Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3100-W/07
Festsetzung der Aussetzungszinsen steht nicht im Ermessen der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3100-W/07vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder ADir. Helmut Hummel, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und
Gerhard Mayerhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger
über die Berufungen der Bw., vertreten durch TPA Horwath
Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, 8010 Graz,
Münzgrabenstraße 36, vom 6. April 2007 und
23. Juli 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom
1. März 2007 und 19. Juni 2007, vertreten durch HR. Dr.
Altenburger, betreffend Aussetzungszinsen nach der am 27. März 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1.) Mit Bescheid vom 1. März 2007 verfügte
das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die
Umsatzsteuer 1998, 1999, 2000 und 2001 und setzte gleichzeitig gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum 16. Oktober 2003 bis
1. März 2007 Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 31.208,30 fest.
In der gegen den Aussetzungszinsenbescheid eingebrachten
Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die festgesetzten
Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit der Berufungserledigung betreffend die
Umsatzsteuer 1998, 1999, 2000 und 2001 stünden. Im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens seien bisher zum Abzug gebrachte
Vorsteuerbeträge aufgrund der Bestimmungen des § 11 in Verbindung
mit § 12 Abs. 1 UStG 1994 nicht gewährt worden, woraus eine
entsprechende Umsatzsteuernachbelastung für die angeführten
Kalenderjahre resultiere. Gegen die Umsatzsteuerbescheide der Kalenderjahre
1998, 1999, 2000 und 2001 sei das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden,
der teilweise stattgegeben worden sei.
Wie der Berufungsentscheidung vom
14. Februar 2007 zu entnehmen sei, verbleibe aus der Umsatzsteuer 1998
eine Nachforderung aus der Betriebsprüfung in Höhe von
€ 63.952,10, im Kalenderjahr 1999 eine Abgabennachforderung in
Höhe von € 23.255,31 bzw. aus der Umsatzsteuer 2001 eine Nachforderung
in Höhe von € 193.210,55.
Im Ergebnis würden die Rechnungen allesamt daraus
resultieren, dass bisher der Vorsteuerabzug aufgrund einer fehlerhaften oder
mangelhaften Rechnung vorgenommen worden sei.
Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens sei der Bw.
nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, diese innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes entsprechend zu berichtigen, wie dies die Randziffer
1831 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 und die Verwaltungspraxis vorsehen
würden. Dadurch wäre es beim ursprünglichen Vorsteuerabzug
geblieben.
Durch ein im Ergebnis somit nicht ordnungsgemäß
durchgeführtes Betriebsprüfungsverfahren sei der Bw. diese
Berichtigungsmöglichkeit nicht zuerkannt worden. Eine
Berichtigungsmöglichkeit der Rechnungen sei erst im Berufungsverfahren vor
dem UFS thematisiert worden. Die Umsatzsteuerrichtlinien würden aber eine
quasi rückwirkende Berichtigungsmöglichkeit jedoch nur für den
Zeitraum des Betriebsprüfungsverfahrens vorsehen, sodass nunmehr auf Grund
der berichtigten Rechnungen erst im Kalenderjahr 2007 der Vorsteuerabzug und
damit eine entsprechende Umsatzsteuergutschrift möglich würde.
Der vorliegende Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen sei damit verfahrensrechtlich durch ein nicht
ordnungsgemäß durchgeführtes Betriebsprüfungsverfahren mit
Rechtswidrigkeit belastet. Es werde um sinngemäße Anwendung der UStRL
2000, 1831, in der Art ersucht, dass eine Festsetzung von Nebengebühren
(insbesondere Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen) unterbleibe
bzw. zurückgenommen werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Juni 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte nach
Zitierung des § 212a Abs. 9 BAO aus, dass der Behörde beim
Vollzug dieser Bestimmung kein Ermessen eingeräumt sei. Aussetzungszinsen
würden ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch
genommenen Zahlungsaufschub darstellen, der Abgabepflichtige habe jedoch die
Möglichkeit, das Entstehen der Zinsen durch teilweise oder gänzliche
Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 sei auf Grund
des Antrages die Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2001
verfügt worden. Der diesbezügliche Ablauf der Aussetzung der Einhebung
sei am 1. März 2007 erfolgt. Die Aussetzungszinsen seien nur von
den laut Berufungsvorentscheidungen vom 1. März 2007 verminderten
Abgabenbeträgen berechnet worden.
Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen bestünde
gemäß den o.a. Gesetzesbestimmungen zu Recht.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Abhaltung einer mündlichen
Senatsverhandlung.
Die steuerliche Vertreterin der Bw. führte in der
nachgereichten Begründung aus, dass am 3. September 2002 eine
abgabenbehördliche Außenprüfung hinsichtlich der Einkünfte-
und Umsatzsteuerfestsetzung der Jahre 1998 bis 2001 für die Gesellschaft
begonnen habe.
Als Ergebnis der Außenprüfung sei Umsatzsteuer
(Bescheide vom 8.9.2003) in Höhe von € 538.909,04,
€ 23.764,02, € 74.367,49 und € 215.448,44
(insgesamt also € 852.488,99) für die Kalenderjahre 1998 bis 2001
vom Finanzamt nachbelastet worden.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide als auch gegen die
Bescheide über die Festsetzung der Einkünfte der betreffenden Jahre
sei im Auftrag der Bw. ein Rechtsmittel eingebracht worden, weil die
Feststellungen der Betriebsprüfung für unrichtig erachtet worden
seien.
Zu einer Berufungsvorentscheidung über die
eingebrachte Berufung sei es allerdings nicht gekommen, die Berufung sei am
6. September 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vom Finanzamt zur
Entscheidung vorgelegt worden.
In der Entscheidung des UFS vom 14. Februar 2007 sei dem
Berufungsbegehren Rechnung getragen und die Feststellungen der
Betriebsprüfung nach Meinung der steuerlichen Vertreterin aufgehoben worden
(die im Betriebsprüfungsbericht genannten Gründe die zu einer
Versagung des Vorsteuerabzuges führten, seien vom UFS in seiner
Entscheidung nicht bestätigt worden), allerdings sei es hinsichtlich des
Vorsteuerabzuges von einigen Rechnungen zu einer Verböserung gekommen. Die
geltend gemachten Vorsteuerbeträge seien aberkannt worden, weil auf den
betreffenden Rechnungen kein Leistungszeitraum angeführt gewesen
sei.
An Umsatzsteuernachforderungen gegenüber den von der
steuerlichen Vertreterin eingereichten Umsatzsteuererklärungen sei für
1998 ein Betrag in Höhe von € 63.952,09, für 1999
€ 23.255,31, für 2000 ein Betrag in Höhe von
€ 4.360,19 und für 2001 ein Nachforderungsbetrag in Höhe von
€ 192.325,39 verblieben. Die Nachforderungen würden allesamt aus
bisher zum Abzug gebrachten Vorsteuerbeträge resultieren, welche aufgrund
der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z . 4 UStG in Verbindung mit § 12
Abs. 1 UStG im Berufungsverfahren aberkannt worden seien.
Dieser Rechnungsmangel sei allerdings erst vom UFS im
Berufungsverfahren festgestellt worden. Im Bericht der Betriebsprüfung
finde sich kein Anhaltspunkt, dass aufgrund des fehlenden Leistungszeitraumes
auf den Rechnungen der Vorsteuerabzug zu versagen wäre.
Es sei auch beinnahe unmöglich, dass es in Folge einer
Berufung gegen die Versagung des Vorsteuerabzuges aufgrund eines fehlenden
Leistungszeitraumes auf einer Rechnung, überhaupt zur Festsetzung von
Aussetzungszinsen komme, denn gegen einen eindeutig von der Betriebsprüfung
festgestellten Rechnungsmangel (fehlender Leistungszeitraum), der zum einen
leicht erkennbar sei und zum anderen zweifelsfrei gegen zwingende gesetzliche
Vorschriften des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG verstoße, hätte eine
Aussetzung der Einhebung gar nicht bewilligt werden dürfen, weil eine
derartige Berufung nach § 212a Abs. 2 lit a. BAO als "wenig"
erfolgversprechend im Sinne dieser Vorschrift einzustufen gewesen
wäre.
Außerdem wäre eine Aussetzung der Einhebung bzw.
eine Berufung von Seiten des Abgabepflichtigen gegen eine allfällige
derartige Feststellung der Betriebsprüfung auch nicht beantragt bzw.
eingebracht worden.
Nachdem der schlussendlich maßgebliche
Rechnungsmangel (nämlich der fehlende Leistungszeitraum) nicht Teil der
Feststellungen der Betriebsprüfung gewesen sei, sondern dieser erst durch
den UFS in dieser Art und Klarheit zum Ausdruck gebracht worden sei (wohl als
Verböserung), hätte die Bw. wohl auch hellseherische Fähigkeiten
an den Tag legen müssen, um den verbleibenden
Umsatzsteuernachforderungsbetrag nach Berufungserledigung ermitteln zu
können, um mit der Einzahlung die Festsetzung von Aussetzungszinsen
vermeiden zu können. Dies um so mehr, als im Bericht der
Betriebsprüfung die Gründe für die Versagung eines
Vorsteuerabzuges zumeist mit dem Begriff "unzureichend" hinsichtlich der
Leistungsbeschreibung umschrieben worden seien bzw. der Vorsteuerabzug mangels
Nachweis einer Leistungserbringung versagt worden sei.
Die diesbezüglich im Betriebsprüfungsbericht
festgehaltenen Zweifel habe der UFS allerdings nicht geteilt, der
Rechnungsmangel, der schlussendlich für die Versagung des Vorsteuerabzuges
in der Berufungsentscheidung maßgeblich gewesen sei, sei der fehlende
Leistungszeitraum auf den besagten Rechnungen gewesen.
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen stelle nach der
Judikatur ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch
genommenen Zahlungsaufschub dar. In der Berufungsentscheidung seien allerdings
alle bekämpften Feststellungen der Betriebsprüfungen hinsichtlich der
Umsatzsteuer dem Grunde nach vollinhaltlich aufgehoben worden. Im Sinne von "ja,
aber" sei erstmals der fehlende Leistungszeitraum als Grund für einen
Vorsteuerausschluss erkannt worden und es habe den Anschein als "verblieben"
damit Umsatzsteuernachzahlungen aus dem Berufungsentscheidungsergebnis.
Aus dem bisher Gesagtem, aus den eingebrachten
Berufungsschriften und nicht zuletzt aus dem Betriebsprüfungsbericht ergebe
sich, dass eine Versagung des Vorsteuerabzug aus den besagten Rechnungen von der
Betriebsprüfung und dem Finanzamt ursprünglich, aus anderen
Gründen als dem fehlenden Leistungszeitraum auf den Rechnungen erfolgt
sei.
Die Anfechtungen der bezeichneten Umsatzsteuerbescheide im
Berufungsverfahren würden sich daher nicht gegen den fehlenden
Leistungszeitraum auf den Rechnungen richten, sondern sich die vorgebrachten
Berufungsargumente auf die von der Betriebsprüfung angeführten
Feststellungen (zu pauschale Leistungsbeschreibungen, kein Nachweis, dass den in
Rechnung gestellten Beträgen tatsächliche Leistungen und
Leistungsbeziehungen zugrunde gelegen seien) beschränken. Den konkret von
der Betriebsprüfung festgestellten Mängeln, sei allerdings vom UFS
Wien widersprochen worden. Im Grunde sei allen vorgebrachten Argumenten bzw.
Feststellungen, die nach Ansicht der Betriebsprüfung und des Finanzamtes zu
einem Ausschluss des Vorsteuerabzuges geführt hätten, in der
Berufungsentscheidung widersprochen bzw. aufgehoben worden und es sei
hinsichtlich der Umsatzsteuernachforderungen nicht zu einer abschlägigen
Berufungsentscheidung, sondern wohl zu einer Verböserung hinsichtlich eines
bisher weder von der Betriebsprüfung noch vom Finanzamt erkannten
Vorsteuerausschlussgrundes gekommen.
Schon aus der Tatsache, dass Mangels einer Feststellung
dieses konkreten Rechnungsmangels durch die Betriebsprüfung, dieser
Sachverhalt dem Grunde nach in der Berufung gar nicht strittig gewesen und
zufolge auch nicht Gegenstand der beantragten Aussetzung gewesen sei, könne
die Festsetzung von Aussetzungszinsen hier kein Äquivalent für einen
tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub sein. Die entsprechende
Abgabennachforderung sei dem Grunde nach erst mit der Berufungsentscheidung
bekannt geworden.
Es könne daher unserer Meinung nach keinen
tatsächlichen beantragten Zahlungsaufschub, für den Zinsen
festzusetzen wären geben, weil die zugrunde liegenden Sachverhalte, aus
welchen schlussendlich die Nachforderungen hinsichtlich der Umsatzsteuern
resultieren würden, unterschiedlich gewesen seien. Hätte die
Berufungsentscheidung des UFS die Feststellungen der Betriebsprüfung dem
Grunde nach bestätigt, oder hätte die Betriebsprüfung den
fehlenden Leistungszeitraum im Bericht dokumentiert, wäre ein
tatsächlicher beantragter Zahlungsaufschub eingetreten für den auch
Zinsen zu entrichten wären.
2.) Mit Bescheid vom 19. Juni 2007 verfügte
das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die
Säumniszuschläge 1999 bis 2002 in Höhe von insgesamt
€ 17.049,78 und setzte für den Zeitraum
21. Oktober 2003 bis 19. Juni 2007 Aussetzungszinsen in Höhe
von € 2,385,42 fest. Diese beinhalteten auch die Aussetzungszinsen
für die in Punkt 1 angeführten Aussetzungszinsen für den Zeitraum
13. April 2007 bis 19. Juni 2007.
Gegen den Zinsenbescheid brachte die Bw. rechtzeitig das
Rechtsmittel der Berufung ein und verwies in der Begründung vom
28. August 2007 auf die Begründung zur Berufung gegen den
Aussetzungszinsenbescheid vom 1. März 2007.
Im Hinblick auf die Verbindung der Berufungen stellte der
Referent gemäß
§ 282 Abs. 2 BAO zur Vereinfachung und
Beschleunigung den Antrag, diese Berufungen in einem gemeinsamen Verfahren zu
erledigen.
In der am 27. März 2008
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass die gegenständlichen Nebengebühren deswegen
entstanden seien, weil im Rahmen einer Betriebsprüfung in Zweifel gezogen
worden sei, dass den vorhandenen Rechnungen eine tatsächliche Leistung zu
Grunde gelegen sei. Die Leistungserbringung sei in der Folge jedoch vom UFS im
Abgabenberufungsverfahren bejaht, jedoch der Vorsteuerabzug in der
gegenständlichen Höhe deswegen nicht anerkannt worden, weil in
einzelnen Rechnungen der Leistungszeitraum nicht angeführt gewese sei. Es
sei daher inhaltlich zu einer Verböserung im Berufungsverfahren vor dem UFS
gekommen.
Hätte die
Betriebsprüfung ursprünglich im Prüfungsverfahren diese
Mängel bereits erkannt, wäre ein langwieriges Berufungsverfahren und
eine damit verbundene Aussetzung der Einhebung nicht erforderlich gewesen und
die Zinsen hätten verhindert werden können. Durch die
nachträgliche Berichtigungsmöglichkeit der Rechnungen ist letztendlich
kein Umsatzsteuermehrergebnis entstanden, jedoch waren beträchtliche
Nebengebühren die Folge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder
eingeleitet
noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Da die Vorschreibung von Aussetzungszinsen auf Grundlage
dieser Bestimmung dem Gesetzeswortlaut folgend von der Erteilung einer
Aussetzungsbewilligung und einem dadurch bei den betroffenen Abgaben
eingetretenen Zahlungsaufschub abhängig gemacht wird, sind
Aussetzungszinsen nach Absatz 9 lit. b leg. cit. daher immer dann und
insoweit vorzuschreiben, als der Abgabepflichtige mit seinem Berufungsbegehren
nicht (zur Gänze) durchgedrungen ist (FJ 1998, Seite 266), es damit
für die strittigen Abgaben zu einem Zahlungsaufschub gekommen ist und der
aussetzungsbetroffene Abgabenbetrag auch nicht vorzeitig entrichtet
wurde.
Aussetzungszinsen stellen nach Intention des Gesetzgebers
ein Äquivalent für den vom Abgabepflichtigen in Anspruch genommenen
Abgabenzahlungsaufschub dar, durch das jener Zinsvorteil ausgeglichen werden
soll, der erwirkt wurde, weil die mit Berufungserledigung letztlich
unverändert gebliebene Abgabenschuldigkeit erst später entrichtet wird
(Ritz, BAO-Kommentar 1999, § 212a Tz. 32). Unter diesem
Gesichtspunkt fallen daher trotz bewilligter Einhebungsaussetzung
Aussetzungszinsen dann und insoweit nicht an, als sich das Berufungsbegehren des
Aussetzungswerbers als (teilweise) erfolgreich erwiesen hat und es dadurch zum
(teilweisen) Entfall der bekämpften Abgabenschuld gekommen ist, weil es
diesfalls schon am tatbestandsmäßigen Erfordernis eines
tatsächlich eingetretenen Abgabenzahlungsaufschubes fehlt.
Unbestrittenermaßen hat das Finanzamt bei der
Berechnung der Aussetzungszinsen für die Umsatzsteuern den
Herabsetzungsbetrag bereits berücksichtigt. Hinsichtlich der
Säumniszuschläge erfolgte bis dato keine Herabsetzung, die Berechnung
erfolgte daher zu Recht vom ausgesetzten Betrag.
Mit dem Vorbringen, dass die Bw. im Zuge der
Betriebsprüfung nicht zur Rechnungsberichtigung aufgefordert habe, macht
sie eine "sachliche Unbilligkeit" geltend.
Dabei scheint die Bw. zu übersehen, dass die
Vorschreibung von Aussetzungszinsen bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen im Sinne des § 212a Abs 9 lit. a und
lit. b BAO nicht ins behördliche Ermessen gestellt, sondern
zwingend vorzunehmen ist. Die diesbezügliche Einwendung ist daher für
das vorliegende Berufungsverfahren unbeachtlich.
Der Vollständigkeit halber wird jedoch dazu
festgestellt:
Liegt eine Rechnung zwar vor, entspricht sie aber nicht den
Anforderungen des § 11 und wird sie in der Folge berichtigt, so ist
der Vorsteuerabzug erst in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die
berichtigte Rechnung vorliegt (keine Rückwirkung - VwGH 17.9.1996,
95/14/0068) [vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005,
§ 12, Tz 59 und die dort zitierte Judikatur und Literatur, sowie
UFS 7.7.2005, RV/0142-I/02 in ecolex 2005/419 und VwGH 6.7.2006,
2006/15/0183].
Soweit in der Berufung die Rechnungsberichtigung im
Zusammenhang mit Betriebsprüfungen sowie auf die Umsatzsteuerrichtlinien
2000, RZ 1831, hingewiesen wurde, wonach fehlerhafte oder mangelhafte
Rechnungen, welchen im Verlauf einer finanzbehördlichen Prüfung die
Vorsteuerabzugsberechtigung grundsätzlich versagt wird, innerhalb einer vom
Prüfer festzusetzenden, angemessenen Frist berichtigt werden können
und bei Berichtigung innerhalb dieser Frist in weiterer Folge der
ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug zu belassen sei, ist anzumerken,
dass diese Auffassung in den Bestimmungen des UStG 1994 keine Deckung findet und
darüber hinaus nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
aus Richtlinien keinerlei Rechte abgeleitet werden können.
Weiters bringt die Bw. vor, dass die Entscheidung des UFS
vom 14. Februar 2007, GZ.RV/0832-W/2005, hinsichtlich des
Vorsteuerabzuges von einigen Rechungen zu einer Verböserung gekommen sei,
wofür keine Aussetzungszinsen zu entrichten seien.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich eine
Verböserung allein daraus ergibt, dass die Berufungsentscheidung eine
gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid höhere Abgabenfestsetzung
ausspricht.
In der Begründung zur angesprochenen Entscheidung ist
diesbezüglich ausgeführt:
"Die
Rechnungen der St.-GmbH vom 15. Dezember 2000 und vom 20. Dezember 2001 weisen
lediglich eine Verrechnungssumme der einzelnen Bauprojekte E-Gasse,
T-Straße (15. Dezember 2000) und L-Platz (20. Dezember 2001) ohne
detaillierte Leistungsbeschreibungen auf. Die Summe der einzelnen Nettopreise
bzw. der Nettopreis wurden richtig mit dem gesonderten Umsatzsteuerausweis
versehen. Wie die BP zu Recht festgestellt hat, weisen diese Rechnungen der
St.-GmbH vom 15. Dezember 2000 und vom 20. Dezember 2001 sowie die Rechnung des
S. vom 2. Dezember 1998 über die Überlassung der Mietrechte der
Objekte T-Straße und L-Platz, die Rechnung der HLV-GmbH vom 2. Dezember
1998 für die Vermittlungstätigkeit für die Objekte
T-Straße, L-Platz und E-Gasse, die Rechnung der EV-GmbH vom 7. Dezember
1998 für die Projektierung, Beratung und Erbringung von Büroleistungen
betreffend die Projekte der Dachöden L-Platz, T-Straße und E-Gasse,
die Rechnung der O-GmbH vom 11. Dezember 1998 für die Erstellung einer
Machbarkeitsstudie für den Ausbau und die Verwertung, insbesondere
hinsichtlich der Marktsituation bezüglich Vermietung von Dachböden in
den Objekten L-Platz, T-Straße und E-Gasse, die Rechnungen der H-OEG vom
24. November 1999 und vom 10. Jänner 2000 über Vorleistungen,
Aufmassarbeiten und Planerstellungen für das Projekt E-Gasse keinerlei
Angaben betreffend Zeitpunkt oder Zeitraum der Durchführung der
abgerechneten Lieferungen und sonstigen Leistungen auf. Auch ein Hinweis darauf,
dass der Zeitraum der Leistungserbringung in einem anderen Beleg oder
Beweismittel enthalten wäre, lässt sich keiner der in Rede stehenden
Rechnungen entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann auf eine Urkunde, die entgegen der Vorschrift des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
nicht anführt, der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (VwGH
22.2.2000, 99/14/0062; 12.9.2001, 99/13/0069). Es genügen auch nicht
Angaben, aus denen im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht,
dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder
Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (VwGH 25.4.2001,
98/13/0081). Im Sinne dieser Rechtsprechung folgt somit im gegenständlichen
Fall, dass der Vorsteuerabzug aus den angeführten Rechnungen in Höhe
von S 880.000,00 für das Jahr 1998, S 320.000,00 für das Jahr 1999, S
60.000,00 für das Jahr 2000 und S 2,646.383,79 für das Jahr 2001 von
der BP zu Recht versagt wurde, da die in Rede stehenden Rechnungen den
Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 zweifellos nicht
entsprechen."
Berufungsgegenstand war die Frage, ob die Versagung des
Vorsteuerabzuges durch die Betriebsprüfung zu Recht erfolgte oder nicht.
Bereits aus dem letzten Satz ergibt sich, der UFS diese
Frage bejahte und hat damit das Berufungsbegehren auf Zuerkennung des
Vorsteuerabzuges abgewiesen.
Dass der UFS dem Berufungsbegehren des Bw. gefolgt
wäre, jedoch den Vorsteuerabzug aus anderen Gründen versagt habe, kann
den obigen Ausführungen zwar nicht entnommen werden, jedoch ist eine genaue
Ermittlung des Sachverhaltes entbehrlich, da ein Austausch der Begründung
weder eine Stattgabe noch eine Verböserung darstellt.
Gegenstand dieser Berufung ist ausschließlich die
Rechtmäßigkeit der Aussetzungszinsen, wobei dieses Verfahren nicht
dazu dient, die Rechtmäßgkeit der Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung zu überprüfen, somit das Aussetzungsverfahren neu
aufzurollen. Die Einwendung, dass die Aussetzung der Einhebung mangels
Erfolgsaussicht gar nicht hätte bewilligt werden dürfen, wäre
daher ausschließlich in jenem Verfahren vorzutragen gewesen und ist daher
für die vorliegenden Berufungen unbeachtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3100-W/07
- Stammnummer
- 33904
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF