Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3697-W/02
Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3697-W/02vom 15.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
m.b.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 1.
Februar 2002 betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Nach dem Abschluss einer abgabenbehördlichen
Prüfung erließ das Finanzamt für den 23. Bezirk am 13. November
2001 unter Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht vom 28. September 2001
die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000,
Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis
Juni 2001, Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 sowie Festsetzung der
Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2002 und Folgejahre. Diese
Bescheide wurden am 15. November 2001 rechtswirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2001 stellte die Bw. durch
ihre steuerliche Vertreterin einen Antrag auf Verlängerung der
Berufungsfrist bis 20. Jänner 2002, wobei sowohl im Betreff als auch im
Text jeweils die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und
2000, Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
Jänner bis Juni 2001 sowie Festsetzung der
Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2002 und Folgejahre genannt
wurden.
Diesem Fristverlängerungsantrag gab das Finanzamt mit
Bescheid vom 11. Dezember 2001, zugestellt am 13. Dezember 2001,
statt.
Mit einem mit 8. Jänner 2002 datierten und dem
Finanzamt am 17. Jänner 2002 persönlich überreichten Schriftsatz
erhob die Bw. mit näherer Begründung Berufung gegen den Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1999.
Am 1. Februar 2002 erließ daraufhin das Finanzamt den
berufungsgegenständlichen Bescheid betreffend Zurückweisung dieser
Berufung. In der Begründung heißt es, dass die Berufungsfrist bereits
abgelaufen war.
In der Berufung vom 12. Februar 2002 (im Finanzamt
eingelangt am 25. Februar 2002) führte nun die Bw. aus, dass sie sich in
erster Linie auf den Fristverlängerungsantrag vom 4. Dezember 2001 und das
Telefonat mit dem Sachbearbeiter des Finanzamtes, Herrn K., vom 11. Dezember
2001 beziehe, worin dieser bestätigt habe, dass dem
Fristverlängerungsantrag stattgegeben und ein diesbezüglicher Bescheid
erlassen werde. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Gegenstand
sämtlicher anhängiger Verfahren sei, ob für die Bw. als
schweizerische Gesellschaft in Österreich überhaupt eine Abgabepflicht
bestehe. Es wäre daher weder zweckmäßig noch wirtschaftlich
gewesen, nur die Umsatzsteuerbescheide zu bekämpfen, wenn doch die Bw.
bestreite, dass sie in Österreich eine Betriebsstätte habe. Der
Fristverlängerungsantrag habe deshalb nur so verstanden werden können,
dass "die mit den Umsatzsteuerbescheiden gleichzeitig ergangenen
Körperschaftsteuerbescheide auf dieselbe Art und Weise mit einem
Rechtsmittel bekämpft werden". Insoweit werde davon ausgegangen, dass es
sich bei dem Bescheid vom 1. Februar 2002 nur um ein Missverständnis
handeln könne.
Das Finanzamt erließ am 4. April 2002 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Es führte dabei im Wesentlichen aus, dass die Bw.
im Fristverlängerungsantrag vom 4. Dezember 2001 die entsprechenden
Bescheide ausdrücklich und dies sogar zweimal bezeichnet habe. Da damit
eine Fristerstreckung für eine gegen den Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 1999 einzubringende Berufung nicht beantragt worden sei, sei
die Berufungsfrist dafür am 17. Dezember 2001 abgelaufen.
Nachdem die Bw. am 8. Mai 2002 einen
Fristverlängerungsantrag bezüglich der Einbringung eines Antrages auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz bis 30. Juni
2002 gestellt und das Finanzamt diesem Antrag mit Bescheid vom 15. Mai 2002
Folge gegeben hatte, brachte die Bw. am 27. Juni 2002 einen mit "Berufung"
bezeichneten, aber als "Vorlageantrag" zu wertenden Schriftsatz ein. Darin
heißt es im Wesentlichen, dass es zwar richtig sei, das hinsichtlich des
Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1999 kein gesonderter
schriftlicher Fristverlängerungsantrag gestellt worden sei, "da die
gestellten Anträge zum Zeitpunkt des Erkennens bereits an die
Finanzbehörde ausgelaufen" wären. Deshalb habe die Bw. am 11. Dezember
2001 mit dem Sachbearbeiter Herrn K. Kontakt aufgenommen, um sicherzustellen,
dass hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1999
keine gesonderte schriftliche Fristverlängerung beantragt werden
müsste. Im Zuge dessen sei der Bw. bestätigt worden, dass dem
Fristverlängerungsbegehren stattgegeben werden könne. Es sei nun der
Bw. vollkommen klar, dass im Zuge einer Beweislastwürdigung dieses
Vorbringen jederzeit abgelehnt werden könne. Es werde aber dennoch ersucht,
"die mündliche Zusicherung des in Frage stehenden
Körperschaftsteuerbescheides 1999 mitzuberücksichtigen". Demzufolge
werde gebeten, in der gegenständlichen Rechtssache den besonderen
Umständen sachgerecht Rechnung zu tragen, da es an den materiellrechtlichen
Voraussetzungen für das Entstehen des vorliegenden Bescheides mangle. Die
Bw. habe zu keinem Zeitpunkt in Österreich über eine
Betriebsstätte - weder in umsatz- noch in körperschaftsteuerlicher
Hinsicht - verfügt. Im Hinblick auf die "Ermessenswürdigung" sei
deshalb auch ein mündlich akkordierter Fristverlängerungsantrag unter
Angemessenheits- und Billigkeitsgründen zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat. Nach § 245 Abs. 3 BAO kann die Berufungsfrist
aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch
wiederholt, verlängert werden, wobei durch einen Antrag auf
Fristverlängerung der Lauf der Berufungsfrist gehemmt wird.
Wie jede andere an sich verlängerbare Frist darf auch
die Erstreckung der Berufungsfrist nur über ein vor ihrem Ablauf gestelltes
Ansuchen erfolgen (vgl. VwGH 08.03.1994, 91/14/0026).
Von der Bw. wird nun nicht bestritten, dass im
Fristverlängerungsantrag vom 4. Dezember 2001 ausdrücklich und dies
sogar zweimal die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und
2000, Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
Jänner bis Juni 2001 sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen für
2002 und Folgejahre genannt sind, während der Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 in keiner Weise erwähnt
wird.
Demzufolge hat das Finanzamt mit Bescheid vom 11. Dezember
2001 antragsgemäß die Berufungsfrist ausdrücklich bezüglich
der genannten Bescheide verlängert.
Das Berufungsvorbringen der Bw. geht nun zum einen dahin,
dass ihr Fristverlängerungsantrag vom 4. Dezember 2001 so zu verstehen sei,
als die Bw. aufgrund des Bestreitens einer Abgabepflicht sowohl in umsatz- als
auch in körperschaftsteuerlicher Hinsicht auch bezüglich der
Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 einen entsprechenden Antrag, zwar
nicht ausdrücklich, doch zumindest erschließbar, gestellt
habe.
Nun ist der Bw. zwar zuzustimmen, dass es für die
Beurteilung eines Parteienanbringens nicht auf die Bezeichnungen von
Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf
den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes
(VwGH, 20.02.1998, 97/15/0153).
Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist aber eine
davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck
kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (VwGH 20.02.1998,
96/15/0127). Dass im vorliegenden Fall angesichts der ausdrücklichen
Bezeichnung der diesbezüglichen Bescheide, hinsichtlich derer eine
Berufungsfristverlängerung beantragt wurde, ein solcher eindeutiger Inhalt
gegeben ist, hat letztlich auch die Bw. zugestanden.
Der unabhängige Finanzsenat geht demnach davon aus,
dass die Bw. in ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 2001 bezüglich der
Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 keine Verlängerung der
Berufungsfrist beantragt hat.
Zum anderen bezieht sich die Bw. in der Berufung vom 12.
Februar 2002 auf ein am 11. Dezember 2001 geführtes Telefonat mit dem
zuständigen Sachbearbeiter im Finanzamt für den 23. Bezirk, Herrn K.,
worin dieser bestätigt habe, dass dem Fristverlängerungsbegehren
bescheidmäßig stattgegeben werde.
Im als "Vorlageantrag" zu wertenden Schriftsatz vom 27.
Juni 2002 heißt es zudem, die Bw. habe am 11. Dezember 2001 mit Herrn K.
Kontakt aufgenommen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der
Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 keine gesonderte schriftliche
Fristverlängerung beantragt werden müsse. Herr K. habe bestätigt,
dass dem Fristverlängerungsbegehren stattgegeben werden
könne.
Sollte die Bw. demnach der Ansicht sein, sie habe am 11.
Dezember 2001 telefonisch einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist
bezüglich des Bescheides betreffend Körperschaftsteuer für das
Jahr 1999 gestellt, muss sie darauf hingewiesen werden, dass, wie schon
ausgeführt, die Verlängerung der Berufungsfrist einen
diesbezüglichen Antrag voraussetzt, wobei ein solcher Antrag als ein
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO
zu werten ist. Solche Anbringen sind aber vorbehaltlich der Bestimmungen des
Abs. 3 leg. cit. schriftlich einzureichen. In Abs. 3 leg. cit. wiederum
heißt es, dass die Abgabenbehörde in bestimmten Fällen
mündliche Anbringen entgegenzunehmen hat. Telefonische Anbringen sind nun
aber nicht als solche "mündliche" Anbringen zu werten (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2, §
85, Tz 9).
Sollte die Bw. der Ansicht sein, der zuständige
Sachbearbeiter im Finanzamt habe im Telefonat vom 11. Dezember 2001 die
Berufungsfrist bezüglich des Bescheides betreffend Körperschaftsteuer
für das Jahr 1999 verlängert, ist ihr insofern zuzustimmen, als die
Verlängerung der Berufungsfrist eine verfahrensrechtliche Verfügung
ist, die gemäß
§ 94 BAO schriftlich oder mündlich erlassen
werden kann (vgl. VwGH 02.05.1991, 89/13/0040, Stoll, BAO-Kommentar, 986, 2527).
Der Bw. ist aber entgegenzuhalten, dass die mündliche Erlassung eines
Bescheids durch Verkündung gemäß
§ 97 Abs. 1 lit. b BAO ein
Formalakt ist, der der Partei als solcher zu Bewusstsein kommen muss. Eine
telefonische Mitteilung stellt keinen derartigen Formalakt dar (vgl. hiezu das
Erkenntnis des VwGH zu einem ähnlich gelagerten Fall vom 22.02.1996,
93/15/0192).
Es liegt daher, da die Bw. weder am 4. noch am 11. Dezember
2001 betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 einen
Berufungsfristverlängerungsantrag gestellt hat, auch kein
diesbezüglicher Bescheid des Finanzamtes vor, mit dem die Berufungsfrist
rechtswirksam über den 17. Dezember 2001 hinaus verlängert worden
wäre.
Für die erst am 17. Jänner 2002 eingebrachte
Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1999
bedeutet dies, dass das Finanzamt sie zu Recht im Sinne des § 273 Abs.
1 BAO wegen nicht fristgerechter Einbringung durch den angefochtenen Bescheid
vom 1. Februar 2002 zurückgewiesen hat.
Den Ausführungen der Bw. im Vorlageantrag das Ermessen
betreffend sei lediglich entgegengehalten, dass § 273 BAO nicht als
Ermessensbestimmung zu werten ist. Nach Art 130 Abs. 2 B-VG liegt Ermessen
nämlich dann vor, wenn der Gesetzgeber "von einer bindenden Regelung des
Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses
Verhaltens der Behörde selbst überlässt". Davon kann aufgrund der
Textierung des § 273 BAO (die Abgabenbehörde
hat die Berufung zurückzuweisen)
keine Rede sein. Richtig ist dagegen, dass die Verlängerung der
Berufungsfrist im Ermessen der Abgabenbehörde liegt
(kann). Da die Bw. aber im konkreten
Fall, wie oben ausgeführt, keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat,
hat das Finanzamt auch keinen entsprechenden Fristverlängerungsbescheid
erlassen.
Der Berufung der Bw. kann demnach nicht Folge gegeben
werden.
Wien,
15. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3697-W/02
- Stammnummer
- 7248
- Gültig
- 15.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF