Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1098-W/04
Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1098-W/04vom 29.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinn des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Walter Kristen, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §
303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1994 und 1995 sowie Einkommensteuer
für die Jahre 1994 und 1995 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt einen Uhrenhandel. Strittig ist, ob die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer (ESt) 1994 und 1995
gem. § 303 Abs. 4 BAO zu Recht erfolgt ist. Weiters ist Berufungspunkt, ob
die daraus resultierenden Einkommensteuerbescheide für 1994 und 1995
aufzuheben sind.
Mit Bescheiden vom 10. April 2000 hat das Finanzamt
erstmalig die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer
1994 und 1995 verfügt und die Bescheide ohne Berücksichtigung von
Verlustvorträgen erlassen. Gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hat der
damalige steuerliche Vertreter das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Der
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 9. März 2001
vollinhaltlich stattgegeben, da vom Finanzamt keinerlei konkrete
Wiederaufnahmegründe angeführt worden waren (als Begründung
für die Wiederaufnahme wurde lediglich angeführt, dass die Verfahren
gem. § 303 (4) BAO in Verbindung mit § 303 (1) lit. c
BAO aufgenommen worden seien).
Infolge dessen wurde die Berufung hinsichtlich
Einkommensteuer 1994 und 1995 zurückgewiesen, weil die Berufung aus
folgendem Grund nicht zulässig sei: Da der Berufung gegen die Bescheide
über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1994
und 1995 stattgegeben wurde, und die Wiederaufnahmebescheide aufgehoben wurden,
seien die Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer 1994 und 1995 vom 10.4.2000 ex
lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Anschließend wurde das Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 gem. § 303 (4) BAO
neuerlich wiederaufgenommen.
Die (neuerliche und nunmehr berufungsanhängige)
Wiederaufnahme des Verfahrens vom 2. Juli 2003 gem. § 303 (4) BAO
betreffend Einkommensteuer 1994 und 1995 wurde folgendermaßen
begründet: Die Wiederaufnahme sei eine Ermessensentscheidung. Bei der
Ermessensübung wurde berücksichtigt, dass Umstände gewichtiger
Art (Verrechnung von Verlustvorträgen und IFB-Wartetastenverluste in
beträchtlicher Höhe) hervorgekommen sind. Dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) sei der Vorrang
vor jenem der Rechtsbeständigkeit gegeben worden. Die
berufungsgegenständliche Wiederaufnahme sei erfolgt, da neue Tatsachen
hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt
werden konnten. Gem. § 18 EStG sind Verlustvorträge von
Amts wegen zu berücksichtigen. Bei den ursprünglichen
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1994 und 1995 wurden, in Unkenntnis
der Tatsache, dass die Personengesellschaft Fa. S KG per 31.12.1993 in die
Kapitalgesellschaft S GmbH eingebracht wurde, Verlustvorträge und
IFB-Wartetastenverluste von Amts wegen berücksichtigt.
Nach Art. III Umgründungssteuergesetz (UmgrStG)
gelten Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden
und bis zum Veranlagungszeitraum, in den der Einbringungsstichtag fällt,
nicht verrechnet sind, im Rahmen der Buchwertfortführung ab dem dem
Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden
Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser
Körperschaft. Verlustvorträge und IFB-Wartetastenverluste aus
1992 und 1993 aus dieser Beteiligung seien daher bei der S GmbH zu erfassen und
könnten nicht mehr beim Bw. berücksichtigt werden.
In den mit dieser Wiederaufnahme zusammenhängenden
Einkommensteuerbescheiden 1994 und 1995 wurde begründend ausgeführt,
dass Verlustvorträge und IFB-Wartetastenverluste aus 1992 und 1993 aus der
Beteiligung infolge Einbringung des Betriebes der S KG in die S GmbH per
31.12.1993 bei der GmbH zu erfassen, und daher im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung des Bw. nicht mehr zu berücksichtigen seien.
Der Bw. erhob gegen die Bescheide hinsichtlich die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1994 und 1995 sowie
gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995
Berufung und begründete sie wie
folgt: Mit Bescheiden vom 12. Mai 1998 sei die Veranlagung der
Einkommensteuer der Jahre 1994 und 1995 erfolgt, wobei von Amts wegen die
Berücksichtigung von Verlustvorträgen, welche aus der Firma S KG
entstanden sind, erfolgte. Der Bw. habe die Berücksichtigung dieser
Verlustvorträge in seinen Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 1994 und 1995 nicht beantragt. Die Verlustvorträge stammten aus den
Jahren 1992 und 1993 der Firma S KG, welche ihren Betrieb auf der Grundlage des
Jahresabschlusses zum 31.12.1993 in die S GmbH eingebracht habe. Der
Abgabepflichtige habe, wie bereits erwähnt, in seinen
Einkommensteuererklärungen keine IFB Wartetastenverluste und
Verlustvorträge angesetzt. Die Berücksichtigung der
Wartetastenverluste und Verlustvorträge sei amtswegig erst im Zuge der
Verlangung durch das Finanzamt erfolgt. Mit Bescheiden vom 10. April
2000 habe das Finanzamt erstmalig die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
der Einkommensteuer 1994 und 1995 verfügt, und die diesbezüglichen
Einkommensteuerbescheide ohne Berücksichtigung von Verlustvorträgen
erlassen. Gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens habe der damalige steuerliche
Vertreter das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Der Berufung sei mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. März 2001 vollinhaltlich stattgegeben
worden. Mit Bescheiden vom 2. Juli 2003 sei nun das Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuer 1994 und 1995 neuerlich wiederaufgenommen
worden, wobei die Wiederaufnahme damit begründet worden sei, dass die
amtswegige Berücksichtigung der Verlustvorträge in Unkenntnis der
Tatsache der Einbringung erfolgt sei. Laut Bw. habe jedoch über die
Einbringung eine Betriebsprüfung bei der S KG sowie bei der S GmbH
stattgefunden. Die Schlussbesprechung der Betriebsprüfung sei am 16.12.1997
abgehalten worden. Die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995, hinsichtlich
welcher das Verfahren wieder aufgenommen wurde, seien mit 12.5.1998 datiert.
Da somit zum Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide dem
Finanzamt die Tatsache der Einbringung und damit der Übergang der
Verlustvorträge bekannt gewesen sei, seien keine neuen Tatsachen
hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen
würden, weshalb der Bw. beantrage, die berufungsgegenständlichen
Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Hinsichtlich der Berufung vom 2.7.2003 betreffend
Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 erließ das Finanzamt einen
Mängelbehebungsauftrag, in dem der
Bw. aufgefordert wurde, zu erklären, in welchen Punkten die Bescheide
angefochten und welche Änderungen beantragt werden würden, sowie die
Berufung zu begründen.
Der Bw. führte daraufhin bezüglich der Berufung
betreffend Einkommensteuer 1994 und 1995 Folgendes aus: Die
Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 würden insoweit angefochten, als die
in den ursprünglichen Bescheiden des Finanzamtes vom 12. Mai 1998 von
Amts wegen berücksichtigen IFB Wartetastenverluste und Verlustvorträge
nicht mehr enthalten sind.
Die Verlustvorträge seien in die Steuerbescheide
aufzunehmen, da, wie in der Berufung vom 4. August 2003 dargelegt, keine
Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Einkommensteuer 1994 und 1995 vorliegen würden. Es seien daher die
Bescheide vom 2. Juli 2003 hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von
Wartetastenverlusten und Vorträgen (wohl gemeint: Verlustvorträgen)
unrichtig und somit ersatzlos aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufung
hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend ESt 1994 und
1995: In den Einkommensteuerbescheiden 1994 und 1995 wurden von
Amts wegen Verlustabzüge gem. § 18 EStG bzw. im
Einkommensteuerbescheid 1994 darüber hinaus verrechenbare
IFB-Wartetastenverluste resultierend aus der Beteiligung an der S KG
berücksichtigt. Dies erfolgte in dem Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuerveranlagung 1994 und 1995 in Unkenntnis des Umstandes, dass der
Betrieb der KG gem. Art III UmgrStG per 31.12.1993 in die S GmbH
eingebracht wurde, und daher beim Bw. die gegenständlichen
Verlustabzüge bzw. IFB-Wartetastenverluste nicht mehr zu
berücksichtigen waren.
Nachdem bereits im Jahr 2000 die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich ESt 1994 und 1995 verfügt wurde, wobei die
diesbezüglichen Wiederaufnahmebescheide mit Berufungsvorentscheidung (BVE)
aufzuheben waren, da in den Bescheiden keinerlei konkrete
Wiederaufnahmegründe angeführt waren, wurde neuerlich die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt. Diese neuen Wiederaufnahmebescheide
wurden mit dem Neuhervorkommen der oben angeführten
Einbringungsmaßnahme begründet. Der Bw. verweist auf die bei der KG
erfolgte Betriebsprüfung, weshalb dem Finanzamt bei Erlassung der
Einkommensteuerbescheide der Umstand der Einbringung bekannt gewesen sei.
Die Frage des Neuhervorkommens von Tatsachen ist jedoch
laut Finanzamt nicht im Hinblick darauf zu beurteilen, ob der Behörde
insgesamt eine Tatsache bekannt war, sondern dahingehend, ob sie im konkreten
Verfahren bekannt war (VwGH v. 31.10.2000 95/15/0114; 20.9.2001 2000/15/0039;
18.9.2003 99/15/0120).
Laut Finanzamt und gemäß Aktenlage waren die
angeführte Einbringungsmaßnahme im Zuge des Veranlagungsverfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 1994 und 1995 nicht bekannt.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die
im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln
nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf
ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen
und Beweismitteln" im Sinn des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den
Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des
jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH
22.3.2000, 99/13/0253, und VwGH 27.4.2000, 97/15/0207, mwN; VwGH 11.12.1996,
94/13/0070). Angemerkt wird, dass zwar die Verluste in den
Einkommensteuererklärungen vom Bw. nicht beantragt wurden, dass jedoch aus
den Abgabenerklärungen und den Beilagen nicht ersichtlich bzw. erkennbar
war, dass eine Einbringung nach dem UmgrStG stattgefunden hat.
Aus den Inhalten der Abgabenerklärungen (und ihren
Beilagen) der strittigen Jahre geht nicht hervor, dass der Betrieb der S KG gem.
Art III Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) per 31.12.1993 in eine GmbH
eingebracht wurde.
Auch aus der Mitteilung über die gesonderte
Feststellung (für den Bw.) für das Kalenderjahr 1994 der S KG sowie
der diesbezüglichen geänderten Mitteilung (für den Bw.) vom
3.2.1998 ist nicht ersichtlich, dass eine Einbringung der KG in die S GmbH gem.
Art. III UmgrStG erfolgt ist.
Das Jahr 1995 betreffend ist aus der Mitteilung über
die gesonderte Feststellung für 1995 (für den Bw.) datiert mit
3.2.1998, hinsichtlich der Beteiligung des Bw. an der S KG, ebenfalls nicht
ersichtlich, dass eine Einbringung gem. UmgrStG erfolgt ist. Es wurden lediglich
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Anteil am Investitionsfreibetrag
ausgewiesen. Auch aus den Einkommensteuererklärungen für 1994
und 1995 samt den Beilagen ist nicht ersichtlich, dass eine Einbringung eines
Betriebes der S KG in die S GmbH gem. dem UmGrStG stattgefunden
hat.
Aus genannten Gründen Grund war dem Finanzamt in den
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1994 und 1995 auch nicht bekannt, dass
die aus der S KG resultierenden Verlustvorträge bzw.
IFB-Wartetastenverluste aus 1992 bzw. 1993 infolge genannter Einbringung der KG
in die S GmbH bei dieser GmbH zu erfassen sind (und infolgedessen nicht mehr
beim Bw. berücksichtigt werden können).
Das Finanzamt setzte im Einkommensteuerbescheid 1994 vom
12.2. 1998 (und auch im gem § 293b BA0 berichtigen Einkommensteuerbescheid
1994 vom 12.5.1998; in diesem berichtigten Bescheid wurde zusätzlich ein
Verlustabzug als Sonderausgabe in Höhe von ATS 601.806,00
berücksichtigt) (grundsätzlich) von Amts wegen verrechenbare Verluste
der Vorjahre resultierend aus der Beteiligung des Bw. an der S KG von ATS
329.317 an. Laut Aktenlage setzt sich der diesbezügliche Betrag aus
nichtausgleichsfähigen Verlusten aus den Vorjahren in Höhe von
ATS 318.501,00 (aus 1992) und ATS 10.816,00 (aus 1993)
zusammen.
Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1995 (datiert
mit 12.5.1998) wurde im Zuge der Erstveranlagung ein Verlustabzug
(Sonderausgaben) von ATS 482.072 von Amts wegen
berücksichtigt. Angemerkt wird, dass die
berufungsgegenständlichen Verluste grundsätzlich richtigerweise von
Amts wegen zu berücksichtigen sind. Sowohl im Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer 1994 als auch Einkommensteuer 1995 war ursprünglich (im
Zuge der Erstveranlagung inkl. Verfahren betreffend Berichtigung gem.
§ 293b BAO) nicht ersichtlich, dass aufgrund der Einbringung der S KG
in die S GmbH die diesbezüglichen o.a. Verluste im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung 1994 und 1995 beim Bw. nicht mehr anzuerkennen sind.
Die angeführte Einbringung des Betriebes (aus dem die Verluste
resultieren) der S KG in die S GmbH gem. UmgrStG ging in den
streitgegenständlichen Jahren im Zuge des Veranlagungsverfahrens (und damit
zusammenhängenden Berichtigungsverfahrens gem. § 293 BAO) nicht
hervor. Die Wiederaufnahme des Verfahrens hindert schließlich auch nicht
die in der Berufung genannte Schlussbesprechung vom 16.12.1997 hinsichtlich der
BP bei der S KG (1992 bis 1995) sowie bei der S GmbH (betreffend die Jahre 1994
bis 1996). Ob im Rahmen anderer Verfahren (so etwa im Verfahren
betreffend Betriebsprüfung bei der S KG bzw. bei der S GmbH) oder im
Verlauf von Prüfungshandlungen in anderen Verfahren (vom Bw. genannte
Betriebsprüfung; Schlussbesprechung bezüglich angeführter
Betriebsprüfung) diesbezügliche Erkenntnisse bzw. Feststellungen oder
Ermittlungen durchgeführt worden sind, ist laut Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats auf Grund der Gesetzeslage und der damit
zusammenhängenden o.a. Rechtsprechung nicht maßgebend (VwGH
31.10.2000, 1995/15/0114).
Aus angeführten Gründen liegen
Wiederaufnahmegründe iSd § 303 Abs. 4 BAO vor, da dem Finanzamt im
Veranlagungsverfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1994 und 1995 nicht bekannt
war, dass auf Grund der Einbringung des Betriebes der S KG in die S GmbH
gemäß Umgründungssteuergesetz die berufungsgegenständlichen
Verlustvorträge und IFB-Wartetastenverluste beim Bw. nicht mehr
anzuerkennen sind.
Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass
es anderenfalls zu einer doppelten Anerkennung kommen würde.
Aus angeführten Gründen ist die Berufung
abzuweisen.
Berufung hinsichtlich
Einkommensteuer 1994 und 1995: Wie bereits vom Finanzamt
ausgeführt wurde, und auch vom Bw. diesbezüglich keine Einwände
gemacht wurden, gelten hinsichtlich Einbringung gem.
Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) folgende gesetzlichen
Bestimmungen:
Verluste der übertragenden Körperschaft, die bis
zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, gelten im
Rahmen der Buchwertfortführung ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden
Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als
abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie den
übertragenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb
zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden können. Voraussetzung
ist weiters, dass das übertragene Vermögen am Verschmelzungsstichtag
tatsächlich vorhanden ist (§ 4 Z 1 lit. a UmgrStG).
Angemerkt wird, dass der Bw. diesbezüglich keine
substantiierten Einwände vorgebracht hat. Er führte in der Berufung
(lediglich) aus, dass er selbst die Verlustvorträge in den
Einkommensteuererklärungen nicht beantragt hat. Die
berufungsgegenständlichen Verlustvorträge stammen aus den Jahren 1992
und 1993 der S KG, welche ihren Betrieb auf der Grundlage des Jahresabschlusses
zum 31.12.1993 in die S GmbH eingebracht hat. Die Berücksichtigung der
Wartetastenverluste und Verlustvorträge, die vom Bw. nicht beantragt worden
seien, sei erst im Zuge der Veranlagung durch das Finanzamt
erfolgt.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass im
BP-Bericht der S GmbH hinsichtlich der geprüften Jahre 1994 bis 1996
in Tz 28 (BP) ausgeführt wird, dass wegen der Feststellungen der im Zuge
der bei der Muttergesellschaft S KG durchgeführten BP für die Jahre
1992 bis 1993 (vor Teileinbringungsstichtag 1.1.1994) eine Berichtigung der
vortragsfähigen Verluste erforderlich ist. In Summe besteht nunmehr eine
Verlustvortragsmöglichkeit von ATS 7.931.735,00 (Verlustabzug bei der
GmbH; Vortragsmöglichkeit beginnend ab 1994). Bei den verrechenbaren
Verlusten aus Investitionsfreibeträgen der Vorjahre in Höhe von
ATS 1,542.762,00 ergab die BP keine Änderung. Angemerkt wird, dass
laut BP-Bericht S GmbH (BP 1994 bis 1996) Tz 29 bei der Berechnung des
Einkommens der S GmbH 1994 und 1995 bereits (berufungsgegenständliche)
Verluste verrechnet wurden.
Abgesehen von den Einwänden gegen die Wiederaufnahme
des Verfahrens wurden vom Bw. hinsichtlich Berufung betreffend
Einkommensteuerbescheide keine substantiierten Einwände vorgebracht.
Der Unabhängige Finanzsenat ist zu der Ansicht
gelangt, dass die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide aus o.a.
Gründen abzuweisen ist.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
29. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1098-W/04
- Stammnummer
- 13358
- Gültig
- 29.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF