Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0705-I/07
Ermessenswidrigkeit bei Steuervorschreibung gegenüber jenem Gesamtschuldner, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuer nicht tragen sollte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0705-I/07vom 04.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D.S., Adresse, vertreten durch WT.X,
vom 7. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
29. Jänner 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 19. Jänner 2007 schlossen E.H. als Verkäuferin
einerseits und die Eheleute D.S und K.S. als Käufer andererseits einen
Kaufvertrag ab. Kaufgegenstand war der Erwerb eines Miteigentumanteiles an einer
Liegenschaft verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohneinheit W D1 samt
Garage. Als Kaufpreis vereinbarten die Vertragsteile in Punkt III. einen
einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von € 58.910,--. Nach Punkt VI.
Vertragskosten werden die mit der Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren,
insbesondere die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr von der
Verkäuferin getragen. Mit Abgabenerklärung Gre 1 vom 23. Jänner
2007 wurde dieser Rechtsvorgang dem Finanzamt angezeigt.
Das Finanzamt setzte mit dem gegenüber D.S. (Bw.)
erlassenen Bescheid vom 29. Jänner 2007 für diesen Rechtsvorgang
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) von einem abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb von 27.254 € zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG von einem abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert
des Grundstückes von 29.454 € die Schenkungsteuer insgesamt in
Höhe von 1.406,70 € fest. Die Bemessungsgrundlagen für deren
Hälfteerwerb wurden dahingehend ermittelt, dass vom halben (steuerlich
maßgeblichen) Wert des Grundstückes von 29.454,29 € der
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG von 2.200 € abgezogen
wurde, wodurch sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 27.254,29 € ergab.
Eine Begründung für diese Schenkungssteuervorschreibung fehlte.
Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung mit dem Vorbringen, mit Kaufvertrag vom 12.
Jänner 2007 habe die Verkäuferin diese Eigentumswohnung an ihre
Tochter und deren Ehegatten je zu Hälfte um den Kaufpreis von 58.910 €
verkauft. Der Kaufpreis, der dem dreifachen Einheitswert entspreche, sei je zur
Hälfte von den beiden Käufern zu bezahlen. Der Verkehrswert der
Wohnung sei mindestens doppelt so hoch wie der vereinbarte Kaufpreis. Der
Kaufpreis sei bewusst in Schenkungsabsicht so niedrig gehalten worden. Die
Begründung dafür ergebe sich aus dem Naheverhältnis der
Vertragsparteien (Mutter- Tochter/Schwiegersohn). Es liege daher eine gemischte
Schenkung vor, da das vorliegende Rechtsgeschäft teils entgeltliche
(Kaufpreis) teils unentgeltliche (Schenkung = Differenz auf Verkehrswert)
Bestandteile enthalte. Da der halbe Kaufpreis dem halben dreifachen Wert des
Grundstückes entspreche, betrage die Bemessungsgrundlage für die
Schenkungssteuer Null €. Der Schenkungssteuerbescheid sei daher ersatzlos
aufzuheben.
Mit Schreiben vom 13. März 2007 wurde dem Finanzamt
hinsichtlich des Zahlungsflusses mitgeteilt, dass beginnend ab dem 1. Dezember
2007 der auf die Bw. entfallende halbe Kaufpreis in zehn Jahresraten (jeweils am
1. Dezember) von je Euro 2.945 zur Zahlung fällig sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde auf folgende
Begründung gestützt:
"Nach
Vertragspunkt III wurde ein einmaliger Pauschalbetrag vereinbart. Eine
schriftliche Vereinbarung wegen Ratenzahlung und Verzinsung wurde nicht
vorgelegt und wird daher die Mitteilung vom 13.3.2007 als nicht relevant
betrachtet. Zahlungsflüsse wurden nicht nachgewiesen."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin
wird erwähnt, dass als Kaufpreis die Vertragsteile einen einmaligen
Pauschbetrag in Höhe von 58.910 € vereinbart hätten. Die beiden
Käufer wollten gegenüber der Verkäuferin den Kaufpreis unter
Inanspruchnahme eines Bankkredites finanzieren. Nach Abschluss des Kaufvertrages
erfuhr der Verkäuferin von dieser geplanten Kaufpreisfinanzierung durch die
Bank und schlug daraufhin den Käufern die Kaufpreisabstattung in 10 Raten
vor. Die Zahlungsflüsse würden in der Zukunft liegen und könnten
daher erst nach Fälligkeit der einzelnen Ratenbeträge nachgewiesen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es liegt im Wesen einer meritorischen
Berufungsentscheidung, dass die Berufungsbehörde anlässlich einer
Berufung die Sache nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten
neu zu überprüfen hat. Aus den Bestimmungen der §§ 289 Abs.
2, 279 Abs. 1 und 115 BAO ergibt sich aber nicht nur eine solche "Berechtigung",
sondern aus den Gründen der materiellen Richtigkeit und
Gesetzmäßigkeit der Besteuerung eine Verpflichtung der
Berufungsbehörde, aus einer erkannten Unrichtigkeit im Tatsachenbereich
oder im Bereich der rechtlichen Beurteilung die entsprechenden Folgerungen zu
ziehen und die Abänderung des von ihr als rechtswidrig erachteten
Bescheides im Spruch ihrer Berufungsentscheidung in allen Belangen, somit auch
in den unangefochten gebliebenen Punkten, vorzunehmen (VwGH 18.9.1980,1086/80,
Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2797).
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ErbStG ist
Steuerschuldner der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber. Die
Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die
Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die
Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen
Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Diese Ermessensentscheidung
ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung
aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Bei
Auslegung des § 20 BAO wird somit in diesem Zusammenhang dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf
berechtigte Interessen der Partei" und dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" "das öffentliche Interesse insbesondere an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen sein. Nun bedeutet Ermessen des
Abgabengläubigers das Recht der Ausnützung jener
Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht,
sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter
Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Die Vorschreibung an einen der
Gesamtschuldner ist jedenfalls dann begründet, wenn die Einhebung beim
anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist
(VwGH 5.9.1985, 84/16/0117, VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301). Werden nun dadurch,
dass auf die besonderen Umstände des Schuldverhältnisses und der
Schuldnerbeziehungen Rücksicht genommen wird, Gläubigerinteressen
nicht beeinträchtigt, dann erscheint es nicht ermessengerecht (damit nicht
im Sinne des Gesetzes), würde sich die Abgabenbehörde über die
besonderen Gegebenheiten des Gesamtschuldverhältnisses hinwegsetzen. Vor
allem die Regelungen im Innenverhältnis dürfen bei der zu treffenden
Ermessensentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn bei gleichen
Gläubigerchancen und Gläubigerrisiken, wenn bei so und so gesicherten
Gläubigerposition mehrere Lösungsmöglichkeiten bestehen und ohne
Beeinträchtigung der berechtigterweise zu wahrenden
Gläubigerinteressen vertreten werden können, dann ist es gewiss
ermessenfehlerhaft, wird bei Geltendmachung des Anspruches, bei Auswahl der
Schuldner und bei Festlegung des Ausmaßes ihrer Heranziehung nicht auf das
Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern Bedacht genommen. Schulden
daher nach den Abgabenvorschriften zwei oder mehrere Personen dieselbe
abgabenrechtliche Leistung, so darf sich die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer
Ermessensentscheidung nicht ohne sachgerechten Grund an jenen Gesamtschuldner
halten, der nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast gerade
nicht tragen sollte; von einer ermessenwidrigen Inanspruchnahme wird vor allem
dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom (nach dem
vertraglichen Innenverhältnis dafür vorgesehenen) Gesamtschuldner ohne
Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könnte.
Solche sachliche Gründe, die ein Abweichen von einer privatrechtlichen
Vereinbarung und die Vorschreibung beim anderen Gesamtschuldner rechtfertigen,
sind beispielsweise Zahlungsschwierigkeiten, Insolvenz, Abwesenheit eines
Gesamtschuldners, Ableben. Das (gesichert festgestellte) Vorliegen solcher
besonderen Gegebenheiten bei jenem Gesamtschuldner, der nach dem
Innenverhältnis die Steuer tragen sollte, rechtfertigt es, diesen
Gesamtschuldner erst gar nicht in Anspruch zu nehmen, ihn also überhaupt
nicht bescheidmäßig heranzuziehen, sondern die Schuld bei dem anderen
einzufordern. In einem solchen Fall liegt im Allgemeinen kein Ermessensspielraum
mehr vor, die Heranziehung des verbleibenden Abgabenschuldners zur Leistung der
Gesamtschuld könnte aus dem Blickwinkel der Ermessensentscheidung nicht
rechtswidrig sein (VwGH 14.11.1996, 95/16/0082).
In Punkt VI. Vertragskosten des Kaufvertrages vereinbarten
die Vertragsparteien, dass die mit der Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren,
insbesondere die Grunderwerbsteuer und
die Eintragungsgebühr von der Verkäuferin getragen werden. Obzwar im
Hinblick auf den vereinbarten Kaufpreis die Vertragsparteien von einem der
Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang ausgingen und deshalb nur die
Grunderwerbsteuer ausdrücklich erwähnten, ist diese Vertragsbestimmung
doch unbedenklich dahingehend zu verstehen und auszulegen, dass im Wesentlichen
damit allgemein vereinbart werden sollte, dass die bei Versteuerung dieses
Erwerbsvorganges anfallende Steuer von der Verkäuferin zu bezahlen
ist.
Weder im Bescheid noch in der Berufungsvorentscheidung hat
das Finanzamt Gründe angeführt, die die Einhebung der festzusetzenden
Abgabe bei der Verkäuferin als jener Gesamtschuldnerin, die nach dem
vertraglichen Innenverhältnis die Steuer tragen sollte, gefährdet oder
mit großen Schwierigkeiten verbunden hätten. Auch für den
Unabhängigen Finanzsenat sind keine solchen besonderen Gegebenheiten
erkennbar. Für das Finanzamt bestand daher für ein Abgehen von den
Regelungen im Innenverhältnis keine sachliche Rechtfertigung. Das Finanzamt
hat daher das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt, als es sich
bei Auswahl des Gesamtschuldners ohne erkennbaren diese Maßnahme sachlich
rechtfertigenden Grund über die in Punkt VI des Kaufvertrages vereinbarte
vertragliche Regelung hinwegsetzte und mit dem gegenständlichen Bescheid
die für diesen Erwerbsvorgang festgesetzte Steuer nicht unter Bedachtnahme
auf die Regelungen im Innenverhältnis gegenüber der Verkäuferin
E.H., sondern gegenüber der D.S. vorschrieb. Diese nicht ermessensgerechte
Inanspruchnahme der Bw. als Steuerschuldnerin belastet den
Schenkungssteuerbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Allein schon aus
diesem Grund war gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO der Berufung zu
entsprechen und der bekämpfte Schenkungssteuerbescheid aufzuheben.
Demzufolge erübrigte es sich auf die gegenständliche Berufung
abschließend einzugehen und über die Streitfrage zu entscheiden, ob
das Finanzamt bei der Versteuerung des Rechtsvorganges "Kaufvertrag" im Hinblick
auf die vereinbarte Gegenleistung und unter Beachtung der Bestimmung des §
3 Abs. 1 Z 2 GrEStG überhaupt zu Recht Schenkungssteuer im festgesetzten
Ausmaß vorgeschrieben hat. Eine diese Schenkungssteuerfestsetzung tragende
Begründung kann jedenfalls dem bekämpften Bescheid nicht entnommen
werden. Das Berufungsvorbringen bestreitet demgegenüber die
Rechtmäßigkeit dieser Schenkungssteuerfestsetzung mit dem Einwand,
für diesen Kaufvertrag als teils entgeltliches und teils unentgeltliches
Rechtsgeschäft unter Lebenden (= gemischte Schenkung) falle auf Grund der
vereinbarten Gegenleistung in Höhe des dreifachen Einheitswertes des
übertragenen Grundstücksanteiles mangels verbleibender positiver
Schenkungssteuer-Bemessungsgrundlage überhaupt keine Schenkungssteuer an
(siehe bezüglich der eingewendeten gemischten Schenkung Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz. 29 und 30 zu
§ 3 GrEStG 1987, Arnold/Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rz. 126 zu § 3 GrEStG, Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz
51b zu § 3 ErbStG und der in der Berufung angeführte Artikel von Dr.
Karl E. Bruckner in der SWK Jahrgang 2000, Heft 35/36, Aktuelle Zweifelsfragen
zur Schenkung von Liegenschaften). Im weiteren Verfahren wird sich das Finanzamt
wohl mit den Fragen auseinander zu setzen haben, ob die eingewendete gemischte
Schenkung vorliegt und für diesen Kaufvertrag überhaupt
Schenkungssteuer anfällt.
Innsbruck,
am 4. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0705-I/07
- Stammnummer
- 33408
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF