Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0756-L/08
Verschulden der Abgabenbehörde in Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen aufgrund einer nachträglichen Bescheidkontrolle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0756-L/08vom 27.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. Juni 2008 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz vom 11. Juni 2008 betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer
2007 sowie Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte
in der am 6. Februar 2008 eingebrachten
Erklärung für
ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2007 den
Alleinverdienerabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988. Weiters
wurden Kosten für Kinderbetreuung (Hortgebühren) als
außergewöhnliche Belastung in
Höhe von 1.440,00 € (KZ 732) geltend gemacht.
Mit
Einkommensteuerbescheid vom
26. März 2008 folgte das Finanzamt diesen Anträgen
und berücksichtigte bei der Ermittlung des Einkommens die beantragten
außergewöhnlichen Belastungen und bei der Einkommensteuerfestsetzung
den Alleinverdienerabsetzbetrag . Unter Zugrundelegung eines steuerpflichtigen
Einkommens in Höhe von 7.768,56 € ergab sich ein
Einkommensteuerguthaben in Höhe von 604,00 €
(= 110,00 € Negativsteuer gemäß
§ 33 Abs. 8 EStG und 494,00 €
Alleinverdienerabsetzbetrag). Das steuerpflichtige Einkommen resultierte aus dem
Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe
von 8.668,54 € (= KZ 245 der Lohnzettel der E-GmbH für den
Zeitraum 1.1.-10.5.2007 in Höhe von 3.201,61 € und der W GmbH
für den Zeitraum 1.6.- 31.12.2007 in Höhe von 5.598,93 €)
vermindert um Sonderausgaben in Höhe von 60,00 € und um
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 839,98 €
(=1.440,00 € zuzüglich Selbstbehalt 600,02 €).
Die Übermittlung der Lohnzettel über den
Hauptverband erfolgte laut Abgabeninformationssystem für das
Dienstverhältnis bei der E-GmbH am 14. 6. 2007 und für jenes
bei der W GmbH am 28. Feber 2008. Mit 20. März und
8. April 2008 erfolgte eine Stornierung des Lohnzettels der W GmbH. Der mit
15. April 2008 registrierte neu eingegangene Lohnzettel weist keine
Abweichungen gegenüber den Daten des ursprünglich eingereichten
Lohnzettels auf.
Mit
20. März 2008 wurde
(ebenfalls vom Finanzamt Linz) der
Einkommensteuerbescheid 2007 für den
Ehegatten erlassen. Im Bescheid werden folgende Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit ausgewiesen:
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
Steuerpflichtige Bezüge
(245)
|
AGmbH
|
6.045,83 €
|
BGmbH
|
1.479,92 €
|
Aufgrund der Kontrollrechnung nach
§ 3 Abs. 2 EStG anzusetzende Einkünfte:
Arbeitslosengeld 1.1. - 9.3.2007 (2.043,40)
Notstandshilfe 2.5. - 2.7.2007 (1.718,64)
Notstandshilfe 20.4. - 1.5.2007 (332,64)
|
5.544,62 €
|
Werbungskostenpauschale
|
-132,00 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
12.938,37 €
|
|
|
Lohnzetteldaten:
|
|
Bezugsauszahlende Stelle
|
AGmbH (3.7.-16.11.2007)
|
BGmbH (21.11.-20.12.2007)
|
Bruttobezüge (210)
|
8.681,23 €
|
2.105,74 €
|
Steuerfreie Bezüge (215)
|
49,26 €
|
14,76 €
|
Sonstige Bezüge vor Abzug SV (220)
|
1.224,58 €
|
278,49 €
|
SV-Beiträge für laufende Bezüge
(230)
|
1.361,56 €
|
332,57 €
|
Steuerpflichtige Bezüge (245)
|
6.045,83 €
|
1.479,92 €
|
SV- Beiträge sonstige Bezüge (225)
|
210,62 €
|
47,90 €
Mit Bescheid vom 11.
Juni 2006 nahm das Finanzamt bei der Bw. das
Verfahren betreffend Einkommensteuer
2007
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wieder auf und begründete dies wie
folgt :
"Das Verfahren war
gemäß
§ 303 (4) BAO wieder aufzunehmen, weil von einem
ihrer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) ein berichtigter oder neuer
Lohnzettel übermittelt wurde. Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht
berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte inklusive
Wochengeld Ihres Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag
von 6.000,00 € sind".
Im dazu erlassenen
Einkommensteuerbescheid 2007 vom
11. Juni 2006 sind die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit unverändert mit 8.668,54 €
angegeben. Auch bei den zugrunde liegenden (im Bescheid angeführten)
Lohnzetteldaten ergaben sich gegenüber den Angaben im Erstbescheid vom
26. März 2008 keine Änderungen.
Der Bescheid änderte sich jedoch insoweit, als
außergewöhnliche Belastungen für Kinderbetreuung bei der
Einkommensermittlung nicht mehr in Abzug gebracht wurden und das Einkommen mit
8.608,54 € festgestellt wurde. Weiters blieb bei der Steuerfestsetzung
der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 494,00 €
unberücksichtigt und die Einkommensteuer(gutschrift) 2007 wurde mit der
Negativsteuer von 110,00 € begrenzt.
In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt,
dass "die steuerpflichtigen Einkünfte
inklusive Wochengeld des Ehepartners höher als der maßgebliche Betrag
von 6.000,00 € seien" und dass
"Beaufsichtigungskosten (Kindergarten,
Tagesheime) nur dann als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden könnten, wenn eine alleinstehende Person mit
Kind einer Berufstätigkeit nachgehen müsse, weil sie für sich
keine ausreichenden Unterhaltsleistungen erhalte und ein zwangsläufiges
Erfordernis der Kinderbetreuung bestehe und dies im vorliegenden Fall nicht
zutreffe".
Mit Eingabe vom
17. Juni 2008 erhob die Bw. Berufung und führte dazu
aus:
"Es seien dem Finanzamt
keine Beträge verschwiegen worden und der
Lohnsteuerantrag wahrheitsgemäß
ausgefüllt worden. Sie und ihr
Ehemann hätten das Einkommen für den Alleinverdiener nicht
überstiegen, auch sei das Kind nicht von ihm. Daher würden sie das
Geld nicht zurückgeben, weil es benötigt worden sei und dieses auch
zustand. ..... Diese Summe könne nicht zurückbezahlt werden. Es
wäre die Pflicht des Finanzamtes gewesen alles genau zu kontrollieren und
nicht Monate später daher zu kommen und zu behaupten es wäre etwas
nicht angegeben worden."
Mit
Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 2007 vom 1. Juli 2008 wurde die Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt
begründet:
"Bei der eingebrachten
Arbeitnehmerveranlagung sei der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie die
Aufwendungen für die Kinderbetreuung geltend gemacht worden. Aufgrund einer
nachträglichen Bescheidkontrolle sei festgestellt worden, dass die
Aufwendungen zu Unrecht beantragt worden seien und der Einkommensteuerbescheid
zu berichtigen gewesen. Da die Voraussetzungen für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages nicht erfüllt worden seien, da der Gatte
Einkünfte von mehr als 6.000,00 € bezogen habe und
Kinderbetreuungskosten nur alleinerziehenden Personen zustehen würden, sei
der Einkommensteuerbescheid zu korrigieren gewesen.
Mit Eingabe vom
7. Juli 2007 erhob die Bw. neuerlich
"Berufung" (dies wurde vom Finanzamt
als Vorlageantrag gewertet) und wie
folgt begründet:
"Sie lasse sich nicht als
Betrügerin darstellen und habe wie bereits mitgeteilt alle Angaben
wahrheitsgemäß gemacht. Der Ehemann habe nicht mehr als
6.000,00 € bezogen und der Sohn sei wegen ADHS und der motorischen
Einschränkung eine außergewöhnliche Belastung. Es sei kein Grund
ersichtlich weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe. Es werde
nichts zurückbezahlt, da es der Sohn gebraucht habe und für eine
Rückzahlung nichts da sei."
Mit Vorlage vom 25. Juli 2008 wurde die Berufung
betreffend Wiederaufnahmebescheid und Einkommensteuerbescheid 2007 vom
11. Juni 2008 dem unabhängigen Senat vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auch wenn der Bescheid, mit dem das
Einkommensteuerverfahren 2007 wiederaufgenommen wurde, in der Berufung nicht
ausdrücklich bezeichnet ist, so geht doch aus den
Berufungsausführungen in der Eingabe vom 17. Juni 2008 hervor,
dass sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der dazu neu ergangene
Einkommensteuerbescheid angefochten sind.
1. Wiederaufnahme des
Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen unter anderem in allen Fällen zulässig, in
denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände, allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach herrschender Ansicht
(Ritz, BAO³, § 303
Tz 7) und ständiger
Rechtsprechung (stellvertretend für viele VwGH 25. 7. 2000,
95/14/0094) sind Tatsachen ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck
gebracht) geführt hätten.
Maßgebend ist nach ständiger Rechtsprechung, ob
der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Entscheidung gelangen hätte können
(VwGH 24. 2. 2004, 2000/14/0186; 29. 9. 2004,
2001/13/0135).
Dabei ist das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht
des jeweiligen Verfahrens (betreffend die konkrete Abgabe und einen bestimmten
Zeitraum) zu beurteilen. Das Neuhervorkommen von Tatsachen bezieht sich auf den
Wissensstand auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen des
jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen Veranlagungsjahres
(VwGH 19. März 2002, 97/14/0034 und
16. September 2003, 98/14/0031).
Im vorliegenden Fall wird in der Begründung des
Wiederaufnahmebescheides die Wiederaufnahme zum einen auf die Übermittlung
eines berichtigten Lohnzettels gestützt und zum anderen auf die Tatsache,
dass die für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages
maßgebliche Einkommensgrenze von 6.000,00 € vom Ehegatten
überschritten worden sei.
Zum erstgenannten Wiederaufnahmsgrund wird festgehalten,
dass sich aus dem nachträglich übermittelten neuen Lohnzettel (vom
20. April 2008) der W GmbH keine Änderung der
Besteuerungsgrundlagen ergeben hat und aufgrund dieser Tatsache alleine bei
richtiger rechtlicher Subsumtion kein anderer Bescheid ergangen wäre. Mit
dieser Tatsache alleine hätte eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
gerechtfertigt werden
können.
Beim zweiten angeführten Wiederaufnahmegrund handelt
sich um eine Tatsache, die im Verfahren eines anderen Steuerpflichtigen (dem
Ehegatten der Bw.) der Abgabenbehörde bekannt wurde und die Grundlage
für die Beurteilung, ob der Alleinverdienerabsetzbetrag im Verfahren der
Bw. zu gewähren ist, darstellt. Es handelt sich um getrennte Verfahren von
unterschiedlichen Abgabepflichtigen.
Tatsache ist im gegenständlichen Fall, dass für
den Ehegatten der Bw. im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides
der Bw. (26. März 2008) bereits ein Einkommensteuerbescheid
vorgelegen ist (20. März 2008) bzw. dessen Lohnzetteldaten zur
Verfügung gestanden sind. Die Einkünfte des Ehegatten wären daher
bei Abfrage dieser Daten zu ermitteln gewesen. Tatsache ist aber, dass eine
derartige Abfrage der Lohnzetteldaten bei Erlassung des Erstbescheides nicht
stattgefunden hat, sondern - wie in der Berufungsvorentscheidung vom 1.
Juli 2008 ausgeführt - vom zuständigen Organ für das
Abgabenverfahren der Bw. erst aufgrund einer nachträglichen
Bescheidkontrolle entsprechende Überprüfungsschritte gesetzt wurden
und diesem Organ somit erst im Zuge dieser Maßnahme die
(überhöhten) Einkünfte des Ehegatten bekannt geworden sind.
Wie bereits ausgeführt bezieht sich das
Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des §
303 Abs. 4 BAO auf den Wissenstand aufgrund der eingereichten
Abgabenerklärungen und Beilagen im jeweiligen Veranlagungsjahr. In der
Erklärung für ArbeitnehmerInnenveranlagung hat die Bw. den
Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt und damit auch erklärt, dass der
Ehegatte die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Auf
dem Erklärungsformular ist an der Stelle, an der die Bw. angekreuzt hat,
dass sie den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht (Seite 1) auf die
Erläuterungen auf Seite 4 verwiesen, wo wiederum die maßgeblichen
Einkommensgrenzen angeführt sind.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides
der Bw. (26. März 2008) waren dem zuständigen Organ die
Höhe der Einkünfte des Ehegatten nicht bekannt, da die Bw. diese nicht
angegeben hat. Es bestand für das Finanzamt kein Anlass, an der Richtigkeit
der Angaben der Bw. zu zweifeln. Ob die Bw. bei der Beantragung des
Alleinverdienerabsetzbetrages prüft, ob die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme vorliegen, ist für die Zuerkennung seitens des Finanzamtes
nicht relevant. Maßgeblich ist, dass das für das
Veranlagungsverfahren zuständige Finanzamtsorgan im Zeitpunkt der Erlassung
des Erstbescheides den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt
hätte, wenn diesem zu diesem Zeitpunkt bereits die Höhe der
Einkünfte des Ehepartners bekannt gewesen wären.
Wenn die Bw. angibt, dass
"das Finanzamt verpflichtet gewesen wäre
alles genau zu kontrollieren" wird dazu festgehalten, dass ein
Verschulden der Abgabenbehörde - im konkreten Fall die unterlassene
Überprüfung, ob der in der Erklärung beantragte
Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht - der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
entgegensteht (Ritz, BAO³,
§ 303 Tz. 16 mit den dort angeführten Judikaturhinweisen).
Neu erhobene Tatsachen führen selbst dann zu einer Wiederaufnahme des
Verfahrens, wenn für die Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden
hätte, sich schon früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen
und die Behörde diese Möglichkeiten verschuldetermaßen nicht
genutzt hat (Stoll, BAO-Kommentar,
S. 2934). Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH
vom 14. Dezember 1966, B 159/66). Der Verfassungsgerichtshof hat klar
zum Ausdruck gebracht, dass "die
Abgabenbehörde zwar die für die Abgabenerhebung relevanten
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln hat, deren
Tätigkeit aber weitestgehend davon abhängig ist, dass der
Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Offenlegung aller für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgetreu nachkommt. Wäre eine Wiederaufnahme von Amts wegen nur
möglich, wenn neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne
Verschulden der Behörde im Verfahren nicht berücksichtigt worden sind,
wäre die Abgabenbehörde gezwungen, in allen Fällen umfassende
Ermittlungen durchzuführen, bevor sie eine Abgabe vorschreibt, und
dürfte nie auf Grund unbedenklich scheinender Erklärungen der
Abgabepflichtigen einen Abgabenbescheid erlassen. Dies würde die
Behörde vor kaum lösbare Probleme stellen."
Auch die Tatsache, dass die Einkommensteuerveranlagungen
beider Ehegatten bei ein und derselben Behörde (Finanzamt Linz)
stattfanden, hindert die Wiederaufnahme nicht. Das Hervorkommen neuer Tatsachen
oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO ist
nicht aus der Sicht der Behörde als Gesamtorganisation, sondern aus der
Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen.
Von der Bw. wird auch vorgebracht, dass ihr der
Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe.
Nach
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht zur
Abgeltung gesetzlicher Unterhaltspflichten einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu, der bei einem Kind im Sinne des
§ 106 Abs. 1 EStG 494,00 € jährlich
beträgt. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Weitere Voraussetzung
ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind Einkünfte von
höchstens 6.000,00 € jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens 2.200,00 € jährlich erzielt.
Wenn die Bw. in der schriftlichen Eingabe vom
7. Juli 2008 behauptet, dass der Ehegatte nicht mehr als
6.000,00 € "bezogen" habe,
wird dazu festgehalten, dass für die Einkunftsgrenze des
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht das
zugeflossene Nettoeinkommen maßgeblich ist, sondern der nach den
einkommensteuerlichen Bestimmungen zu ermittelnde Gesamtbetrag der
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988.
Steuerfreie Einkünfte sind dabei grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen (nur Einkünfte aus Wochengeld gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 und
aus Auslandstätigkeiten im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 sind
die Einkunftsgrenze miteinzubeziehen).
Zum Vorbringen der Bw., dass sie und ihr Ehemann das
Einkommen für den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht überstiegen
hätten, wird angemerkt, dass für Inanspruchnahme des
Alleinverdienerabsetzbetrages das Gesetz keine Zusammenrechnung der Einkommen
der Ehepartner vorsieht, sondern derjenige Ehepartner, der den
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht beansprucht, die vorgegebene Einkommensgrenze
von 6.000,00 € (sofern einem der beiden Ehegatten Familienbeibeihilfe
für mindestens ein Kind zusteht) nicht überschreiten darf. Die
Höhe des Einkommens desjenigen Ehegatten, der den
Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt, ist dabei nicht von Bedeutung.
Ergänzend wird anmerkt, dass im gegenständlichen Fall die
Einkunftsgrenze von 6.000,00 € auch von der Bw. selbst
überschritten wird und daher auch dem Ehegatten kein Anspruch auf den
Allleinverdienerabsetzbetrag zustehen würde.
Was die Höhe der maßgeblichen Einkünfte des
Ehegatten betrifft, ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem nicht angefochtenen
und somit rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Ehegatten für
das Jahr 2007 vom 20. März 2008, dass der Ehepartner die
Einkunftsgrenze in Höhe von 6.000,00 €
überschritten hat.
Die maßgeblichen Einkünfte betrugen 7.525,75 €
(6.045,83 € und 1.479,92 €). Die Voraussetzungen für
den im Erstbescheid berücksichtigten Alleinverdienerabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 liegen somit
nicht vor.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde. Zweck des § 303 BAO ist, eine neuerliche
Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art
hervorkommen. Ziel ist es ein rechtmäßiges Besteuerungsergebnis zu
erreichen (VfGH 6. Dezember 1990, B 783/89). Bei der
Ermessensübung ist dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang gegenüber der
Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen. Dies gilt
unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme zu Gunsten oder Ungunsten der
Partei auswirkt.Bei der Ausübung des Ermessens ob eine Wiederaufnahme
vorgenommen wird hat die Abgabenbehörde auch auf das Ausmaß der
steuerlichen Auswirkung Bedacht zu nehmen. Die Verfügung einer amtswegigen
Wiederaufnahme wäre dann nicht zweckmäßig, wenn die steuerlichen
Auswirkungen (absolut und relativ) bloß geringfügig sind. Von einer
geringfügigen Änderung kann im gegenständlichen Fall aber nicht
gesprochen werden, da die Steuernachforderung 494,00 € und die
Einkommensteuergutschrift im neuen Einkommensteuerbescheid vom 11.
Juni 2008 lediglich 110,00 € beträgt.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war
daher die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 EStG 1988 durch das Finanzamt
rechtmäßig.
2. Einkommensteuerbescheid
2007 (vom 11. Juni 2008)
Gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO
ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder
verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren
Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende
Sachentscheidung zu verbinden.
Wie bereits ausgeführt, ist das am
17. Juni 2008 eingebrachte Schreiben auch als Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2007 zu werten.
Nach den unter Punkt 1. dargelegten Ausführungen sind
die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht
erfüllt, da - wie oben dargestellt - die Einkünfte des Ehegatten die
maßgebliche Einkunftsgrenze von 6.000,00 €
überschritten
haben. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde daher vom Finanzamt zu Recht nicht
gewährt.
Was die Berücksichtigung der beantragten
Hortgebühren für den Sohn betrifft, wird - wie vom Finanzamt in der
Begründung des Bescheides vom 11. Juni 2008 ausgeführt -
festgehalten, dass Kosten für die Beaufsichtigung des Kindes in einem
Kindergarten regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung
darstellen. Die Aufwendungen können nur dann als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn allgemein die
Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennende Kinderbetreuung vorliegen, das ist beispielsweise dann der Fall,
wenn die Steuerpflichtige Alleinerzieherin ist
(Doralt,
EStG11
§ 34 Tz 78 mit Verweis auf
VwGH 13. 12. 1995, 93/13/0272). Dies trifft im
gegenständlichen Fall nicht zu.
Zum Vorbringen, dass der Sohn am ADHS-Syndrom und einer
motorischen Einschränkung leide, wird angemerkt, dass auch eine
Absetzbarkeit der Hortgebühren als außergewöhnliche Belastungen
unter dem Titel Krankheitskosten nicht in Betracht kommt und von der Bw. als
solche auch nicht beantragt wurden. Liegt eine Krankheit vor, so sind nur solche
Kosten abzugsfähig, die der Heilung, Besserung oder dem
Erträglichmachen einer Krankheit dienen
(Doralt,
EStG11
§ 34 Tz 78). Darunter fallen Arzt- und
Krankenhaushonorare, Aufwendungen für Medikamente und Heilbehelfe,
Fahrtkosten zum Arzt und ins Krankenhaus.
Abschließend wird angemerkt, dass sich selbst im
Falle einer Anerkennung der Hortgebühren als außergewöhnliche
Belastung zwar eine Verminderung des Einkommens ergeben würde, dies aber im
gegenständlichen Fall auf die Steuerfestsetzung (Steuergutschrift von
110,00 €) keinerlei Auswirkungen hätte. Die im Bescheid vom
11. Juni 2008 festgelegte Einkommensteuergutschrift entspricht der
Negativsteuer gemäß
§ 33 Abs. 8 EStG 1988, die mit dem
Höchstbetrag im Ausmaß von 110,00 € begrenzt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Berufung abzuweisen.
Linz, am 27.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegenVerschuldenNeuhervorkommen von TatsachenAlleinverdienerabsetzbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0756-L/08
- Stammnummer
- 40071
- Gültig
- 27.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF