…Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar. Ebenso ist die Unterfertigung (Mitunterfertigung) einer von der in Anspruch genommenen Person eingebrachten Berufung nicht als förmlicher Beitritt anzusehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Jänner 1986, 84/15/0060). Unbestritten ist, dass im Berufungsfall, ein Bescheid nur an…
…des Nebenbeteiligten nach § 122 Abs. 1 FinStrG kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu; es handelt sich bei dem in Beschwerde gezogenen Schreiben des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz lediglich um die Bekanntgabe der Person des Beschuldigten und der diesem zur Last gelegten Tat (§ 122 Abs…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau F in XY, vom 29. Juni 2010 gegen gegen die "Mitteilung" (den vermeintlichen Bescheid) des Finanzamtes Oststeiermark vom 9. Februar 2010 betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2010 entschieden: Die Berufung wird gemäß …
…Verständigung durch den Verfassungsgerichtshof, dass dieser die Beschwerde ablehnt, keine Möglichkeit, die Beschwerde auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof zurückzuziehen. Insofern ersuche ich um Refundierung von EUR 180,-- auf eines der Konten meiner Kanzlei." Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, zugestellt am 13. Oktober 2003…
…Sinne des Bewertungsgesetzes gesondert festzustellen und § 188 BAO hat die einheitlich und gesonderte Feststellung von bestimmten Einkunftsarten zum Gegenstand. Inhalt der gegenständlichen Bescheide sind weder Einheitswerte noch Einkünfte, weswegen kein Feststellungsbescheid vorliegen kann. Die Ausführungen im Berufungsverfahren betreffend Feststellungsbescheide gehen daher ins Leere. § 17a Abs…
…Abs. 1 FinStrG iVm. § 39 Abs. 2 AHG eingeleitet wurde. Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes eines fahrlässig begangenen Finanzvergehens kommt keine normative Wirkung und damit kein Bescheidcharakter zu (vgl. VwGH 16.2.1994, 91/13/0203, 20.4.1995, 92/13/0036, 25…
…gebracht werden. Ein Bescheid darüber hat nicht zu ergehen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Da es verfahrensgegenständlich um die Lösung einer Rechtsfrage ging und der Sachverhalt unstrittig war, wurde von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu…
Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau x., vom 23. Jänner 2006, gegen die "Mitteilung" (den vermeintlichen Bescheid) des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 10. Jänner 2006, betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe, entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der…
…Herausgabe einer Berufungsvorentscheidung und stelle den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen und eine mündliche Verhandlung festzusetzen. Entgegen den Angaben betreffend "unten angeführte Berufungsgründen" enthält die Berufung keine Begründung. Zurückweisungsbescheid: Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 (AS 28f, 57f) wies das FA die…
…Bescheid". Die Berufungsfrist war somit antragsgemäß bis zum 28. September 2001 verlängert. Einen Tag vor Ablauf der verlängerten Berufungsfrist stellte der Bw. am 27. September 2001 einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 31. Oktober 2001. Auch zu diesem Antrag wurde kein Bescheid…
…der Einhebung sind nur jene Abgabepflichtigen antragsberechtigt, die mit Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurden. Im gegenständlichen Fall ist an den Berufungswerber kein Bescheid ergangen. Es wurde ihm keine Abgabe vorgeschrieben. Da es damit bereits an einer wesentlichen Voraussetzung des § 212 a BAO mangelte…
…der Einhebung sind nur jene Abgabepflichtigen antragsberechtigt, die mit Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurden. Im gegenständlichen Fall ist an den Berufungswerber kein Bescheid ergangen. Es wurde ihm keine Abgabe vorgeschrieben. Da es damit bereits an einer wesentlichen Voraussetzung des § 212 a BAO mangelte…
…Bestimmung sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheid zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtverhältnisses absprechen. Im vorliegenden Fall ist keine dieser Voraussetzungen gegeben…
…Partei als auch in Bezug auf das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, da die Beurteilung der Bescheidadressatenqualifikation im gegenständlichen Fall keine noch aufzuklärende Sachverhalts-, sondern eine reine Rechtsfrage über die nach der bereits vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28. April 2000…
…nur jene Abgabepflichtigen antragsberechtigt, die mit Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurden. Im gegenständlichen Fall ist an Herrn D.I. kein Bescheid ergangen. Es wurde ihm keine Abgabe vorgeschrieben. Da es damit bereits an einer wesentlichen Voraussetzung des § 212a BAO mangelt, war der Antrag…
…für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Zurückweisungsbescheid vom 11. März 2011 zu Recht. Da im vorliegenden Fall nach der eindeutigen Aktenlage (im Adressfeld der Bescheide tritt eine Änderung nicht ein) kein weiteres Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, konnte von…
…vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Zurückweisungsbescheid vom 11. Oktober 2010 zu Recht. Da im vorliegenden Fall nach der eindeutigen Aktenlage (im Adressfeld der Bescheide tritt eine Änderung nicht ein) kein weiteres Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis hätte führen können…
…die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind danach keine neuen Tatsachen. Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, das sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben…
…keine Verbindlichkeit, sondern beurkunden lediglich einen Sachverhalt, um der Partei hierüber ein Beweismittel von besonderer Art und von besonderem Beweiswert, nämlich eine öffentliche Urkunde in die Hand zu geben. Sie bewirken aber auch nicht mehr. Beurkundungen fehlt bezogen auf den Inhalt des Beurkundeten das bescheidtypische…
…und 2008 vom 2. November 2010" und "Anspruchszinsenbescheide 2005, 2006 und 2007 vom 2. November 2010" haben mangels Bekanntgabe gegenüber der Erledigungsadressatin (Bw.) keine Bescheidwirkungen entfaltet. Aus dem nicht signierten handschriftlichen Aktenvermerk "neu Rsb zugestellt 15. November 2010" im Einkommensteuerakt der Bw. (E 2008, S…