Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100287/2016
Die Tatsache, welcher gemeine Wert der Berechnung der Normverbrauchsabgabe zu Grunde gelegt wurde, war bereits in den Zeitpunkten der Einreichung der Beilagen zu den Abgabenerklärungen der Abgabenbehörde bekannt und damit keine neue Tatsache gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100287/2016vom 10.08.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In den streitgegenständlichen Monaten wurden von der Beschwerdeführerin Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen und der Abgabenbehörde durch Einreichung von Abgabenerklärungen unter Übermittlung von Beilagen wie folgt gemeldet:
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Sämtliche zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge wurden mit dem gleichen Kennzeichen (S.) als Tageszulassungen zum Verkehr zugelassen.
Für den Monat April 2012 wurde als Abgabenerklärung das Formular NOVA 1 verwendet und eine Aufstellung der zugelassenen Kraftfahrzeuge der Abgabenbehörde übermittelt, die am 8. Juni 2012 bei der Abgabenbehörde einlangte, und in der Folgendes offen gelegt wurde:
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Im April 2012 wurden weitere 16 Fahrzeuge mit dem gleichem Kennzeichen zum Verkehr zugelassen. Basis für die NoVA Berechnung war der „EK-Preis inkl. und Metallic“.
Für die Monate Juli, August, September, November und Dezember 2012 sowie für Monate Jänner und Juli 2013 wurden über Finanz Online elektronische NoVA- Erklärungen an die Abgabenbehörde eingereicht. Für jeden streitgegenständlichen Monat wurden eine bzw. für den Monat Dezember 2012 zwei in gesonderten Aufstellungen der zum Verkehr mit dem gleichem Kennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge der Abgabenbehörde übermittelt.
Für den Monat Juli 2012 wurde in Ergänzung zur elektronischen Erklärung eine Beilage der in diesem Monat zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge, die am 7. August 2012 bei der Abgabenbehörde einlangte, Folgendes offen gelegt:
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Im Juli 2012 wurden weitere 13 Fahrzeuge mit dem gleichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen. Basis für die NoVA Berechnung war der „EK-Preis inkl. und Metallic“.
Für den Monat August 2012 wurde in Ergänzung zur elektronischen Erklärung eine Beilage der in diesem Monat zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge, die am 14. September 2012 bei der Abgabenbehörde einlangte, Folgendes offen gelegt:
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Im August 2012 wurden weitere 15 Fahrzeuge mit dem gleichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen. Basis für die NoVA Berechnung war der „EK-Preis inkl. und Metallic“.
Für den Monat September 2012 wurde in Ergänzung zur elektronischen Erklärung eine Beilage des in diesem Monat zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges, die am 14. November 2012 bei der Abgabenbehörde einlange, Folgendes offen gelegt:
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Für den Monat November 2012 wurde in Ergänzung zur elektronischen Erklärung eine Beilage der in diesem Monat zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge, die am 11. Jänner 2013 bei der Abgabenbehörde einlangte, Folgendes offen gelegt:
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Im November 2012 wurden weitere fünf Fahrzeuge mit dem gleichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen. Basis für die NoVA Berechnung war der „EK-Preis inkl. und Metallic“.
Für den Monat Dezember 2012 wurde in Ergänzung zur elektronischen Erklärung eine bzw. eine berichtigte Beilage der in diesem Monat zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge (insgesamt 150), die am 6. Februar bzw. 13. Februar 2013 bei der Abgabenbehörde einlangte, Folgendes offen gelegt:
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Am 27. Dezember 2012 wurden weitere 46 Fahrzeuge mit dem gleichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen. Basis für die NoVA Berechnung war der „EK-Preis“.
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Am 28. Dezember 2012 wurden weitere 102 Fahrzeuge mit dem gleichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen. Basis für die NoVA Berechnung war der „EK-Preis“.
Für den Monat Jänner 2013 wurde in Ergänzung zur elektronischen Erklärung eine Beilage des in diesem Monat zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges, die am 15. März 2013 bei der Abgabenbehörde einlangte, Folgendes offen gelegt:
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Für den Monat Juli 2013 wurden zwei Fahrzeuge mit einer Tageszulassung zum Verkehr zugelassen. In der der Abgabenbehörde übersandten gesonderten Aufstellung, die am 7. August 2013 bei der Abgabenbehörde einlangte, wurde Folgendes offen gelegt:
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Am 31. Juli 2013 wurde ein weiteres Fahrzeug mit dem gleichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen. Basis für die NoVA Berechnung war der „Listenpreis inkl. Abgabe“.
Die in den gesondert der Abgabenbehörde übersandten NoVA- Berechnungen der Streitzeiträume wurden nach dem vorliegenden Verwaltungsakt von der Abgabenbehörde weder geprüft noch zu den darin gemachten Angaben hinsichtlich der unterschiedlichen NoVA Basis (EK-Preis inkl. Metallic, EK- Preis bzw. Listenpreis inkl. Abgabe) Ermittlungen vorgenommen. Im Anschluss an die Außenprüfung wurden unter Hinweis auf die Feststellungen der Außenprüfung unter Verweis auf die Textziffer 3 des Berichtes der Außenprüfung die NoVA- Festsetzungen vorgenommen und die beschwerdegegenständlichen Bescheide erlassen. Die NoVA Festsetzung für 12/2012 erfolgte unter Verweis auf die Tz. 2 und die Tz. 3 des Betriebsprüfungsberichtes.
2) Vorführkraftfahrzeuge
Die „company cars“ wurden von der Beschwerdeführerin als Vorführfahrzeuge behandelt. Für diese Fahrzeuge wurde die NoVAG Befreiung des § 3 Z. 3 NoVAG in Anspruch genommen. Diese Fahrzeuge wurden nach Nutzung durch die Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von durchschnittlich vier bis sechs Monaten an Einzelhändler der Marke weiterverkauft. Diese haben beim Verkauf an Letztverbraucher die Normverbrauchsabgabe von dem erzielten Verkaufspreis abgeführt. Die
Beschwerdeführerin hat diese Kraftfahrzeuge nicht an die Abnehmer sondern an ihre Einzelhändler veräußert. Diese haben die Fahrzeuge dann an die Abnehmer verkauft.
Die im Prüfungszeitraum von der
Beschwerdeführerin im Zuge der Anmeldung
in Anspruch genommene Steuerbefreiung für Vorführkraftfahrzeuge wurden von der Außenprüfung überprüft und für Kraftfahrzeuge für die keine Nachweise für die in Anspruch genommene Steuerbefreiung erbracht werden konnten, eine Nachversteuerung der Normverbrauchsabgabe bei der
Beschwerdeführerin
in Höhe eines vom Prüfer ermittelten Differenzbetrages zwischen dem von Einzelhändler beim Verkauf bereits entrichteten NOVA Betrages und dem vom Prüfer angenommenen gemeinen Wert des Neufahrzeuges vorgenommen.
B) Rechtslage
1) Festsetzung der Normverbrauchsabgabe durch Bescheid
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Die Neufassung des § 201 durch das Abgabenrechtsmittelrefomgesetz (BGBl I 2002/97) hat nicht nur das Berufungsverfahren grundlegend reformiert, sondern unter anderem auch den § 201 BAO neu gefasst. Die Festsetzung kann unter anderem erfolgen, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden (siehe § 201 Abs. 1 und 2 Z 3 BAO idF BGBl I Nr. 70/2013).
Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (BGBl I Nr. 70/2013) wurde unter anderem eine Änderung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen und damit den rechtspolitischen (bzw. sogar verfassungsgesetzlichen) Bedenken gegen die Unterschiede bei der Wiederaufnahme auf Antrag und jener von Amtswegen Rechnung getragen (siehe EB 2007 der Beilagen XXIV GP Regierungsvorlage zu Z 52 bis 56 (§§ 303, 303a, 304 305 und 306 BAO).
2) Wiederaufnahme des Verfahrens (Neuerungstatbestand)
2.1 Ansichten der Parteien
Im gegenständlichen Verfahren ist unter anderem strittig, ob die Abgabenbehörde zu Recht die Voraussetzungen nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO für die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in den Streitzeiträumen April, Juli, August, September, November und Dezember 2012 sowie für die Streitzeiträume Jänner und Juli 2013 als gegeben erachtet hat.
Die Abgabenbehörde ist in den angefochtenen Bescheiden davon ausgegangen, dass nach Bekanntgabe der selbst berechneten Normverbrauchsabgabe für den Monat April 2012 mit Eingabe vom 8. Juni 2012 bzw. durch die über Finanz Online für die Monate Juli, August, September, November und Dezember 2012 sowie Jänner und Juli 2013 vorgenommen Meldung der selbst zu berechnenden Normverbrauchsabgabe sowie der von der Parteienvertreterin übersandten Anlagen zu den elektronisch eingereichten Steuererklärungen für die Normverbrauchsabgabe der Monate Juli, August, September, November und Dezember 2012 sowie Jänner und Juli 2013 Tatsachen neu hervorgekommen sind, weshalb nach Ansicht der Abgabenbehörde bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 1 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen.
Als Grund führt die Abgabenbehörde in allen streitgegenständlichen Monaten an, dass die von der Beschwerdeführerin verwendete Bemessungsgrundlage nicht offengelegt worden sei. Im Dezember 2012 führt die Abgabenbehörde zusätzlich aus, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit für die Mehrzahl der „company cars“ nicht nachgewiesen habe werden können.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass durch die Bekanntgabe der selbst berechneten Normverbrauchsabgabe für den Monat April 2012 mit Eingabe vom 8. Juni 2012 bzw. durch die von der Parteienvertreterin termingerecht übersandten Anlagen zu den elektronisch eingereichten Steuererklärungen für die Normverbrauchsabgabe der Monate Juli, August, September, November und Dezember 2012 sowie Jänner und Juli 2013 alle für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte offengelegt worden seien und somit bei der BP keine Tatsachen neu hervorgekommen sind, weshalb bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 1 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vorliegen.
2.2 Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 1 lit b BAO bei Selbstbemessungsabgaben
Die Bestimmung des § 201 Abs. 1 BAO ist nach § 323 Abs. 11 BAO in der nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002 anzuwendenden Fassung anzuwenden. Nach Maßgabe des Absatz 2 kann und nach Maßgabe des Absatz 3 muss auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen in den Fällen, in denen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
§ 201 Abs. 2 und 3 BAO in der zitierten Fassung lautet:
"(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, oder
4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, oder
2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden."
Bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (BGBl I Nr. 70/2013) kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorgelegen sind oder nicht.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens öffnet auch bei selbst zu berechnenden Abgaben den Weg in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn Umstände gewichtiger Art neu hervorkommen. Zu den neu hervorgekommenen Umständen gewichtiger Art gehören gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO unter anderem neu hervorgekommene Tatsachen, die im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich Tatsachen, die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis, als dem des abgeschlossenen Verfahrens geführt hätten. Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen bietet daher die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (siehe VwGH 13.9.1988, 87/14/0159). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann daher nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die neu hervorgekommen sind. Es darf somit nur eine Tatsache, die der Abgabenbehörde im Erstverfahren – auch bei selbst zu berechnenden Abgaben – noch nicht bekannt gewesen ist, zum Gegenstand einer amtswegigen Wiederaufnahme gemacht werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Tatsache der Abgabenbehörde bereits im Erstverfahren bekannt war, darf die Abgabenbehörde nicht als Einheit aufgefasst werden. Tatsachen, die zum Beispiel der Abgabensicherung bekannt waren, können schon deshalb nicht als dem zuständigen Team der betrieblichen Veranlagung bekannt angesehen werden. Sind dagegen Tatsachen dem zuständigen Team der betrieblichen Veranlagung durch Einreichung von Abgabenerklärungen und den Beilagen zur vorgenommenen Abgabenberechnung bekannt gegeben worden, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Abgabenbehörde nicht berechtigt, die sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen durch die Vornahme einer Wiederaufnahme des Verfahrens nachträglich der Beschwerdeführerin anlasten (vgl. Schimetschek, Die Verfahrenswiederaufnahme wegen neuer Tatsachen, FJ 1988, 153 unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH unter anderem 5.11.1981, 3143, 3144/80).
Entscheidend für eine von Amts wegen vorgenommene Wiederaufnahme des Verfahrens ist, der Wissensstand der Abgabenbehörde im Zeitpunkt „der Erlassung des vorangegangenen rechtskräftigen Bescheides“. Es darf nur eine Tatsache, die der Behörde im Erstverfahren (Einreichung der Abgabenerklärungen und der Beilagen zu den Abgabenerklärungen) noch nicht bekannt gewesen ist, zum Gegenstand einer von Amts wegen vorgenommenen Wiederaufnahme gemacht werden.
Auf das gegenständliche Verfahren bezogen ist daher der Wissenstand der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Einreichung der im § 11 NoVAG 1991 normierten Anmeldung und den dazu eingereichten Beilagen zu den Anmeldungen, die als Abgabenerklärungen gelten, abzustellen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Abgabenbehörde durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin für April 2012 bzw. für die Monate Juli, August, September, November, Dezember 2012 sowie für die Monate Jänner und Juli 2013 bekanntgegeben, dass für Tageszulassungen der Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe für diese Monate, angesetzt worden war. Die Abgabenerklärungen und die Beilagen zur vorgenommenen Abgabenberechnung wurden, wie nach stehend dargestellt, von einer Ausnahme abgesehen, immer bereits vor dem jeweiligen Fälligkeitstag der Normverbrauchsabgabe der Abgabenbehörde bekannt gegeben:
Da in dem von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakt, die NoVA Erklärungen auf denen sich kein händischer Vermerk für welches Team diese Anmeldung bestimmt ist befindet, enthalten sind, sind auch diese Erklärungen dem zuständigen Team der betrieblichen Veranlagung übermittelt worden und es waren daher auch für diese Monate der Abgabenbehörde, die von der Beschwerdeführerin bzw. von der Parteienvertreterin bekannt gegebenen Tatsachen, wie auch in den anderen Monaten bereits vor dem Fälligkeitstag bzw. am Fälligkeitstag bekannt.
Durch die Einreichung der Abgabenerklärungen aber insbesondere durch die Übersendung der Beilagen, durch die die Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe offengelegt wurde, war der belangten Behörde daher für die Monate April, Juli, August, September, November und Dezember 2012 bzw. Jänner 2013, ersichtlich, dass als Basis für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe der Einkaufspreis, zu dem die Beschwerdeführerin die zur Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge bezogen hat, herangezogen wurde. Der Wissensstand der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Einreichung der Beilagen zu der im § 11 NoVAG 1991 normierten Anmeldung war daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, dass als Bemessungsgrundlage für die Tageszulassungen der Einkaufspreis zu dem die Beschwerdeführerin diese Fahrzeuge bezogen hat herangezogen wurde. Der Abgabenbehörde wurde die Höhe des jeweiligen Einkaufspreises zu dem die Beschwerdeführerin die Kraftfahrzeuge in der Folge zum Verkehr zugelassenen wurden offen gelegt.
Dass die offen gelegte Bemessungsgrundlage für die von der Beschwerdeführerin selbst berechnete und in der Folge abgeführte Normverbrauchsabgabe nicht der Händlerverkaufspreis – gegeben falls unter Abzug von Rabatten, zu dem U Händler die Kraftfahrzeuge den Endkunden angeboten haben – und damit nicht der von der Abgabenbehörde als richtig angesehene gemeine Wert der zum Verkehr zu gelassenen Kraftfahrzeuge war, sondern der Einkaufspreis, war der Abgabenbehörde durch die Einreichung der Beilagen zur selbst berechneten und abgeführten Normverbrauchsabgabe offen gelegt worden und daher der Wissensstand der Abgabenbehörde am 8 Juni 2012 (NoVA für den Monat April 2012), 7. August 2012 (NoVA für den Monat Juli 2012), 14. September 2012 (NoVA für den Monat August 2012), 14. November 2012 (NOVA für den Monat September 2012), 11. Jänner 2013 (NoVA für den Monat November 2012), 6. bzw. 15. Februar 2013 (NoVA für den Monat Dezember 2012), 15. März 2013 (für den Monat Jänner 2013) und 7. August 2013 (NoVA für den Monat Juli 2013).
Damit ist aber der Abgabenbehörde bereits zu diesen Terminen der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen, dass sie schon damals zu der nunmehr im Festsetzungsverfahren erlassenen – nach ihrem Verständnis richtigen – Entscheidung hätte gelangen können.
Dass gegeben falls weitere Ermittlungen für die genaue Ermittlung des Händlerverkaufspreises vorzunehmen gewesen wären, ändert nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nichts an der Tatsache, dass die zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe herangezogenen „EK-Preisen inkl. und Metallic bzw. der EK-Preis“ durch die Vorlage der Beilagen zu den gesetzlich normierten Abgabenerklärungen offen gelegt worden ist und daher der Abgabenbehörde bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Beilagen zu den Abgabenerklärungen bekannt.
Für den Monat Juli 2013 wurden zwei Fahrzeuge mit einer Tageszulassung zum Verkehr zugelassen. In der der Abgabenbehörde zur Abgabenerklärung übersandten gesonderten Aufstellung wurde offen gelegt, dass als Grundlage für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe der „Listenpreis inkl. Abgabe“ herangezogen wurde von dem ein Rabatt von 16% abgezogen wurde.
Im Zeitpunkt, in dem Beilage zur Abgabenerklärung für den Monat Juli 2013 bei der Abgabenbehörde einlangte, war der Abgabenbehörde die Basis für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe, nämlich der „Listenpreis inkl. Abgabe“ nach Abzug eines Rabattes von 16% bekannt, womit der Abgabenbehörde sowohl der von den U Händlern an Endverbraucher angebotene Verkaufspreis als auch die Höhe des im Allgemeinen gewährten Rabattes von 16% und damit die Berechnungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe für den Monat Juli 2013 bekannt war. Dass nicht ein Rabatt von 16% sondern ein Rabatt von 20% auf den Händlerverkaufspreis die Basis für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wäre, ändert nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nichts an der Tatsache, dass die zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe herangezogene „Listenpreis inkl. Abgabe“ durch die Vorlage der Beilage zur gesetzlich normierten Abgabenerklärung offen gelegt worden ist.
2.3
Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 1 lit b BAO durch Festsetzung eines Differenzbetrages bei der Normverbrauchsabgabe (Selbstbemessungsabgabe)
Für Dezember 2012 stützte die Abgabenbehörde die Bescheiderlassung nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO über das oben Gesagte hinaus auch auf den Umstand, dass „company cars“ von der Beschwedeführerin als Vorführfahrzeuge behandelt worden seien, die Nachweise für die Steuerbegünstigung nicht hätten erbracht werden können und diese Fahrzeuge erst vom jeweiligen Einzelhändler beim Verkauf an seine Kunden der NoVA unterworfen worden seien und erfasste den Differenzbetrag zwischen der NoVA vom gemeinen Wert bei der Beschwerdeführerin und der vom Einzelhändler abgeführten NoVA im Zuge dieser Festsetzung.
§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung. ...
3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4. Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz.
§ 7. (1) Die Steuerschuld entsteht
1. im Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat, …
2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. (BGBl I Nr.: 34/2010)
Das Entstehen der Steuerschuld zu einem in § 7 NoVAG 1991 festgelegten Zeitpunkt setzt jedenfalls voraus, dass der Tatbestand des § 1 NoVAG 1991 erfüllt ist. Der erste Satz des § 1 Z 3 NoVAG 1991 normiert, dass die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe unterliegt, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.
Die Normverbrauchsabgabe ist eine fahrzeugabhängige Abgabe, welche für Vorgänge im Zusammenhang mit einem Fahrzeug entsteht, wobei es zunächst nicht darauf ankommt, wer als Steuerschuldner angesehen werden könnte (VwGH 21. November 2012, 2010/16/0254). Dementsprechend soll die Bestimmung des § 1 Z 3 erster Satz NoVAG 1991 verhindern, dass eine Steuerschuld nochmals entsteht, wenn sie bereits nach § 1 Z 1 leg. cit. entstanden ist.
Der zweite Satz des § 1 Z 3 NoVAG 1991 fingiert Vorgänge als erstmalige Zulassung, die nach § 1 Z 3 erster Satz leg. cit. zur Steuerpflicht führt.
Die
Beschwerdeführerin
hat die in Frage stehenden Fahrzeuge gemäß § 3 Z 3 NoVAG als steuerbefreit betrachtet; die Fahrzeugeinzelhändler haben im Zeitpunkt des Verkaufes der Fahrzeuge an Kunden die NoVA abgeführt.
Die Abgabenbehörde hat im Zuge der BP den Differenzbetrag zwischen der vom Fahrzeugeinzelhändler beim Verkauf entrichteten NoVA und dem von der Abgabenbehörde als gemeinen Wert dieser Fahrzeuge im Zeitpunkt der Anschaffung der Fahrzeuge durch die
Beschwerdeführerin
vorgeschrieben. Diese Vorschreibung erfolgte aber nicht im Zeitpunkt der Anschaffung, sondern im Zeitpunkt der Abmeldung dieser Fahrzeuge. Zudem wurden diese Fahrzeuge unabhängig vom Zeitpunkt bzw. dem Monat ihrer Abmeldung im Jahr 2012 alle im Dezember 2012 der Besteuerung unterzogen.
Die Abgabenbehörde hat damit als Begründung für die Festsetzung der NoVA nach § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO im Dezember 2012 Vorgänge herangezogen, die über das ganze Jahr 2012 verteilt eingetreten waren. Reduziert auf Änderungen, die nach den Berechnungen der Abgabenbehörde den Monat 12/2012 betreffen, verbliebe lediglich ein NoVA Betrag von € 114,00.
Zudem ist die Vorgangsweise hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (gemeiner Wert lt. Abgabenbehörde im Einkaufszeitpunkt) und des Zeitpunktes der Beurteilung, ob ein begünstigtes Vorführfahrzeug vorliege (Zeitpunkt der Abmeldung bzw. des Verkaufs an einen Einzelhändler) nicht schlüssig, geht die Abgabenbehörde doch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage von einem Vorgang nach § 1 Z 3 NoVA (ähnlich den Tageszulassungen) aus, während es hinsichtlich des Zeitpunktes der der Vorschreibung von einer Änderung der begünstigten Nutzung für Vorführfahrzeuge nach § 1 Z 4 NoVAG ausging.
Die gegenständlichen Sachverhalte tragen aber aus einem anderen Grund die Festsetzung der NoVA gemäß § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO für 12/2012 nicht.
Die
Beschwerdeführerin
hat in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass die als "company cars" bezeichneten Fahrzeuge, die eigentlich Handelsware darstellten bei Bedarf verschiedenen unternehmerischen Zwecken zugeordnet würden. Erst in diesem Zeitpunkt erfolge die Zulassung. Damit erfolgt im Zeitpunkt der Zulassung die Zuordnung zu einem nach dem NoVAG 1991 begünstigten oder nicht begünstigten Zweck. Liegt kein begünstigter Zweck vor, so sind diese Zulassungen nach Sicht des Bundesfinanzgerichtes als Vorgänge zu betrachten, die zu einer Steuerpflicht nach § 1 Z. 3 NoVAG 1991 führen.
Da für diese Fahrzeuge aber im Prüfungszeitraum nachgewiesenermaßen bereits die Normverbrauchsabgabe von den Fahrzeugeinzelhändlern entrichtet wurde, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (29. 01. 2014, Ra 2014/16/0025) davon auszugehen, dass durch die spezielle Wortfolge des § 1 Z. 3 zweiter Satz NoVAG 1991 eine Ausnahme von dem Grundsatz geschaffen wird, dass Bestand und Höhe eines entstandenen Abgabenanspruchs rückwirkend nicht beeinflusst werden können.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29. 01. 2015, Ra 2014/16/0025), würde eine im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung des § 1 Z 3 zweiter Satz, zweiter Fall NoVAG 1991 bereits erfolgte Entrichtung der Normverbrauchsabgabe nur dem Umstand Rechnung tragen, dass die Normverbrauchsabgabepflicht eben bereits vorher nach § 1 Z 1 leg. cit. entstanden wäre. Eine gesonderte Anführung dieses Umstandes in § 1 Z 3 zweiter Satz wäre daher nicht erforderlich. Dies legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung "ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht" etwas anderes ausdrücken wollte. Die Materialien dazu (1859 BlgNR, 20. GP) enthalten jedoch keinen Anhaltspunkt, welche Fälle der Halbsatz "ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht" erfassen sollte.
Einerseits ist somit bei im Zeitpunkt der Tatbestandserfüllung des § 1 Z 3 zweiter Satz NoVAG 1991 schon erfolgter Entrichtung der Normverbrauchsabgabe die eine doppelte Abgabenerhebung für dasselbe Fahrzeug verhindernde Ausnahme bereits durch die Gleichstellung dieses Tatbestandes mit § 1 Z 3 erster Satz leg. cit." sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist" abgedeckt.
Anderseits deutet der Begriff "Nachweis" auf eine verfahrensrechtliche Betrachtung hin.
Wird später entdeckt, dass die Normverbrauchsabgabe schon früher entstanden wäre, würde das ein Aufrollen des Abgabenverfahrens erfordern, wobei gegebenenfalls verschiedene Steuerschuldner in Betracht kämen. Der Gesetzgeber hat dies anscheinend durch die Fassung des § 1 Z 3 zweiter Satz letzter Halbsatz NoVAG 1991 für die fahrzeugabhängige Abgabe verhindern wollen. Es liegt sohin der Schluss nahe, dass der in § 1 Z 3 zweiter Satz letzter Halbsatz NoVAG 1991 vorausgesetzte Nachweis der Entrichtung einer Normverbrauchsabgabe, welche nach § 1 Z 1 oder § 1 Z 3 erster Satz entstanden wäre, jedenfalls bis zur Entscheidung der Abgabenbehörde erbracht werden kann, auch wenn diese Entrichtung auf Grund eines nach der rechtswidrigen Verwendung gelegenen Vorganges erfolgt ist.
Dass die Entrichtung einer solcherart allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt entstandenen Normverbrauchsabgabe mit einem geringeren Betrag erfolgt wäre, als er bei Annahme einer früheren Steuerschuldentstehung zu berechnen wäre, nahm der Gesetzgeber anscheinend in Kauf. Die spezielle Wortfolge des § 1 Z 3 zweiter Satz NoVAG schafft somit eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Bestand und Höhe eines entstandenen Abgabenanspruchs rückwirkend nicht beeinflusst werden.
Somit stellt auch dieser Sachverhalt – unabhängig von den oben angeführten Problemen hinsichtlich des Zeitpunktes des Entstehens des Abgabenanspruchs in 12/2012 sowie der inkonsequenten Einordung der steuerpflichtigen Vorgänge – keinen tragfähigen Grund für eine Festsetzung nach § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO iVm § 303 BAO dar.
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Da aber die Normverbrauchsabgabe für die Fahrzeuge bereits durch die Einzelhändler abgeführt worden war, besteht nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes
kein Rechtsgrund für die Vorschreibung einer Normverbrauchsabgabe für diese Fahrzeuge bei der
Beschwerdeführerin
.
C) Erwägungen
1) Wiederaufnahme des Verfahrens
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes war es rechtswidrig, dass die Abgabenbehörde die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung, getroffene Feststellung, dass eine unrichtige Berechnungsgrundlage zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe für die Monate April, Juli, August, September, November, Dezember 2012 und Jänner 2013 herangezogen wurde bzw. für Juli 2013 ein höherer Rabatt vom Listenpreis abzuziehen gewesen ist, als eine neu hervorgekommene Tatsache sah und daher die Normverbrauchsabgabe gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO in Verbindung mit § 303 Abs. 1 BAO erstmals festsetzte. Die Tatsache, welcher gemeine Wert der Normverbrauchsabgabe dieser Monate die Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt wurde, nämlich der Einkaufspreis bzw. der um einen Rabatt von 16% verminderte Listenpreis zu dem die Kraftfahrzeuge von U Händlern den Endkunden angeboten wurden, war bereits in den Zeitpunkten der Einreichung der Beilagen zu den Abgabenerklärungen der Abgabenbehörde bekannt und damit keine neue Tatsache gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO.
Keine neue Tatsache und damit gegebenen falls ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens in den streitgegenständlichen Zeiträumen, ist – unter gedanklicher Ausklammerung der Tatsache, dass die
unter anderem
in den streitgegenständlichen Zeiträumen abzuführende Normverbrauchsabgabe jeweils zusammengefasst im Monat des Dezember des Prüfungszeitraumes 2011, 2012 und 2013 der
Beschwerdeführerin
vorgeschrieben wurde – nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch die Feststellung der Abgabenbehörde, dass in den streitgegenständlichen Zeiträumen bei den als Vorführkraftfahrzeuge von der
Beschwerdeführerin
zugelassenen „company cars“, die in der Folge nicht von der
Beschwerdeführerin
, sondern von verschiedenen U Händlern unter Verrechnung der Normverbrauchsabgabe an die Käufer der einzelnen Kraftfahrzeuge veräußert wurden, die Festsetzung eines Differenzbetrages an Normverbrauchsabgabe. Dies bedeutet im Ergebnis ein Aufrollen von Abgabenverfahren anderer Abgabenschuldner bei der
Beschwerdeführerin
.
2) Stattgabe der Beschwerde
Der Beschwerde der B in Adresse vom 11. Juni 2015 vertreten durch die T in Adr. gegen die Bescheide des Finanzamtes D vom 20. April 2015, betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für die Monate April 2012, Juli 2012, August 2012, September 2012, November 2012, Dezember 2012, Jänner 2013 und Juli 2013 war nach der am 10. August 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung statt zu geben und die angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für die Monate April 2012, Juli 2012, August 2012, September 2012, November 2012, Dezember 2012, Jänner 2013 und Juli 2013 aufzuheben.
E) Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war weder von der Lösung einer Rechtfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch fehlte eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfrage zu den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Neuerungstatbestand und zur Ausnahme von dem Grundsatz, dass Bestand und Höhe eines entstandenen Abgabenanspruchs rückwirkend nicht beeinflusst werden kann und daher keinen Wiederaufnahmegrund darstellt. In diesem Zusammenhang wird auf zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Salzburg-Aigen, am 10. August 2016
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100287/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100287.2016
- Stammnummer
- 111141
- Gültig
- 10.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF