Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0040-G/05
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln im Zuge eines Erbschaftsstreites ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0040-G/05vom 08.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Zeitlhofer und die weiteren
Mitglieder, Hofrat Dr. Karl Fink, Mag. Christiane Riel-Kinzer und Mag. Johann
Hakel, im Beisein der Schriftführerin Brus Dagmar über die Berufung
der Bw, vertreten durch Appellator Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 1090
Wien, Garnisongasse 1/16, vom 30. Dezember 2004, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Judenburg vom 16. Juli 2003 und vom 7. August 2003,
betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für den
Zeitraum 1993 bis 1995 sowie für 1996 und 1998, nach der am
8. Jänner 2008 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2002 beantragte die
Berufungswerberin (Bw) die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1993 bis 1995 gemäß
§ 303 Abs. 1
lit. b BAO, weil im Zusammenhang mit einem Erbschaftsstreit und der Frage
einer Restitution des (tschechischen) Familienbesitzes Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren ohne
grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Als
Sachverhalt liegt dem zugrunde, dass bei der Bw aufgrund ihres Betreibens zur
Restitution des Familienbesitzes in Tschechien
Prozess- und sonstige Verfahrenskosten
angefallen sind, die bezüglich ihrer in Österreich gelegenen
Einkunftsquellen (Land- und Forstwirtschaft; Vermietung und Verpachtung)
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen würden. Die Bw vertritt die
Auffassung, dass sie die im Verlass nach ihrem leiblichen Vater (Dr. H.S.)
in Form von Kodizillen erhaltenen Einkunftsquellen an etwaige Nacherben
verlieren könnte, wenn sie nicht dem Willen des Erblassers entsprechend die
Restitution des tschechischen Familienbesitzes anstelle ihres als Universalerben
bestimmten Adoptivbruders (K.S.) verfolge (Vermeidung einer Auflagenverletzung
iSd § 709 ABGB). Die für die Durchsetzung ihrer Ansprüche
angefallenen Prozesskosten seien daher nach Ansicht der Bw Abwehrkosten zum
Erhalt ihrer Einkunftsquellen in Österreich und damit als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abzugsfähig.
Zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages wird
ausgeführt, dass anlässlich einer beim LG Leoben am 2. August
2002 stattgefundenen Verhandlung erstmalig außer Streit gestellt worden
sei, dass die Adoption des Beklagten (K.S.) durch den Vater der Bw nach
tschechischem Recht unwirksam gewesen sei (Verhandlungsprotokoll vom 2.8.2002,
Seite 16). Mit der festgestellten Unwirksamkeit der Adoption des Beklagten
stehe somit fest, dass der Beklagte nicht Abkömmling des Dr. A.S.
(Vater von Dr. H.S.) sei und demnach nicht zum Kreis der
anspruchsberechtigten Personen in der zweiten Erbengeneration nach tschechischen
Restitutionsgesetzen zähle, weshalb ihm die vom Vater der Bw als
Universalerben vermachten und im Jahr 1967 auch eingeantworteten Ansprüche
auf das tschechische Vermögen zufolge Überganges auf die Klägerin
(Bw) als bedingter Ersatzerbin (Testament vom 24.11.1960, Seite 5) nicht
mehr zustünden.
Auch wenn dazu noch kein gerichtliches Urteil vorliege, sei
für die Bw klar, dass sie aufgrund eines ihr bislang unbekannten - vom
Beklagten verschwiegenen - Umstandes nunmehr Erbin der Ansprüche auf das
tschechische Vermögen ihrer Familie wäre und auch verpflichtet sei,
der testamentarischen Auflage ihres Vaters zu entsprechen, um "diese
Ansprüche im eigenen wie auch im Namen und im Interesse ihrer Familie
geltend zu machen".
Mit der Außerstreitstellung der Unwirksamkeit der
Adoption des Beklagten und der damit verbundenen testamentarisch vorgesehen
Ersatzerbenberufung der Bw sei die Rechtslage seit August 2002 eindeutig
geklärt. Da das Beweismittel bzw. die Tatsache der unwirksamen Adoption des
Beklagten aber erst in der Verhandlung vom 2. August 2002 hervorgekommen
sei, konnte dies im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Bw nicht
geltend gemacht werden (§ 303a Abs. 1 lit. d BAO).
Nachdem dem Erben im väterlichen Testament auch die
Ansprüche gegen den tschechoslowakischen Staat auf das tschechische
Vermögen vermacht wurden und der Erbe zur Geltendmachung dieser
Ansprüche verhalten sei, um "wenn irgendwie möglich" die
Naturalrestitution dieses jahrhundertealten Familienbesitzes anzustreben,
würde die Nichtbefolgung dieser Auflage zur Rechtsfolge des § 709
ABGB, dh. zur Verwirkung des Nachlasses auch in Bezug auf den
österreichischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den Hausbesitz
in Wien führen. Sämtliche Kosten für die Verfolgung der
Ansprüche auf das tschechische Vermögen stünden somit in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit den in Österreich befindlichen
Liegenschaften. Die in den einzelnen Jahren angefallenen Kosten würden
derzeit noch erhoben und dem Finanzamt demnächst nachgereicht. Diese Kosten
wurden mit ergänzendem Schriftsatz vom 4. November 2002 für den
Zeitraum 1993 bis 1995 mit jeweils S 9.578,-, S 172.367,- und
S 1.242.770,- beziffert und im Zuge einer Betriebsprüfung für die
Jahre 1996 und 1998 in Höhe von S 1.874.542,- sowie S 2.104.146,-
angegeben (Tz. 16 BP-Bericht vom 28.5.2003). Laut Aktenvermerk vom
7. August 2003 wurde dieses Anbringen, mit dem zugleich auf den
Wiederaufnahmeantrag vom 4. Oktober 2002 Bezug genommen wurde, bei der
Schlussbesprechung vom 11. Februar 2003 als Erweiterung des Antrages zur
Wiederaufnahme des Verfahrens für 1996 und 1998 betrachtet.
In den angefochtenen Bescheiden wurde die Wiederaufnahme
des Verfahrens unter Hinweis auf den Betriebsprüfungsbericht vom
28. Mai 2003 (Tz. 16) abgewiesen. Darin sind die begehrten
Verfahrenskosten (materiellrechtlich) vom Prüfer als in die
Privatsphäre der Bw fallende nichtabzugsfähige Aufwendungen im Sinne
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt worden.
Dagegen wurde (nach mehrmaliger Verlängerung der
Rechtsmittelfrist) Berufung erhoben und nochmals auf die Ausführungen im
Wiederaufnahmeantrag vom 4. Oktober 2002 und in der Ergänzung vom
4. November 2002 sowie auf eingebrachte Schriftsätze im Zusammenhang
mit dem Einkommensteuerverfahren betreffend die Jahre 1997 und 2002 hingewiesen.
Die Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b
BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen einer Frist von drei
Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller von dem
Wiederaufnahmegrund nachweislich Kenntnis erlangt hat, bei der
Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid
in erster Instanz erlassen hat (§ 303 Abs. 2 BAO).
Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die
rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob
diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch
die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach
vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage
eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., § 303, Tz 7 und Tz 9).
Die für den Wiederaufnahmeantrag vorgesehene Frist von drei Monaten beginnt
mit der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit
zu laufen (VwGH 3.10.1984, 83/13/0067). Die gesetzliche Frist ist zufolge
§ 110 Abs. 1 BAO nicht verlängerbar.
Vorliegendenfalls wurde in einer beim LG Leoben am
16. Februar 2000 eingebrachten Feststellungsklage der Bw gegen ihren
Adoptivbruder (in Punkt 6 des Schriftsatzes) unter anderem vorgebracht, dass der
Beklagte die Geltendmachung von Restitutionsansprüchen zur
Rückerlangung des tschechischen Familienbesitzes innerhalb der dafür
anberaumten Anmeldefrist (bis spätestens 31.1.1993) entgegen seiner Zusage
unterlassen habe, weshalb diese Ansprüche von der Klägerin "als Erbin
nach ihrem Vater" angemeldet wurden. Gesetzliche Erben nach Dr. H.S. seien
die Klägerin (Bw) als eheliche Tochter, der Beklagte als Adoptivsohn und
die verstorbene Witwe nach Dr. H.S., deren Universalerbin wiederum die
Klägerin sei. Eine Anspruchsanmeldung zur Restitution tschechischen
Vermögens habe nur die Klägerin vorgenommen. Da die Anmeldefrist
für weitere Anmeldungen verstrichen ist, und andere Personen
diesbezüglich nicht tätig wurden, sei die Klägerin (wie in einem
Rechtsgutachten vom 6.12.1996 bestätigt), "die alleinige
anspruchsberechtigte gesetzliche Erbin." Sie habe das Recht und den
letztwilligen Auftrag des Erblassers, die Restitution mit allen Mitteln zu
verfolgen.
In Punkt 9 und 10 des Klageschriftsatzes wurde von der Bw
ferner ausgeführt, dass es dem Erblasser mit ganz besonderer Wichtigkeit an
einer möglichst baldigen und nachhaltigen Verfolgung der Restitutions- oder
Entschädigungsansprüche hinsichtlich des in Tschechien konfiszierten
Vermögens und Liegenschaftsbesitzes gelegen war (Seite 4, Testament). Er
habe den Universalerben damit beauftragt, die Ansprüche gegen den
tschechischen Staat auf Rückgabe oder volle Entschädigung des ihm und
seinem Rechts- und Besitzvorgänger widerrechtlich konfiszierten
Vermögens "sobald dies möglich sein wird" geltend zu machen.
Insbesondere habe der Erblasser festgehalten, dass für den Fall, dass die
Geltendmachung auf einen bestimmten Erbenkreis eingeschränkt ist und der
Universalerbe diesem nicht angehört, die gesetzliche Erbfolge stattzufinden
hat. Die durch den Erblasser auferlegte Verpflichtung zwinge den Universalerben
dazu, im Sinne des § 709 ABGB (sobald als möglich) Schritte zu
unternehmen, sei es durch (eigene) Handlungen oder indem er gesetzliche Erben in
die Lage versetzt, ihre Ansprüche zu erheben. Wenn der Universalerbe
persönlich keine Ansprüche geltend machen kann, weil er dem Kreis der
Anspruchsberechtigten nicht angehört, soll hinsichtlich dieser
Ansprüche die gesetzliche Erbfolge Platz greifen.
Zum Kreis der derzeit möglichen Anspruchsberechtigten
zähle sich der Beklagte, wie er gegenüber der Klägerin mehrfach
und zuletzt auch im Schreiben vom 1. Dezember 1998 zum Ausdruck gebracht
hat, selbst nicht. Obwohl in der tschechischen Republik Restitutionsbestimmungen
ergangen sind und der Adoptivbruder aus der Erbfolge nach
seinem leiblichen Vater ihm zustehende
Ansprüche erfolgreich geltend gemacht hat, wurden von ihm Schritte für
eine weitere Anspruchsverfolgung nicht nur unterlassen, sondern hat er die
Klägerin entgegen dem Testamentswillen des Erblassers, eine Restitution
oder Entschädigung zu erhalten, auch nicht unterstützt. Da der
Universalerbe damit gegen den letzten Willen des Erblassers verstoßen
habe, sei auch aus diesem Grund die Erbfolge auf die Klägerin infolge ihrer
persönlichen Anspruchsqualifikation als allein berechtigte gesetzliche
Erbin übergegangen.
Im Protokoll zu der am 2. August 2002 stattgefundenen
Verhandlung wurde (unter Punkt IV.) zum Adoptivbruder unter anderem Folgendes
festgehalten:
"Der Beklagte hat in
seiner Aussage am 11.9.2000 und in seinen Schriftsätzen mehrfach
ausgeführt, dass er nicht "berechtigte Person" im Sinne der
Restitutionsbestimmungen nach A. und
H.S. ist. Ebenso hat er
ausgeführt, dass seine Adoption durch
H.S. nach tschechischem Adoptionsrecht
nicht wirksam ist. Die Klägerin stellt dies unter Hinweis auf das
Rechtsgutachten des Institutes für Ostrecht, RA
P.B., Beilage ZZZZ außer Streit."
In einem Schreiben des Rechtsanwaltes der Bw vom
6. Juli 2006 an ihren früheren steuerlichen Vertreter wurde im
Zusammenhang mit diesem Prozessverfahren (zur Adoption) auf folgenden Umstand
hingewiesen:
"Grundsätzlich wurde
vom Beklagten, K.S. in der
Klagebeantwortung unter Punkt 5.7 auf Seite 23, im letzten Absatz vor Punkt 5.8
ausgeführt, dass der Beklagte mangels aus tschechischer Sicht bestehender
rechtsgültiger Adoption des
Dr. H.S. durch
Dr. A.S. und des Beklagten selbst
durch Dr. H.S. nicht wirksam
Restitutionsansprüche hätte stellen können. Es wird hier somit
die Wirksamkeit der Adoption von K.S.
durch Dr. H.S. negiert."
Daraus geht hervor, dass der Bw jene Umstände, aus
denen sie ihre Ersatzerbenstellung und
die vermeintliche Pflicht zur Geltendmachung von Ansprüchen zur
Rückerlangung tschechischen Vermögens ableitet, bereits vor der
Gerichtsverhandlung im Jahr 2002 bekannt gewesen sind. So hat sich der
Adoptivbruder bei früheren Kontakten mit der Bw (wie zB. im Schreiben vom
1. Dezember 1998) sowie nach der Klagseinbringung vom 16. Februar 2000
(noch im September 2000) bereits "mehrfach"
als nicht berechtigte Person im Sinne
tschechischer Restitutionsbestimmungen nach A. und H.S. bezeichnet und
wurde schon in seiner Klagebeantwortung
(vom 23. März 2000) die
Unwirksamkeit seiner Adoption durch den
Erblasser nach tschechischem Recht eingewendet. In der am 2. August 2002
stattgefundenen Verhandlung wurde dieses Gegenvorbringen vom Adoptivbruder
offenbar nur wiederholt und die (vermeintliche) Unwirksamkeit dieser Adoption
von der Bw selbst außer Streit gestellt (Seite 3,
Verhandlungsprotokoll). Darnach ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb das
(eigene) Außerstreitstellen des vom Adoptivbruder bereits in der
Klagebeantwortung vorgebrachten Argumentes durch die Bw ihr im August 2002 eine
"neue" Sachlagenkenntnis vermittelt haben soll. Davon abgesehen ist die in Rede
stehende Adoptionsproblematik, bei der vom Adoptivbruder schon die Wirksamkeit
der Adoption des Erblassers Dr. H.S. durch dessen Onkel Dr. A.S. in
Abrede gestellt wurde (Klagebeantwortung vom 23.3.2000) als Vorfrage für
die Erhebung von Restitutionsansprüchen noch ungeklärt (s.
Aufhebungsbeschluss des OGH vom 12.6.2007, 2 Ob 258/05p).
Da die Bw ihre Position als (vermeintliche) Ersatzerbin in
der Klage vom 16. Februar 2000 unabhängig vom Verhalten des Bruders
schon mit der Anordnung des Erblassers begründet, dass hinsichtlich der
Restitutionsansprüche die gesetzliche
Erbfolge Platz greifen soll,
wenn
der Universalerbe nicht (wie von ihm
mehrfach vorgebracht) zum
restitutionsberechtigten Personenkreis zählt, und sie aufgrund der
vermeinten Ersatzerbenberufung Kosten aus dem Erbschafts- und
Restitutionsverfahren steuerlich berücksichtigt haben will, wäre es
jedenfalls an ihr gelegen, die in Betracht kommenden Beweismittel entsprechend
der damaligen Kenntnis dem Finanzamt vorzulegen. Damit hat die Bw ein im
abgeschlossenen Verfahren möglich gewesenes Sach- und Beweisvorbringen aus
eigenem Verschulden unterlassen. Nachdem die Bw ihre Rechtsangelegenheit schon
in diesem Zeitzusammenhang (auch hinsichtlich des Kostenaufwandes) intensiv
betrieben hat, kann das Nichtgeltendmachen von Umständen, die für die
Bw offenbar von wesentlicher Bedeutung gewesen sind - andernfalls wäre
sie in dieser Angelegenheit nicht tätig geworden - nur als grobes
Verschulden angesehen werden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Bw schon vor
der Klagseinbringung im Jahr 2000 ein mit 6. Dezember 1996 datiertes
Rechtsgutachten (Univ. Prof. Dr. W.) mit dem Ergebnis einer vermeintlichen
Ersatzerbenstellung unter Hinweis auf die vom Erblasser getroffene
Sonderregelung vorlag.
Aufgrund der schon im Jahr 2000 vorgelegenen und vor der
"Außerstreitstellung" im Jahr 2002 verwertbaren Beweismittel wurde die zur
Einbringung des Wiederaufnahmeantrages gemäß
§ 303
Abs. 2 BAO vorgesehene Dreimonatefrist somit für alle Streitjahre
- betreffend 1996 und 1998 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens erst im
Zuge der Schlussbesprechung vom
11. Februar 2003 (unter Hinweis
auf den Wiederaufnahmeantrag vom 4.10.2002 und die Ergänzung vom 4.11.2002)
beantragt - weit verfehlt.
Im Übrigen ist im Streitfall nicht zu erkennen,
weshalb das im Wiederaufnahmeantrag Dargelegte seinerzeit zu
anders lautenden (Sach)Bescheiden
geführt hätte, da die herrschende Rechtsmeinung - auf die das
Finanzamt mit seinem Hinweis auf Tz 16 des BP-Berichtes offenbar
abzielt - bei Kosten, die in erster Linie mit einem nicht der
Einkommensteuer unterliegenden Vermögenszuwachs zusammenhängen, die
Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten verneint (vgl.
VwGH 19.9.1990, 89/13/0021). Nähere Ausführungen dazu sind der ho.
Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, GZ. RV/0016-G/05, zu entnehmen.
Die Berufung war somit unbegründet.
Graz, am 8.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 709 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
WiederaufnahmeantragNeuhervorkommenVerschuldengrobes VerschuldenErbschaftErsatzerbeErsatzerbinNachlassNachlassverwirkungRestitutionAuflageAuflagenerfüllungTestamentProzesskostenVerfahrenskostenAbwehrkosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0040-G/05
- Stammnummer
- 32444
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF