Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0347-S/02
Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0347-S/02vom 08.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ZK-GesmbH, vertreten durch Mag.O.,
vom 3. Oktober 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
20. September 2000 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer
für die Jahre 1998 und 1999, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde das Verfahren
hinsichtlich der Körperschaftssteuer für die Jahre 1998 und 1999
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen.
Als Gründe für die Wiederaufnahme wurden im
Betriebsprüfungsbericht angeführt, dass der Bilanzwert der Beteiligung
an den W-Bahnen jährlich um ATS 30.000,00 durch Vornahme einer
linearen Abschreibung verringert worden sei sowie Aufwendungen in Höhe von
ATS 5.905,00 geltend gemacht worden seien, die aber dem Gesellschafter F.K.
als Grundeigentümer zuzurechnen seien, da im Zuge der Einbringung des
Einzelunternehmens in die Kapitalgesellschaft das Grundvermögen im
Privatvermögen des F.K. verblieben sei. Weiters wurde ausgeführt, dass
eine lineare Absetzung eines Beteiligungswertes nicht zulässig wäre
und die vorgenommene Teilwertabschreibung nicht begründet worden sei.
Das Ermessen wurde im Betriebsprüfungsbericht (Tz 25)
wie folgt begründet:
"Die Wiederaufnahme
erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden
Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
Gegen diese Bescheide wurde berufen und unter anderem
ausgeführt, dass im Rahmen der Betriebsprüfung zu Tage getreten sei,
dass auf Grund hoher Bilanzverluste, nicht vorhandener Ausschüttungen und
geringer Verkehrsgängigkeit eine Teilwertabschreibung vorzunehmen gewesen
sei. Es handle sich hierbei um Tatsachen die für die Richtigkeit der
vorgenommenen Teilwertabschreibung sprechen würden. Das Nichtauftreten
zusätzlicher Gründe für die Vornahme einer Teilwertabschreibung
könne nicht als neue Tatsache gewertet werden. Im Übrigen werde
beantragt mitzuteilen worin nach Ansicht der Behörde die neue Tatsache
liege, die eine Wiederaufnahme erfordere. Hinsichtlich der Grundsteuer im
Jahr 1998 liege kein Wiederaufnahmegrund vor, da dem Finanzamt die Tragung
der Grundsteuer durch die Kapitalgesellschaft bereits bekannt gewesen
sei.
Die Abgabenbehörde kam dem Ersuchen des
Parteienvertreters nach und ergänzte die Begründung der vorgenommenen
Wiederaufnahme des Verfahrens wie Folgt:
"In den abgegebenen
Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1998 - 1999 (sowie den
Beilagen zu den Steuererklärungen) wurde die vorgenommene
Teilwertabschreibung von den Beteiligungen
W-Bahnen in keinem Jahr als solche
bezeichnet, sondern ist in der Position "680 Normale Abschreibung" enthalten.
Vor Beginn der Betriebsprüfung war daher nicht erkennbar, dass in allen
Jahren eine Teilwertabschreibung in der Höhe von jeweils S 30.000,00
vorgenommen wurde. Nach Ansicht des Finanzamtes sind daher durch die BP neue
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO hervorgekommen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt somit zu Recht. Im Übrigen wird
auf die Tz. 25 des BP Berichtes verwiesen."
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung (Bescheid) abgewiesen. In der Begründung wurde
unter anderem auf die ergänzende Bescheidbegründung verwiesen und
ausgeführt, dass die Begründung der Berufung in Leere gehe, da
lediglich materiellrechtliche Argumente vorgebracht worden seien. Da bereits
hinsichtlich der Teilwertabschreibung für das Jahr 1998 ein tauglicher
Wiederaufnahmegrund vorliege, sei der Einwand bezüglich Grundsteuer
unbeachtlich.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig ein Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(Finanzlandesdirektion für Salzburg) gestellt. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass aus der Bezeichnung "normale Abschreibung" für das
Finanzamt ersichtlich gewesen sei, dass eine Abschreibung der Beteiligung
vorgenommen worden sei. Es sei sohin nicht davon auszugehen, dass die Tatsache
der Teilwertabschreibung im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorkommen sei.
Neu hervorgekommen sei lediglich das Nichtvorliegen eines Gutachtens, also keine
Tatsache, sowie die für das Finanzamt neuen Tatsachen erheblicher
Bilanzverlust, keiner Ausschüttungen und der geringen Mobilität der
Aktien. Folglich lägen im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO keine neuen Tatsachen
vor.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz (Finanzlandesdirektion für
Salzburg) vor. Für die Erledigung der Berufung ist die durch das
Abgabenrechtsmittelreformgesetz 2002 bedingte Änderung des
Rechtsmittelverfahrens ab 1. Jänner 2003 der Unabhängige
Finanzsenat (Außenstelle Salzburg) zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter
den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
(§ 303 Abs. 4 BAO)
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der
Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens
gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im
Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Erst dann, wenn die
Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmegrund
tatsächlich gegeben ist, hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres
Ermessens zu entscheiden, ob die amtliche Wiederaufnahme zu verfügen ist
(VwGH vom 21. 12. 1989, 86/14/0180). Dabei sind der Sinn des Gesetzes
(Art. 130 Abs. 2 B-VG) und § 20 BAO als Ermessensrichtlinien zu
berücksichtigen (vgl. Gassner, Verwaltungsgerichtshof und Wiederaufnahme,
ÖStZ 1986, Seite 51 f). Die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neu
hervorgekommener Tatsachen bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient
aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen
Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (vgl. Stoll,
BAO-Handbuch, Seite 724).
Unter dem Titel "neue Tatsachen ?" rügt der
Beschwerdeführer ausschließlich, dass seiner Ansicht nach keine
"neuen Tatsachen" hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen
könnten. Wenn das Finanzamt darauf verweise, dass der Sachverhalt
- nämlich die vorgenommene Teilwertabschreibung für den
Beteiligungswert nicht aus der Bezeichnung "680 Normale Abschreibung" -
ersichtlich gewesen sei, sondern erst im Zuge der Betriebsprüfung bekannt
geworden sei, so werde darauf hingewiesen, dass die Abschreibung in der Gewinn-
und Verlustrechnung zusammengefasst sei und daher für die
Abgabebehörde erster Instanz ohne weiters ersichtlich gewesen sei, dass
eine Abschreibung der Beteiligung vorgenommen worden sei. Es sei somit nicht
davon auszugehen, dass die Tatsache der Teilwertabschreibung im Zuge der BP neu
hervorgekommen sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Parteienvertreter nach
Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates -
Außenstelle Salzburg (UFS- Salzburg) eine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren
betreffend Körperschaftssteuer für die Jahre 1998 und 1999 nicht auf.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist
nämlich das Hervorkommen von Tatsachen stets aus der Sicht jenes Verfahrens
zu beurteilen ist, das wieder aufgenommen werden soll (siehe VwGH vom
26. 5. 1993, 89/13/0082). Es kommt daher darauf an, dass der
Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen
Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das
"Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO bezieht sich auf den Wissenstand des
jeweiligen Verlagungsjahres. Der Parteienvertreter meint zwar, dass der
Abgabenbehörde erster Instanz im Zeitpunkt der Veranlagung der
Berufungswerberin zur Körperschaftssteuer 1998 und 1999 aus den
Anlagenverzeichnissen dieser Jahre bekannt gewesen sei bzw. hätte sein
müssen, das aus der Zusammenfassung der "normalen Abschreibung" und der
"Teilwertabschreibung" unter der Position "Abschreibung" die vorgenommene
Teilwertabschreibung ersichtlich gewesen sei behauptet aber selbst, dass aus
verschiedenen Gründen, wie Ertraglosigkeit und geringe Mobilität der
Aktien nicht eine Abschreibung sondern eine Teilwertabschreibung vorgenommen
worden sei.
Das Vorbringen, dem Finanzamt sei im Zeitpunkt der
Veranlagung zur Körperschaftssteuer der Jahre 1998 und 1999 "ohnehin alles
ersichtlich gewesen", ist vor dem Hintergrund, dass weder dem mit
12. März 1999 bei der Abgabenbehörde erster Instanz
eingereichten Jahresabschluss des Jahres 1998 noch den Beilagen zur
Steuererklärung für das Jahr 1998 die vorgenommene
Teilwertabschreibung zu entnehmen ist, nicht verständlich. Der eingereichte
Jahresabschluss enthält kein Anlagenverzeichnis aus dem ersichtlich ist,
welche Änderungen die Bilanzposition "80 Beteiligungen" im Detail erfahren
hat. Die vorgenommene Teilwertabschreibung ist weiters weder der Gewinn- und
Verlustrechnung (Punkt 6. Abschreibungen darunter 680 Normale Abschreibung) noch
aus den Beiblatt "Anlagenverzeichnis pro Konto summiert" ersichtlich. Der mit
22. März 2000 eingereichte Jahresabschluss für das Jahr 1999
enthält zwar ein Anlagenverzeichnis sowie eine Detaillierung des Kontos "80
Beteiligungen", es ist aber wiederum nicht erkennbar, dass die erstmals
vorgenommene Abschreibung von "W-Bahn Aktien" eine Teilwertabschreibung gewesen
sein soll. Es kann dies auch nicht den auf diesem Summenblatt angeführten
"BRes zu Sonderabs." die den Wert "0,00" aufweisen, entnommen werden. Die
Tatsache, dass nicht eine "Abschreibung" sondern eine Teilwertabschreibung
vorgenommen wurde, ist der Abgabenbehörde erster Instanz erst im Zuge der
im August 2000 begonnenen Betriebsprüfung bekannt geworden und nicht
bereits im März 1999 (der Bescheid über die
Körperschaftssteuer des Jahres 1998 ist am 26. März 1999
ergangen) bzw. in den Monaten März bis Mai 2000 (der Bescheid
über die Körperschaftssteuer des Jahres 1999 ist am
22. Mai 1999 ergangen).
Das Vorbringen, dem Finanzamt seien im Zeitpunkt der
Veranlagung zur Körperschaftssteuer der Jahre 1998 und 1999 "ohnehin die
Tragung der Grundsteuer durch die GmbH" bereits bekannt gewesen, ist unter
Hinweis auf die der Abgabenbehörde erster Instanz übermittelten
Unterlagen (Vertrag über die Errichtung einer Kapitalgesellschaft,
Mitteilung vom 5. September 1997) nicht nachvollziehbar. Nicht
nachvollziehbar deshalb, da dem vorgelegten Notariatsakt zur Errichtung einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung unmissverständlich zu entnehmen
ist, dass "sämtliches Liegenschaftsvermögen des Einzelunternehmens"
zurückbehalten werde und dieses daher nach allgemeinen Verständnis
nicht Teil des "Vermögens" der Kapitalgesellschaft (geworden) ist. Die
Mitteilung an die Abgabenbehörde erster Instanz enthält keinen Hinweis
darauf, dass sich die Kapitalgesellschaft zur Tragung der Grundsteuer
verpflichtet habe. Die Annahme des Parteienvertreter, dass offenbar der Ausweis
dieses Aufwandes in der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 1997 ausreicht,
dass damit die Verpflichtung zur Kostentragung auf die Kapitalgesellschaft
übergegangen ist, ist im Hinblick auf das Trennungsprinzip (Sphäre der
Gesellschaft - Sphäre des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft)
unverständlich, wenn "sämtliches Liegenschaftsvermögen" im
Eigentum des Gesellschafters F.K. verblieben ist und damit nicht in die
Sphäre der Gesellschaft gelangt ist und zudem eine Vereinbarung über
die Kostentragung zwischen den Vertragsparteien fehlt.
Die
Abgabenbehörde erster Instanz ist nach Ansicht des Referenten des UFS-
Salzburg daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Tatsache der vorgenommenen
Teilwertabschreibung der Bilanzposition "Beteiligungen" sowie hinsichtlich des
im Eigentum des Gesellschafters verbliebenen Liegenschaftsvermögens und
damit auch die (nicht vereinbarte) Tragung der "Grundsteuer" durch die
Gesellschaft taugliche Wiederaufnahmegründe sind.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der amtswegigen
Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens handelt es sich - wie erwähnt - um
eine Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit unter Bedachtnahme
auf die Bestimmung des § 20 BAO zu beurteilen ist (vgl. die Erkenntnisse
vom 21. 12 1989, 86/14/0180, und vom 19. 9. 1990,
89/13/0245). Gemäß
§ 20 BAO sind Ermessensentscheidungen
innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der
Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche
Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben" beizumessen (vgl. VwGH vom
14. 3. 1990, 89/13/0115, und vom 21. 9. 1990, 89/17/0050).
Eine derartige Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der
neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der
Wiederaufnahmemöglichkeit (vgl. VwGH vom 29. 12. 1985,
85/14/0071, vom 26. 11. 1991, 91/14/0179, und 25. 3. 1992,
90/13/0238, sowie Schimetschek, die Verfahrenswiederaufnahme wegen neuer
Tatsachen, Finanzjournal 1988, 156 f). Die Geringfügigkeit ist dabei anhand
der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht
aufgrund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen. Die
Ermessensmaßnahme muss - so gesehen - nicht nur die Beseitigung der
Rechtskraft, sondern auch den Umstand rechtfertigen, dass der formale Grund des
neuen Bescheides (Wiederaufnahmegrund) zum Ergebnis der neuen Sachentscheidung
außer Verhältnis steht (vgl. Stoll, Ermessen im Steuerrecht, Wien
1970, Seite 133, Gassner, Rechtsschutz oder Rechtsverweigerung?, ÖStZ 1985,
6f, sowie VwGH vom 17. 2. 1988, 87/13/0039, und vom
28. 2. 1989, 89/14/0019).
Die Auswirkungen der in den Textziffern 14 und 16 des
Betriebsprüfungsberichtes dargestellten Wiederaufnahmegründe sind
sowohl absolut als auch relativ (die Änderungen gegenüber den
erklärten Gewinnen liegen über 20% für das Jahr 1998 und
betragen 9,78% im Jahr 1998) weder geringfügig noch unbedeutend. Der
gegebenenfalls bei der Ermessensübung zugunsten der Aufrechterhaltung der
Rechtskraft des Bescheides zu berücksichtigende Gesichtspunkt des
Missverhältnisses zwischen der Bedeutung des Wiederaufnahmegrundes und der
Wirkung der Wiederaufnahme liegt vor, wenn der Wiederaufnahmegrund und seine
steuerlichen Auswirkungen zur Gesamtnachforderung außer jedem
Verhältnis stehen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2939). Dieser Gesichtspunkt
kommt im vorliegenden Zusammenhang aber auch deshalb nicht zum Tragen, weil es
sich bei den durch die neuen Sachbescheide gezogenen steuerlichen Konsequenzen
ausschließlich um die Auswirkungen der Aufdeckung jener Umstände
handelt, die die belangte Behörde als Wiederaufnahmegründe
herangezogen hat (siehe VwGH vom 23. 04. 1998,
95/15/0108).
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat nach Ansicht des
Referenten des UFS- Salzburg bei ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme
des Verfahrens das ihr eingeräumte Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 2
B-VG zu Recht ausgeübt, zumal sie stichhaltigen Gründe für eine
Ermessensübung im Sinne der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens ins
Treffen führte.
Damit sind die angefochtenen Bescheide zu Recht ergangen
und die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs 4 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 1998
und 1999 abzuweisen.
Salzburg, am
8. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0347-S/02
- Stammnummer
- 14535
- Gültig
- 08.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF