… 212a Abs. 5 BAO der Behörde kein Wahlrecht zusteht, sich in irgendeiner Form von Ermessenüberlegungen leiten zu lassen. Soweit der Bw. ausführt, dass im Jahr 2002 keine Abgabenschulden entstanden seien und daher die Anspruchszinsen zu Unrecht vorgeschrieben worden seien, ist auf den Bescheid vom 20…
…wodurch letztendlich diese enorme Summe an Anspruchszinsen entstanden sei. Wäre seitens des Amtes nur annähernd fristgerecht gearbeitet worden, wären entweder gar keine oder nur geringe Zinsen angefallen. Berufskollegen in Wels, die wegen der selben Form eines Zusatzeinkommens ihre Steuererklärung im Jahr 2001 beim Finanzamt in…
…Bezirksgerichtes Stockerau vom 14. April 2008 mangels Kostendeckung aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt aber bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim anderen Gesamtschuldner kein Spielraum für die Ermessensübung (VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 27. November…
…zu einer steuerlichen Begünstigung von berufstätigen Müttern, denen weitaus geringere Sozialleistungen zukommen als nicht berufstätigen Müttern, können bedauerlicherweise keine Berücksichtigung finden, da bei Entscheidungen nach § 205 BAO auch kein Ermessensspielraum normiert wurde. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 17. Februar 2006
…und ist auch keine ausnahmsweise Säumnis iSd § 217 Abs. 5 BAO gegeben. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist eine objektive Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag (vgl. zB VwGH 24. 2. 2004, 98/14/0146). Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt…
…September 1994, Zl. 91/17/0019). Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein Ermessen ist kein Spielraum (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1995, Zl. 95/13/0130…
…Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonates. Aus dieser Bestimmung ist zu ersehen, dass der Behörde kein Ermessen (§ 20 BAO) betreffend die Vorverlegung des Fälligkeitstages eingeräumt wird. Die Behörde hat vielmehr bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der US-Sondervorauszahlung den Fälligkeitstag vorzuverlegen. Das Verfahren betreffend…
…B-VG liegt Ermessen nämlich dann vor, wenn der Gesetzgeber "von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt". Davon kann aufgrund der Textierung des § 273 BAO (die Abgabenbehörde hat die Berufung zurückzuweisen) keine Rede sein…
…liegt daher nicht vor. Selbst wenn eine solche anzunehmen gewesen wäre, könnte diese im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden, da der Gesetzgeber der Finanzbehörde im Rahmen der Bestimmung des § 205 BAO wie bereits erwähnt kein Ermessen, und damit keinen Vollzugsspielraum eingeräumt hat. Der Grund dafür…
…könne. Somit sei die Berufungsvorentscheidung rechtswidrig. Die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO räume der Abgabenbehörde kein Ermessen ein. Vielmehr bestehe bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs…
…Umstände traf die Berufungswerberin an der Säumnis kein grobes Verschulden, und lagen daher die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO vor. In diesem Fall sind die Säumniszuschläge herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, da die genannte Bestimmung der Abgabenbehörde kein Ermessen einräumt. Es war somit spruchgemäß…
…tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO. Entgegen der Ansicht des steuerlichen Vertreters der Berufungswerberin räumt diese Bestimmung der Abgabenbehörde kein Ermessen im Hinblick auf den Umfang der Verminderung des Säumniszuschlages ein. Eine "Herabsetzung" eines Säumniszuschlages wird beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn eine Abgabe…
…die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Die Rückforderung durch das Finanzamt liegt daher nicht im Ermessen. Bereits mangels eines Vollzugsspielraumes (kein unbestimmter Rechtsbegriff, kein Ermessen) kann somit der Grundsatz von Treu und Glauben der Rückforderung der Familienbeihilfe nicht entgegengehalten werden. Dazu kommt, dass ein Verstoß gegen Treu…
…sondern die Schuld bei dem anderen einzufordern. In einem solchen Fall liegt im Allgemeinen kein Ermessensspielraum mehr vor, die Heranziehung des verbleibenden Abgabenschuldners zur Leistung der Gesamtschuld könnte aus dem Blickwinkel der Ermessensentscheidung nicht rechtswidrig sein (VwGH 14.11.1996, 95/16/0082). In Punkt…
…sondern die Schuld bei dem anderen einzufordern. In einem solchen Fall liegt im Allgemeinen kein Ermessensspielraum mehr vor, die Heranziehung des verbleibenden Abgabenschuldners zur Leistung der Gesamtschuld könnte aus dem Blickwinkel der Ermessensentscheidung nicht rechtswidrig sein (VwGH 14.11.1996, 95/16/0082). In Punkt…
…FinStrG mit Wirkung ab 21. 8. 1996 durch BGBL 1996/421 besteht kein Erfordernis, aus finanzstrafrechtlichen Gründen dennoch eine Berufungsentscheidung zu erlassen. Da die mit dieser Verfahrenswiederaufnahme verbundenen Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheiden, war die Berufung gegen diese Bescheide zurückzuweisen. Wien, am 19…
…haben, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat (VwGH 5.6.2003, 2001/15/0133). Daher kann dem Berufungsvorbringen, dass im Falle einer Rechtswidrigkeit kein Ermessensspielraum für die Behörde bestehe, nicht gefolgt werden. Es ist unbestritten…
…dass seitens einer Bediensteten des Finanzamtes am 2. Februar 2001 der Kanzlei des Rechtsvertreters zugesagt worden wäre, dass kein Haftungsbescheid erlassen werde, konnte nicht verifiziert werden. Selbst wenn eine Nichtausstellung des Haftungsbescheides in Aussicht gestellt worden wäre, ging der rechtliche Vertreter des Bw. offenbar nicht…
…Schadens wurde nicht geltend gemacht. Im verfahrensgegenständlichen Fall liegt somit keine der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung vor. Im Hinblick darauf, dass den Zollbehörden bei der Entscheidung über das Vorliegen der Aussetzungsgründe kein Ermessen zusteht, war daher wie im Spruch…
…und führte nach Zitierung des § 212a Abs. 9 BAO aus, dass der Behörde beim Vollzug dieser Bestimmung kein Ermessen eingeräumt sei. Aussetzungszinsen würden ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen, der Abgabepflichtige habe jedoch die Möglichkeit, das Entstehen der Zinsen durch teilweise…