Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0500-L/04
Bei der Festsetzung von Aussetzungszinsen wird der Abgabenbehörde kein Ermessen eingeräumt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0500-L/04vom 20.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vom 16. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 6. April 2004 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. April 2004 des Finanzamtes
Kirchdorf Perg Steyr wurden dem Bw. gegenüber Anspruchszinsen gem.
§ 205 Bundesabgabenordnung (BAO) in Höhe von 5.501,91 €
festgesetzt, da mit gleichem Tag die Einkommensteuer 2000 mit einer
Nachforderung von 51.558,98 € veranlagt wurde.
Mit Schreiben vom 16. April 2004 legte der Bw. gegen
den Bescheid über die Festsetzung von Anpruchszinsen das Rechtsmittel der
Berufung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 am 11. Mai 2001
eingereicht habe. Er habe vermutet, dass mit einer Steuernachzahlung zu rechnen
wäre, sodass er sein Geld nicht langfristig veranlagen konnte, sondern es
täglich - und daher äußert bescheiden verzinst - auf
Abruf bereithalten habe müssen. Es sei für ihn unverständlich,
dass die Bearbeitung seiner Steuererklärung 35 Monate (also knapp drei
Jahre) in Anspruch genommen habe und ihm dadurch völlig ungerechtfertigt
Zinsen in Höhe von 5.501,91 € erwachsen seien. Er habe seine
Steuererklärungspflicht am 11. Mai 2001 erfüllt und sei erst mit
Bescheid vom 6. April 2004 darüber informiert worden, wie hoch seine
Steuernachzahlung sein würde und an welche Bankverbindung dieser Betrag zu
leisten sei. Selbst wenn beim Finanzamt Arbeitsüberlastung oder
Personalmangel herrschen sollte, sei eine derartige Verzögerung - auf
Kosten des Bürgers - völlig inakzeptabel. Wie er erst leider
jetzt erfahren hätte, wären durch eine Abschlagszahlung vor dem
1. Oktober 2001 diese Zinsen zu verhindern gewesen. Es wäre ein Gebot
der Fairness gewesen, wenn ihn das Finanzamt als Einkommensteuerneuling
rechtzeitig auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hätte. Der Bw.
sei über 60 Jahre alt, wäre aber bisher noch nie zur
Einkommensteuer veranlagt worden. Zurzeit sei der Bw.
Notstandshilfeempfänger und habe eine Unterhaltsverpflichtung
gegenüber seiner Tochter, die noch studiert. Die Anspruchszinsen 2000
würden ein vielfaches des ihm derzeit zur Verfügung stehenden
Monatseinkommens betragen. Da die Verzögerung bei der Bearbeitung der
Steuererklärung für das Jahr 2000 ausschließlich durch das
Finanzamt verursacht worden sei, würde er den Berufungsantrag stellen, die
Anspruchszinsen 2000 maximal mit den ihm im Zeitraum 1. Oktober 2001 bis
6. April 2004 gutgeschriebenen Sparbuchzinsen in Höhe von
2.271,83 € (siehe auch schriftliche Bestätigung der Bank im
Anhang) festzusetzen. Dem Schriftsatz beigelegt wurde ein Schreiben der
Sparkasse Oberösterreich vom 16. April 2004 aus dem hervorgeht, dass
dem Bw. für einen Betrag in Höhe von 51.558,58 € im Zeitraum
vom 1. Oktober 2001 bis 16. April 2004 Bruttozinsen in Höhe von
3.029,11 € gutgeschrieben worden seien. Nach Abzug der
Kapitalertragsteuer in Höhe von 757,28 € würde ein Betrag
von 2.271,83 € verbleiben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Mai 2004 wies das
Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr die Berufung als unbegründet
ab.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2004 brachte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein. Im Wesentlichen wurde das Berufungsvorbringen wiederholt.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass er die Einkommensteuerstelle in Kirchdorf
aufgesucht und gebeten habe, ihm bei der Erstellung der
Einkommensteuererklärung behilflich zu sein. Es sei ihm das Formular
erklärt worden und an welcher Stelle das zu versteuernde Einkommen
einzutragen sei. Es sei nicht erklärt worden, dass erstmals für die
Steuer 2000 ein Gesetz zur Einhebung von Anspruchszinsen eingeführt worden
sei und man diese Zinsen durch eine Abschlagszahlung bis zum 1. Oktober des
Folgejahres vermeiden könne. Es sei auch nicht erklärt worden, dass
ein Steuerbescheid mehrere Jahre (in seinem Fall 35 Monate - also
knapp drei Jahre) in Anspruch nehmen könne und die daraus resultierenden
Zinsen erhebliche Summen erreichen könnten. Zusammenfassend wurde
argumentiert, dass der Bw. seitens des Finanzamtes auf die Möglichkeit
einer Abschlagszahlung vor dem 1. Oktober 2001 aufmerksam gemacht
hätte werden müssen, zumal nur dem Amt bekannt gewesen sei, dass der
Bescheid nicht vor diesem Termin fertig gestellt sein würde. Der
Steuerbescheid sei seitens des Finanzamtes über einen ungerechtfertigt
langen Zeitraum verschleppt worden, wodurch letztendlich diese enorme Summe an
Anspruchszinsen entstanden sei. Wäre seitens des Amtes nur annähernd
fristgerecht gearbeitet worden, wären entweder gar keine oder nur geringe
Zinsen angefallen. Berufskollegen in Wels, die wegen der selben Form eines
Zusatzeinkommens ihre Steuererklärung im Jahr 2001 beim Finanzamt in Wels
eingereicht hätten, hätten bereits nach wenigen Wochen den
entsprechenden Bescheid ohne einen Euro irgendwelcher Zinsen erhalten. Dem Bw.
sei aus diesen beiden erwähnten Tatsachen nunmehr ungerechtfertigt hohe
Kosten entstanden, die ein vielfaches seines Monatseinkommens der letzten
zweieinhalb Jahre aus dem AMS Arbeitslosengeld bzw. zuletzt der Notstandshilfe
übersteigen würden. Dies liege somit in der alleinigen Verantwortung
des Finanzamtes. Es werde daher der Antrag auf Entscheidung über diese
Berufung mit dem Ersuchen gestellt, die Anspruchszinsen 2000 maximal mit dem ihm
im Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 6. April 2004 gutgeschriebenen
Sparbuchzinsen in Höhe von 2.271,83 € festzusetzen.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 legte das Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der für die gegenständliche Berufung relevante
§ 205 der Bundesabgabenordnung lautet:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem
Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen
von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine
Veranlagung unterbleibt, c) aufgrund völkerrechtlicher
Verträge oder gem. § 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die dem Betrag von 50 €
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen
Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekanntgegeben, so
wirkt die hieraus entstehende auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu
Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in
ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3)
mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als
sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen
sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1
gegenüber zu stellenden Beträge entrichtet sind.
Daraus ergibt sich, dass Anspruchszinsen
(Nachforderungszinsen und Gutschriftszinsen) gem. § 205 Abs. 1
BAO für Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer festzusetzen sind, die sich aus Abgabenbescheiden nach
Gegenüberstellung mit geleisteten Vorauszahlungen oder mit der bisher
festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, somit für Nachforderungen und
Gutschriften. Sie gleichen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für
den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht (z.B. für die
Einkommensteuer 2000 mit Ablauf des Jahres 2000), die Festsetzung der Abgabe
jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Maßgebend ist in einer
gewissermaßen typisierenden Betrachtung, ob Zinsvorteile (-nachteile)
für den Abgabepflichtigen möglich wären. § 205 BAO
knüpft allein an die objektive Möglichkeit an, dass Zinsvorteile
entstehen. Dass im konkreten Fall der Abgabepflichtige tatsächlich
niedrigere Zinsen lukrieren konnte, als ihm nunmehr vorgeschrieben werden, ist
irrelevant.
Mögliche Zinsvorteile sollen unabhängig davon
ausgeglichen werden, ob ein Verschulden der Abgabenbehörde und/oder des
Abgabepflichtigen im Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung vorliegt. Daher ist es
unerheblich, ob die Abgabenfestsetzung deshalb relativ spät erfolgt, weil
die Abgabenbehörde ihrer Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub
(§ 311 Abs. 1 BAO) über die Abgabenerklärung zu
entscheiden, nicht nachgekommen ist.
Die Höhe der Anspruchszinsen beträgt pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Maßgeblicher Zeitraum für den
Zinsenlauf ist der 1. Oktober des Folgejahres bis zur Erteilung des
Bescheides, der eine Nachforderung oder Gutschrift ausweist, höchstens aber
42 Monate. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen.
Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann
der Abgabepflichtige (auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer)
Anzahlungen (iSd. § 205 Abs. 3 BAO) entrichten. Der
Abgabenanspruch für Anzahlungen entsteht dem § 4 Abs. 1 BAO
zur Folge mit der Bekanntgabe durch den Abgabepflichtigen (und zwar in der
bekannt gegebenen Höhe). Die Anzahlung ist eine Abgabe, zu deren
Entrichtung keine Verpflichtung besteht.
Im vorliegenden Fall wurde die Einkommensteuer für das
Jahr 2000 mit 51.558,98 € festgesetzt. Dieser Betrag war gem.
§ 205 BAO zu verzinsen.
Die Einwendungen des Bw., er habe die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 rechtzeitig eingereicht,
ist entgegen zu halten, dass der § 205 BAO nicht darauf abstellt, aus
welchem Grund die Abgabenfestsetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt
erfolgt.
Auch der Vorwurf des Bw., er hätte seitens des
Finanzamtes darüber informiert werden müssen, dass er die
Möglichkeit einer Anzahlung habe, führt ins Leere, da es nicht Aufgabe
der Finanzverwaltung sein kann, einen Abgabepflichtigen über sämtliche
gesetzliche Neuerungen zu informieren.
Dem Begehren des Bw. die Anspruchszinsen 2000 maximal in
Höhe der gutgeschriebenen Sparbuchzinsen in Höhe von
2.271.83 € festzusetzen, ist entgegen zu halten, dass der
§ 205 BAO hinsichtlich der Höhe der Festsetzung der
Anspruchszinsen der Abgabenbehörde keinen Spielraum
lässt.
Auch das Vorbringen des Bw., er sei zurzeit
Notstandshilfeempfänger und habe eine Unterhaltsverpflichtung
gegenüber seiner Tochter, kann diese Berufung nicht zum Erfolg verhelfen,
da der § 205 BAO eine zwingende Norm darstellt und der
Abgabenbehörde keinen Ermessensspielraum einräumt.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 20.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0500-L/04
- Stammnummer
- 11892
- Gültig
- 20.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF