…fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis folgt der eindeutigen Judikatur des VwGH, dass es für die Wiederaufnahme des Verfahrens auf den Wissensstand des Antragstellers ankommt. Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt…
…das zuständige Betriebsveranlagungsteam (VwGH vom 17.5.2023, Ro 2023/13/0008). Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich damit auf den Wissensstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle im wiederaufzunehmenden Verfahren alle…
…Teamleiter ***Z2*** keine Informationen hatten, die sie an die mit der Veranlagung der Einkommensteuer 2016 befassten Personen weitergeben hätten können. Unter Punkt 5.9.3 der Beschwerdeschrift wird zum Wissensstand der Behörde vorgebracht: "Hier ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit "Sacheinbringungsvertrag" vom 10.11…
Aufgrund eines von ***Bf1*** gestellten Fristsetzungsantrages an den VwGH wurde dem BFG eine (bereits verlängerte) Frist bis 22.08.2025 zur Entscheidung gesetzt. Die Ankündigung der mündlichen Senatsverhandlung erfolgte bereits mit E-Mail vom 7.7.2025. Telefonisch vereinbarten der Senatsvorsitzende und der Insolvenzverwalter ***IV…
……." Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist damit ausreichend dargelegt, wann und wie die als Wiederaufnahmegründe herangezogenen Tatsachen für die belangte Behörde neu hervorgekommen sind und ein allfälliger Begründungsmangel damit saniert. 3.1.1.2 Wissensstand der Behörde In Punkt 4.3. der Beschwerdeschrift wird vorgebracht…
…Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt im vorliegenden Erkenntnis der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vor allem zum Wissensstand der Behörde und dem Ermessen bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens)…
… 24.6.2009, 2007/15/2011). Maßgebend ist der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (VwGH 28.2.2012, 2008/15/0005). Zum Zeitpunkt der Veranlagung der Einkommensteuer 2017 am 09.04.2018 lag der Behörde keine Überschussrechnung 2017 vor. Zum Zeitpunkt der Veranlagung der Einkommensteuer 2018…
…Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) im jeweiligen Veranlagungsjahr (VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135 mwN; Ritz, BAO6…
…anders als bei der Wiederaufnahme von Amts wegen, wo der Wissensstand der Abgabenbehörde maßgeblich ist (in dem wiederaufzunehmenden Verfahren muss der Abgabenbehörde der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sein, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. August 2008 gegen den Bescheid des FA vom 30. Juli 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend gemäß § 295 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid 1989 entschieden: Die…
…konkreten (Steuer)Verfahren bei Erlassung des Erstbescheides. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich somit auf den Wissensstand des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. VwGH 19.3.2002, 97/14/0034; VwGH 20.9.2001,…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. November 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die…
…bekannt, dass er die Berufung nicht nur gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 gerichtet , sondern auch gegen die am selben Tage erlassenen Sachbescheide gerichtet wissen will. Hinsichtlich des Wissenstandes des Finanzamtes führte der Bw. aus, er habe immer wieder der…
Die Funktion als Aufsichtsrat einer AG ist persönlich auszuüben. Allein der Bw. wurde zum Aufsichtsrat gewählt. Der Bw. trägt auch das verbundene Risiko einer eventuellen Haftung für diese seine Tätigkeit allein. Auf Grund des im Einkommensteuerrecht herrschenden Grundsatzes der Individualbesteuerung (§ 2 Abs. 1 EStG 1988…
…wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismittel" im Sinn des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen) des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1996…
…3143, 3144/80). Entscheidend für eine von Amts wegen vorgenommene Wiederaufnahme des Verfahrens ist, der Wissensstand der Abgabenbehörde im Zeitpunkt „der Erlassung des vorangegangenen rechtskräftigen Bescheides“. Es darf nur eine Tatsache, die der Behörde im Erstverfahren (Einreichung der Abgabenerklärungen und der Beilagen zu den Abgabenerklärungen…
…2004, 2001/13/0135). Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 95…
…gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinn des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH 22.3.2000, 99/13/0253, und VwGH…
…303 Abs. 4 BAO ist, ob die potenziell in Frage kommende Tatsache im Erstverfahren bekannt war oder nicht. Das "Neuhervorkommen" von Tatsachen oder Beweismitteln ist nach dem Wissensstand des Finanzamtes aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (vgl. VwGH-Erk. vom 28. März 2001…
…dass die Aussetzung einer Rechtmittelerledigung im Finanzstrafgesetz nicht vorgesehen ist und sich die Befugnis der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz lediglich auf eine Überprüfung des bekämpften Einleitungsbescheides bezieht. An Hand des Wissensstandes im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist im Sinne einer Momentaufnahme festzustellen…