Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0049-G/04
Beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens iZm verdeckter Gewinnausschüttung; Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer (§ 97 Abs. 4 EStG 1988) sowie erstmalige Inanspruchnahme der Betriebsausgabenpauschalierung (§ 17 EStG 1988) im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-G/04vom 22.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) hinsichtlich neuer Sachbescheide begehrte Kapitalertragsteuererstattung (§ 97 Abs. 4 EStG 1988) führt im jeweiligen Streitjahr nur dann zu einem die Wiederaufnahme voraussetzenden, anders lautenden (ESt)Bescheid, wenn die Steuerschuld ohne Ansatz der abgegoltenen Kapitalerträge jene Steuerschuld übersteigt, die sich bei Ansatz der Kapitalerträge unter nachfolgender Anrechnung der darauf entfallenden KESt ergibt (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, Band III, Rz. 6 zu § 97 EStG 1988). Hat der Steuerpflichtige von der im Wiederaufnahmeantrag gleichfalls begehrten Pauschalierung von Betriebsausgaben (§ 17 EStG 1988) im abgeschlossenen Verfahren keinen Gebrauch gemacht, liegt nur eine nachträgliche Änderung im eigenen Verhalten und kein geeigneter Wiederaufnahmegrund (Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln) vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Binder &
Co., Wirtschaftsprüfungs- u. SteuerberatungsGesmbH, 8010 Graz,
Neufeldweg 93, vom 14. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 16. Mai 2002 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
für den Zeitraum 1998 und 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 19. April 2002 beantragte der
Berufungswerber (Bw) unter Beilage berichtigter Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 1998 und 1999 (ua. Ansatz endbesteuerungsfähiger
Kapitalerträge und der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer) die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO.
Begründet wurde dieser Antrag damit, dass aufgrund einer
Betriebsprüfung bei der Firma K-GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen an
den Bw festgestellt worden seien. Eine weitere Änderung betreffe das dem Bw
zustehende Betriebsausgabenpauschale gemäß
§ 17 EStG 1988.
Dieses betrage für das Jahr 1998 S 167.940,- (6% von
S 2.799.000,-) und für das Jahr 1999 S 168.000,- (6% von
S 2.800.000,-). Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wären
damit auf S 2.232.185,- (1998) bzw. S 2.096.291,- (1999) zu
berichtigen.
Dem wurde im angefochtenen Bescheid aus folgenden
Gründen nicht gefolgt:
Zu den aus verdeckten Gewinnausschüttungen
resultierenden Kapitalerträgen wies das Finanzamt darauf hin, dass die
Kapitalertragsteuer gem. § 97 Abs. 4 EStG auf die zu erhebende
Einkommensteuer über Antrag nur dann anzurechnen ist, wenn die nach dem
Steuertarif für die Kapitalerträge zu erhebende Einkommensteuer
geringer sei als die Kapitalertragsteuer. Durch die Anrechnung der
Kapitalertragsteuer ergäbe sich wegen des sog. Schatteneffektes im
konkreten Fall jedoch eine höhere Steuerbelastung, sodass eine Anrechnung
hier nicht möglich sei.
Zum Betriebsausgabenpauschale (§ 17 EStG 1988)
wurde ausgeführt, dass der Bw, dem als wesentlich Beteiligten an der GmbH
Geschäftsführerbezüge zufließen, in seinen
ursprünglich eingereichten Steuererklärungen, zu welchen
rechtskräftige Bescheide ergingen, die Durchschnittssatzermittlung nicht
angewendet habe und das Vorliegen von Betriebsausgaben auch nicht wahrscheinlich
sei, weil sämtliche Aufwendungen (für PKW, Büro, Diäten
usw.) von der Kapitalgesellschaft getragen würden.
Für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer fehle es
daher an den gesetzlichen Voraussetzungen und stelle die Berücksichtigung
eines allfälligen Betriebsausgabenpauschales keinen geeigneten
Wiederaufnahmegrund dar.
In der Berufung
wurde zur Frage der Anrechnung der Kapitalertragsteuer (KESt) vorgebracht, dass
die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer, wie die
beigefügte Berechnung des Bw zeige, im Jahr 1998 mit S 27.549,14
geringer als die anzurechnende KESt mit S 29.506,- sei. Im Jahr 1999
betrage die Tarifsteuer S 167.003,94 gegenüber einer anzurechnenden
KESt von S 177.038,-. Der Bw ersuche daher um Wiederaufnahme des Verfahrens
zwecks Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß
§ 97
Abs. 4 EStG 1988 und Berücksichtigung des ihm zustehenden
Betriebsausgabenpauschales nach § 17 EStG. Zum Vorliegen von
Betriebsausgaben wurde ergänzend darauf hingewiesen (Eingabe vom
19. Sept. 2002), dass der Bw entgegen der Annahme des Finanzamtes sehr wohl
zusätzliche Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner
Geschäftsführertätigkeit getragen habe, worunter insbesondere
Kosten für einen für Betriebsreisen verwendeten Privat-PKW oder nicht
geltend gemachte Nächtigungskosten fielen. Des weiteren befinde sich am
privaten Wohnsitz des Bw ein für die
Geschäftsführertätigkeit genutztes Büro. Der Bw tätige
auch Bewirtungsspesen für Werbezwecke, welche nicht an die GmbH
weiterverrechnet worden seien. Die darauf entfallenden Betriebsausgaben
würden daher (per Fax vom 7. Okt. 2002 ziffernmäßig
dargestellt) insgesamt S 89.000,- je Streitjahr betragen.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung wurde vom
Finanzamt ausgeführt, dass die Berechnungen des Bw unrichtig seien, weshalb
von der im angefochtenen Bescheid bereits getroffenen Beurteilung nicht
abgerückt werden kann. Beigelegt war dem ein Eingabeblatt für das Jahr
1999, mit dem beispielhaft aufgezeigt werden sollte, dass die Steuerberechnung
trotz datenmäßiger Einbeziehung endbesteuerter Kapitalerträge
(aus vGA) und Kapitalertragsteuer zu keiner KESt-Anrechnung führt. Damit
verbleibe als etwaiger Wiederaufnahmegrund nur die erstmalige Geltendmachung von
pauschalen Betriebsausgaben. Soweit der Bw darzutun versuche, dass ihm
jährliche Betriebsausgaben in Höhe von S 89.000,- erwachsen, sei
anzumerken, dass Aufwendungen für einen im Wohnungsverband befindlichen
Büroraum nicht absetzbar sind (§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988) und die sonst angeführten Betriebsausgaben nicht
nachvollziehbar sind, bzw. nicht nachgewiesen worden seien. Die aufgrund der
davor eingereichten Steuererklärungen ergangenen Bescheide seien nach
Auffassung des Finanzamtes rechtsrichtig, da in den Steuererklärungen von
der Pauschalierung kein Gebrauch gemacht wurde. Die Regelung des § 303
BAO stelle daher kein geeignetes Instrument dar, rechtsrichtige und
rechtskräftig ergangene Bescheide aus dem Rechtsbestand zu entfernen, um
sie durch andere, für den Abgabepflichtigen günstigere Bescheide zu
ersetzen.
Dagegen wurde nach mehrmals gewährter Fristerstreckung
(ohne weitere Begründung) rechtzeitig Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dass im Zuge der Betriebsprüfung bei der GmbH auch aus
Sicht der die Streitjahre 1998, 1999 betreffenden Einkommensteuerveranlagung
Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO neu
hervorgekommen sind, die sich auf Kenntnisse bzw Feststellungen des Prüfers
im KöSt-Verfahren stützen, ist unstrittig (vgl. dazu Ritz,
BAO-Kommentar, 3. Aufl., Tz 14 zu § 303 BAO). Von der
Amtspartei wird auch nicht in Frage gestellt, dass die bei verdeckten
Gewinnausschüttungen (vGA) im Regelfall nicht einbehaltene
Kapitalertragsteuer nach Aufdeckung der vGA vom Gesellschafter mit dem
maßgeblichen Betrag gegenüber der Gesellschaft ersetzt wurde und
somit ein der Einbehaltung gleichzuhaltender Umstand als Erfordernis für
eine mögliche KESt-Anrechnung (§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988)
vorliegt (VwGH 25.3.1999, 97/15/0059).
Durch § 97 Abs. 4 EStG 1988 soll erreicht
werden, dass in jenen Fällen, in denen eine Veranlagung unter
Miteinbeziehung der Kapitaleinkünfte eine niedrigere Steuer ergibt, die
Besteuerung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte mit der
Tarifsteuer begrenzt wird und eine die Tarifsteuer übersteigende KESt
mittels Antrages rückgefordert werden kann. Zur Berechnung der
Steuerbelastung ist bei natürlichen Personen grundsätzlich auf den
progressiven Tarif nach § 33 EStG abzustellen. Bei
Beteiligungserträgen (Anteilserträgen) iSd § 37 Abs. 4
EStG - zu diesen zählen ab der Veranlagung 1994 auch wie offene
Gewinnausschüttungen zu behandelnde verdeckte Gewinnausschüttungen
(vgl. Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, Band III, Rz. 15.2 zu
§ 37 EStG 1988) - ist der halbe
Durchschnittssteuersatz(§ 37
Abs. 1 EStG) heranzuziehen. Liegt die ermittelte "allgemeine"
Steuerbelastung unter dem KESt-Satz nach § 95 Abs. 1 EStG, so
kann die Differenz auf die einbehaltene KESt erstattet werden. Da die
begünstigten Einkünfte auch den Durchschnittssteuersatz für die
nicht begünstigten Einkünfte erhöhen (sog. "Schatteneffekt"), ist
es insbesondere bei hohen begünstigten Einkünften idR günstiger,
die KESt von 25% in Kauf zu nehmen, weil die begünstigten Einkünfte
die Besteuerung der anderen Einkünfte dann nicht belasten (vgl. Doralt,
EStG-Komm., § 97, Tz. 44 u. § 37, Tz. 104 mwH). Um
die Festsetzung einer höheren Steuer und damit eine Verschlechterung
für den Steuerpflichtigen zu vermeiden, wird die Entscheidung, ob die
Besteuerung der in Rede stehenden Einkünfte nach dem Tarif im Wege des
Halbsatzverfahrens oder durch den Steuerabzug (Endbesteuerung) erfolgt, in der
Praxis durch eine mittels Eingabe entsprechender Kennzahlen "automatisch"
stattfindende EDV-Kontrollrechnung geprüft.
Bei dieser Kontrollrechnung ist das steuerpflichtige
Einkommen um die endbesteuerten Kapitalerträge zu erhöhen und davon
die Einkommensteuer unter Zugrundelegung der maßgeblichen
Tarifvorschriften zu ermitteln. Die sich daraus ergebende Steuerschuld nach
Abzug der KESt wird sodann mit der Steuerschuld ohne Ansatz der abgegoltenen
Kapitalerträge und ohne Anrechnung der darauf entfallenden KESt verglichen.
Eine Erstattung erfolgt nur insoweit, als die Steuerschuld ohne Ansatz der
abgegoltenen Kapitalerträge jene Steuerschuld übersteigt, die sich bei
Ansatz der Kapitalerträge unter nachfolgender Anrechnung der darauf
entfallenden KESt ergibt (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar,
Band III, Rz. 6 zu § 97 EStG 1988 u. EB zur Regierungsvorlage,
ÖStZ 1992, 326). Dies bedeutet: Sollte die aus der KESt-Kontrollrechnung
(mit Kapitalerträgen) resultierende Steuer
geringer sein als die der
Normalberechnung, wird die Einkommensteuer mit dem Berechnungsergebnis der
Kontrollrechnung festgesetzt. Sollte das Ergebnis der Kontrollrechung
höher sein als die Steuer nach der
"Normalvariante", dann wird die Kontrollrechnung verworfen.
Nachstehende Vergleichsrechnung zeigt aufgrund der zuletzt
ergangenen (ESt)Bescheide vom 14. Juli 2000 und vom 26. April 2001 folgendes
Resultat (alle Beträge in öS.):
|
Zeitraum
1998
|
Kontroll-R.
|
Normal-R.
|
Einkünfte
selbst. Arbeit
|
2.400.125
|
2.400.125
|
Einkünfte
Vermietung u. Verpachtung
|
753.810
|
753.810
|
sonstige
Einkünfte
|
252.996
|
252.996
|
Summe
nichtbegünstigte Einkünfte
|
3.406.931
|
3.406.931
|
Einkünfte
Kapitalvermögen
|
118.034
|
0
|
Gesamtbetrag
d. Einkünfte
|
3.524.965
|
3.406.931
|
abzgl.
Sonderausgaben (§ 18 EStG 88)
|
-1.000
|
-1.000
|
Einkommen
|
3.523.965
|
3.405.931
|
Einkommen
gerundet:
|
3.524.000
|
3.405.900
|
Tarifsteuer
(gerundetes Eink. x 50% - 107.000)
|
1.655.000
|
1.595.950
|
Unterhaltsabsetzbetrag
|
-4.200
|
-4.200
|
Einkommensteuer
|
1.650.800
|
1.591.750
|
voller
Durchschnittssteuersatz (ESt : Einkommen)
|
46,84%
|
|
halber
Durchschnittssteuersatz
|
23,42%
|
|
|
|
|
anteilige
Einkünfte zu vollem Steuersatz: 96,65%
|
3.405.946
|
0
|
anteilige
Einkünfte zu halbem Steuersatz: 3,35%
|
118.054
|
0
|
|
|
|
Begünst.
Einkünfte x Hälftesteuersatz (23,42%)
|
27.648
|
0
|
Nichtbegünst.
Einkünfte x Durchschnittssteuersatz (46,84%)
|
1.595.345
|
0
|
Gesamte
Steuerbelastung
|
1.622.993
|
1.591.750
|
anrechenbare
KESt
|
-29.508
|
0
|
Steuerschuld
|
1.593.485
|
1.591.750
|
|
|
|
Zeitraum
1999
|
Kontroll-R.
|
Normal-R.
|
Einkünfte
selbst. Arbeit
|
2.264.291
|
2.264.291
|
Einkünfte
Vermietung u. Verpachtung
|
769.938
|
769.938
|
sonstige
Einkünfte
|
354.227
|
354.227
|
Summe
nichtbegünstigte Einkünfte
|
3.388.456
|
3.388.456
|
Einkünfte
Kapitalvermögen
|
708.206
|
0
|
Gesamtbetrag
d. Einkünfte
|
4.096.662
|
3.388.456
|
abzgl.
Sonderausgaben (§ 18 EStG 88)
|
-1.000
|
-1.000
|
Einkommen
|
4.095.662
|
3.387.456
|
Einkommen
gerundet:
|
4.095.700
|
3.387.500
|
Tarifsteuer
(gerundetes Eink. x 50% - 107.000)
|
1.940.850
|
1.586.750
|
Unterhaltsabsetzbetrag
|
-4.200
|
-4.200
|
Einkommensteuer
|
1.936.650
|
1.582.550
|
voller
Durchschnittssteuersatz (ESt : Einkommen)
|
47,28%
|
|
halber
Durchschnittssteuersatz
|
23,64%
|
|
|
|
|
anteilige
Einkünfte zu vollem Steuersatz: 82,71%
|
3.387.553
|
0
|
anteilige
Einkünfte zu halbem Steuersatz: 17,29%
|
708.147
|
0
|
|
|
|
Begünst.
Einkünfte x Hälftesteuersatz (23,64%)
|
167.406
|
0
|
Nichtbegünst.
Einkünfte x Durchschnittssteuersatz (47,28%)
|
1.601.635
|
0
|
Gesamte
Steuerbelastung
|
1.769.041
|
1.582.550
|
anrechenbare
KESt
|
-177.051
|
0
|
Steuerschuld
|
1.591.990
|
1.582.550
Daraus geht, wenn auch in der
Berufungsvorentscheidung nicht im Detail begründet, hervor, dass die
KESt-Kontrollrechnung jeweils eine höhere Steuerschuld ergibt, als die
Normalberechnung.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens setzt - neben dem
Vorliegen von Wiederaufnahmegründen - auch für die
Wiederaufnahme auf Antrag (§ 303 Abs. 1 BAO) zwingend voraus,
dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Da eine Anrechnung (Erstattung) der
Kapitalertragsteuer bei Erlassung neuer Sachbescheide aufgrund des
obangeführten Vergleichs in beiden Streitjahren nicht zum Tragen käme,
ist unter dem Gesichtspunkt einer nachträglich festgestellten verdeckten
Gewinnausschüttung mangels im Spruch anders lautender
Einkommensteuerbescheide keine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken
(Einkommensteuer laut Bescheid 1998
S 1.591.750,- und laut Bescheid
1999 S 1.582.550,-).
Die Regelung des § 97 Abs. 4 EStG
gewährt im Übrigen kein
Wahlrecht zwischen der Abgeltung der Einkommensteuer durch die KESt und
einer Regelbesteuerung, sondern sieht lediglich eine gesondert berechnete
Rückerstattung der KESt vor, mit der keine "echte" Regelbesteuerung
verbunden ist und die am zwingenden Charakter der Steuerabgeltung nichts
ändert (EB zur Regierungsvorlage, ÖStZ 1992, 325). Zur vom Finanzamt
gerügten Berechnung des Bw ist zu ergänzen, dass die
Einkommensteuerbeträge dort nicht
im Wege einer Vergleichsrechnung mit und ohne
Erfassung der Kapitalerträge gegenüber gestellt wurden, um
ersichtlich zu machen, welche Steuerbelastung sich bei einer isolierten
Betrachtung ergibt, sondern dass die Vollanrechnung der KESt vom Bw bereits
vorausgesetzt und dieses Ergebnis mit dem Vorbescheid verglichen worden ist.
Zu den im Wiederaufnahmeantrag angesprochenen
pauschalierten Betriebsausgaben
(§ 17 EStG) ist auszuführen, dass § 17 EStG 1988
für die Anwendung der Betriebsausgabenpauschalierung (sog.
Basispauschalierung) in Absatz 2 neben anderen Voraussetzungen
ausdrücklich bestimmt, dass aus der Aufstellung
derBetriebsausgaben (§ 44
Abs. 4 EStG) hervorgeht, dass der
Steuerpflichtige von der Pauschalierung
Gebrauch macht. Dies erfolgt in einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung oder durch einen entsprechenden Vermerk in der
Einkommensteuererklärung selbst. Die Betriebsausgabenpauschalierung kann
bis zur Rechtskraft der Veranlagung geltend gemacht oder auch
zurückgenommen werden (Doralt, aaO, Band II, § 17,
Tz 27). Vorliegendenfalls hat der Bw weder in den (zuerst) eingereichten
Einkommensteuererklärungen noch in den Beilagen zu erkennen gegeben, dass
er die Betriebsausgabenpauschalierung beansprucht hätte, sondern wurden die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit den nach Abzug der in den
Steuererklärungsbeilagen jeweils angeführten Ausgaben in Ansatz
gebracht. Damit war bei der (mittels rechtskräftiger Bescheide
abgeschlossenen) Einkommensteuerveranlagung, bei der die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit im Verfahrensergebnis mit S 2.400.125,- (1998)
und S 2.264.291,- (1999) angesetzt worden sind, zutreffend davon
auszugehen, dass das Betriebsausgabenpauschale vom Bw nicht in Anspruch genommen
wurde. In Übereinstimmung mit dem Finanzamt ist hier somit kein
Wiederaufnahmegrund zu erblicken.
Soweit der Bw zur Glaubhaftmachung tatsächlich
angefallener Betriebsausgaben vorbringt, dass die ergänzend dargestellten
(nicht weiterverrechneten) Ausgaben von ihm selbst getragen worden seien,
beseitigt dies nicht die fehlende Geltendmachung pauschalierter Betriebsausgaben
im damaligen Verfahren. Das Nichtsetzen entsprechender Schritte legt daher den
Schluss auf ein seinerzeit anderes Disponieren des Bw nahe oder beruht auf einem
groben Verschulden, das der Bewilligung einer Wiederaufnahme nach
§ 303 Abs. 1 lit b BAO gesetzlich entgegen steht. Letzteres
deshalb, weil dem Bw das Anfallen weiterer Betriebsausgaben in eigener Sache
bereits im abgeschlossenen Verfahren bekannt gewesen sein musste, was von ihm
(bei entsprechender Sorgfalt) nach Maßgabe des oben Gesagten rechtzeitig
geltend zu machen gewesen wäre.
Die Berufung erwies sich daher als unbegründet.
Graz, am 22.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Begriffe:WiederaufnahmeWiederaufnahme auf Antraggrobes Verschuldenverdeckte GewinnausschüttungBeteiligungserträgeHalbsatzeinkünfteKapitalerträgeKapitalertragsteuerAnrechnunganrechenbare KEStErstattungErstattungsverfahrenKapitalertragsteuererstattungKapitalertragsteueranrechnungEndbesteuerungKontrollrechnungVergleichsrechnungBetriebsausgabenpauschalierungBasispauschalierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0049-G/04
- Stammnummer
- 23731
- Gültig
- 22.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF