Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0022-K/06
Wiederaufnahme des Verfahrens - Neuhervorkommen von Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0022-K/06vom 29.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die anhaltende Verlustsituation aus der Tätigkeit als Immobilienmaklerin war schon aus den Abgabenerklärungen zu ersehen. Das bloße Faktum, dass Betriebsausgaben an den Bruder der Bw. gezahlt wurden, rechtfertigt die Wiederaufnahme nicht, wenn Feststellungen fehlen, dass die Leistungsbeziehung nicht fremdüblich gewesen wäre. Sonstige neue Tatsachen waren weder dem Betriebsprüfungsbericht noch der Niederschrift über die abgabenbehördliche Prüfung zu entnehmen, weshalb keine Berechtigung zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer gegeben war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.B., 9... X, X-str., vertreten
durch Dr. Helmuth Parte, Steuerberater, 9020 Klagenfurt, Linsengasse 30,
vom 13. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom
17. Juni 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2001 und 2002
entschieden:
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2001
und 2002 wird Folge gegeben. Die Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Durch
die Aufhebung tritt das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor
der Erlassung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides befunden hat
(§ 307 Abs. 3 BAO).
Entscheidungsgründe
Die Bw. erhielt
im Jahr 1992 die Konzession als Immobilienmaklerin. Ab Beginn der
Betätigung wies sie neben ihren nichtselbständigen Einkünften im
Wesentlichen Verluste aus Gewerbebetrieb aus, ab 1996 war unter den
Betriebsausgaben ein Personalaufwand enthalten. Per 31. Dezember 2003
beendete sie ihre Tätigkeit als Immobilienmaklerin.
In den Jahren
2001 bis 2003 wies die Bw. als Immobilienmaklerin Verluste aus Gewerbebetrieb
von S 284.959,00 (2001), € 13.630,98 (2002) und
€ 16.431,44 (2003) aus. Das Finanzamt veranlagte in den
Einkommensteuerbescheiden 2001 und 2002 erklärungsgemäß.
Über die
Jahre 2001 bis 2003 fand eine abgabenbehördliche Prüfung statt,
anlässlich der der Prüfer die Ansicht vertrat, die Tätigkeit als
Immobilienmaklerin sei als Liebhaberei zu qualifizieren. Die Verfahren
betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002 seien wiederaufzunehmen.
Im
Bericht des Prüfers ist unter
"Prüfungsabschluss" zur "Wiederaufnahme des Verfahrens" festgehalten, dass
hinsichtlich Einkommensteuer 2001 bis 2003 unter Tz. 3 Feststellungen getroffen
worden seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO rechtfertigen würden. Die Wiederaufnahme
sei unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der abgabenbehördlichen
Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt. Bei der
Interessensabwägung iSd § 20 BAO sei dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) dem Vorrang vor
dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraftinteressen der Partei)
einzuräumen gewesen.
In Tz. 3 des
Bp-Berichtes wurden unter Hinweis auf Tz. 1 und 2 des Bp-Berichtes die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei
qualifiziert.
Der Prüfer
führte unter Tz. 1 aus, dass die Einkunftsquelleneigenschaft einer
Betätigung anhand objektiver Komponenten der Ertragsfähigkeit zu
beurteilen sei. Ergäben diese kein eindeutiges Bild, komme dem subjektiven
Ertragstreben Bedeutung zu, allerdings nur insoweit, als ein solches
Ertragsstreben durch Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien nach außen
erkennbar in Erscheinung trete. In einem abgeschlossenen
Betätigungszeitraum seien die Verhältnisse dieses Zeitraumes zu
überprüfen.
Aufgrund des
Zutreffens der oa. Merkmale und laufenden Verluste innerhalb eines
abgeschlossenen Zeitraumes qualifizierte der Prüfer die Betätigung als
Liebhaberei und anerkannte die Verluste 2001 bis 2003 nicht.
Weiters war unter Tz. 2 festgehalten, dass die Bw. im
gesamten Prüfungszeitraum Gehälter inklusive des gesetzlichen
Sozialaufwandes und Kilometergelder an ihren Bruder und einzigen Angestellten
gezahlt habe. Die Gegenüberstellung der bezahlten Lohnaufwendungen im
Verhältnis zum erzielten Umsatz würde folgendes Bild ergeben:
|
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
|
in
S
|
in
€
|
in
€
|
Summe
Umsatz (netto)
|
123.666,67
|
3.041,30
|
1.776,83
|
Gehälter
|
|
92.717,00
|
2.930,40
|
3.993,36
|
Gesetzlicher
Sozialaufwand
|
35.027,00
|
1.294,48
|
1.514,00
|
Kilometergelder
|
13.132,00
|
974,73
|
900,00
|
Summe
Aufwand Bruder
|
|
140.876,00
|
5.199,61
|
6.407,39
Die
Gehaltsaufwendungen würden in keiner Weise einem Fremdvergleich
standhalten, denn bei der negativen Ertragslage des Betriebes würden nicht
nahestehende Personen keine Gehaltszahlungen in einem zum Umsatz stehenden
Missverhältnis erhalten.
In der
Niederschrift über die Schlussbesprechung
heißt es - auszugsweise festgehalten - wie folgt:
"Betrieb:
Aufgrund eines abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes (Zurücklegung des
Gewerbes mit 31.12.03) und der ausgewiesenen Betriebsergebnisse wird durch die
Bp die vorliegende gewerbliche Tätigkeit als Liebhaberei
qualifiziert."
Weiters ist
eine Ergebnisübersicht über die Jahre 1992 bis 2003 dargestellt.
Unter Pkt. 3.
"Auswirkungen" heißt es noch:
"Betriebsaufgabe
2003! Nichtanerkennung der Verluste 2001 bis 2003!
Überführung
der Anlagegüter ins PV per 31. 12. 2003
Geschäftsausstattung
(die in der Y-gasse befindliche Einrichtung wurde dort belassen!!) ...
"
Die
übrigen Ausführungen bezogen sich auf die Umsatzsteuer.
Das Finanzamt
folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ die
Bescheide gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2001 und 2002 sowie in der Folge
"neue" Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002, wie auch den Erstbescheid
für das Jahr 2003. Die Einkünfte aus der Tätigkeit als
Immobilienmaklerin waren in den neuen Sachbescheiden nicht mehr in Ansatz
gebracht.
In der gegen
die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2001 und 2002
eingebrachten Berufung führte die
Bw. aus, dass das Finanzamt nur eine andere rechtliche Beurteilung vorgenommen
habe. Die Wiederaufnahme rechtfertigende Fakten würden nicht vorliegen. Im
Zuge der Einreichung der Abgabenerklärungen hätte das Finanzamt
bereits die Ergebnisse überprüfen müssen. Die Änderung der
rechtlichen Beurteilung eines schon bekannt gewesenen Sachverhaltes rechtfertige
für sich allein keinen abgabenbehördlichen Eingriff in die Rechtskraft
eines Abgabenbescheides. Die verfahrensmäßig richtige Vorgangsweise
wäre die Erlassung vorläufiger Bescheide gewesen.
Aus den
Abgabenerklärungen sei bereits das vom Finanzamt angesprochene
Missverhältnis von Einnahmen und Ausgaben ersichtlich. Im Berufungszeitraum
sei der Bruder der Bw. bis auf drei Monate nur geringfügig beschäftigt
gewesen, überdies würde die Bezahlung einem Drittvergleich
standhalten. Die von der Bp beanstandeten Gehälter seien keine neuen
Tatsachen. Die Wiederaufnahme sei nicht hinreichend begründet, sie habe nur
der Sanierung eines an sich mangelhaften Verfahrens gedient.
Selbst wenn ein
Wiederaufnamsgrund vorlag, hätte das Finanzamt die Ermessensentscheidung
unter Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit treffen
müssen. Zumal die Bw. bis 2001 nicht vertreten gewesen sei und die
Ergebnisse in den Erklärungen offen gelegt habe, wäre der Billigkeit
gegenüber der Zweckmäßigkeit der Vorzug zu geben gewesen.
In seiner abweislichen
Berufungsvorentscheidung
betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich 2001 bis 2003 hielt das
Finanzamt im Wesentlichen fest, dass neue Tatsachen oder Beweismittel, wie zB
Umstände über die Marktgerechtigkeit des Verhaltens (siehe auch Tz 1
und 2 der Prüfungsfeststellungen It. BP-Bericht), erst im Zuge der Bp
bekannt geworden seien".
Die Bw. brachte den
Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a (Erschleichungstatbestand)
und c (Vorfragentatbestand) und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Im
gegenständlichen Fall hat die Prüfung hinsichtlich der Frage des
Neuhervorkommens von Tatsachen zu erfolgen. Tatsachen sind ausschließlich
mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei
entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen als vom Bescheid zum
Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Keine
Wiederaufnahmsgründe sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die Beurteilung
von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der
Rechtsprechung oder vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der
Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (vgl. Ritz, BAO, Kommentar,
Tz. 7 und 9 zu § 303 BAO).
Die
Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in
erster Instanz erlassen hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch
einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche
herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die
gemäß
§ 305 Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde
(vgl. VwGH vom 26. 4. 2007, 2002/14/0075).
Wiederaufnahmsgründe
sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später
hervorkommen (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 3. Aufl., Tz. 13 zu § 303
BAO). Bei einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das
gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt
ist Sache, über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur
die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen,
also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als
Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Die Berufungsbehörde hat daher zu
prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen
wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus
anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre
(Vgl. VwGH 22. 11. 2006, 2003/15/0141).
Auf welche neu
hervorgekommenen Tatsachen das Finanzamt die Wiederaufnahme in einem Fall, in
welchem der erstinstanzliche Bescheid in Verweisung auf die über die
Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung aufgenommene
Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht begründet wurde, gestützt
hat, bestimmt sich dementsprechend nach den Angaben in der entsprechenden
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht. Dies setzt jedoch voraus, dass die
entsprechenden Tatsachen dort angeführt sind. (vgl. VwGH vom
26. 4. 2007, 2002/14/0075).
Im
gegenständlichen Fall ist also zu untersuchen, welche "neu hervorgekommenen
Tatsachen" im Prüfungsbericht und in der Niederschrift über die
abgabenbehördliche Prüfung bzw. die Schlussbesprechung festgehalten
sind.
Im Bp-Bericht
lassen sich unter "Prüfungsabschluss" keine konkret angeführten neu
hervorgekommenen Tatsachen entnehmen. In Tz. 3 wird bezüglich der
Feststellungen für die Wiederaufnahme auf Tz. 1 und 2 verwiesen. In
der Tz. 1 werden rechtliche Konsequenzen dargelegt, die sich an die
Verluste innerhalb des "abgeschlossenen Zeitraumes" nach Ansicht des Finanzamtes
knüpfen. Das Faktum der laufenden Verluste ließ sich bereits aus den
Abgabenerklärungen ersehen, neu hervorgekommene Tatsachen finden sich in
der Tz. 1 nicht, auf die einzugehen gewesen wäre. Das Finanzamt ging
auch von einem "abgeschlossenen Zeitraum" aus, ohne die für dieses
Kriterium relevanten Umstände im Bericht festgehalten zu haben. Wenn nun
das Finanzamt das bisher vorliegende Zahlenmaterial anders beurteilte, so nahm
es nur eine andere rechtliche Beurteilung bereits bekannter Sachverhaltselemente
vor.
Zwar
führte das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung noch aus, "nähere
Umstände über die Marktgerechtigkeit des Verhaltens" getroffen zu
haben. Weder dem Wiederaufnahmebescheid, noch dem Bp-Bericht oder der
Niederschrift über die Schlussbesprechung sind konkrete Umstände in
Bezug auf die Marktgerechtigkeit des Verhaltens zu entnehmen, die auf ihr
"Neuhervorkommen" hin hätten untersucht werden können. Die
"Marktgerechtigkeit des Verhaltens" im Hinblick auf die Prüfung einer
Betätigung auf ihre Einkunftsquelleneigenschaft hin betrifft nämlich
das Verhalten der Bw. in Bezug auf die angebotene Leistung, dh. ob und wie der
Abgabepflichtige auf die Aufnahme seiner Produkte bzw. Leistungen durch den
Markt reagiert, also ob er sich zB auf die Marktbedürfnisse entsprechend
anpasst. Eine weitere Marktgerechtigkeit ist im Zusammenhang mit der
Preisgestaltung zu beobachten. Die bloß allgemein gehaltenen, aber nicht
näher konkretisierten Aussagen können daher nicht als tauglicher
Wiederaufnahmsgrund zum Tragen kommen.
Was nun das
unter Tz. 2 angeführte Missverhältnis zwischen den Aufwendungen
für den Angestellten und den Entgelten anlangt, so konnte dieses, wie die
Bw. zutreffend ausführt, im Wesentlichen bereits den
Abgabenerklärungen entnommen werden; es war also schon im Zeitpunkt der
Erlassung der "Erstbescheide" bekannt und stellt für sich allein keinen
tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.
Dass es sich
beim Empfänger der Beträge um den Bruder handelte, wurde zwar erst im
Zuge der Bp bekannt. Bei ihm handelt es sich zweifellos um einen "nahen
Angehörigen", bei dem wegen des fehlenden Interessenskonfliktes bei der
Prüfung der Gestaltung und Abwicklung der Vertragsbeziehungen strenge
Maßstäbe anzulegen sind. Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen müssen - selbst wenn sie den
Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen - nach außen
hin ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den
selben Bedingungen abgeschlossen worden sein, um steuerlich anerkannt zu werden.
Es mangelt aber sowohl im Bp-Bericht, als auch der Niederschrift an
Feststellungen, dass den Aufwendungen für den Bruder nicht ein allen
Anforderungen entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen nahen
Angehörigen zugrunde gelegen wäre, die Leistungsbeziehung zwischen der
Bw. und ihrem Bruder somit fremdüblich gestaltet und abgewickelt war. Eine
steuerlich anzuerkennende Leistungsbeziehung kann aber dann nicht allein
deswegen verneint werden, weil die honorierte Leistung nicht von einem Fremden,
sondern von einem nahen Angehörigen erbracht wurde (vgl. VwGH vom 27. 5.
1981, 1299/80). Mögen die Bedenken des Finanzamtes auch berechtigt gewesen
sein, so hat es aber nicht aufgezeigt, dass es aus dem bloßen "Faktum
Bruder" zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid hätte kommen
können. Abgesehen davon, hätte eine allfällige Nichtanerkennung
der Aufwendungen für den Bruder für eine Verbesserung des
Betriebsergebnisses gesorgt. Folglich bilden auch die unter Tz. 2
festgehaltenen Ausführungen keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund.
Nach all dem
Gesagten war der Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2001 und 2002 vollinhaltlich Rechnung zu
tragen und waren daher diese Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Mit der
ersatzlosen Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide tritt nach § 307
Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner
Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebebescheide
scheiden somit ex lege die neuen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand aus, die
alten Sachbescheide leben wieder auf (vgl. Ritz, BAO, Tz. 8 zu
§ 307 BAO). Bezogen auf den gegenständlichen Fall heißt
das, dass die Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 vom 17. Juni
2005 aus dem Rechtsbestand ausscheiden und jene für 2001 vom 1. Juli
2002 und für 2002 vom 1. Oktober 2004 wieder in Rechtsbestand treten.
Klagenfurt,
am 29. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegenWiederaufnahmsgründeBetriebsprüfungsberichtNiederschriftLeistungsbeziehungfremdüblichnahe AngehörigeNeuhervorkommen von Tatsachen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0022-K/06
- Stammnummer
- 30339
- Gültig
- 29.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF