Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1463-W/03
Vorliegen eines Mantelkauftatbestandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1463-W/03vom 14.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn im Rahmen einer Bp. eine Tatsache neu hervorkommt (wirtschaftlicher Ausgleichsposten für eine unentgeltliche Abtretung von GmbH - Anteilen) liegt eine Wiederaufnahmeberechtigung vor.
Werden bereits geleistete Zahlungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Ausgleichspostens infolge eines von der Bp. festgestellten Mantelkaufes rückgängig gemacht, kann der bereits realisierte Abgabenanspruch (kein Verlustabzugsrecht wegen Mantelkaufes gem. § 8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988) nicht mehr wegfallen.
Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt auch bei unentgeltlich erfolgtem Gesellschafterwechsel ein Mantelkauftatbestand vor, wenn als wirtschaftlicher Ausgleichsposten eine ansonst wertlose Forderung der ehemaligen Gesellschafter bzw. deren Verwandte gegen die Gesellschaft unter dem Nennwert vom Übernehmer der Anteile abgekauft wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EL., vertreten durch Mag. J. Wieser
Steuerberatungs - GmbH, 3100 St. Pölten, Franziskanergasse 4 A, vom
17. Dezember 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Melk, vom
21. Oktober 2002 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer sowie
Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 1998, 1999 und 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden nachstehende
strittige Feststellungen getroffen.
Vorliegen
eines Mantelkaufes
(Tz. 16) Die E. betrieb im Zeitraum 1987 bis 30. 6. 1997
ein Elektrofachgeschäft in P.. An dieser Gesellschaft waren bis 1. 7. 1997
folgende Personen mit nachfolgenden Einlagen (ausgewiesen in ATS)
beteiligt:
|
J.H.jun..
|
200.000,00
|
J.H.sen..
|
100.000,00
|
E.Sch.
|
100.000,00
|
A.H.
|
100.000,00
Mit Notariatsakt vom 27. 6. 1997 wurden die
Geschäftsanteile dieser Gesellschaft im Schenkungswege an H.B. (zu 80%) und
an Ilse B. (zu 20%) mit Wirk samkeit vom 1. 7. 1997 abgetreten, wobei
Geschenkgeber und Geschenknehmer zueinander fremde Personen sind. Der bisherige
Geschäftsführer J.H.jun. wurde per 30. 6. 1997 abberufen und H.B. zum
Geschäftsführer bestellt. Mit Stichtag 1. 7. 1997 wird die E. in El.
(= Bw.) unbenannt und der Firmensitz von P. nach L. verlegt. Die wesentlichen
Aktiva und Passiva per 30. 6. 1997 der E. wurden mit Wirksamkeit vom 1. 7. 1997
an das neu gegründete Einzelunternehmen J.H.jun..
(Elektrofachgeschäft) in P. (am ehemaligen Betriebsstandort der Bw.) laut
Kaufvertrag vom 3. 9. 1997 um S 4,441.543,03 veräußert. Das bisherige
Einzelunternehmen des H.B. in L., ein Großhandel mit Wolle, wird mit
Stichtag 1. 7. 1997 an die Bw. in (nun) L. laut Vertrag vom 3. 9. 1997 um einen
Kaufpreis von S 4,296.308,85 veräußert.
Mit
Notariatsakt vom 27. 6. 1997 werden offene Forderungen gegen die E.,
resultierend aus einem schenkungsweisen Abtretungsvertrag vom 30. 3. 1992 des
Gesellschafters J.H.sen.. an J.H.jun.., E.Sch. und M.F. in Höhe von
insgesamt S 1,400.000 an H.B. um S 610.000 abgetreten. Dieser Betrag
ist in vier Teilbeträgen (bis 15. 8. 1998) zahlbar und zwar an die
Abtretenden J.H.jun.. mit S 160.000 zuzüglich S 50.000 innerhalb
von zwei Wochen nach Unterfertigen des Vertrages, an E.Sch. mit S 160.000
und an M.F. mit S 160.000.
Zugunsten
von Herrn B. wurden für diese zu leistenden Zahlungen seitens der
Zahlungsempfänger mit Bankgarantien hinsichtlich
Rückforderungsansprüchen, die bis 30. 6. 2002 wirksam waren,
vorgesorgt. Als Grund für die Bankgarantien bzw. für
Rückforderungsansprüche wurden Nichtnachkommen der durch die Garantie
sichergestellten Verpflichtungen, eine Vereinbarung über Erbteilszahlungen
zwischen J.H.jun. und H.B., und Absicherung einer privaten Forderung genannt.
Die Bp. stellte allerdings fest, dass es dadurch H.B. ermöglicht wurde, das
geleistete Entgelt zurückzuverlangen, wenn die Steuerersparnis infolge des
Überganges der Verlustvorträge nicht gesichert sei.
Aus
diesen Sachverhaltsgrundlagen wurde im Zuge der Bp. abgeleitet, dass die
Verluste der E. aus Vorjahren in Höhe von S 3,287.665 aufgrund eines
Mantel-kaufes gemäß
§ 8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988 nicht als
Sonderausgabe gemäß
§ 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 abziehbar
seien.
Ein Mantelkauf läge vor, da die Identität des
Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen
und wirtschaftlichen Struktur in Zusammenhang mit einer wesentlichen
Änderung der Gesellschaftsstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr gegeben sei.
Vorliegen
eines Wiederaufnahmsgrundes
(Tz. 17) In dieser Tz. wurde dargelegt, dass erst im Zuge
der Bp. der Tatbestand des Mantelkaufes festgestellt werden konnte, sodass eine
neu hervorgekommene Tatsache vorlag, die in ermessenskonformer Vorgangsweise
eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigte.
Von der Bw. wird gegen die nach verfügter
Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Bescheide Nachfolgendes
vorgebracht:
Zur
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei nur dann
zulässig, wenn gegenüber dem Wissensstand des jeweiligen
Veranlagungsjahres neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen. Diesfalls seien
bei der Veranlagung für das Jahr 1998 sämtliche Unterlagen vorgelegen.
Eine andere rechtliche Betrachtung im Zuge der Bp. rechtfertige daher keine
Wiederaufnahme. Es wurde in chronologischem Ablauf dargestellt, dass dem
Finanzamt bereits bei der Veranlagung 1998 sämtliche Tatsachen und
Beweismittel bekannt gewesen seien, sodass eine Wiederaufnahme nicht berechtigt
gewesen sei. Auf die erfolgte Detaillierung getätigter Eingaben an das
Finanzamt im Berufungsschreiben wird verwiesen.
Zu
den Sachbescheiden:
Nach einer Sachverhaltsdarstellung, in der vor allem
betont wird, dass die E. in dem Rechtsgeschäft betreffend
Forderungsabtretung nur insoweit involviert worden sei, als sie davon
verständigt wurde, wobei die seinerzeitigen vertraglichen Vereinbarungen
des Notariatsaktes aus 1992 in Kraft seien, wie etwa
Rückzahlungsmodalität und Verzinsung, wurden wirtschaftliche
Hintergründe dargelegt.
ad
Anteilsschenkung: Die E. habe die Auflagen des URG nicht mehr ausreichend
erfüllen können (Eigenkapitalsquote, Schuldentilgungsdauer). Es sei
seitens der Geschäftsführung eine Umfirmierung angestrebt worden, um
ehestens die Kosten an Mindestkörperschaftsteuer, Krankenkasse für
Geschäftsführer und Miete wegzubringen. Auch sollten die Kosten der
Gesellschaftsauflösung erspart werden. Eine Bewertung sowie andere
wirtschaftliche Betrachtungen hätten gezeigt, dass kein positiv
veräußerbarer Wert der Gesellschaftsanteile gegeben sei. Um das Ziel,
die dargelegten Effekte rasch zu erzielen, haben sich die Gesellschafter zur
schenkungsweisen Abtretung an die Familie B. entschlossen, die auf der Suche
nach einer bereits registrierten Gesellschaft war um das Einzelunternehmen von
Herrn B. fortzuführen.
ad
Forderungsabtretung: Die Forderungsinhaber hätten, da
großteils nicht ident mit den Anteilsinhabern der E. für sich alleine
und ohne Rücksicht auf die gesellschaftlichen Veränderungen die
Entscheidung getroffen, ihre Forderungen gegenüber der E. unter dem
Nennwert an Herrn B. zu verkaufen. Der frühere Rückzahlungstermin
(Beginn 15. 8. 1997 im Vergleich zum 31. 12. 2003) und die damals realistische
Aussicht, vom nunmehrigen Forderungsbesitzer ihre reduzierten Ansprüche zu
erhalten, seien die alleinigen Beweggründe gewesen und entsprächen
auch den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Zur Kernaussage in Tz. 16 Bp - Bericht, es seien die
Voraussetzungen zur Versagung des Verlustabzuges vorgelegen, wird
entgegnet:
Es werde ignoriert, dass die Gesellschaftsanteile geschenkt
worden seien, wonach daher der Verlustabzug zustünde. Zu der als
konstruiert festgestellten Behauptung der Bp., die Forderungsabtretung von
pauschal S 610.000 stelle gleichsam der Kaufpreis (wirtschaftlicher
Ausgleichsposten) für die Übertragung der Gesellschaftsanteile dar,
wurde entgegengehalten, dass keine Personenidentität zwischen den
Forderungsabtretern und den Gesellschaftern der E. vorgelegen sei. Es könne
ein Duchgriffsrecht seitens der Bp. nicht derart ausgelegt werden. Es
widerspräche keinesfalls den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn
Geschäftsverbindungen über Dritte hergestellt werden, auch wenn keine
verwandtschaftlichen Verhältnisse oder persönliche Bekanntschaften
bestehen.
Die Notariatsakte dokumentierten den Willen der Parteien
und brächten klar zum Ausdruck, einerseits keinen "Schilling" für
wertlose GmbH - Anteile zahlen zu wollen, andererseits beim Verkauf von
Forderungen unter den Nennwert zu gehen, da deren hundertprozentige
Einbringlichkeit unsicher erscheine.
Eine wesentliche Komponente einer entgeltlichen Leistung
sei wohl die Bezahlung eines Entgeltes. De iure sei Herr B. zwar verpflichtet,
habe aber de facto bis dato an die Forderungsabtreter nichts bezahlt und somit
ergäbe sich zwangsläufig auch kein "wirtschaftlicher
Ausgleichsposten". Aufgrund der Vertragsgestaltung und Rechtslage sei nach
Meinung des Herrn B. auch künftig keine Zahlung an die Forderungsabtreter
zu leisten.
Von der Bp. erfolgte zu den Berufungsausführungen
nachfolgende Stellungnahme:
Wirtschaftliche
Hintergründe:
Zur Anteilsschenkung:
Die Rechtsform der E. sollte geändert werden und die Familie B.
suchte eine registrierte Gesellschaft um das bisherige Einzelunternehmen in der
Rechtsform einer GmbH betreiben zu können. Es wurden sohin vom steuerlichen
Vertreter die entsprechenden Kontakte geknüpft. Wesentlich war die
Schenkung der GmbH - Anteile. Dass dies zwischen den Gesellschaftern der E. und
der Familie B. erfolgt, die sich nicht einmal kannten, widerspricht praktischer
Lebenserfahrung.
Zur
Forderungsabtretung: E.Sch. und J.H.jun. waren Inhaber von 60% der GmbH -
Anteile und verfügten über 57% des Nennwertes der
gegenständlichen Forderung. Bis Ende 1997 wurden Teilbeträge von
insgesamt S 345.250 vom Kaufpreis dieser Forderung durch Herrn B. bezahlt. Im
Jahr 1998 erhielt dieser von den Verkäufern Bankgarantien (s. o.) über
den gesamten Kaufpreis, die bis Juni 2002 gültig waren und laut Herrn B.
den Übergang des Verlustabzuges absicherten. Als das Finanzamt die
Berechtigung der Verlustabzüge in Frage stellte, wurden im Jahre 2002 auch
tatsächlich die Bankgarantien fällig gestellt und die bereits
entrichteten Teilbeträge an Kaufpreisraten rückerstattet. Die
Forderungsabtretungen stünden daher im Zusammenhang mit der Schenkung der
GmbH - Anteile.
Zu
Tz. 16 Bp - Bericht:
Ergänzt wurde der Sachverhalt hinsichtlich
Entgeltlichkeit des Erwerbsvorganges bzw. Zusammenhanges zwischen
Forderungsabtretung und Übergang der GmbH - Anteile, dass vom (damaligen)
steuerlichen Berater eine "steuerliche Mehr - Wenigerrechnung" ermittelt wurde,
die einen "Steuerersparnisgewinn" von S 1,183.086, der auf die Beteiligten nebst
dem Berater als "Know How" zu verteilen sei.
Zur
Verfahrenswiederaufnahme
Über den zu würdigenden strittigen Punkt, ob ein
Mantelkauf vorliegt, hätte erst nach Abgabe der Steuererklärung 1998
betreffend das Wirtschaftsjahr 1997/98 am 30. 11. 1999 bei der erstmaligen
Geltendmachung des Verlustabzuges abgesprochen werden können, keinesfalls
daher früher.
Erst im Zuge der gegenständlichen Bp. sei bekannt
geworden,
dass
es kein Verwandtschaftsverhältnis oder persönliches
Naheverhältnis zwischen den Vertragspartnern gab,
dass
der Vertrag über die Abtretung der Forderung erstmals im Zuge der Bp. dem
Finanzamt bekannt geworden ist,
dass
die Bezahlung des Kaufpreises für die Forderungsabtretung von der
Möglichkeit der Verlustverwertung abhängig war und
dass
neben der Gesellschaftsstruktur sich auch die organisatorischen und
wirtschaftlichen Strukturen vollkommen geändert haben.
Hingewiesen wurde auch auf die Rechtsprechung des VwGH, z.
B. Zl. 99/13/0253 vom 22. 3. 2000, worin festgestellt wurde, dass sich das
Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 4
auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres beziehe.
Eine Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme wurde
seitens der Bw. nicht erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es ist festzustellen, ob der Rechtsstandpunkt des
Finanzamtes, ein Mantelkauf sei vorgelegen, der gemäß
§ 8 Abs. 4
Z. 2 KStG 1988 die Berücksichtigung von Verlustvorträgen
ausschließt, zutreffend ist oder ob der Standpunkt der Bw., mangels
kumulativen Zutreffens sämtlicher Ausschlussbestimmungen, nämlich
durch Fehlen einer entgeltlichen Grundlage, stünde der Verlustabzug zu,
berechtigt ist. Vorweg ist allerdings zu prüfen, ob ein relevanter
Wiederaufnahmsgrund vom Finanzamt festgestellt wurde oder nicht.
1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
Von der Bw. wird behauptet, eine Wiederaufnahme des
Verfahrens sei mangels einer im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens neu
hervorgekommenen Tatsache nicht gerechtfertigt, da bereits im Zuge der
Veranlagung für das Jahr 1998 sämtliche steuerlich relevanten Fakten
offengelegt worden seien. Folgerichtig wären die für die Jahre 1999
und 2000 verfügten Verfahrenswiederaufnahmen ebenfalls ungerechtfertigt, da
die wegen Mantelkaufes aberkannten Verlustabzüge zustünden. Die
Wiederaufnahmen für die Jahre 1999 und 2000 sind daher letztlich nur eine
Folgewirkung einer Wiederaufnahme für das Jahr 1998, somit von der
Entscheidung für dieses Jahr abhängig.
Aus einer Überprüfung des vorliegenden
Sachverhaltes geht nun hervor, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des
Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1998 (3. 12. 1999) noch
nicht sämtliche Vorgänge, die rund um die Übernahme der Ges mbH -
Anteile durch das Ehepaar B. von Bedeutung sein könnten, offengelegt waren.
Denn unbestrittenermaßen war der parallel zur unentgeltlichen Abtretung
der GmbH - Anteile durchgeführte Forderungsverkauf nicht bekannt. Denn der
entsprechende Notariatsakt über die Forderungsabbtretung gegen Entgelt in
Höhe von S 610.000 an Herrn B. wurde beim Finanzamt im Gegensatz zu den
anderen Notariatsakten nicht eingereicht. Weshalb trotz klarem zeitlichen Konnex
zu den anderen Notariatsakten sowie anderweitigen Verbindungen (wie
Bankgarantien sowie ermitteltem "Steuerersparnisgewinn") laut
Berufungsfeststellung kein Zusammenhang zur rechtlichen Beurteilung der
erfolgten Übernahme der Ges mbH - Anteile durch das Ehepaar B. vorliegen
solle, ist unerfindlich. Im Rahmen der eingereichten Steuererklärungen
für 1998 (Anhang zur Bilanz) wurde jedenfalls nur auf den wechselseitigen
Betriebsan - und - verkauf Bezug genommen, nicht jedoch auf weitere im Rahmen
der Prüfungsfeststellungen aufgezeigten Sachverhaltselemente, sodass im
Zuge der Veranlagung für das Jahr 1998 über das allfällige
Vorliegen eines Mantelkaufes aufgrund der dort vorliegenden Unterlagen (auch mit
den sonstigen eingereichten Notariatsakten) ohne ergänzende Erhebungen
keine Feststellungen hätten getroffen werden können. Im Zuge der
Betriebsprüfung sind daher neue Tatsachen zutage gekommen, die, wie unter
Punkt 2. festgestellt wird, auch eine Änderung des Spruches der
angefochtenen Sachbescheide bewirkten. Es wird überdies dezidiert
festgestellt, dass vom Blickwinkel der Betriebsprüfung aus (somit aus der
Sicht des jeweiligen Verfahrens), die erst sämtliche Zusammenhänge
erkennen konnte, das Neuhervorkommen von Tatsachen zu beurteilen ist, was der
ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (etwa.
Erk. vom 27. 8. 2002, 99/14/0028, vom 29. 5. 2001; vgl. Ritz,
BAO2, Tz. 14 zu §
303 mwN.).
2. Über das Vorliegen eines Mantelkaufes
Die Gesetzesbestimmung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988
über den Ausschluss des Verlustabzuges besagt, dass dieser ab dem Zeitpunkt
nicht mehr zusteht, "ab dem
die Identität des Steuerpflichtigen
infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und
wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung
der Gesellschafterstruktur auf
entgeltlicher
Grundlage
nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben war (Mantelkauf)".
Siehat diesfalls Anwendung zu
finden.
Es erfolgte eine wesentliche Änderung der
organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur, was außer Streit steht.
Diese Änderungen wurden jedoch auch mit einer wesentlichen Änderung
der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage verbunden.
Nach wirtschaftlicher Betrachtungswiese gemäß
§ 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen der
wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
eines Sachverhaltes maßgebend, was für den hier zu würdigenden
Bereich des Einkommen - bzw. Körperschaftsteuerrechtes gilt; dies im
Gegensatz zur formalrechtlichen Betrachtungsweise im Bereich der Gebühren
und Verkehrsteuern, wie der dokumentierten Anteilsschenkung.
Folglich ist die im Vordergrund stehende unentgeltliche
Abtretung der Gesellschaftsanteile der Bw. an das Ehepaar B. nicht für sich
isoliert zu würdigen, sondern auch die mit ihr verbundene Abtretung ansonst
wertloser Forderungen (wie aus dem vorliegenden Sachverhalt hervorgeht, war die
E. ja faktisch konkursreif) gegen Entgelt. Unbestrittenermaßen wurde
überdies ein "Steuerersparnisgewinn", worauf im Zuge der Stellungnahme der
Bp. verwiesen wurde, ermittelt. Es ist daher klar zu erkennen, dass die erfolgte
Strukturveränderung in einem planmäßigen Zusammenhang steht,
wobei sämtliche ausgewiesenen Vereinbarungen in einem engen zeitlichen
Rahmen von wenigen Monaten zueinander stehen (vgl. etwa Wolf in SWK 7/2003, der
in "Steuerliche Strategien gegen den Mantelkauftatbestand" in einem zeitlichen
Rahmen von einem Jahr als "schädlich" erachtet). Eine entgeltliche
Grundlage für die Änderung der Gesellschaftsstruktur lag daher zum
Zeitpunkt der Anteilsübertragung vor. Es war die "Vermarktung" des
Verlustabzuges durch Ansatz eines wirtschaftlichen Ausgleichspostens zur nach
außen hin unentgeltlichen Übertragung der Gesellschaftsanteile
geplant. Ob nun sämtliche Forderungsinhaber Gesellschafter sind, ist
deshalb irrelevant, da die Nichtgesellschafterin M.F. als Tochter des
Gesellschafters J.H.sen. eine Verwandte der Gesellschafter ist, der 1992 ihre
Forderung an die E. unentgeltlich übertragen wurde und folglich im
gemeinsamen "familiären" Interesse eine Rettung zumindest eines Teiles der
ansonst wertlosen Forderungen bewerkstelligt werden konnte. Ohne Bedeutung ist
es, dass infolge der Betriebsprüfungsfeststellungen der vorgeplante
"Steuergewinn" (zumindestens vorbehaltlich der Rechtskraft dieser
Berufungsentscheidung) durch die Rückzahlung der durch Herrn B. bereits
geleisteten Zahlungen im Jahre 2002 aufgrund des Schlagendwerdens der
Bankgarantien wieder verloren ging und daher in rückwirkender Betrachtung
es zu einer tatsächlich unentgeltlichen Übertragung des wertlosen GmbH
- Mantels kam, da rückwirkende Maßnahmen, ausgenommen aufgrund
spezieller gesetzlicher Bestimmungen, keine Bedeutung für den bereits
entstandenen Abgabenanspruch (hier an zu veranlagender Körperschaftsteuer
gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a Z. 2 BAO aufgrund zu Unrecht in Anspruch
genommenen Verlustabzuges) haben können (vgl. Ritz,
BAO2, Tz. 11ff. zu
§ 4).
Die unentgeltliche Abtretung der Gesellschaftsanteile der
Beteiligten an der E. stellt sich somit als eine vorgeschobene
Formalmßnahme zur Umgehung der anzuwendenen Gesetzesbestimmung dar.
Für die zwischen einander fremden Personengruppen und überdies
Kaufleuten vollkommen ungewöhliche Vorgangsweise einer unentgeltlichen
Abtretung der Gesellschaftsanteile lag ein wirtschaftlicher Ausgleichsposten in
Form der entgeltlich erfolgten Forderungsabtretung vor.
Die Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen.
Wien, am 14.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
WiederaufnahmeberechtigungNeuhervorkommen von TatsachenMantelkaufwirtschaftlicher Ausgleichspostenunentgeltliche ÜbertragungGmbH-AnteileRückwirkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1463-W/03
- Stammnummer
- 15367
- Gültig
- 14.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF