Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0807-G/07
Lohnzettelberichtigung und Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0807-G/07vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das nachträgliche Hervorkommen der (teilweisen) Unrichtigkeit eines an das Finanzamt übermittelten Lohnzettels stellt einen Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 Abs. 4 BAO dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Juli 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 1. Juni 2007 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
2005 und Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein Pensionist, bezog im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Pensions-)Einkünfte sowohl vom
Amt der Steiermärkischen Landesregierung als auch von den Stadtwerken X.
Auf Grund eines von den Stadtwerken X am 7. Februar 2006
übermittelten (teilweise unrichtigen) Lohnzettels berücksichtigte das
Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2005 vom
28. Februar 2006 bei der Einkunftsermittlung den Pauschbetrag
für Werbungskosten in Höhe von 132,00 Euro und bei der
Steuerberechnung den Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 291,00 Euro und
den Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 54,00 Euro.
Am 3. Mai 2007 übermittelten die Stadtwerke X dem
Finanzamt einen neuen (berichtigten) Lohnzettel.
Mit Wiederaufnahmsbescheid
vom 1. Juni 2007 wurde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer
2005 wiederaufgenommen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass "von
einem Ihrer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) ein berichtigter oder
neuer Lohnzettel übermittelt wurde."
Im neuen
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 1. Juni
2007 wurde bei der Einkunftsermittlung kein Pauschbetrag für
Werbungskosten und bei der Steuerberechnung kein Steuerabsetzbetrag mehr
berücksichtigt ("Pensionistenabsetzbetrag 0,00 Euro"). Aus dieser neuen
Einkommensteuerfestsetzung resultierte eine Abgabennachforderung in Höhe
von 402,55 Euro.
Gegen die o.a. Verfahrenswiederaufnahme und den o.a. neuen
Sachbescheid richtet sich die Berufung vom 2.
Juli 2007. Laut Berufung fehle in der Bescheidbegründung der
Hinweis, von wem, weshalb, mit welcher Begründung der neue Lohnzettel
übermittelt worden sei und welche neuen Tatsachen im vorliegenden Fall eine
Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würden. Dazu komme, dass
sowohl aus dem Einkommensteuerbescheid vom 28. Februar 2006 als auch aus
dem vom 1. Juni 2007 zu entnehmen sei, dass 98,47% des
steuerpflichtigen Einkommens des Bw. von der pensionsauszahlenden Stelle: Amt
der Steiermärkischen Landesregierung stammen würden und auch die
Höhe der Einkünfte keine Veränderung erfahren habe. Demnach seien
im vorliegenden Fall aber gar keine Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303
Abs. 4 BAO neu hervorgekommen, welche nicht bereits zum Zeitpunkt der
Bescheiderstellung am 28. Februar 2006 vorgelegen hätten. Es werde die
Bescheidaufhebung beantragt.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli
2007 führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass gemäß
§ 84 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte
(§ 81 EStG 1988) oder dem sachlich und örtlich zuständigen
Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere
Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten
Arbeitnehmer zu übermitteln habe. Laut Abs. 2 dieser Gesetzesstelle habe
der Lohnzettel alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von
Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen
Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten. Über das auf dem
amtlichen Formular auszufüllende Feld: Soziale Stellung würden bei der
Steuerberechnung die gemäß
§ 33 Abs. 5 und 6 EStG 1988
zustehenden Steuerabsetzbeträge (Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag
bzw. Pensionistenabsetzbetrag) sowie das Werbungskostenpauschale
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 gesteuert. Im vorliegenden Fall sei
von den Stadtwerken X der Jahreslohnzettel für den Bw. am 7. Februar 2006
übermittelt worden. Dabei sei - wie sich im Nachhinein herausgestellt habe:
irrtümlich - im Feld: Soziale Stellung "Beamter (mit Aktivbezug)"
eingetragen worden. Aus diesem Grund seien im (Erst-)Bescheid vom 28. Februar
2006 sowohl das Werbungskostenpauschale in Höhe von 132,00 Euro als auch
der Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 291,00 Euro und
54,00 Euro berücksichtigt worden, obwohl der Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich in gar keinem aktiven
Dienstverhältnis gestanden sei. Am 3. Mai 2007 sei von den Stadtwerken X
ein berichtigter Lohnzettel (Feld: Soziale Stellung nunmehr "Beamter in Ruhe")
übermittelt worden. Im neuen Einkommensteuerbescheid vom 1. Juni 2007 habe
sich auf Grund des Wegfalls des Werbungskostenpauschales und des Verkehrs- und
Arbeitnehmerabsetzbetrages (diese stünden nur aktiven Dienstnehmern zu; der
Pensionistenabsetzbetrag stünde ab einem zu versteuernden Einkommen von
25.000,00 Euro nicht mehr zu) eine Abgabennachforderung in Höhe von 402,55
ergeben. Dem Finanzamt sei die Tatsache, dass die Stadtwerke X einen
berichtigten Lohnzettel ausgestellten haben, erstmals durch die
Übermittlung desselben am 3. Mai 2007 zur Kenntnis gelangt. Damit sei
klargestellt, dass das Finanzamt erst nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides
vom 28. Februar 2006 erstmals Kenntnis vom Inhalt des berichtigten Lohnzettels
erlangt habe. Diese Tatsache sei als "neu hervorgekommen" iSd § 303 Abs. 4
BAO zu qualifizieren. Außerdem sei die sich aus der Wiederaufnahme des
Verfahrens ergebende Abgabennachforderung (402,55 Euro) als nicht bloß
geringfügig zu werten.
Im Vorlageantrag vom 11.
August 2007 brachte der Bw. dagegen im Wesentlichen vor, dass im
vorliegenden Fall zwei Lohnzettel vorlägen, und zwar jener des Amtes der
Steiermärkischen Landesregierung, über welchen 98,47% des
steuerpflichtigen Gesamteinkommens des Bw. bekannt gegeben worden seien und in
welchem das Feld: Soziale Stellung korrekt "Pensionist" über eine
entsprechende Zahl ausweise, und jener der Stadtwerke X, in welchem 1,53% des
steuerpflichtigen Gesamteinkommens ausgewiesen worden seien, jedoch im Feld:
Soziale Stellung irrtümlich eine falsche Ziffer und dadurch fälschlich
"Arbeitnehmer" aufscheine. Wenn nun die Steuerberechnung von dem Feld: Soziale
Stellung gesteuert werde, stelle sich für den Bw. doch die Frage, warum
dann ausgerechnet jenes vom Lohnzettel der Stadtwerke X (1,53% des
steuerpflichtigen Gesamteinkommens) herangezogen werde, und nicht jenes vom
Lohnzettel des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (98,47% des
steuerpflichtigen Gesamteinkommens). In der Berufungsvorentscheidung werde
ausgeführt, dass dem Finanzamt die Tatsache, dass die Stadtwerke X einen
berichtigten Lohnzettel ausgestellt haben, erstmals durch die Übermittlung
desselben am 3. Mai 2007 zur Kenntnis gekommen sei. Dies sei jedoch nur die
halbe Wahrheit: Bereits gegen Ende April seien die Stadtwerke X durch eine
Mitarbeiterin des Finanzamtes telefonisch aufgefordert worden, einen neuen
Lohnzettel zu übermitteln, weil der ursprünglich übersandte
offensichtlich fehlerhaft sei, somit ca. zwei Wochen vor der angeblich
erstmaligen Kenntnis eines berichtigten Lohnzettels. Demnach sehe der Bw. im
vorliegenden Fall, außer einer falschen Berechnung des ursprünglich
ergangenen Bescheides, kein Neuhervorkommen von Tatsachen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Wiederaufnahmsbescheid
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Tatsachen im o.a. Sinne sind ausschließlich mit dem
Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt
hätten. Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (vgl. Ritz,
BAO3, § 303
Tz 7, 10).
Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus
der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Maßgebend ist
überdies der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. Ritz,
BAO3, § 303
Tz 14).
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen.
Bei der Ermessensübung ist auf den Gleichheitssatz, den Normzweck und die
im § 20 BAO genannten Kriterien (Billigkeit,
Zweckmäßigkeit) Bedacht zu nehmen (vgl. Ritz,
BAO3, § 303
Tz 37).
Ausgehend von dieser Rechtslage wird zunächst
festgestellt, dass die unbestrittenermaßen unrichtige Abgabenfestsetzung
im (Erst-)Bescheid vom 28. Februar 2006 (vgl. Punkt 2.) auf die in dem
am 7. Februar 2006 übermittelten Lohnzettel der Stadtwerke X
enthaltene Unrichtigkeit zurückzuführen ist, wonach der Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkünfte als aktiver Arbeitnehmer
erzielt habe (tatsächlich hat es sich auch hiebei um Pensionsbezüge
gehandelt).
Das Finanzamt ist demnach bei der (Erst-)Bescheiderlassung
vom 28. Februar 2006 - entsprechend den übermittelten
Lohnzetteln - also davon ausgegangen, dass der Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl Pensionsbezüge (vom Amt der
Steiermärkischen Landesregierung) als auch Einkünfte als aktiver
Arbeitnehmer (von den Stadtwerken X) erzielt habe. Demgemäß wurden im
(Erst-)Bescheid vom 28. Februar 2006 sowohl das Werbungskostenpauschale
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 als auch der Verkehrs- und
Arbeitnehmerabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 5 EStG 1988 zum Ansatz
gebracht (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar,
§ 33 Tz 10).
Fest steht aber, dass das Finanzamt von der o.a.
Unrichtigkeit betreffend den Lohnzettel der Stadtwerke X jedenfalls erst
nach dem Zeitpunkt der
(Erst-)Bescheiderlassung vom 28. Februar 2006 Kenntnis erlangt
hat. - Dass das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis dieser Tatsache einen
im Spruch anders lautenden Bescheid erlassen hätte, ist evident und bedarf
keiner weiteren Erörterung.
Damit sind hier aber die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO eindeutig erfüllt.
Im Übrigen ist der hier vorliegende
Wiederaufnahmsgrund im angefochtenen Bescheid auch hinreichend bezeichnet bzw.
konkretisiert worden (vgl. Bescheidbegründung).
Was schließlich die Ermessensübung des
Finanzamtes zu Gunsten der Wiederaufnahme des Verfahrens anlangt, so ist diese
aus dem Grund nicht zu beanstanden, weil im Zusammenhang mit
Verfahrenswiederaufnahmen grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben ist (vgl. Ritz,
BAO3, § 303
Tz 38). Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall auch die steuerlichen
Auswirkungen nicht bloß geringfügig sind (vgl. Ritz,
BAO3, § 303
Tz 40; UFS 1.10.2003, RV/0845-W/03).
2.
Sachbescheid
Gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für
Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne
besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132,00 Euro jährlich abzusetzen.
Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag begründen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988
stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis zu:
ein
Verkehrsabsetzbetrag von 291,00 Euro jährlich;
ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54,00 Euro jährlich, wenn die Einkünfte
dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Gemäß
§ 33 Abs. 6 EStG hat der
Steuerpflichtige, wenn ihm die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht
zustehen, Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400,00 Euro
jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z
1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und
gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5
bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht
zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig
einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000,00 Euro
und 25.000,00 Euro auf Null.
Davon ausgehend wird zunächst wiederholend darauf
hingewiesen, dass der Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
ausschließlich Einkünfte erzielt hat, die den Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag begründen.
Daraus ergeben sich gegenüber dem (Erst-)Bescheid vom
28. Februar 2006 aber richtigerweise folgende Abweichungen:
Der
Werbungskostenpauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 ist nicht
mehr zu berücksichtigen.
Der
Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 5 EStG
1988 sind nicht mehr zu berücksichtigen.
Der
grundsätzlich zu berücksichtigende Pensionistenabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 6 EStG 1988 wird auf Grund der Höhe der
Pensionsbezüge des Bw. (rd. 35.000,00 Euro) auf Null eingeschliffen.
Somit ist der angefochtene Bescheid tatsächlich mit
keiner Mangelhaftigkeit behaftet.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 14.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LohnzettelberichtigungWiederaufnahme des VerfahrensVerkehrsabsetzbetragArbeitnehmerabsetzbetragPensionistenabsetzbetragWerbungskostenpauschale
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0807-G/07
- Stammnummer
- 32233
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF