Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0027-I/05
Kein fehlendes grobes Verschulden iZm der behaupteten Nichtzusendung einer Buchungsmitteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0027-I/05vom 08.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 9. November 2004 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom 9. November 2004 schrieb das
Finanzamt dem Berufungswerber (Bw.) einen ersten Säumniszuschlag in
Höhe von 56,36 € vor, weil er die sich aus dem
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7. September 2004 ergebende Nachforderung
von 2.818,21 € nicht bis zum 14. Oktober 2004 entrichtet
hatte.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 13. Dezember
2004 beantragte der Bw. die "Rückerstattung" des Säumniszuschlages mit
der Begründung, dass ihm weder die Buchungsmitteilungen Nr. 5 und 6 noch
Zahlscheine zugegangen seien. Dem Bw. sei daher der Fälligkeitstermin "der
Zahlungen" nicht bekannt gewesen, wobei er "die Forderungen" nicht
nachvollziehen habe können. Für den Fall der Nichtstattgabe der
Berufung behalte sich der Bw. weitere rechtliche Schritte vor.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Dezember 2004 mit der
Begründung keine Folge, dass die aus der Einkommensteuerveranlagung 2003
resultierende Nachforderung bis längstens 14. Oktober 2004 zu entrichten
gewesen wäre, tatsächlich aber erst am 18. November 2004
entrichtet worden sei. Werde eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so trete nach § 217 BAO mit Ablauf dieses
Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein. Die
Zahlungsverpflichtung des Bw. habe sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom
7. September 2004 ergeben, dessen Spruch auch den Fälligkeitstermin
der Nachforderung enthalten habe, während es sich bei der Zusendung von
Buchungsmitteilungen um unverbindliche Serviceleistungen handle. Der Einwand,
dem Bw. sei die Fälligkeit der Nachzahlung unbekannt gewesen, ändere
daher nichts an der Rechtmäßigkeit der
Säumniszuschlagsfestsetzung.
Im
Vorlageantrag vom 17. Jänner 2005 wiederholte der Bw. seinen Standpunkt.
Ergänzend brachte er vor, dass es nicht ihm zuzurechnen sei, wenn ihm
Buchungsmitteilungen des Finanzamtes nicht zugekommen seien. Der Hinweis des
Finanzamtes, bei der Zusendung derartiger Mitteilungen handle es sich um
Serviceleistungen, sei "wohl ein Hohn, jedenfalls keine
Serviceleistung".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3,
5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d) ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Nach Abs. 5
entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht,
soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt
in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort
genannten Frist.
Im
Berufungsfall liegt kein Aufschiebungsgrund nach § 217 Abs. 4
lit. a bis d BAO vor und ist auch keine ausnahmsweise Säumnis iSd
§ 217 Abs. 5 BAO gegeben. Die Vorschreibung des
Säumniszuschlages ist eine objektive Säumnisfolge bei Nichtentrichtung
der Abgabe am Fälligkeitstag (vgl. zB VwGH 24. 2. 2004,
98/14/0146). Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist der Behörde
kein Ermessen eingeräumt, sondern ist diese zur Vorschreibung des
Säumniszuschlages verpflichtet (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/2,
§ 217, Tz. 1 bis 3 und die dort zit. Judikatur).
Dem Bw. ist
zwar einzuräumen, dass gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO auf Antrag
des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden
trifft. Wollte man aber sein diesbezügliches Vorbringen im
Berufungsverfahren als derartigen Antrag werten, so wäre dazu
festzustellen, dass der Bw. zur pünktlichen Abgabenentrichtung
unabhängig davon verpflichtet war, ob ihm die betreffende
Buchungsmitteilung zugekommen ist oder nicht. Im übrigen konnte der Bw.
über seine Zahlungsverpflichtung selbst dann nicht im Unklaren gewesen
sein, wenn ihm keine Buchungsmitteilung (samt Zahlschein) zugegangen ist .
Stellte doch bereits das Finanzamt zutreffend fest, dass der Spruch des
Einkommensteuerbescheides 2003 vom 7. September 2004 sowohl die Höhe
der zuschlagsbelasteten Einkommensteuer-Nachforderung (2.818,21 €) als
auch deren Fälligkeit (14. 10.2004) enthielt. Sollte der Bw. dennoch
Zweifel betreffend das Ausmaß und/oder die Fälligkeit der
Abgabenschuld gehabt haben, so wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich
hierüber Gewissheit zu verschaffen. Wenn es der Bw. unterlassen hat, sich
etwa im Wege einer telefonischen Anfrage beim Finanzamt zu erkundigen, so hat er
in Kauf genommen, dass die gesetzlichen Säumnisfolgen eintreten. Da diese
Unterlassung nicht als entschuldbarer Irrtum qualifiziert werden kann, liegen
die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO
auf den Berufungsfall nicht vor.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 8. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0027-I/05
- Stammnummer
- 16879
- Gültig
- 08.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF