…13/0107; 26.2.2013, 2010/15/0064). Keine Tatsachen sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (vgl. Ritz…
…ein Neuhervorkommen von Tatsachen/Beweismitteln nicht bestehe, da die geltend gemachte Abschreibung in Verbindung mit der abgezogenen Privatnutzung für die Fotoausrüstung dem Finanzamt seit Abgabe der Erklärung 2007 am 29.4.2009 bekannt sei. Auch das Ergänzungsersuchen vom 12.6.2012 könne keine neuen Tatsachen…
…benötige jeden Euro). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen: Im vorliegenden Fall seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen. Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln sei immer aus der Sicht des Antragstellers - und nicht der Finanzverwaltung - zu beurteilen…
…entnehmen ist, dass neue Erkenntnisse hinsichtlich der rechtlichen Beurteilungen von Sachverhaltselementen keine Wiederaufnahmegründe (kein Neuhervorkommen von Tatsachen) darstellen. Der VwGH spricht weiters in seinem Erkenntnis vom 8.3.1994, 90/14/0192 aus, dass maßgebend für die Beurteilung des Neuhervorkommens von Tatsachen ist, ob der…
…ergangenen Bescheides, kein Neuhervorkommen von Tatsachen gemäß § 303 Abs. 4 BAO. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Wiederaufnahmsbescheid Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im…
…In Übereinstimmung mit dem Finanzamt ist hier somit kein Wiederaufnahmegrund zu erblicken. Soweit der Bw zur Glaubhaftmachung tatsächlich angefallener Betriebsausgaben vorbringt, dass die ergänzend dargestellten (nicht weiterverrechneten) Ausgaben von ihm selbst getragen worden seien, beseitigt dies nicht die fehlende Geltendmachung pauschalierter Betriebsausgaben im damaligen Verfahren…
…wonach bei der Wiederaufnahme auf Antrag einer Partei das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers (und nicht aus der Sicht der Abgabenbehörde) zu beurteilen ist. Die erst in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer scheitert als Wiederaufnahmegrund auch…
…wonach bei der Wiederaufnahme auf Antrag einer Partei das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers (und nicht aus der Sicht der Abgabenbehörde) zu beurteilen ist. Die erst in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer scheitert als Wiederaufnahmegrund auch…
…N.). Gemeint sind Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (VwGH 8.9.2025, Ra 2024/15/0064). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht der jeweiligen…
…Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist. (4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im…
…Prüfung hinsichtlich der Frage des Neuhervorkommens von Tatsachen zu erfolgen. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen als vom Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Keine Wiederaufnahmsgründe sind neue Erkenntnisse…
…dass diese Tatsachen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der…
…Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., § 303, Tz 7 und Tz 9). Die für den Wiederaufnahmeantrag vorgesehene Frist von drei Monaten beginnt mit der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes…
…lit b BAO iVm § 303 Abs 2 lit b BAO ist abzuleiten, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen bei der beantragten Wiederaufnahme grundlegend aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (vgl unter anderem VwGH 24.02.2021, Ra 2020/15/0105; VwGH 29.03.2017…
…§ 303 Tz 24), wobei bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (VwGH vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bezüglich Einkommmensteuer 2015 waren die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente, wie der Umstand…
…des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Streitsache wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Die gegenständliche Rechtsfrage (Beurteilung des Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers bei der antragsgebundenen Wiederaufnahme) wurde durch die…
…Sicht des Antragstellers für den Neuerungstatbestand maßgebend. Mit dem Ablauf der Veranlagungsperiode habe der Pflichtige Kenntnis von den für die Erstellung der Abgabenerklärungen erforderlichen Umständen. Die verspätete Vorlage einer von der Schätzung abweichenden Erklärung sei kein "Hervorkommen neuer Tatsachen", die Wiederaufnahme sei daher nicht zulässig…
…hervorgekommene Tatsachen genannt. Wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, handelt es sich dabei ausschließlich um Tatsachen, die erst nach der Wiederaufnahme des Verfahrens neu hervorgekommen sind. Damit ist als erwiesen anzusehen, dass im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens der Wiederaufnahmsgrund des Neuhervorkommens von Tatsachen oder…
…in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Sind demnach keine Tatsachen oder Beweismittel nach…
…auf Grund von Tatsachen bestätigen darf, die vom Finanzamt nicht herangezogen wurden. Die Berufungsinstanz darf aber die gleichen Umstände (die gleichen tatsächlichen Grundlagen) einer anderen rechtlichen Wertung unterziehen (VwGH 14.5.1991, 90/14/0262). Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts ist nämlich kein Element der…