Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0028-G/03
Wiederaufnahme aufgrund späterer Ergänzung einer zunächst unbestrittenen Sachlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0028-G/03vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind die Parteien des Erstverfahrens bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes aus dem Verkauf mehrerer Wohnungen übereinstimmend von Kaufpreiszahlungen im Jahr 1990 (S 4,6 Mio) ausgegangen und wird vom Bw. erst im Berufungsverfahren 2.Instanz auf eine bereits im Jahr 1989 erfolgte teilweise Kaufpreiszahlung (S 2,6 Mio) hingewiesen, kann die darauf gestützte amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1989 nicht mit der Behauptung erfolgreich bekämpft werden, dem Prüfer seien entgegen dessen späterer Aussage alle Unterlagen darüber schon während der Betriebsprüfung vorgelegt und von diesem auch zur Kenntnis genommen worden, wenn dies weder in den Betriebsprüfungsfeststellungen und Prüferunterlagen noch im früheren Verhalten und eigenen Darstellungen des Bw. (Grunderwerbsteuererklärungen, Kaufvertrag, Berechnungen) Deckung findet. Den Grundsätzen freier Beweiswürdigung entspricht es, nach Maßgabe des höheren Grades an Wahrscheinlichkeit aus bekannten Umständen auf das Vorliegen weiterer (nicht unmittelbar beweisbarer) Tatsachen zu schließen (vgl. VwGH 14.11.1990, 86/13/0059).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer 1989 vom 5. Dezember 1996 nach der am 7. Mai 2003
in Graz durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von
sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im fortgesetzten
Verfahren, ob bei einer für den Zeitraum 1988 bis 1990 durchgeführten
Betriebsprüfung der Sachverhalt - der Zufluss von Einkünften
(aus dem Verkauf von Wohnungen im Jahr 1990) aus einem Spekulationsgeschäft
(§ 30 EStG 1988) - dem Prüfer aufgrund des Belegmaterials
tatsächlich so vollständig bekannt war, dass das Finanzamt bei
richtiger rechtlicher Subsumtion schon im damaligen Verfahren zu der nach
durchgeführter Wiederaufnahme erlassenen Entscheidung (Zuordnung eines
Teiles der Spekulationseinkünfte zum Jahr 1989) gelangen hätte
können. Der die Kenntnis des Betriebsprüfers über das
Zufließen der Kaufpreissummen von 4 Wohnungen in Höhe von
S 2,614.000,00 im Jahr 1989 auf Basis der Aktenlage verneinende und in der
Folge beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der
Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) wurde mit Erkenntnis
vom 12. September 2002, Zl. 98/15/0134, wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der Begründung wurde
vom Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgeführt, dass die belangte Behörde
im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO)
verpflichtet gewesen wäre, den Prüfer darüber zu befragen,
inwieweit ihm die maßgeblichen Überweisungsbelege, aus denen der
Zufluss der Veräußerungserlöse in Bezug auf die konkreten
Veräußerungsgeschäfte im Jahr 1989 erkennbar gewesen sein soll,
tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden.
Mit Niederschrift vom
2. Dezember 2002 als Zeuge befragt, gab der Betriebsprüfer zur
Frage der ihm seinerzeit konkret vorgelegten Belege an, dass eine mögliche
Steuerpflicht der Liegenschaftsverkäufe nach § 30 EStG vom
Steuerberater damals nicht in Abrede gestellt wurde, sondern es um die konkrete
Berechnung (Schuldzinsen, Ansatz eines WWF-Darlehens, sonstige Ausgaben)
gegangen sei. Die Einnahmen aus den Liegenschaftsverkäufen seien
außer Streit gestanden. Dem Prüfer sei ein Muster des "Schenkungs-
und Wohnungseigentums- und Kaufvertrages" übergeben worden, auf welchem
handschriftlich die Kaufpreise der neuen Wohnungseigentümer vermerkt waren,
wobei die Summe dieser Beträge auch den Angaben in den
Grunderwerbsteuererklärungen entsprochen habe.
Und weiter:
"In diesem Zusammenhang möchte ich
betonen, dass
kein
Verkauf vor 1990
fest zu stellen war.
Aus meiner damaligen Sicht standen daher Geldflüsse vor 1990 überhaupt
nicht zur Diskussion, weil ich gar nicht auf die Idee gekommen wäre, dass
Kaufpreise vor Abschluss eines Kaufvertrages bezahlt werden. Ebenso verweise ich
auf die handschriftliche Darstellung des WTH L. vom 22. Juni 1993, in
welcher er wörtlich ausführt: "Im Jahre 1990 wurden 584 Anteile von
4,614.000,- verkauft ...".
Bezugnehmend auf
Ergänzungsaufträge der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Jahr
1996 betreffend den zeitlichen Zufluss der Wohnungsverkaufserlöse
führt der Prüfer abschließend aus:
"... anläßlich dieses Termines
wurden mir vom Steuerberater die unter OZ 30/4-7 aktenkundigen
Bankbelege
ausgehändigt, aus denen nun erstmalig die Zuflüsse (und auch die
Zinsenzahlungen) ersichtlich waren, und wurden mir jetzt auch weitere
handschriftliche Aufstellungen überreicht (OZ 30/8-10). Die von der
Rechtsmittelbehörde verlangten
Vorverträge
habe ich
weiterhin
nicht erhalten
. Ich bin ganz sicher,
die maßgebenden Bankbelege vor dem 10. Oktober 1996
nicht
gesehen zu haben. Wenn in dem späteren Verfahren von einer "Mappe mit
sämtlichen Belegen" die Rede ist, so gebe ich dazu an, dass ich mich an
derartige Unterlagen nicht erinnern kann. Ich habe anläßlich der
Prüfung den schon bezeichneten Aufstellungen des Steuerberaters vertraut,
weil die Einnahmen der Höhe nach ohnehin nachprüfbar dokumentiert
waren und ein Nachweis eventueller Ausgaben im zu erwartenden
Rechtsmittelverfahren erbracht hätte werden müssen. Wie der
steuerliche Vertreter daher zu seiner Aussage im höchstgerichtlichen
Verfahren kommt, bleibt für mich unerfindlich. Ich kann nur bei meinen
bisherigen Aussagen bleiben, wonach mir die Vorverträge überhaupt nie
und die Zuflusszeitpunkte der Kaufpreise erst im Oktober 1996 bekannt geworden
sind".
Die niederschriftliche Aussage
des Betriebsprüfers nebst Beilagen wurde dem Bw. zur Stellungnahme
übermittelt. Im Antwortschreiben vom 7. April 2003 wiederholt der
steuerliche Vertreter die frühere Aussage zur Wiederaufnahme des
Verfahrens, dass im Zuge der Ermittlung des Spekulationsgewinnes (1990) auch die
Anschaffungskosten der verkauften Wohnungen zu ermitteln waren und dass dabei
auch die Rückzahlung des WWF-Darlehens zu berücksichtigen war. Der
Beleg hiefür sei in den Kontoauszügen jenes Bankkontos abgelegt
gewesen, auf welches auch die Zahlungen der Wohnungswerber geleistet wurden.
Daraus sei hervorgegangen, dass bereits Zahlungen für die Wohnungen im Jahr
1989 geleistet wurden. Für den Betriebsprüfer sei damit eindeutig
ersichtlich gewesen, dass ein Teil des Spekulationsgewinnes bereits für das
Jahr 1989 in Ansatz zu bringen war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entscheidend für die
amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO ist, ob die
potenziell in Frage kommende Tatsache im Erstverfahren bekannt war oder nicht.
Das "Neuhervorkommen" von Tatsachen oder Beweismitteln ist nach dem Wissensstand
des Finanzamtes aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (vgl.
VwGH-Erk. vom 28. März 2001, 98/13/0026 mwH). Kenntnisse von
Betriebsprüfern und ähnlichen Organträgern, die als Hilfsorgane
der Veranlagungsstellen tätig sind, werden dabei jenen Stellen zugerechnet,
für die sie tätig sind. Würden Tatsachenfeststellungen der
Hilfsorgane diesen Stellen nicht zur Kenntnis gebracht, träfe diese
Versäumnis die Dienststelle, ein behördliches Verschulden an der
Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen oder Beweismittel im
Erstverfahren (zB Oberflächlichkeit, Sorgfaltsverletzung) schließt
die Wiederaufnahme von Amts wegen hingegen nicht aus (Stoll, BAO-Kommentar,
Band 3, S. 2934 u. 2936).
Zu den im Verfahrensergebnis
vorliegenden Aussagen des Bw. - darnach seien dem Prüfer die
Überweisungsbelege von Zuflüssen der Wohnungsverkaufserlöse des
Jahres 1989 übergeben und von diesem eingesehen worden - und des
Prüfers - darnach habe er von einer vom Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag 1990 abweichenden Bezahlung des Kaufpreises im Jahr
1989 im Stadium der Betriebsprüfung keine Kenntnis erlangt - ist in
freier Beweiswürdigung Folgendes auszuführen:
Nach der im Erstverfahren
bestandenen Aktenlage findet sich - was die subjektive Sicht des
Prüfers betrifft - weder im Betriebsprüfungsbericht vom
30. Juni 1993 noch in den Aufzeichnungen des Prüfers eine
Feststellung darüber, dass der Zufluss von Einnahmen aus
Wohnungsverkäufen in Höhe von S 2,614.000,00 bereits im Jahr 1989
erfolgt wäre. Auch die Berufung bzw die dazu nachgereichte Begründung
vom 19. Oktober 1993 oder der Vorlageantrag vom 25. Februar 1994
gibt - was die subjektive Sicht des Parteienvertreters bzw Bw. betrifft
- keinen Hinweis darauf, dass der Prüfer seine Beurteilung abweichend
vom Inhalt ihm vorgelegter Unterlagen oder entgegen einer ihm bekannten Sachlage
getroffen hätte. Beide Streitparteien sind im erstinstanzlichen Verfahren
betreffend das Jahr 1990 vielmehr übereinstimmend von einem
tatsächlichen Verkaufserlös von (ungekürzt) S 4,614.000,00
ausgegangen, und stand nur der auf Basis dieses Betrages zu versteuernde
Spekulationsgewinn in Streit (insbesondere, ob hiefür eine
Verhältnisrechnung durchzuführen war und ob dabei die
Parifizierungsanteile oder das Ausmaß der Wohnungsnutzflächen
maßgeblich gewesen sind). Desgleichen zeigt die vom Prüfer zu den
Akten genommene Darstellung des Parteienvertreters vom 22. Juni 1993,
derzufolge 584 Anteile im Jahr 1990 in Höhe von S 4,614.000,00
verkauft wurden, einen gegenteiligen Wissensstand nicht auf. Eine Ausnahme
bilden hier lediglich zwei vom Prüfer in Fotokopie abgelegte Eigenbelege
über eine Wohnungsanzahlung vom 20. August 1988 in Höhe von
S 270.000,00 und über eine "Einlage" vom 3. Juni 1989 im Betrag
von S 250.000,00 (OZ 5/20 u. OZ 5/22 Verwaltungsakten), die - sofern
hier ein Zusammenhang mit einem Wohnungsverkauf im Jahr 1990 überhaupt
besteht (diese Frage wurde nicht weiter erörtert) - an der
Unvollständigkeit der Sachlagenkenntnis in diesem Verfahrensabschnitt schon
in Bezug auf andere Geldzuflüsse 1989 nichts ändern. Hat der
Betriebsprüfer daher bei den von Parteienseite selbst dargelegten
Umständen keine weiteren Erhebungen über jeden einzelnen
Veräußerungsvorgang durchgeführt, hindert dies die spätere
Verfahrenswiederaufnahme schon im Hinblick auf die Verschuldensneutralität
der Regelung des § 303 Abs. 4 BAO nicht (vgl. VwGH-Erk. vom
27. April 2000, 97/15/0207).
Soweit in der oa. Berufung
oder im Vorlageantrag in dem Zusammenhang auf das Jahr 1989 Bezug genommen
wurde, wird dort nur allgemein auf Vorverträge für die
Veräußerung von 4 Wohnungen hingewiesen, die "mit dem
endgültigen Kaufvertrag vom 27.6.1990 erfüllt wurden" und war noch in
diesem Verfahrensstadium (dh. nach durchgeführter Betriebsprüfung)
weder dem Grunde noch der Höhe nach von effektiven Kaufpreiszahlungen vor
dem Vertragsabschluss im Jahr 1990 die Rede. - Der den Verkauf von
7 Wohnungen regelnde Vertrag vom 27. Juni 1990, der im
Wesentlichen gleichlautend besagt, dass der Verkäufer (Bw.) die ihm
eigentümlichen Anteile an die dort bezeichneten Käufer um den (jeweils
konkret angeführt) vereinbarten Kaufpreis verkauft und übergibt, bzw.
der jeweilige Vertragspartner die kaufgegenständlichen Anteile kauft und
übernimmt, "wobei der Verkäufer den Erhalt des Kaufpreises durch
Unterfertigung dieses Vertrages bestätigt" (Totalsumme
S 4,614.000,00), läßt eine frühere Kaufpreisentrichtung
ebenfalls nicht erkennen.
Erst mit nachträglicher
Eingabe vom 5. April 1995 (Ergänzung zum Vorlageantrag) wurde vom
Steuerberater u.a. mitgeteilt, dass er "anläßlich der Durchsicht der
Kontoauszüge des Jahres 1989" festgestellt hat, dass "im Zuge der
Vorvertragsabschlüsse die Kaufpreissummen von den Wohnungswerbern zum
Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung im Jahr 1989 überwiesen wurden". Damit
seien, wie der steuerliche Vertreter mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme seiner
ergänzenden Ausführungen darin weiter ausführt, seinem Mandanten
bereits im Jahr 1989 für die Veräußerung von
4 Wohnungen insgesamt S 2,614.000,00 zugeflossen und nach dem für
Spekulationseinkünfte geltenden Zuflussprinzip die Einkünfte aus
diesen Wohnungsveräußerungen im Jahr 1989 zu erfassen.
Wären nun, wie der
Parteienvertreter in der Berufung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
1989 angibt, dem Prüfungsorgan sämtliche Kontoauszüge über
die Verkaufserlöse zur Verfügung gestellt worden und hätte der
Prüfer "wie ich dies selbst beobachten
konnte" auch "sämtliche Belege" durchgesehen, dann ist nicht zu
erklären, weshalb dies im erstinstanzlichen Berufungsverfahren
(Erstverfahren betreffend Einkommensteuer 1990) oder davor keinen Niederschlag
gefunden hat. Die Tatsache des Zufließens eines Teiles des
Veräußerungserlöses bereits im Jahr 1989 hätte bei
entsprechender Information ja nicht nur, wie vom Steuerberater an gleicher
Stelle eingewendet, dem "fachkundigen geschulten" Prüfungsorgan der
Abgabenbehörde "vollkommen klar und leicht nachvollziehbar" sein
müssen, sondern wäre in dieser Klarheit auch für ihn selbst
unübersehbar gewesen. Der Umstand, dass der Ansatz des
Veräußerungserlöses 1990 (aus insgesamt 7 Wohnungen) in
Höhe von S 4,614.000,00 (statt S 2 Mio !) im
erstinstanzlichen Verfahren nie zur Diskussion stand, spricht daher gegen eine
vollständige Kenntnis (auf Seiten des Bw.: Bekanntmachung) der Sachlage.
Der - aus der Sichtweise des Bw. - vorgetragene Einwand, er habe den
teilweisen Kaufpreiszufluss im Jahr 1989 persönlich natürlich immer
gekannt, es sei ihm aber nicht bewusst gewesen, dass diese Erlöse auch der
Einkommensbesteuerung unterliegen könnten, ändert an dieser
Betrachtung schon deshalb nichts, weil es für die amtswegige Wiederaufnahme
des Verfahrens ausschließlich auf die Tatsachenkenntnis der
Abgabenbehörde ankommt, und weil gerade die Auffassung des Bw. über
eine Nichtbesteuerung dieser Erlöse doch umso mehr eine betragliche
Richtigstellung für das Jahr 1990 durch ihn nahe gelegt hätte.
Die Angabe des Bw., dass der
Prüfer den Gesamterlös aus den Wohnungsverkäufen ohne
Belegeinsicht gar nicht ermitteln hätte können, steht mit der
Aktenlage in Widerspruch. Richtig ist vielmehr, dass die einzelnen
Verkaufspreise, wie oben erwähnt, sowohl unter § 4,
Pkt. III. lit. A bis G des Kaufvertrages 1990 als auch in den am
29. Oktober 1990 eingereichten Abgabenerklärungen (§ 10 GrEStG)
betraglich genau angegeben waren
(Dr. R.T. S 700.000,00;
H.P. S 680.000,00;
S.P. S 500.000,00;
Dr. I.Sch. S 734.000,00;
Dr. N.M. S 1,000.000,00;
A.P. S 500.000,00 und
Ing. H.P. S 500.000,00). Auch die
(im VwGH-Verfahren bereits vorgelegten) Handaufzeichnungen des Prüfers
enthalten zu diesem Thema das aus dem Kaufvertrag bzw. den
Abgabenerklärungen betreffend Grunderwerbsteuer Ersichtliche, anhand dessen
der Prüfer die Daten der einzelnen Wohnungseinkäufe und -verkäufe
genau aufgelistet hat (s. OZ 5/11 bis OZ 5/14 Verwaltungsakten). Aus den
Grunderwerbsteuererklärungen geht im Übrigen gleichfalls nicht hervor,
dass ein Teil der Veräußerungserlöse bereits im Jahr 1989
zugeflossen war, sondern ist dort neben der Angabe, durch welche
Rechtsvorgänge das jeweils veräußerte Objekt in früheren
Jahren erworben wurde, nur das konkrete Datum des Kaufvertrages 1990 und die
Höhe der Gegenleistung ersichtlich (zB. H.P., 3.7. bzw. 5.7.1990;
S 680.000,00 usw.).
Dass der Betriebsprüfer
die vorhin erwähnten Eigenbelege über eine Wohnungsanzahlung vom
20. August 1988 und über eine Einlage vom 3. Juni 1989 in
Fotokopie abgelegt hat, im Stadium der Betriebsprüfung angeblich vorgelegte
Originalbelege über zeitlich unterschiedliche Kaufpreiszahlungen von
insgesamt S 2,614.000,00 aktenmäßig aber nicht festgehalten oder
auch nur erwähnt hat, erklärt sich im Gesamtbild wiederum daraus, dass
der Prüfer eben nicht im Besitz aller Informationen gewesen ist und er die
ggst. Zahlungsbelege deshalb nicht wie andere Unterlagen zu den Akten nehmen
konnte. Da Abgabepflichtige der Tatsachenkenntnis in eigener Sache ungleich
näher stehen als die Abgabenbehörde, ist auch nicht nachvollziehbar,
weshalb seitens des Bw. oder Parteienvertreters eine Richtigstellung zu dem aus
ihrer Sicht doch unzutreffenden Zahlungszeitpunkt betreffend S 2,614.000,00
selbst im Berufungsverfahren 1. Instanz noch unterblieb, es sei denn,
diesem Umstand wurde (erst nachträglich) "anläßlich der
Durchsicht der Kontoauszüge des Jahres 1989" (April 1995) Beachtung
geschenkt. Die Behauptung, die in Rede stehenden Bankauszüge seien zusammen
mit dem vom Prüfer eingesehenen Beleg über die Rückzahlung eines
WWAF-Darlehens in einer Kontoauszugsmappe abgelegt gewesen (Vorlageantrag vom
7. Mai 1997), hat mangels einer korrespondierenden (zeitnahen) Berichtigung
somit die geringere Wahrscheinlichkeit für sich, als die Schlussfolgerung,
dass die maßgeblichen Belege vom Bw. insoweit nicht zur Verfügung
gestellt wurden (vgl. VwGH-Erk. vom 14. November 1990, 86/13/0059, ua. zu
den Grundsätzen freier Beweiswürdigung).
Nach dem Gesagten vertritt der
Referent die Überzeugung, dass der Betriebsprüfer von der
vollständigen Sachlage - Zufluss der Kaufpreise aus der
Veräußerung von vier Wohnungen in Höhe von S 2,614.000,00
im Jahr 1989 - über das von ihm Festgehaltene hinaus keine Kenntnis
hatte. Für die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens macht es
dabei keinen Unterschied, ob diese Unkenntnis auf einer unzureichenden
Aufklärung des Bw. oder auf einem Übersehen des Prüfers beruht.
Die Berufung war somit
unbegründet.
Graz,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SpekulationseinkünfteSpekulationsgewinnLiegenschaftMiteigentumsanteileParifizierungWohnflächenErstverfahrenVerkauf von WohnungenKauf- und WohnungseigentumsvertragKaufvertragKaufvertragsabschlussGeldzuflussKaufpreisfrühere Zahlungteilweise KaufpreiszahlungZahlungszeitpunktBankbelegeKontoauszügeVorverträgeBerichtigung VeräußerungserlöseVorlageantragnachträgliche Eingabeergänzende Ausführungenanderer SachverhaltNeuvorbringen 2.InstanzKenntnis des PrüfersWissensstandHilfsorganNichtfeststellung von Tatsachen oder BeweismittelnVerschuldenÜbersehenFehlerBelegdurchsichtFeststellungen im Betriebsprüfungsberichtfrüheres Parteienverhalteneigene Darstellungvorgelegte UnterlagenUmfang von UnterlagenGrunderwerbsteuererklärungenBerechnungenEigenbelegeOriginalbelegeTatsachenkenntnisamtswegige ErmittlungspflichtNeuhervorkommenEinvernahme des PrüfersAussage des PrüfersBeweisanträgeZeugenfreie BeweiswürdigungWahrscheinlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0028-G/03
- Stammnummer
- 4710
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF