Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0048-W/05
Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-W/05vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die
Jahre 1997 bis 1999 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) betrieb in den
streitgegenständlichen Jahren in der Rechtsform eines Einzelunternehmens
ein Ziviltechnikerbüro. Der Gewinn bzw der Verlust wird gemäß
§ 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung
hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2002 wurden lt- BP-Bericht vom 25. Mai 2004 ua
nachstehende Feststellungen getroffen:
"
Tz
20 Aktivierung Büro in A.
Das Büro in
A. steht je zur Hälfte im Eigentum
des Bw und seiner Frau. Das heutige Büro, das ursprünglich eine
Wohnung war, wurde 1994 unter der Bedingung erworben, dass eine
rechtskräftige Baubewilligung hinsichtlich der Umwidmung Wohnung in
Büro vorliegt.
Dieses Büro in Wien
wird zu 100% betrieblich verwendet und stellt daher notwendiges
Betriebsvermögen dar. Die Anschaffungskosten des umgebauten Büros sind
zu aktivieren. Da das Büro je zur Hälfte im zivilrechtlichen Eigentum
des Ehepaares steht, sind die Anschaffungskosten in der Höhe von 50% zu
aktivieren.
Die Tatsache, dass dieses
Büro in Wien, das zu 100% betrieblich verwendet wird, nicht in das
Betriebsvermögen aufgenommen wurde, stellt gemäß
§ 303
Abs 4 BAO einen Wiederaufnahmegrund dar.
Von den 1,2 Mill.
Schilling Anschaffungskosten wurde von der BP folgender Betrag als
Abschreibungsbasis ermittelt
|
Anschaffungskosten
|
1.200.000,00
|
20%
Anteil von Grund und Boden
|
-240.000,00
|
Summe
|
960.000,00
|
10%
Anteil Notarkosten und Grest
|
96.000,00
|
AfA
Basis
|
1.056.000,00
|
50%
notwendiges Betriebsvermögen
|
528.000,00
Die Umbauarbeiten der
Wohnung in ein Büro stellen Herstellungskosten dar. Diese
Herstellungskosten in der Höhe von S 1.143.333,33 wurden bereits im Jahr
1995 aktiviert. Die Nutzungsdauer wurde aber mit 5 Jahren angenommen. Die BP
wird die Nutzungsdauer des Restbuchwertes vom 1.1.1997 auf 50 Jahre
ausdehnen.
Konto Grund und Boden
(50%)
|
|
lt.
Erkl.
|
BP
|
Gewinn
|
01.01.1997
|
0,00
|
120.000,00
|
0,00
|
31.12.1997
|
0,00
|
120.000,00
|
0,00
|
31.12.1998
|
0,00
|
120.000,00
|
0,00
|
31.12.1999
|
0,00
|
120.000,00
|
0,00
|
31.12.2000
|
0,00
|
120.000,00
|
0,00
|
31.12.2001
|
0,00
|
120.000,00
|
0,00
|
31.12.2002
|
0,00
|
120.000,00
|
0,00
Ankauf Büro und
Investitionen im Zuge der Anschaffung
|
|
lt.
Erkl.
|
BP
|
Gewinn
|
01.01.1997
|
0,00
|
528.000,00
|
|
01.01.1997
BW Herstellungskosten
|
685.999,48
|
685.999,48
|
|
AfA
1997
|
-228.666,66
|
-33.426,66
|
195.240,00
|
BW
31.12.1997
|
457.332,82
|
1.180.572,82
|
|
AfA
1998
|
-228.666,66
|
-33.426,66
|
195.240,00
|
BW
31.12.1998
|
228.666,16
|
1.147.146,16
|
|
AfA
1999
|
-228.665,16
|
-33.426,66
|
195.238,50
|
BW
31.12.1999
|
1,00
|
1.113.719,50
|
|
AfA
00
|
0,00
|
-33.426,66
|
-33.426,66
|
BW
31.12.00
|
1,00
|
1.080.292,84
|
|
AfA
01
|
0,00
|
-33.426,66
|
-33.426,66
|
BW
31.12.01
|
1,00
|
1.046.866,18
|
|
AfA
02
|
0,00
|
-33.426,66
|
-33.426,66
|
BW
31.12.2002
|
1,00
|
1.013.439,52
|
Tz
21 Aktivierung Ölbilder
Zwei Ölbilder, die
zur Verschönerung des Büros im Jahr 1997 angeschafft wurden, sind zu
aktivieren und auf die Nutzungsdauer von 20 Jahren
abzuschreiben.
Die Aktivierungspflicht
wurde zwar mit dem Bw besprochen, wurde aber irrtümlich in der
Niederschrift nicht berücksichtigt (Beleg 94 aus 1997)
|
|
lt.
Erkl.
|
BP
|
Gewinn
|
Zugang
1997
|
0,00
|
220.000,00
|
|
AfA
97
|
0,00
|
-1.100,00
|
20.900,00
|
BW
31.12.1997
|
0,00
|
20.900,00
|
|
AfA
98
|
0,00
|
-1.100,00
|
-1.100,00
|
BW
31.12.1998
|
0,00
|
19.800,00
|
|
AfA
99
|
0,00
|
-1.100,00
|
-1.100,00
|
BW
31.12. 1999
|
0,00
|
18.700,00
|
|
AfA
00
|
0,00
|
-1.100,00
|
-1.100,00
|
BW
31.12. 2000
|
0,00
|
17.600,00
|
|
AfA
01
|
0,00
|
-1.100,00
|
-1.100,00
|
BW
31.12.2001 in Euro
|
0,00
|
1.199,10
|
|
AfA
02
|
0,00
|
-79,94
|
-79.94
|
BW
31.12.2002
|
0,00
|
1.119,16
|
Tz
22 Aktivierung PC-Set
Das am 1.10.1999
angeschaffte PC-Set in der Höhe von S 20.300,00 wurde ebenfalls nicht
aktiviert. Nutzungsdauer laut BP 3 Jahre
|
|
lt.
Erkl.
|
lt.
BP
|
Gewinn
|
Zugang
1999
|
0,00
|
20.300,00
|
|
AfA
99 1/2
|
0,00
|
-3.383,33
|
16.916,66
|
BW
31.12.1999
|
0,00
|
16.916,67
|
|
AfA
00
|
0,00
|
-6.766,66
|
-6.766,66
|
BW
31.12.2000
|
0,00
|
10.150,01
|
|
AfA
01
|
0,00
|
-6.766,66
|
-6.766,66
|
BW
31.12 2001 in Euro
|
0,00
|
245,76
|
|
AfA
02
|
0,00
|
-245,06
|
-245,06
|
BW
31.12.2002
|
0,00
|
0,70
|
Tz
23 Anschaffung PC-Set 2002
Das im Jahre 2002
angeschaffte PC-Set ist zu aktivieren und auf die Nutzungsdauer von
3 Jahren abzuschreiben.
|
|
lt.
Erkl.
|
lt.
BP
|
Gewinn
|
Zugang
2002
|
0,00
|
1.190,00
|
1.190,00
|
AfA
2002 1/2 AfA
|
0,00
|
-198,33
|
-198,33
|
BW
31.12.2002
|
0,00
|
991,67
|
991,67
Tz
24 Aktivierung einer Skulptur (Frau mit gerafftem Kleid)
Lt BP ist die Skulptur zu
aktivieren und auf die Nutzungsdauer von 20 Jahren
abzuschreiben.
|
|
lt.
Erkl.
|
lt.
BP
|
Gewinn
|
Zugang
2002
|
0
|
900
|
900
|
AfA
02 1/2
|
0
|
-22,5
|
-22,5
|
BW
31.12.2002
|
0
|
877,5
|
877,5
Tz
25 Aktivierung PKW
Der im Jahre 1999
angeschaffte PKW ist zu aktivieren und auf die Nutzungsdauer von 7 Jahren
abzuschreiben. Der PKW wurde am 17.6.1999 mit pol. Kennzeichen
1. angemeldet (Opel Omega BJ
1998).
|
|
lt.
Erkl.
|
lt
BP
|
Gewinn
|
Zugang
1999
|
0
|
319.000,00
|
|
AfA
99
|
0
|
-45.571,00
|
-45.571,00
|
BW
31.12.1999
|
0
|
273.429,00
|
|
AfA
00
|
0
|
-45.571,00
|
-45.571,00
|
BW
31.12.2000
|
0
|
227.858,00
|
|
AfA
01
|
0
|
-45.571,00
|
-45.571,00
|
BW
31.12.2001 in Euro
|
0
|
13.247,31
|
|
AfA
02
|
0
|
-3.311,77
|
-3.311,77
|
BW
31.12.2002
|
0
|
9.935,54
|
Tz
26 KFZ Aufwendungen
Die KFZ Aufwendungen
(Reparaturen, Spritkosten, ÖAMTC, Versicherung etc) wurden im Einvernehmen
mit dem Bw geschätzt.
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
AfA
siehe oben Tz
|
45.571,00
|
45.571,00
|
45.571,00
|
3.311,77
|
Diesel
(1999 nur ein 1/2 Jahr)
|
18.743,00
|
37.750,00
|
37.000,00
|
3.005,00
|
Versicherung
|
13.000,00
|
13.000,00
|
13.000,00
|
945,00
|
Rep.
Service etc (1999 nur 1/2 Jahr)
|
18.000,00
|
36.000,00
|
36.000,00
|
2.620,00
|
Aufwendungen
lt BP
|
95.314,00
|
132.321,00
|
131.571,00
|
9.881,77
|
Kilometergelder
|
108.560,00
|
222.696,00
|
218.706,00
|
16.274,00
|
Differenz
= Gewinn plus
|
13.246,00
|
90.375,00
|
87.135,00
|
6.392,23
Tz
27 Pauschale Kürzung der Kilometergelder
In den Jahren 1997, 1998
und ein halbes Jahr 1999 werden die Kilometergelder aus
Vereinfachungsgründen pauschal gekürzt.
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Gewinn
plus lt. BP
|
53000
|
53000
|
26500
Tz
28 Nicht anerkannte Betriebausgaben
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
20001
|
2001
Euro
|
N.a.
Aufwand
|
(Der
Erlös
|
wurde
|
irrtümlich
als
|
Aufwand
|
verbucht)
|
2.052,00
|
N.a
Ausgabe
|
(falsche
|
Verbuchung)
|
|
|
|
6.350,70
|
Spenden
|
|
4.200,00
|
900,00
|
3.900,00
|
1.250,00
|
350,00
|
Diäten
|
10.000,00
|
12.000,00
|
15.000,00
|
29.000,00
|
31.000,00
|
2.298,00
|
Ust
von Diäten
|
2.647,27
|
2.490,00
|
2.885,45
|
2.687,73
|
2.855,73
|
208,98
|
Miete
Büro
|
86.400,00
|
86.400,00
|
86.400,00
|
86.400,00
|
86.400,00
|
7.669,20
|
Gewinn
plus
|
99.047,27
|
105.090,00
|
105.185,45
|
121.987,73
|
121.505,73
|
18.928,88
Tz
29 Gewinnhinzurechnung
Die falsche
Aufwandbuchung ist auch als Einnahme zu verbuchen.
|
|
2002
|
Gewinn
plus
|
2.052,00
Tz
30 Freiwillige Weiterversicherung
Die freiwillige
Weiterversicherung bei der Pensionsversicherung der Angestellten stellt keine
Betriebsausgabe dar. Diese Weiterversicherung ist betraglich unbegrenzt als
Sonderausgabe abzugsfähig. Die daraus resultierenden Pensionseinkünfte
sind zur Gänze steuerlich zu erfassen.
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
Euro
|
Gewinnhinzurechnung
|
130.233
|
134.064
|
135.979
|
137.892
|
141.725
|
10.437,84
|
Sonderausgabe
|
130.233
|
134.064
|
135.979
|
137.892
|
141.725
|
10.437,84
Tz
22 Wiederaufnahme des Verfahrens:
Hinsichtlich nachstehend
angeführter Abgabenarten wurden Feststellungen getroffen, die eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO erforderlich
machten:
.....
Einkommensteuer 1997
- 2002 Tz 20-21
Tz 23
Begründung des Ermessensbrauches
Die Wiederaufnahme
erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden
Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen.
Wiederaufnahme
Gründe:
a) Nicht anerkannte
Kilometergelder
b) Nicht anerkannte
Diäten
c) Nicht anerkannte
Spenden
d) die freiwilligen
Aufwendungen für die Pensionsversicherung bei der PVA der Angestellten sind
keine Betriebsausgabe sondern Sonderausgaben
e)
Aktivierungen"
In der Niederschrift zur Schlussbesprechung (16.4.2003;
richtig wohl 16.4.2004) wurde festgehalten:
"Prüfungsfeststellungen:
1.) Das
Kilometergeld wird nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Der jeweilige PKW wird
ins Betriebsvermögen aufgenommen und die laufenden Ausgaben (Service,
Instandhaltungen) sind als Betriebsausgabe anzuerkennen.
2) Die
Diäten werden nicht zur Gänze als Betriebsausgaben anerkannt.
(weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit).
3) Die Wohnung
in A. ist zu 50% zu aktivieren. Die
Wohnung wurde 1995 umgebaut und wird seit diesem Zeitpunkt als Büro
(Filiale) genutzt (AfA von den Anschaffungskosten) Der Bw ist zur Hälfte
Eigentümer dieses Büros.
4) Die weiteren
50% des oben angeführten Büros stehen im Eigentum der Frau des
Bw.
5) Die
Umbauarbeiten in A. sind zu aktivieren
und auf 50 Jahre abzuschreiben.
6) Die Spenden
werden als Betriebsausgabe nicht anerkannt.
7) Rechnung Fa.
C. mit Umsatzsteuer
5.727,2 davon
20% USt= 1.145,44
8) Aktivierung
von einem Bild im Wert von 900,-- Euro ND 20 Jahre 2002
9) Ein
Erlös wurde als Aufwand erfasst. Hinzurechnung von 4.104,-- Euro plus 20%
USt
10) Nicht
anerkannte Ausgaben von Euro 6.350,70 plus Vorsteuer.
11) Im Jahr 2002
ist ein PC-Set in der Höhe von 1.190,00 Euro zu aktivieren und auf die ND
von 4 Jahren abzuschreiben.
12) Die
Ausgangsrechnungen sind in Zukunft unbedingt zu nummerieren.
13) Die
freiwillige Weiterversicherung bei der Pensionsversicherung der Angestellten
stellt keine Betriebsausgabe dar. Diese Weiterversicherung ist betraglich
unbegrenzt in vollem Umfang als Sonderausgabe abzugsfähig und die daraus in
weiterer Zukunft resultierenden Pensionseinkünfte sind zur Gänze
steuerlich zu erfassen."
Das Finanzamt schloss sich den oa Feststellung der
Betriebsprüfung an und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Umsatz - und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2001
geänderte Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis
2001 sowie Erstbescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das
Jahr 2002 jeweils datiert vom 24. Mai 2004. Anzumerken ist, dass die (neuen)
Sachbescheide hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 - 2002
vorläufig ergangen sind.
Mit drei Schriftsätzen jeweils datiert vom 25. Juni
2004 (eingelangt beim Finanzamt am 29. Juni 2004) erhob der Bw gegen die
Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 1997 bis 1999 Berufung.
Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass die
Festsetzung der Abgabennachforderung aufgrund einer Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO erfolgt sei. Als
Gründe für die Wiederaufnahme seien gemäß dem Bericht
über das Ergebnis der Prüfung vom 25.5.2004 unter Tz 23 angeführt
worden:
"a) Nicht anerkannte Kilometergelder
b) Nicht anerkannte Diäten
c) Nicht anerkannte Spenden
d) die freiwilligen Aufwendungen für die
Pensionsversicherung bei der PVA der Angestellten sind keine Betriebsausgaben
sondern Sonderausgaben
e) Aktivierungen."
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO sei eine
Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs 1
lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen seien, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten.
Die Voraussetzungen des Abs 1 lit a und c würden in
seinem Fall nicht zutreffen. Es seien auch keine Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen: Er hätte seinen Steuererklärungen 1997, 1998,1999
sämtliche Belege, Tatsachen und Berechnungsgrundlagen dem Finanzamt immer
übermittelt, sodass die Art der Verrechnung des Aufwandes für
gefahrene Kilometer, die Art der Verrechnung der Diäten, die geltend
gemachten Spenden, die Art der Verbuchung der freiwilligen Pensionsbeiträge
und die Aktivierungen bekannt gewesen sei müssten.
Im Besonderen werde unter Tz 20 angeführt:
"Die Tatsache, dass dieses Büro in Wien,
das zu 100% betrieblich verwendet wird, nicht in das Betriebsvermögen
aufgenommen wurde, stellt gemäß
§ 303 Abs 4 BAO einen
Wiederaufnahmsgrund dar."
Da er alles offen gelegt hätte, seien auch die
Mietrechnungen von seiner Frau und ihm und sämtliche Rechnungen betreffend
der Instandsetzung bzw Herstellung des Büros beim Finanzamt aktenkundig. Es
sei daher seit Anschaffung der Liegenschaft eindeutig ersichtlich und
offengelegt gewesen, dass die im Eigentum seiner Frau und ihm stehende
Liegenschaft betrieblich genutzt worden sei.
Da daher weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel
hervorgekommen seien, noch Voraussetzungen gemäß
§ 303 Abs 1 lit
a und c BAO vorliegen würden, bestehe kein Grund für eine
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs 4 BAO.
Eine Wiederaufnahme sei auch aufgrund der Erklärung
des Bundeskanzlers der Republik Österreich, Herrn Dr. Schüssel, in der
Pressestunde am 21. März 2004, dass nur drei Jahre zurück geprüft
werden könne und der Erklärung des Finanzministers der Republik
Österreich, Herrn Mag. Grasser am 27. März 2004 im Mittagsjournal,
dass drei Jahre zurück geprüft werden könne, nicht
möglich.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 2004 wurde die
oa Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten
Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 im Zuge des Verfahrens die
in Tz 20-30 (laut Gewinnermittlung) des Betriebsprüfungsberichtes
dargestellten Feststellungen getroffen worden seien. Aufgrund dieser Aktenlage
und unter Berücksichtigung der Berufungseinwendungen sei folgende
rechtliche Würdigung vorzunehmen gewesen:
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO sei eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die im Verfahren
nicht geltend gemacht worden seien und die Kenntnis dieser Umstände einen
im Spruch anders lautenden Beschied herbeigeführt hätte.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liege im Ermessen der
Behörde. Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung sei es
ein insgesamt rechtmäßiges steuerliches Ergebnis herbeizuführen.
Daher sei bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit große Bedeutung beizumessen.
Als neu hervorgekommene Tatsache würden mit dem
Sachverhalt des abgeschlossenen Veranlagungsverfahrens laut eingebrachter
Erklärungen zusammenhängende, tatsächliche Umstände gelten,
die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis
geführt hätten.
Dies sei gegenständlich der Fall.
Im Zuge der Betriebsprüfung seien die festgestellten
Umstände in der Niederschrift zur Schlussbesprechung unter Punkt 1.)
- 13) dargestellt worden. Diese anlässlich der Prüfung neu
hervorgekommenen Umstände würden zur Beseitigung der Rechtskraft und
in der Folge zur Berichtigung der Bescheide aufgrund des nunmehr erweiterten
Wissenstandes berechtigen. Es seien hier entscheidungswesentliche
Sachverhaltselemente im Zusammenhang mit den bereits vorgelegten Belegen und
Berechnungsgrundlagen, wie zB nicht betrieblich veranlasste PKW-Fahrten,
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit, Nichtvorliegen von Betriebsausgaben,
wie Spenden oder freiwillige Pensionsversicherung, Vorliegen von
aktivierungspflichtigem Wirtschaftsgut, aufgezeigt worden.
Die Kenntnis eben dieser Umstände sei der
Finanzverwaltungsbehörde bei den vorgelegten Unterlagen nicht möglich
gewesen und hätte bereits im Zuge des Veranlagungsverfahrens zu einem im
Spruch anders lautenden Bescheid geführt.
§ 303 Abs 4 BAO würde den
Verjährungsbestimmungen der § 207- § 209 BAO
unterliegen. Demgemäß würde die Verjährungsfrist 5 Jahre
betragen und würde mit Ablauf des Jahres indem der Abgabenanspruch
entstanden sei zu laufen beginnen.
Da diese Frist für die betreffenden Bescheide
eingehalten worden sei und neu hervorgekommene Tatsachen vorliegen würden,
sei die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
zu Recht erfolgt.
Mit Eingabe vom 2. November 2004 stellte der Bw den Antrag
auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II.
Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass mehr als alle Unterlagen
(Originalbelege, Kopie Kassabuch, AfA Tabellen, Rechnung Miete A.) den
Steuererklärungen seit 1988 (Beginn der unternehmerischen Tätigkeit
bis 1999 ("Anruf Herr
B., ich soll die Unterlagen nicht mehr
mitschicken, man habe keinen Platz") beizulegen und an das Finanzamt zu
senden könne er nicht tun.
Es würde keine neu hervorgekommenen Umstände
gegeben, da er seine Steuererklärungen immer nach demselben Prinzip machen
würde und für die Einkommensteuer 1995 und 1996 eine
Bescheidbegründung seitens des Finanzamtes vorliegen würde (siehe
Beilage).
Der Bw legte den Steuererklärungen betreffend die
Jahre 1997 bis 1999 jeweils nachstehende Unterlagen und Belege bei:
- Abschreibungstabellen mit folgenden Spartenbezeichnungen:
"Position, Datum/Anschaffung, Gegenstand /Lieferant, Nutzungsdauer,
Anschaffungswert, IFB, AfA, Restbuchwert" für Büroeinrichtung,
Büromöbel, Büroschrank, Büroleuchte, PC -Monitor,
Fliesen, Sanitär Vorhänge usw.), - das Kassabuch (tageweise
Darstellung der Einnahmen und Ausgaben), - die
Versicherungsbestätigung in Kopie betreffend Lebensversicherung, -
eine Zusammenstellung der Beiträge zur Schaffung und Errichtung von
Wohnraum, und - die Rechnung betreffend der Vermietung der
Räumlichkeiten in A.
Mietrechnung für das Jahr 1997:
"An
Bw
D., 1997 12
29
Rechnung
Für die Vermietung der
Räumlichkeiten in A. stellen wir für das Jahr 1997 in
Rechnung:
Miete
Jänner 97 - Dezember 97
120 m² x
120,00 x 12 ....... S 172.800,00
Es wird keine Mehrwertsteuer in
Rechnung gestellt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob eine Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO aufgrund die der Abgabenbehörde
I. Instanz vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse, resultierend aus dem
Erhebungsergebnis der Betriebsprüfung, berechtigt war.
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (ua) in all jenen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache, die der Behörde
im Zeitpunkt der Erlassung des wiederaufzunehmenden Sachbescheides nicht bekannt
gewesen ist. Nicht bekannt ist dem Finanzamt alles, was sich nicht aus den
Steuerakten ergibt.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis - als vom Bescheid zum Ausdruck
gebracht - geführt hätte
(Ritz, BAO-Kommentar 2. Auflage,
§ 303 Tz 7, mwN). Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener
Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten,
aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (s.
Ritz aaO, § 303 Tz 10 und die
dort zitierte Judikatur). Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen, wird die Identität der Sache
durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für
die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von
ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde
(Stoll, BAO-Kommentar, 2803). Was
"Sache" ist, orientiert sich am Wiederaufnahmegrund (VwGH vom 20. 7.1999, Zl
97/13/0131).
Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im
Sinn des § 303 Abs 4 BAO ist nach dem Wissenstand (auf Grund der
Abgabenerklärungen) des jeweiligen Veranlagungsjahres zu beurteilen (vgl.
zB die Erkenntnisse des VwGH vom 11. Dezember 1996, 94/13/0070, vom 21. Juli
1998, 93/14/0187 und vom 22. März 2000, 99/13/0253).
Bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die
amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hat der UFS zu prüfen, ob die
Abgabenbehörde erster Instanz aus den von ihr (in der Begründung)
genannten Gründen das Verfahren wiederaufnehmen durfte.
Im vorliegenden Fall sind die Einkommensteuerverfahren
für die Jahre 1997 bis 1999 wiederaufgenommen worden; gestützt werden
sie auf Tz 20 - 21 ("Aktivierung Büro und Ölbild") des
Betriebsprüfungsberichtes vom 25. Mai 2004.
In der Tz 20 hat das Finanzamt seinen Wiederaufnahmegrund
wie folgt beschrieben:
"Die Tatsache, dass
dieses Büro in Wien, das zu 100% betrieblich verwendet wird, nicht in das
Betriebsvermögen aufgenommen wurde, stellt gemäß
§ 303
Abs 4 BAO einen Wiederaufnahmegrund dar"; Wiederaufnahmegrund war somit,
dass das Büro in Wien nicht in das Betriebsvermögen aufgenommen worden
ist.
Neu hervorgekommen ist diese Tatsache dann, wenn aus den
Steuererklärungen und den damit in Zusammenhang vorgelegten Belegen nicht
erkennbar gewesen ist, dass das Büro, welches zu 100% betrieblich verwendet
wird, nicht im Betriebsvermögen enthalten ist.
Dass das Büro in Wien zu 100% betrieblich genutzt
wird, ist aus den Steuererklärungen und den Beilagen nicht erkennbar
gewesen. Es handelt sich somit tatsächlich um eine neu hervorgekommene
Tatsache.
Zum Betriebsvermögen werden Wirtschaftsgüter
durch die Aufnahme in ein Anlageverzeichnis. Welche Wirtschaftsgüter sich
daher im Betriebsvermögen befinden, ist aus dem Anlageverzeichnis
ersichtlich. Für abnutzbares Anlagevermögen sind Abschreibungstabellen
zu erstellen. Aus dem Anlageverzeichnis ist daher ersichtlich, welche
abnutzbaren Gegenstände sich im Betriebsvermögen
befinden.
Vor der Erlassung der Einkommensteuerbescheide sind
Steuererklärungen und folgende Unterlagen vorgelegt worden:
- Abschreibungstabellen mit folgenden Spartenbezeichnungen:
"Position, Datum/Anschaffung, Gegenstand /Lieferant, Nutzungsdauer,
Anschaffungswert, IFB, AfA, Restbuchwert" für Büroeinrichtung,
Büromöbel, Büroschrank, Büroleuchte, PC -Monitor,
Fliesen, Sanitär Vorhänge usw.), - das Kassabuch (tageweise
Darstellung der Einnahmen und Ausgaben), - die
Versicherungsbestätigung in Kopie betreffend Lebensversicherung, -
eine Zusammenstellung der Beiträge zur Schaffung und Errichtung von
Wohnraum, und - die Rechnung betreffend der Vermietung der
Räumlichkeiten in A.
Aus den vom Bw mit den Steuererklärungen abgegebenen
Abschreibungstabellen ist ersichtlich, welche abnutzbaren Wirtschaftsgüter
der Bw angeschafft hat. Das Finanzamt das wusste, dass der Bw ein Büro hat
konnte daher davon ausgehen, dass das Büro in D. vom Bw in seinem
Anlageverzeichnis erfasst und damit in sein Betriebsvermögen aufgenommen
worden ist.
Dass der Bw in Wien ein Büro zu 100% betrieblich
nutzt, welches er nicht in das Betriebsvermögen aufgenommen hat, konnte das
Finanzamt aus den Abschreibungstabellen nicht erkennen. Dies deswegen, weil der
Standort der darin enthaltenen Gegenstände nicht angeführt wird.
Zu erkennen, dass ein Büro in Wien zu 100% betrieblich
verwendet wird und dass das zu 100% betrieblich genutzte Büro nicht ins
Betriebsvermögen aufgenommen worden ist, war daher dem Finanzamt im
Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide aufgrund der vorgelegten Unterlagen
nicht möglich. Hätte das Finanzamt davon gewusst, hätte es im
Spruch anders lautende Bescheide erlassen.
Nicht richtig ist daher, dass der Bw damals den Sachverhalt
in dem Umfang offen gelegt hat, dass das Finanzamt erkennen hätte
können, dass er sein Büro in Wien zu 100% betrieblich nutzt und dass
er das zu 100% betrieblich genutzte Büro nicht in sein
Betriebsvermögen aufgenommen hat.
Wenn der Bw daher in der Berufung ausführt, dass er
alles offengelegt hätte und auch die Mietrechnungen seiner Frau und von ihm
und sämtliche Rechnungen betreffend der Instandsetzung bzw Herstellung des
Büros beim Finanzamt aktenkundig gewesen seien, dann muss dem
entgegengehalten werden, dass aus der Mietrechnung nicht erkennbar ist, dass das
darin angeführte Mietobjekt in A. zu 100% betrieblich genutzt wird und
nicht in das Betriebsvermögen übernommen worden ist.
Das Finanzamt hatte somit eine neu hervorgekommene
Tatsache, die zur Wiederaufnahme der Verfahren berechtigt hat.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (zB
VwGH 21.3.1996, 94/14/0085; 21.7.1998, 93/14/0187). Wie bei allen
Ermessensentscheidungen kommt dem Gleichheitsgrundsatz, dem Normzweck und den im
§ 20 genannten Kriterien Bedeutung zu. Dabei sind die steuerlichen
Auswirkungen in Aussicht genommener Wiederaufnahmen zu saldieren. Da im
vorliegenden Fall die steuerlichen Auswirkungen auf Grund des
Wiederaufnahmegrundes "Aktivierung Büro" (jährlich S 195.240,00)
ca. 50% der gesamten steuerlichen Änderungen ausmachen erübrigt sich
ein Eingehen auf die Frage, ob auch ein Wiederaufnahmegrund hinsichtlich der "Tz
21 Aktivierung Ölbild" vorliegt und somit ist daher dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang
vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl VwGH
30.5.1994, 93/16/0096; 28.5.1997, 94/13/0032). Zudem liegen hinsichtlich der
korrekten Ausübung des Ermessens beim Verfügen der Wiederaufnahme der
berufungsgegenständlichen Verfahren, keine Einwendungen des Bw vor und
bietet auch der Inhalt der Akten keinen Hinweis auf ein Abweichen von den
gesetzlichen Zielbestimmungen in den angefochtenen Bescheiden. Eine spezielle
Unbilligkeit ist nicht zu erkennen.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass die
Wiederaufnahme des Verfahrens den Verjährungsbestimmungen der §§
207 - 209 BAO unterliegen. Die Verjährungsfrist beträgt
grundsätzlich fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres indem der
Abgabenanspruch entstanden ist zu laufen. Auf den vorliegenden Fall bezogen
bedeutet dies, dass diese Frist für die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 im Zeitpunkt der Wiederaufnahme
der Verfahren noch nicht abgelaufen war und somit auch von dieser Seite die
Wiederaufnahme von Amts wegen zu Recht erfolgt ist.
Wenn der Bw in der Berufung ausführt, dass
"auch auf Grund der Erklärung des
Bundeskanzlers der Republik Österreich Dr. Schüssel, in der
Pressestunde am 21. März 2004, dass nur drei Jahre zurück geprüft
werden ..... eine Wiederaufnahme nicht möglich sei" dann muss dem
entgegengehalten werden, dass die Bestimmung des § 147 Abs 1 BAO der
Abgabenbehörde die Befugnis gibt jederzeit jeden Zeitraum zu prüfen
("....kann die Abgabenbehörde jederzeit
prüfen..."). Beschränkungen dieser Befugnis ergeben sich
allenfalls aus § 148 Abs 3 BAO (Wiederholungsprüfung nur in den
dort angeführten Fällen zulässig) und de facto aus
§ 207 BAO mit den Bestimmungen über die Bemessungsverjährung
(vgl. hiezu zB Thallinger/Heitzinger,
in Betriebsprüfung III, S 5)
Nach Abschn 3.1.2. Abs 13 DBP (Dienstanweisung
Betriebsprüfung) hat der Prüfungszeitraum grundsätzlich die
letzten drei Jahre zu umfassen, für die im Zeitpunkt der Ankündigung
der Betriebsprüfung eine Veranlagung bzw eine Abgabenerklärung
vorliegt.
Über das Erfordernis einer Ausdehnung entscheidet die
Betriebsprüfung selbst. Die Wahl des Prüfungszeitraumes ist eine
verfahrensleitende Verfügung (§ 94 BAO). Der Prüfungszeitraum ist
im Prüfungsauftrag (§ 148 Abs 2 BAO) festzuhalten. Da im
vorliegenden Fall der Prüfungsauftrag vom 26. November 2003 auf den
Zeitraum 1997 bis 2002 ausgestellt worden ist, liegt auch keine
Überschreitung der Befugnis der Betriebsprüfung vor.
Es war daher oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 3.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegenNeuhervorkommen von Tatsachen und BeweismittelnErmessenPrinzip der RechtsrichtigkeitRechtsbeständigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0048-W/05
- Stammnummer
- 27680
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF