeschrieben
worden wäre.
Der Vollständigkeit halber
ist anzumerken, dass lediglich der Bescheid über die Wiederaufnahme mit
Berufung angefochten worden ist. Der (wieder aufgenommene)
Schenkungssteuerbescheid vom 18. September 2000 ist daher bereits in Rechtskraft
erwachsen.
Aus den dargelegten
Überlegungen liegen die in § 303 Abs.4 BAO genannten Voraussetzungen
für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens vor, weshalb die Berufung
als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden
war.
Linz,
20. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1210-L/02
- Stammnummer
- 3931
- Gültig
- 20.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF