Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0150-W/05
Einleitungsbescheid während laufender Betriebsprüfung, Parteiengehör, begründeter Tatverdacht im Moment der Entscheidung über die Beschwerde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0150-W/05vom 19.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
An Hand des Wissensstandes im Zeitpunkt der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Einleitungsbescheid hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Sinne einer Momentaufnahme festzustellen, ob ihrer Ansicht nach ein begründeter Tatverdacht vorliegt oder nicht.
Wird ein Finanzstrafverfahren während einer laufenden Betriebsprüfung eingeleitet und liegt bei Erledigung der Beschwerde bereits ein Prüfungsbericht vor, so ist im Rahmen des Parteiengehörs sowohl eine Stellungnahme des Bf. als auch der Amtspartei einzuholen.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat somit allfällige weitere Stellungnahmen oder ein Vorbringen zur Berufung gegen die bezughabenden Abgabenbescheide in ihre Entscheidungsfindung miteinzubeiziehen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen S.R., (Bf.) vertreten zunächst durch LBG Wthd,
1030 Wien, Boerhaavegasse 6, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 16. November 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens des Finanzamtes Wien 1/23 vom 14. Oktober 2005,
SN 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird
der Spruch des Einleitungsbescheides wie folgt berichtigt:
"folgende
Abgabenverkürzungen bewirkt hat: USt und ESt 2001 bis 2004 in
betragsmäßig noch festzustellender Höhe und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1, 3 lit. a FinStrG begangen hat".
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 hat das Finanzamt
Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass
a) Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzend
sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit dem
Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten;
folgende Abgabenverkürzungen bewirkt hat bzw.
hinsichtlich USt und ESt 2004 zu bewirken versuchte:
USt und ESt 2001 bis 2004 in betragsmäßig noch
festzustellender Höhe
und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.1, 3 lit.
a (hinsichtlich USt und ESt 2004 i. V. m. § 13 FinStrG) begangen
hat.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Zuge
einer anhängigen abgabenbehördlichen Prüfung finanzstrafrechtlich
bedenkliche Feststellungen getroffen worden seien. Es lägen Mängel bei
den Grundaufzeichnungen sowie eine Vermögensunterdeckung in der Höhe
von mindestens € 425.000,00 vor. Dem Bf. sei die Verantwortung für die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen und die Führung
vollständiger Grundaufzeichnungen sowie eines korrekten Rechenwerkes
oblegen. Es bestehe der Verdacht, dass er diesen Verpflichtungen zumindest
bedingt vorsätzlich nicht entsprochen und inhaltlich unrichtige
Erklärungen eingereicht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 16. November 2005,
in welcher vorgebracht wird, dass keine Vermögensunterdeckung vorliege, was
bereits durch Vorlage zweckdienlicher Unterlagen ausgeschlossen worden
sei.
Der angebliche Fehlbetrag
betreffe die Anschaffung von Fahrzeugen aus dem Privatvermögen der Gattin
J.R.. Sie seien von dieser finanziert und auf sie zugelassen worden, somit liege
in jedem Fall die Einleitung an die falsche Person vor. J.R. sei auch nicht am
Unternehmen des Bf. beteiligt.
Sämtliche nach den §
126 und 131 BAO zu führende Grundaufzeichnungen seien vorhanden, die im
Einleitungsbescheid genannten Verdachtsmomente seien in der Besprechung bei
Überreichung des Bescheides bereits entkräftet worden. An der
Besprechung habe neben dem Bf., Herr M. von der Steuerberatungskanzlei und der
Rechtsanwalt B. teilgenommen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat ein Ersuchen
vom 6. Oktober 2005 im Zuge einer laufenden Betriebsprüfung zur
Klärung einer Vermögensunterdeckung und behaupteter Schenkungen zum
Anlass genommen, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Wurde gegen einen Einleitungsbescheid betreffend ein
Finanzstrafverfahren ein Rechtsmittel erhoben, so ist die
Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung
auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht
zu nehmen (Hinweis E 16.2.1994, 93/13/0256) VwGH 2.8.1995, 94/13/0282.
Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist
nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im
Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern vielmehr eine eigenständige
Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu
treffen. Auch im Rechtsmittelverfahren über einen Einleitungsbescheid ist
die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der
Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens
festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen (Hinweis E 2. August 1995,
94/13/0282) VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047.
Auch im Verfahren zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist der Partei zumindest Gelegenheit zur Gegendarstellung
zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu geben, VwGH 18.9.2003,
2002/15/0182.
Nach § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige von
der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat
sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu
verständigen. Die Nennung einer konkreten Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages ist sohin gesetzlich nicht gefordert, daher ist bei einem
grundsätzlichen Tatverdacht auch die Textierung "in noch festzustellender
Höhe" und der damit dokumentierte Vorbehalt, die Höhe der
Verkürzung erst im anschließenden Untersuchungsverfahren kundzutun,
zulässig, VwGH 2.8.1995, 93/13/0167.
Im Prüfungsbericht vom 18. Dezember 2007 wird nunmehr
zu den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Prüfung folgendes
ausgeführt:
"Seit 1998 wird ein Blumengroßhandel betrieben. Der
Verkauf erfolgt vorwiegend an Wiederverkäufer - während der
Marktzeiten vor Ort in der Markthalle, sowie per Auslieferung an Kunden im
Umland von Wien. Zur Auslieferung stehen 2 Mercedes Kastenwagen (mit
Kühlvorrichtung) zur Verfügung.
Es werden überwiegend Bargeschäfte getätigt,
wobei für Geschäfte vor Ort - bei Rechnungsbeträgen über
€ 150,00 Paragons bzw., auf Verlangen des Kunden Rechnungen geschrieben
werden. Kleinbeträge, bzw. Geschäfte mit Kunden, "die keinen Paragon
oder Rechnung wollen" werden mit Kassabon abgerechnet.
Im Betrieb (Markthalle) ist eine Registrierkasse der Marke
Olivetti ECR 2500 vorhanden. Lt. Auskunft wird jeder Geschäftsfall in die
Registrierkasse eingegeben, wobei die gängigen Warengruppen getrennt
aufgelistet werden und exotische bzw. saisonbedingte Ware unter der Pos.
"Diverses" erfasst wird.
Nach Geschäftsschluss in der Halle wird mit
Zwischensumme abgerechnet und nach Rückkunft des Bf. von der Verkaufstour
wird die Summe der Verkaufserlöse unter der Pos. "Diverses" eingegeben, die
Kassa abgeschlossen, sowie Bargeld und Abrechnungsstreifen mit nach Hause
genommen.
Der im Zuge der Kassakontrolle errechnete Losungsbetrag
wird abzüglich allfälliger Barausgaben am nächsten Tag auf den
Cent genau auf das Geschäftskonto bei der Gb. einbezahlt.
Aufzeichnungen bzw. eine Dokumentation über die
Höhe der mit nach Hause genommenen tatsächlichen Bargeldbeträge
liegen nicht vor, obwohl ein nicht genau definierter Betrag an "Kleingeld" als
Wechselgeld in der Kassa verbleibt.
Hinsichtlich der Grundaufzeichnungen wurden der Bp folgende
Unterlagen vorgelegt. a) tägliche Kassaabrechnungen mit folgenden
Angaben: Datum, fortlaufende Nummerierung, jeweils rund 10 verschiedene
Warengruppen (z.B. Diverses, Rosen, Nelken, Gerbera, Chrys. Iris, Lilien
Grün, etc.) mit Angabe der Menge und des Spartenerlöses; und der Summe
der Warengruppen mit dem Bruttobetrag. b) Paragondurchschriften (fortlaufend
nummeriert) - mit teilweise detaillierten Angaben, teilweise mit der Bezeichnung
"Schnittblumen" c) Ausgangsrechnungen.
Die vorgelegten Paragons weisen sowohl die Handschrift des
Bf. als auch die seiner Gattin auf und umfassen die Geschäftsfälle in
der Blumenhalle sowie aus dem Freiverkauf anlässlich der Kundenbesuche,
d.h. der Paragonblock wird vom Bf. noch während der Verkaufszeiten in der
Halle (bis ca. 8 Uhr) auf die Verkaufsfahrten mitgenommen.
Die Summe der vorgelegten Paragons und der
Ausgangsrechnungen deckt sich nicht mit der auf den Abrechnungsstreifen
ausgewiesenen Tageslosung. Aufgrund der mit Kassabon abgerechneten
Bargeschäfte wird zwar eine, die Summe der Paragons übersteigende
Tageslosung ausgewiesen, es ist aber aus den vorgelegten Unterlagen nicht
nachvollziehbar, inwieweit bzw. in welcher Höhe die Umsätze aus den
Freiverkäufen und die Umsätze aus den mit Paragons und
Ausgangsrechnungen abgerechneten Geschäften in den Tageslosungen enthalten
sind. Die entsprechenden Ausgabebons liegen nicht vor.
Die Vorlage der im verwendeten Kassensystem (Olivetti ECR
2500) vorgesehenen Protokollierung jedes Geschäftsfalles - mittels
Kassajournal bzw. Kontrollstreifen- erfolgte trotz mehrmaliger Aufforderung
nicht.
Aufgrund der Nichtvorlage der Grundaufzeichnungen ist eine
Überprüfung der Bemessungsgrundlagen auf Vollständigkeit und
Richtigkeit nicht möglich. Die verdichteten Angaben von drei verschiedenen
Abrechnungsmodalitäten in den Tagesabrechnungen lassen eine lückenlose
Überprüfung auf vollständige Erfassung der einzelnen
Geschäftsfälle nicht zu, weshalb die Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen bereits vor Durchführung jeglicher
Überprüfungstätigkeit sachlich in Frage stand.
Auf unvollständige Erfassung der Paragons und
Ausgangsrechnungen in den Tagesabrechnungen lässt z.B. die Abrechnung vom
8.5.2002 schließen. Die Tageslosung über brutto € 6.636,95 ist
in div. Spartenerlöse aufgegliedert, wobei u. a. unter der Pos. "Diverses"
€ 1.850,15 und unter der Pos. "Lilien". € 22,00 an
Spartenumsätzen erfasst wurden.
Dem Abrechnungsstreifen liegen insgesamt 7
Paragondurchschriften mit einem Erlös von € 4.067,80 und 2
Ausgangsrechnungen (AR 127 und AR 128) mit einem Rechnungsbetrag von €
859,00 bzw. 1.249,00 bei. In der AR 127 ist u. a. in der letzten Zeile die Pos.
"40 Lilien a € 1,00 zu € 40,00" angeführt. Der Umstand dass die
in der AR 127 fakturierten Lilien weder in den Spartenerlösen
vollständig enthalten sind, noch die Summe der Erlöse It.
Ausgangsrechnungen (€ 2.008,00) und Paragons aus der Verkaufstour (€
2.226,40) in der Pos. "Diverses" der Tagesabrechnung v. 8.5.2002 Deckung finden,
lässt auf Mängel bzw. Manipulationen in den Grundaufzeichnungen bei
der Losungsermittlung schließen.
Das Kassabuch wird über "LBG Betriebsplaner" (ident
mit Konto 2700 Buchhaltungsprogramm BMD) von der Gattin des Bf. .geführt
und ist aufgrund der täglichen Bankeinzahlungen ausgeglichen. Der
tatsächliche (lst-) Kassastand wird nicht ordnungsgemäß
ermittelt, da weder das in der Registrierkasse verbliebene Kleingeld
(Wechselgeld), noch das auf der Verkaufsfahrt mitgeführte Wechselgeld
aufgezeichnet wird.
Weiters werden z. B. die ausbezahlten Trinkgelder nicht
nach Maßgabe des tatsächlichen Kassaausganges im Kassabuch erfasst,
sondern am Monatsende gesammelt eingetragen.
Die Rechtfertigung, dass sich das Wechselgeld weder in der
Registrierkasse noch einer sonstigen Einrichtung befinde, sondern in der
Brieftasche des Bf. und somit als "mobile Privatkasse" anzusehen sei, stellt die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Frage.
Die erklärten durchschnittlichen Rohaufschläge
der Jahre 2001 bis 2004 liegen zwischen 14% und 16,5 %.
Ein von der Bp durchgeführter gleitender
Zeit-Reihen-Vergleich ergab für Teilzeiträume von 11 Wochen weit
höhere Rohaufschlagskoeffizienten als der jeweilige erklärte
Durchschnitt der Jahres-RAK. Bei diesem Vergleich werden über einen
gewissen Zeitraum zwei voneinander abhängige Größen,
nämlich der Wareneinkauf und der Umsatz einer Woche in ihrer Entwicklung
betrachtet und ein Durchschnitts-RAK ermittelt.
Die Werte stammen ausschließlich aus der
Buchführung. Da gleich bleibende Perioden untersucht werden und
üblicherweise keine größeren Bestandsschwankungen vorliegen,
können die Bestände außer Ansatz bleiben.
Ware aus Italien und Holland wird täglich außer
Montag angeliefert, somit werden die Einkäufe von jeweils Montag bis
Samstag den Wochenerlösen von jeweils Dienstag bis Montag
gegenübergestellt. (Die Lieferungen der Fa. G. sind mit dem Rechnungsdatum
verbucht, die Ware wird erst am nächsten Morgen zugestellt und daher an
diesem Tag dem WEK zugerechnet).
Die bei unterjähriger Betrachtungsweise (für
einen Zeitraum von 11 Wochen) ermittelten höchsten durchschnittlichen
Rohaufschläge liegen in den Jahren 2001 bis 2004 zwischen 21 und 26 %; die
so ermittelten Aufschlagssätze bieten somit erheblichem Anlass an der
Richtigkeit der erklärten Rohaufschläge zu zweifeln.
Im Zeitraum vom 1.1.2001 bis 4.1.2001 beträgt der
durchschnittliche Rohaufschlag 38 % wobei der Wareneinsatz (Anfangsbestand und
angelieferte Ware bis einschIießlich 4.1.) in Höhe von S 61.356,00
den erzielten Umsätzen in Höhe von S 84.846,00 gegenübergestellt
wurden.
Vergleicht man die Einkäufe und Umsätze der
ersten 4 Wochen des Jahres 2002 (ohne Berücksichtigung der Bestände)
so ergibt sich ein nahezu ausgeglichenes Ergebnis da den Warenzukäufen von
€ 41.161,00 Umsätze in Höhe von € 41.121,00
gegenüberstehen.
Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens,
dass ein erfahrener und umsichtiger Kaufmann über Wochen ohne Gewinn
wirtschaftet, zumal die Ware laufend - nach Marktlage- bestellt und umgehend
angeliefert wird. Somit kann zeitnah auf die Anforderungen und Gegebenheiten des
Marktes reagiert werden.
In div. Besprechungen wurden die Rohaufschlagsdifferenzen
eingehend dargelegt und konnten seitens des Bf. bzw. des steuerlichen.
Vertreters nicht ausreichend aufgeklärt werden.
Die Differenzen sind weder durch die Lizitationen - noch
durch außerordentlichen Schwund bzw. Verderb erklärbar, zumal
darüber keine Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten.
Ein innerer Betriebsvergleich unter Einbeziehung der
Ergebnisse für den Zeitraum 1/2006 bis Juli 2007 ergibt einen
erklärten durchschnittlichen Rohaufschlag von 26 % für 2006 und 28 %
für das 1. Halbjahr 2007 und bestätigt die errechneten
Rohaufschläge aufgrund des gleitenden Zeitreihenvergleiches für die
geprüften Jahre.
Lediglich durch einen Lieferantenwechsel mit einem
Einkaufsvolumen von rd. € 10.000,00 im Jahr 2006 - bei sonst gleich
bleibender Betriebsführung - ist der Anstieg des Rohaufschlages
gegenüber dem Jahr 2004 um mehr als 10 % nicht begründet.
Die starken Schwankungen der Ergebnisse für die
beispielhaft angeführten (vergleichbaren) Teilzeiträume sind ein Indiz
für Manipulationen der Grundaufzeichnungen und lassen auf
Umsatzverkürzungen schließen.
Die Herkunft der Mittel zur Deckung der Privateinlagen im
Jahr 2003 in Höhe von insgesamt € 68.332,00 (davon €
42.480,00 am 10.6.2003 und € 25.924,00 am 6.11.2003) konnten im Zuge des
Verfahrens nicht ausreichend aufgeklärt werden. Der Verkaufserlös des
im Privatvermögen befindlichen PKW Porsche 911 (Bj 1996, zugelassen auf den
Bf.), wurde nachweislich nicht - wie mehrfach behauptet - zur Dotierung der
Einlagen verwendet, sondern diente zur Finanzierung der Anzahlung des im Juli
2001 angeschafften - und auf die Gattin zugelassenen - Fahrzeuges.
Außerdem wurden die am 10.6.2003 aufgelösten Sparbücher am
gleichen Tag und mit dem gleichen Betrag bei der Gb. wieder veranlagt (It.
vorgelegter Sparbücher).
Aufgrund der festgestellten formellen und materiellen
Mängel sind die vorgelegten Bücher und Aufzeichnungen
(Grundaufzeichnungen) nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 131
BAO, was zur Folge hat, dass auch die sachliche Richtigkeit nicht mehr gegeben
ist (§ 163 BAO).
Sämtliche angeführte Mängel konnten mittels
geeigneter Unterlagen nicht entkräftet werden, sodass die
Vollständigkeit der verbuchten bzw. erklärten Umsätze nicht
gewährleistet ist.
Damit ist die Grundlage für die
Schätzungsberechtigung gern. § 184 BAO gegeben. Ziel einer
Schätzung ist es, den Sachverhalt anhand von
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so genau wie möglich zu ermitteln,
wenn andere Mittel (Ermittlungs- und Beweisverfahren) nicht mehr greifen. Ist
eine Schätzung zulässig, so steht - It. geltender Rechtsprechung - der
Behörde die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode
grundsätzlich frei.
Die Umsätze aus dem Blumengroßhandel sind
für den gesamten Prüfungszeitraum im Schätzungswege nach §
184 BAO zu ermitteln. Unter Zugrundelegung der sich aus dem durchgeführten
Zeitreihenvergleich über einen Zeitraum von rund 11 Wochen ergebenden
höchsten Rohaufschlägen, sowie den Ergebnissen des inneren
Betriebsvergleiches unter Einbeziehung der Jahre 2005 und 2006, wird seitens der
Bp eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung von jährlich € 35.000,-
netto vorgenommen.
Daraus resultieren folgende Abgabennachforderungen:
Umsatzsteuer 2001 S 48.161,00, 2002 bis 2004 je Euro
3.500,00
Einkommensteuer 2001 S 74.441, Einkommensteuer 2002 €
8.184,25, Einkommensteuer 2003 € 13.752,24, Einkommensteuer 2004 €
8.915,95
Die zuvor eingereichten Jahreserklärungen für die
Jahre 2001 bis 2004 führten demnach zu unrichtigen
bescheidmäßigen Festsetzungen, 2001 Erstbescheide vom 26. September
2002, 2002 Erstbescheide vom 25. Juni 2003, 2003 Erstbescheide vom 8. Juni 2004,
2004 Erstbescheide vom 27. April 2005.
Es ist daher nach Abschluss der Betriebsprüfung
zumindest in Höhe der von der Betriebsprüfung errechneten
Abgabennachforderungen eine Verdachtslage zur Prüfung in strafrechtlicher
Hinsicht gegeben.
Mit Vorhalt vom 17. Jänner 2008 wurde der Bf.
über den Verfahrensstand nach Abschluss der Betriebsprüfung und die
Rechtsansicht der Finanzstrafbehörde auf Grund der nunmehr vorliegenden
Unterlagen informiert und im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs zu einer
allfälligen weiteren Stellungnahme binnen 3 Wochen ersucht.
Am 8. Februar 2008 erstattete der neue Verteidiger, die
Connect Wirtschaftsprüfung und Steuerberatungskanzlei unter Verweis auf die
erteilte Vollmacht folgende Stellungnahme.
Zu den im Prüfungsbericht vom 18. Dezember 2007
gemachten Ausführungen sei in der Berufungsschrift vom 21. Jänner 2008
sowie in einem ergänzenden Schriftsatz vom 8. Februar 2008 Stellung
genommen worden.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung hielten seiner
Ansicht nach einer Überprüfung nicht stand, es werde der Mangel der
unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Verletzung von
Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Es bestehe keine Grundlage für eine
Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO, da die Methode sachlich nicht
geeignet sei und das Recht auf Parteiengehör grob verletzt worden
sei.
Die Betriebsprüfung habe den formellen Mangel der
Aufzeichnungen zum Anlass genommen einen Sicherheitszuschlag in Höhe eines
nominellen Betrages zu verhängen. Es werde beantragt das Verfahren
einzustellen, bzw. es bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens auszusetzen.
In der Berufung vom 21. Jänner 2008 wird die
Schätzungsberechtigung bestritten und ausgeführt, dass die
ungeklärten Vermögenszuwächse sehr wohl aufgeklärt worden
und die den Steuererklärungen zu entnehmenden Rohaufschlagskoeffizienten
sehr wohl branchenüblich seien. Die Untersuchungsergebnisse seien nicht
aussagekräftig und die Methode nicht schlüssig.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 wurde zu den einzelnen
Textziffern des Betriebsprüfungsberichtes ergänzend Stellung
genommen.
Zu Tz 2, Grundaufzeichnungen, sei es zutreffend, dass keine
Protokollstreifen existierten, dies sei jedoch damit zu begründen, dass in
der hohen Luftfeuchtigkeit in der Halle die Verwendung von Papierstreifen in der
Registrierkasse technisch unmöglich gewesen sei, was im Zeitpunkt der
Anschaffung der Kassa nicht vorhersehbar gewesen sei.
Der steuerliche Vertreter habe auf Anfrage hin die Auskunft
erteilt, dass die geführte Aufzeichnung von Tagesstreifen und Rechnungsbons
ausreichend wäre. Der Bf. habe darauf vertraut.
Die Behauptung der Betriebsprüfung, dass Erlöse
laut Ausgangsrechnungen und Paragons in den Tagesabrechnungen unvollständig
erfasst worden seien und keine Deckung fänden, sei nicht nachvollziehbar.
Der von der Betriebsprüfung angeführte Abrechnungsstreifen vom 8. Mai
2002 (Muttertag) sei die einzige gezogene Stichprobe für diese Behauptung
und zeige, dass die Summe der Tagesabrechnung von € 6.636,95 die Summe der
Paragons und Ausgangsrechnungen von € 6.075,80 übersteige. Die
Erlöse laut Ausgangsrechnungen und Paragons seien daher in den
Tagesabrechnungen vollständig erfasst worden.
Außer Streit stehe, dass mangels
Belegerteilungsverpflichtung an private Personen, nicht über alle
Barverkäufe ein Paragon erstellt wurde, sondern nur der Geldeingang in die
Kassa eingetippt wurde. Die Behauptung, dass die Losungsermittlung formell und
materiell unrichtig sei, stütze sich allein auf den Umstand, dass die in
der AR 127 fakturierten 40 Lilien nicht mit dem Abrechnungsstreifen der
Tageslosung übereinstimmten, der unter der Position lediglich 20 Lilien
auswies. Diese Feststellung und Beobachtung werde durch keine andere
Untersuchung bzw. Prüfungshandlung bestätigt.
Die vermeintlich fehlenden 20 Stück Lilien seien in
der Position "Diverses" enthalten, was auf die in den Morgenstunden herrschende
Hektik zurückzuführen sei, die es wegen Zeitknappheit nicht immer
ermögliche jede Schnittblume extra zu bonieren. Der Losungsbetrag von
€ 6.636,05 wurde auch zur Gänze bei der Gb. eingezahlt.
Die von der Betriebsprüfung an Hand ausgewählter
Zeiträume durchgeführte Kalkulation des Rohaufschlagskoeffizienten
gebe nicht die betriebliche Realität wieder und zwar weder hinsichtlich der
angewandten Methode noch hinsichtlich der daraus abgeleiteten
Schlussfolgerungen. Da die Betriebsprüfung dazu keine Unterlagen über
die durchgeführten Berechnungen vorgelegt habe, sondern lediglich
mündliche Vorhaltungen gemacht habe, seien diese Feststellungen einer
Überprüfung und Stellungnahme entzogen worden. Zu dem laut Bericht
durchgeführten gleitenden Zeit- Reihen- Vergleich mit durchschnittlichen
Rohaufschlägen in den Jahren 2001 bis 2004 zwischen 21 und 26 % habe daher
nicht die Möglichkeit bestanden fundiert Stellung zu nehmen, was einen
Verfahrensfehler darstelle.
Der Rohaufschlag sei falsch und überhöht
ermittelt worden, da von Seiten der Betriebsprüfung gezielt umsatzstarke
Tage der einzelnen Jahre für die Berechnung des Rohaufschlagskoeffizienten
herangezogen worden seien. Beispielsweise sei für den Zeitraum 1.1.2001 bis
4.1.2001 ein durchschnittlicher Rohaufschlag von 38 % ermittelt worden, indem
der Wareneinsatz von € 61.356,00 dem Erlös von € 84.846
gegenübergestellt wurde. Es werde dabei übersehen, dass in den ersten
Tagen des Jahres 2001 der Bestand vom 31.12. 2000 zusätzlich verbraucht
wurde und, dass mangels Konkurrenz in Folge der Urlaubszeit jede Ware zu teuren
Preisen verkauft werden konnte. Der ermittelte Aufschlag sei somit für eine
Jahresbetrachtung nicht heranziehbar.
Der Feststellung, dass in dem ebenfalls im Bericht
zitierten Zeitraum der ersten 4 Wochen des Jahres 2002 Wareneinkäufe von
€ 41.161,00 Umsätze in der Höhe von € 41.121,00
gegenüberstehen, werde entgegengehalten, dass sich dieser Zeitraum durch
die Euroumstellung ausgezeichnet habe und es dadurch zu einem plötzlichen
Rückgang von Bargeschäften gekommen sei. Die Betriebsprüfung habe
unsachlich die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen, dass
Inventurschwankungen in der Größenordnung von einem Warenbestand
eines Kühlhauses das Ergebnis der Kalkulation für einen Zeitraum von 4
Wochen wesentlich beeinflussen könne und Zeiträume während eines
Jahres mit geringen Erträgen aus dem Kalkül ausgeschieden. Die
Behauptung, dass ein umsichtiger, ordentlicher Kaufmann über Wochen hinweg
nicht ohne Gewinn zu erwirtschaften, agiere, finde in der Realität des
Blumenhandels keine Deckung, da es sich eben um leicht verderbliche Ware handle,
was einen Lageraufbau erschwere. Der Verlust der Ware durch Verderb und
Transportbeschädigung betrage in diesem Geschäftsbereich zwischen 20
und 30 % im Jahresschnitt. Das im Zuge der Prüfung vorgelegte Fachgutachten
über Blumenhandel werde von der Betriebsprüfung ohne Angabe von
Gründen nicht zur Kenntnis genommen und stattdessen lediglich ein Schwund
von 5 bis 10 % zugestanden.
Generell werde mit einem Aufschlag von 30 % auf den
Einkaufspreis kalkuliert, diese Aufschläge seien jedoch nur zu
Öffnungsbeginn bis ca. 6 Uhr morgens erzielbar. Alle späteren
Verkäufe erfolgten deutlich unter diesem Aufschlagssatz, oft gar nur mehr
zu den Einkaufspreisen um keinen Verlust zu erzielen. Die erklärten
jährlichen Rohaufschläge seien daher auch plausibel.
Die Betriebsprüfung sei zu dem Schluss gekommen, dass
die Herkunft der Mittel zur Deckung der Privateinlagen im Jahr 2003 von
insgesamt € 68.332,00 nicht aufgeklärt werden konnte.
Den Einlagen lägen Behebungen von Sparbüchern,
die Veräußerung eines Wertpapierdepots und die Auflösung von
Bausparkonten zu Grunde. Ein Restbetrag stamme vom Privatkonto der Gattin des
Bf. Die Betriebsprüfung habe zur Frage woher das Vermögen der Gattin
des Bf. stamme, erhoben und festgestellt, dass sie über ausreichendes
Vermögen verfüge.
Es sei daher zusammenfassend eine Schätzungsbefugnis
nach § 184 BAO nicht gegeben, da keine schwerwiegenden formellen
Mängel vorlägen und eine sachgerechte Kalkulation des
Rohaufschlagkoeffizienten ergeben hätte, dass sich ermittelte Werte in
einer Bandbreite von 10 % zu den erklärten Rohaufschlägen
befänden.
Der bloße mündliche Vorhalt, dass die
ermittelten Rohaufschläge nicht mit den erklärten übereinstimmen,
ohne Vorlage überprüfbarer Unterlagen über die Ermittlung der
Rohaufschläge, stelle eine Verletzung des Parteiengehörs und somit
einen Verfahrensmangel dar. Es werde daher beantragt die angefochtenen Bescheide
aufzuheben und erklärungsgemäß zu veranlagen.
Der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde eine
Durchschrift des Vorhaltes und die Stellungnahme der Steuerberatungskanzlei zu
einer allfälligen Gegenäußerung übermittelt.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 wurde auf eine weitere
Stellungnahme verzichtet und auf die vorgelegten Akten verwiesen.
Zu den Anträgen auf Einstellung des Verfahrens und
Aussetzung bis zur Erledigung der Berufung gegen die Abgabenvorschreibungen ist
auszuführen, dass die Aussetzung einer Rechtmittelerledigung im
Finanzstrafgesetz nicht vorgesehen ist und sich die Befugnis der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz lediglich auf eine Überprüfung
des bekämpften Einleitungsbescheides bezieht.
An Hand des Wissensstandes im Zeitpunkt der Entscheidung
durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist im Sinne einer
Momentaufnahme festzustellen, dass ein begründeter Tatverdacht gegeben ist
oder, dass der Bescheid aufzuheben ist. § 82 FinStrG ist eine Bestimmung
des Finanzstrafgesetzes, die lediglich die Finanzstrafbehörde erster
Instanz betrifft, es ist keine Übernahme dieser Bestimmung auch für
ein Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat normiert.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist die Rechtskraft der Abgabenbescheide nicht
Voraussetzung. Vor der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist lediglich zu
prüfen, ob bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordene
Umstände für einen Verdacht ausreichend sind oder nicht. Keinesfalls
geht es darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens
gleichsam vorwegzunehmen (FSRV/0009-G/03 vom 7.12.2004 und FSRV/0057-W/03 vom
12.3.2004).
Im Einleitungsbescheid muss das
dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nur in groben Umrissen beschrieben
werden. In der Begründung des Bescheides ist darzulegen, von welchem
Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte
Verhalten sie dem Beschuldigten anlastet. Die Beantwortung der Frage, ob ein
Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde, bleibt dem Ergebnis des weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten (FSRV/0119-W/03
vom 21.2.2005).
Nach der ständigen
Rechtssprechung des VwGH (vgl. E 6.5.1980, 1217, 1306/79) ist es mit einem
rechtsstaatlichen Verfahren zwar grundsätzlich nicht vereinbar, einen
Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die dem Beschuldigten nicht
zugänglich sind; vielmehr ist eine solche Vorgangsweise durch die
§§ 114 Abs.3 und 115 FinStrG untersagt. Da es sich bei dem hier im
Vorfeld des eigentlichen Finanzstrafverfahrens zu überprüfenden
Verdachtsgrad um eine vorläufig gezogene Schlussfolgerung aus
tatsächlichen Anhaltspunkten handelt, die im nachfolgenden förmlichen
Untersuchungsverfahren, welches in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle unterliegt, zu bestätigen oder zu verwerfen sein wird,
genügt es jedoch, dass die konkret dargestellte Umstände einen
Verdacht begründen (VwGH 19.12.2000, 2000/14/0104).
Eine Abwägung der
Prüfungsfeststellungen und des Berufungsvorbringens ergibt folgende
Argumente die für einen begründeten Tatverdacht sprechen:
Die Summe der vorgelegten
Paragons und der Ausgangsrechnungen deckt sich nicht mit der auf den
Abrechnungsstreifen ausgewiesenen Tageslosung. Aufgrund der mit Kassabon
abgerechneten Bargeschäfte wird zwar eine die Summe der Paragons
übersteigende Tageslosung ausgewiesen, es ist aber an Hand der
Grundaufzeichnungen nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe die Umsätze
aus Freiverkäufen in den Tageslosungen enthalten sind.
Der tatsächliche Kassastand wird nicht ermittelt, da
weder das in der Registrierkassa verbliebene Kleingeld noch das auf der
Verkaufsfahrt mitgeführte Wechselgeld aufgezeichnet werden.
Die erklärten durchschnittlichen Rohaufschläge
liegen bei 14 bis 16,5 % und die im Zeit-Reihen- Vergleich für 11 Wochen
ermittelten Rohaufschläge bei 21 bis 26 %, wobei der Rohaufschlag laut
Firma für das Jahr 2006 bei 26 % und für das erste Halbjahr 2007 bei
28 % lag. Differenzen dieser Größenordnung in einem Betrieb in
diesem zeitlichen Nahebezug entsprechen nicht der Lebenserfahrung.
Zu dieser Letztfassung der Textierung des
Betriebsprüfungsberichtes ist weiters zu ergänzen, dass gerade zu dem
Punkt der Rohaufschläge, wie auch zu dem Thema der
Vermögensunterdeckung, über 2 ½ Jahre Ermittlungen gepflogen
wurden und es nach dem vorliegenden vierbändigen Arbeitsbogen immer wieder
zu umfangreichen Vorhalten und Gesprächen mit der Steuerberatungskanzlei
gekommen ist. Nach Band I Seite 268 wurde in einer Besprechung mit RA Dr.
Böck am 19. Jänner 2006 erstmals ein Rohaufschlag von 30 % für
eine Zuschätzungsberechnung in Aussicht gestellt.
Nach Band IV Seite 675 ff wurde in einem Textentwurf vom
20. Juni 2007 (Zusendung per Mail an Kanzlei LBG) auch auf die Vorlage des
Privatgutachtens eingegangen und dazu ausgeführt, dass sich bei einem
Schwund von 10 % aus den dort angestellten Berechnungen ebenfalls ein
Rohaufschlag von 30 % ergebe. Ein Schwund und Verderb in der
Größenordnung von mehr einem Viertel der angeschafften Waren sei der
Betriebsprüfung nicht vorstellbar, da der Bf. immer wieder darauf
hingewiesen habe, dass es sich um qualitativ hochwertige Ware gehandelt habe und
damit ein wirtschaftliches Handeln mit Verlusten in dieser
Größenordnung auf längere Zeitspanne gesehen nicht vorliegen
kann. Den Buchhaltungsunterlagen sei zu entnehmen, dass überdies
beschädigte Ware an den Lieferanten retourniert und in der Folge
gutgeschrieben worden sei.
Zudem sei in Entscheidungen des UFS betreffend
Blumengroßhandel von jeweils maximal 10 % Schwund ausgegangen
worden.
Auf Seite 693 des Arbeitsbogens wurde zu einem Textentwurf
betreffend Zuschätzung an Hand eines Rohaufschlages von 30 % entsprechend
eines Zeit-Reihen- Vergleiches von 7 Wochen handschriftlich eine neue
Schätzungsvariante mit € 35.000,00/ Jahr hinzugefügt, dies
entspricht einem RA von 20,5, 20,5, 23,5 und 23,5 für die vier Jahre 2001
bis 2004.
Auf Seite 747 des Arbeitsbogens wird sodann
abschließend von einem 11 Wochen umfassenden Zeit- Reihen- Vergleich
ausgegangen. Die Schätzungen bauen somit nicht auf punktuellen
Feststellungen zu umsatzstarken Tagen (Muttertag) oder kurzen Zeiträumen
mit außerordentlichen Handelsbedingungen auf (Geschäfte in der
Weihnachtsferienzeit)
Die UFS Entscheidungen RV/1620- W/02 vom 2.4.2004 und
RV/1489-W/04 vom 5.4 2007 gehen bei Blumengroßhändlern von einem
Schwund von 10 % aus, wobei in der zweit genannten Entscheidung auch
darüber reflektiert wird, dass laut Wirtschaftskammer ein Rohaufschlag von
35 bis 40 % üblich ist.
Es verbleiben somit Diskrepanzen zwischen den Ansichten der
Abgabenbehörde erster Instanz und den Ausführungen des Bf., die bei
einer ebenfalls denkmöglichen Verböserung im Rahmen des
abgabenbehördlichen Berufungsverfahrens sowie einer fehlenden Bindung des
Strafverfahrens an Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung aus
heutiger Sicht den Verdacht einer zumindest ernstlich für möglich
gehaltenen Abgabenverkürzung nicht gänzlich zu beseitigen geeignet
sind.
Eine abschließende Beurteilung der Höhe eines
Verkürzungsbetrages und der Würdigung der subjektiven Tatseite wird
nach Abhaltung des Untersuchungsverfahrens vorzunehmen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Einleitungsbescheid während laufender BetriebsprüfungParteiengehörbegründeter Tatverdacht im Moment der Entscheidung über die Beschwerde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0150-W/05
- Stammnummer
- 33161
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF