Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0459-I/07
Beurteilung des Neuhervorkommens von Tatsachen iSd § 303 Abs. 4 BAO nach Wissensstand des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen Veranlagungsjahres
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0459-I/07vom 28.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Johanna Lanser und die weiteren
Mitglieder Mag. Friedrich Holzer, Dr. Reinhold Lexer und Mag. Klaus
Schönach im Beisein des Schriftführers Klaus Huck über die
Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch die Steuerberatungskanzlei, vom
25. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch
Finanzanwältin, vom 16. Mai 2007 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 2001 nach der am 10. Oktober 2008 in
6021 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im streitgegenständlichen Jahr
2001 Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Gesellschaft.
(Beteiligungsausmaß 76 % der Anteile am Stammkapital) und bezog als
solcher selbständige Einkünfte als Geschäftsführer, welche
er in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 (mit Datum vom
29. Juli 2003) auswies wie folgt (vgl. Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2001):
[Grafik]
sämtliche Angaben in S
Das Finanzamt veranlagte die Einkommensteuer für das
Jahr 2001 mit Bescheid vom 7. März 2005 antrags- und
erklärungsgemäß.
Anlässlich einer ab 22. Mai 2001 zur Abp.Nr.2
betreffend die Jahre 1998 bis 2000 durchgeführten Betriebsprüfung
vermerkte der Betriebsprüfer in seinen Aufzeichnungen (vgl. Arbeitsbogen
zur Abp.Nr.2), die vom Berufungswerber von der Gesellschaft erhaltene
Geschäftsführervergütung des Jahres 2000 sei niedriger angesetzt
worden, da dieser nur insoferne Geschäftsführergehälter beziehe,
als dies auch finanziell vertretbar sei. Wegen kurzfristiger
Erlösrückgänge habe der Berufungswerber im Jahr 2000 auf einen
höheren Geschäftsführerbezug verzichten müssen. In Folge
einer im Jahr 2002 zur ABpNr. betreffend die Jahre 1998 bis 2000
durchgeführten abgabenbehördlichen Betriebsprüfung stellten die
Betriebsprüfer ua. fest (vgl. Bericht gemäß
§ 151
Abs. 3 BAO vom 9. April 2003, ABpNr.), der Berufungswerber habe im
Jahr 2000 unter dem Titel "Geschäftsführervergütung" Einnahmen
von insgesamt 1,205.000,00 S erklärt, die Gesellschaft hingegen diesen
Geschäftsführeraufwand mit 2,879.999,97 S ausgewiesen. Die
Differenz zu den erklärten Einkünften als Geschäftsführer
resultiere aus der Verbuchung des Betrages von 1,674.999,97 S auf dem Konto
"Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter". Der Berufungswerber habe nach
eigenen Angaben diesen Betrag mangels Auszahlung nicht erklärt, da eine
solche aufgrund der schlechten finanziellen Lage der Gesellschaft nicht erfolgt
sei. Das Finanzamt nahm in Folge dieser Feststellung das Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
für das Jahr 2000 wieder auf und erließ einen neuen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 (beide Bescheide mit
Ausfertigungsdatum 26. Mai 2003), mit welchem obiger auf dem Konto
"Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter" gebuchte Geschäftsführerbezug
dem Berufungswerber im Jahr 2000 als zugeflossen qualifiziert und bei diesem der
Einkommensbesteuerung unterzogen wurde.
Der Berufungswerber erhob ua. gegen den
Wiederaufnahmebescheid 2000 Berufung. Anlässlich der am 19. April 2007
vor dem Unabhängigen Finanzsenat abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung, GZ.1, erklärte der Berufungswerber ua., der
Geschäftsführerbezug sei, soweit dieser tatsächlich laufend
ausbezahlt worden wäre, laufend über Aufwand gebucht worden. Der nicht
ausbezahlte Restbetrag sei im Zuge der Erstellung der Bilanz 2000 bei der
Gesellschaft als Verbindlichkeit eingestellt worden. Die Höhe des
Geschäftsführerbezuges habe sich nach Stundenlisten gerichtet.
Während des Jahres habe es laufend monatliche Akontozahlungen gegeben, erst
gegen Jahresende über Weihnachten sei anhand der Stundenliste die
endgültige Höhe des Geschäftsführerbezuges ermittelt worden.
Dieser Restbetrag des dem Berufungswerber zustehenden
Geschäftsführerbezuges 2000 sei im Jahr 2001 bei der Erstellung des
Jahresabschlusses der Gesellschaft eingebucht worden. Der Unabhängige
Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, gab der Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer
für das Jahr 2000 mit Entscheidung vom 20. April 2007, GZ.1, Folge und
hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf.
Das Finanzamt erließ in Folge einen Bescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 sowie einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001, beide mit Ausfertigungsdatum
16. Mai 2007. Begründend führte die Abgabenbehörde hierzu
zusammengefasst aus, die endgültige Höhe des
Geschäftsführerbezuges des Berufungswerbers für das Jahr 2000 sei
nach dessen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung
am 19. April 2007 erst im Zuge der Bilanzerstellung im Jahr 2001 festgelegt
worden (Ermittlung des die monatlichen (laufenden) Akontozahlungen
übersteigenden Teiles des Geschäftsführerbezuges 2000 und
Einbuchung als Verbindlichkeit in der Bilanz der Gesellschaft für das Jahr
2000), sodass dieser Betrag dem Berufungswerber erst im Jahr 2001 zugeflossen
sei. Diese Tatsache sei im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO neu
hervorgekommen, da weder im Rahmen der Erstveranlagung noch im Rahmen der
Betriebsprüfungen zur Abp.Nr.2 und ABpNr. (jeweils betreffend die Jahre
1998 bis 2000) ein diesbezügliches Vorbringen seitens des Abgabepflichtigen
erstattet worden wäre. Ebenso wenig habe sich die Behörde aus den
Steuererklärungen oder sonstigen Unterlagen Kenntnis von den nunmehr
hervorgekommenen Umständen verschaffen können. In Ausübung des
ihr eingeräumten Ermessens hinsichtlich der Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens gehe die Abgabenbehörde davon aus, dass eine
Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2001
keineswegs als geringfügig angesehen werden könne. Die Wiederaufnahme
könne auch nicht als unbillig angesehen werden, habe der Berufungswerber
doch den Betrag von 1.675.000,-- S bis dato nicht versteuert.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 erhob der
Berufungswerber fristgerecht gegen ua. obigen Wiederaufnahmebescheid Berufung,
welche - nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages durch das Finanzamt
vom 28. Juni 2007 - mit Vorbringen vom 11. Juli 2007 ua. damit
begründet wurde, sämtliche Tatsachen und Beweismittel seien der
Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides (7.3.2005)
vollständig vorgelegen. Der berufungsgegenständliche
Geschäftsführerbezug sei Schwerpunkt sowohl der Erstprüfung als
auch der Wiederholungsprüfung gewesen; dem Erstprüfer sowie dem
Wiederholungsprüfer und somit der bescheiderlassenden Behörde seien
sämtliche Unterlagen vorgelegen und der Sachverhalt sei vollständig
offengelegt gewesen. Sämtliche einem Betriebsprüfer offengelegte
Unterlagen seien als der Finanzbehörde bekannt zuzurechnen (VwGH 18.9.1985,
85/13/0087). Ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens könne nicht auf
solche Tatsachen gestützt werden, welche der Behörde bereits bekannt
gewesen, aber im Ermittlungsverfahren als unwesentlich nicht weiter
berücksichtigt worden seien (VwGH 11.1.1930. 426/28). Eine andere
(geänderte, wenn auch richtige) rechtliche Beurteilung des schon bekannt
gewesenen (offengelegten, aber von der Behörde nicht weiter beachteten)
Sachverhaltes allein rechtfertige keine Wiederaufnahme (VwGH 24.4.1980, 2967/79;
VwGH 5.11.1981, 3143 f/80). Werden Tatsachen festgestellt, die im vorangehenden
Ermittlungsverfahren zwar bekannt gewesen wären, aber unberücksichtigt
geblieben seien, weil die Abgabenbehörde diese als unerheblich betrachtet
habe, so seien diese nicht neu hervorgekommen (VwGH 19.5.1988, 87/16/0003).
Verabsäumt eine Partei im Verwaltungsverfahren (hier: erste
Betriebsprüfung mit daran anschließender Veranlagung) die Angabe der
ihr für ihren Anspruch zur Verfügung stehenden Tatsachen und
Beweismittel, so habe diese nach Ansicht des VwGH die Folgen daraus zu tragen
und könne sich nicht auf einen Wiederaufnahmegrund berufen (VwGH 11.5.1928,
Slg.Nr. 15.218/A). Jeder, der eine Wiederaufnahme begehre, müsse die
Tatsache des "Neu-Hervorgekommen Seins" beweisen.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor. In der am 10.
Oktober 2008 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung stellte der
Berufungswerber außer Streit, dass ihm der strittige
Geschäftsführerbezug des Jahres 2000 (Restbetrag von
1.675.000,00 S) im Jahr 2001 zugeflossen sei. Der Betrag sei erst im Jahr
2001 anlässlich der Bilanzerstellung der Gesellschaft auf Grund der
geleisteten Arbeitsstunden endgültig festgelegt und auf dem
"Verbindlichkeitskonto BErufungswerber, Rest Geschäftsführer-Bezug
2000" verbucht worden. Der gegenständliche Betrag sei ab diesem Zeitpunkt
zu seiner Disposition gestanden. Unter Bezugnahme auf sein Berufungsvorbringen
führte der Abgabepflichtige ua. ergänzend aus, der
streitgegenständliche Sachverhalt (Inhalt seiner
Geschäftsführervereinbarung mit der Gesellschaft und der Zeitpunkt der
Berechnung und Verbuchung des Rest-Geschäftsführerbezuges 2000) sei
den Betriebsprüfern (Betriebsprüfungen zur Abp.Nr.2 und ABpNr.) und
damit auch dem Finanzamt bekannt gewesen. Dem Finanzamt sei der Kenntnisstand
der Betriebsprüfer zuzurechnen. Dem bekämpften Bescheid läge eine
geänderte Rechtsansicht der Abgabenbehörde zugrunde, da diese nunmehr
den Zufluss der strittigen Bezüge im Jahr 2001 anstatt wie zuvor im Jahr
2000 annehmen würde. Die Abgabenbehörde hätte von Anfang an
bereits auf Grund ihrer Kenntnisse den Zufluss im Jahr 2001 feststellen
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Einen Wiederaufnahmegrund bilden somit lediglich neu
hervorgekommene "Tatsachen oder Beweismittel". Tatsachen im Sinne dieser
Bestimmung sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also
Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem
anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätten. War hingegen der Abgabenbehörde im abgeschlossenen Verfahren
der Sachverhalt so ausreichend bekannt, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufzunehmenden
Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können, ist eine
Wiederaufnahme dieses Verfahrens unzulässig (VwGH 29.5.2001, 97/14/0036;
VwGH 31.10.2000, 95/15/0114; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³,
Tz. 10 zu § 303, 938). Eine andere (geänderte, wenn auch
richtige) rechtliche Beurteilung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes
allein begründet sohin keine Wiederaufnahme des Verfahrens (VwGH 21.4.1980,
2967/79; VwGH 5.11.1981, 3143 f/80; VwGH 9.7.1997, 96/13/0185).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln
stets aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens betreffend die konkrete Abgabe und
einen konkreten Zeitraum zu beurteilen, das wiederaufgenommen werden soll (VwGH
19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 24.6.2003, 2003/14/0027, 0028; VwGH 18.9.2003,
99/15/0120; VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135). Zur Beurteilung der Frage, ob eine
Tatsache im Erstverfahren bereits bekannt war, ist damit auf das jeweilige
konkrete (Steuer-) Verfahren abzustellen. Das Neuhervorkommen von
Tatsachen oder Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren ist
derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im
wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung hätte gelangen können. Es kommt daher nicht auf den
Kenntnisstand der Behörde als Gesamtorganisation an, sondern entscheidend
ist vielmehr der Kenntnisstand des Organträgers im konkreten
(Steuer)Verfahren bei Erlassung des Erstbescheides. Das Neuhervorkommen von
Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht
sich somit auf den Wissensstand des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen
Veranlagungsjahres (vgl. VwGH 19.3.2002, 97/14/0034; VwGH 20.9.2001,
2000/15/0039; VwGH 29.5.2001, 97/14/0036; VwGH 27.4.2000, 97/15/0207).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es
somit entscheidend, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen
Sachverhaltselemente bekannt waren. Im vorliegenden Fall begründete die
Abgabenbehörde ihre Wiederaufnahme im wesentlichen mit den anlässlich
der mündlichen Berufungsverhandlung am 19. April 2007 neu
hervorgekommenen Tatsachen, dass die Höhe des
Geschäftsführerbezuges für ein bestimmtes Jahr aufgrund von
laufend geführten Stundenlisten erst im Nachhinein ermittelt worden
wäre. Die endgültige Höhe des Geschäftsführerbezuges
des Berufungswerbers für das Jahr 2000 sei somit erst im Zuge der
Bilanzerstellung im Jahr 2001 festgelegt worden (Ermittlung des die monatlichen
(laufenden) Akontozahlungen übersteigenden Teiles des
Geschäftsführerbezuges 2000 und Einbuchung als Verbindlichkeit in die
Bilanz der Gesellschaft für das Jahr 2000 im Jahr 2001).
Bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2001 (mit
Ausfertigungsdatum 7. März 2005) war der abgabenfestsetzenden Stelle
laut vorliegender Aktenlage weder der Inhalt des
Geschäftsführervertrages, insbesondere das Prozedere der Berechnung
des Geschäftsführerbezuges des Berufungswerbers, noch der Zeitpunkt
der Bezugsberechnung und Verbuchung der strittigen Ansprüche bei der
Gesellschaft bekannt. Die Einkommensteuererklärung des Streitjahres bzw.
die angeschlossenen Beilagen enthielten diesbezüglich keine Hinweise und
führten auch keine im Jahr 2001 bezogenen Einkünfte aus
Geschäftsführerbezug 2000 als Einnahmen an. Das bescheiderlassende
Organ des Finanzamtes hatte sohin bei der (Erst-)Veranlagung der Einkommensteuer
2001 keine Kenntnis von den vom Berufungswerber im Jahr 2001 bezogenen
Geschäftsführerbezügen 2000 in Höhe von
1.675.000,00 S.
Auf Grund der vorliegenden Aktenlage steht unstrittig fest,
dass der streitgegenständliche, vom Berufungswerber bezogene
Geschäftsführerbezug 2000 im Jahr 2001 der Einkommensteuer zu
unterwerfen ist. Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG sind Einnahmen
in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind. Ein Betrag ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs. 1
EStG 1988 als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn
tatsächlich und rechtlich verfügen kann (VwGH 13.12.1995, 95/13/0246
mit den dort angeführten weiteren Nachweisen). Wie der
Verwaltungsgerichtshof auch schon wiederholt ausgesprochen hat, ist für den
Fall, dass der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener
Kapitalgesellschaft ist, die sein Schuldner ist, der Zufluss grundsätzlich
mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Forderung fällig ist, sofern die
Kapitalgesellschaft nicht zahlungsunfähig ist, wobei es für die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit auch von Bedeutung ist, ob der
Kapitalgesellschaft, sollte sie nicht über genügend bare Mittel
verfügen oder nicht in der Lage sein, sich durch
Vermögensumschichtungen Barmittel zu beschaffen, die Kreditwürdigkeit
zur Aufnahme von Fremdmitteln zukommt (VwGH 30.11.1993, 93/14/0155; VwGH
29.7.1997, 95/14/0014). Im vorliegenden Fall wurde unstrittig die
endgültige Höhe des Geschäftsführerbezuges des
Berufungswerbers für das Jahr 2000 erst im Jahr 2001 festgelegt und der die
Akontozahlungen übersteigende Restbetrag anlässlich der
Bilanzerstellung der Gesellschaft des Jahres 2000 im Jahr 2001 verbucht. Wie vom
Berufungswerber in der mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Oktober 2008
selbst ausgeführt wurde stand die streitgegenständliche Forderung
gegenüber der Gesellschaft (erst) im Jahr 2001 zu seiner Disposition und
floss sohin gemäß
§ 19 EStG dem Berufungswerber als
Gesellschafter-Geschäftsführer obiger Betrag im Jahr 2001 zu.
Aus der Sicht der Einkommensteuerveranlagung betreffend das
Jahr 2001 sind diese entscheidungswesentlichen Tatsachen erst nach Erlassung des
Einkommensteuerbescheides 2001 vom 7. März 2005 neu hervorgekommen.
Neue Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind daher gegeben.
Das Vorbringen des Berufungswerbers, sämtliche
Tatsachen seien auf Grund der vorangegangenen Betriebsprüfungen bereits bei
Erlassung des Erstbescheides am 7. März 2005 vollständig vorgelegen,
kann der Berufung auf Grund obiger Ausführungen zu keinem Erfolg verhelfen.
Entgegen der Ansicht des Abgabepflichtigen musste sich die bescheiderlassende
Stelle die oben genannten entscheidungswesentlichen Fakten (endgültige
Feststellung der Höhe des Geschäftsführerbezuges und Verbuchung
des Restbetrages erst im Jahr 2001) nicht als bekannt zurechnen lassen. Wie
bereits dargelegt hat die Beurteilung des Hervorkommens neuer Tatsachen
ausschließlich nach dem Wissensstand der bescheiderlassenden Stelle
über die Verhältnisse der betroffenen Besteuerungsperiode zu erfolgen,
da auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des wiederaufzunehmenden Bescheides
gegebenen Kenntnisse im jeweiligen Verfahren und im jeweiligen Veranlagungsjahr
abzustellen ist (VwGH 11.12.1996, 94/13/0070; VwGH 22.9.1999, 97/15/0003; VwGH
23.11.2000, 95/15/0122). Etwaige anlässlich der abgabenrechtlichen
Betriebsprüfungen zur ABpNr. und Abp.Nr.2 (beide betreffend die
Veranlagungsjahre 1998 bis 2000) erlangten Kenntnisse der Betriebsprüfer im
Hinblick auf obige entscheidungswesentliche Umstände sind sohin für
die Frage der Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2001 nicht erheblich, da diese
andere Veranlagungsjahre betreffen würden und sohin nicht dem Wissensstand
der bescheiderlassenden Stelle des Finanzamtes hinsichtlich der Einkommensteuer
des Jahres 2001 zuzurechnen wären. Aus der vom Berufungswerber
eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 (samt
Beilagen) waren die hier in Rede stehenden Umstände (naturgemäß)
nicht ersichtlich. Selbst wenn man den gesamten Inhalt des Veranlagungsaktes
heranziehen wollte, ist festzustellen, dass aus den im Veranlagungsakt
abgelegten Betriebsprüfungsberichten zur Abp.Nr.2 und ABpNr. jene die
Wiederaufnahme des Verfahrens begründenden Umstände nicht hervorgehen.
Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens von
Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO liegt im Ermessen
der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen (§ 20 leg.cit.). Im Hinblick auf
die dem Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2001 anhaftende, nicht
bloß geringfügige Rechtswidrigkeit wurde nach Ansicht des Senates
durch die Verfügung der Wiederaufnahme dieses Verfahrens von dem durch
§ 303 Abs. 4 BAO eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes
Gebrauch gemacht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 28. Oktober 2008
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Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme des VerfahrensWissensstandVeranlagungsjahrVerfahrenKenntnisstandOrganträgerbescheiderlassende Stelle
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0459-I/07
- Stammnummer
- 37489
- Gültig
- 28.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF