Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4729-W/02
Kann eine Person, an die noch kein Bescheid ergangen ist, einen Antrag nach § 212 a BAO stellen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4729-W/02vom 02.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn W.M., L., vertreten durch Herrn
Rechtsanwalt D.U., G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 4. April 2002 betreffend Zurückweisung
eines Aussetzungsantrag gemäß
§ 212 a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Herr Rechtsanwalt D.U. , der ausgewiesene Vertreter, hat
für die Herren W.M., dem Berufungswerber, und G.M. am
25. Februar 1999 eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben. In
dieser wurden drei Bescheide bekämpft. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde den
Beschwerdeführern die Verbesserung der Beschwerde aufgetragen. Dieser
Aufforderung wurde nachgekommen und eine Verbesserung am
14. April 1999 erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf mit
Beschluss vom 30. April 1999 das Verfahren mit der Begründung,
dass die Verbesserung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden
wäre und es somit zu einer fiktiven Rückziehung der Beschwerde
gemäß
§ 34 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)
gekommen wäre, eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 1999 wurde vom
ausgewiesenen Vertreter für den Berufungswerber und Herrn G.M. ein Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 46 VwGG, in
eventu ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 45 VwGG gestellt. Diese Anträge wurden beim
Verwaltungsgerichtshof unter den Zahlen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 erfasst. Vom
Verwaltungsgerichtshof erging die Aufforderung, für diesen Schriftsatz die
Stempelgebühren in der Höhe von 6-mal S 2.500,--, insgesamt daher
S 15.000,--, nachzureichen. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen
wurde, wurde vom Verwaltungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und
dieser an das zuständige Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien weitergeleitet.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde mit Bescheid vom 27. November 2001 für diese Eingabe
mit 6 Ansuchen gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit §
12 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) die Gebühr mit S 15.000,--
festgesetzt. Dieser Bescheid enthält den Vermerk:
"Gemäß
§ 13 Abs. 3 GebG 1957
ist der Überreicher Gebührenschuldner zur ungeteilten Hand."
Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde gemäß
§ 9 Abs.
1 GebG eine Gebührenerhöhung in der Höhe von S 7.500,--
vorgeschrieben. Beide Bescheide ergingen an den ausgewiesenen Vertreter. Die
Vorschreibungen erfolgten durch Anführung des ausgewiesenen Vertreters im
Adressatenbereich des Bescheides ausschließlich an den ausgewiesenen
Vertreter und nicht an den - nicht im Adressatenbereich des Bescheides
genannten - Berufungswerber und auch nicht an den - ebenfalls nicht
im Adressatenbereich des Bescheides genannten - Herrn G.M..
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber, vertreten
durch seinen ausgewiesenen Vertreter, Berufung, in der vorgebracht wurde, dass
die Vorschreibungen zu Unrecht erfolgt seien, da die Anträge mit der
Beschwerde in einem inneren Zusammenhang stünden und daher § 12 GebG
nicht zur Anwendung kommen könne. Da die Gebühr für die
Beschwerde entrichtet wurde, sei für die Anträge keine weitere
Gebühr zu entrichten. Mit der Berufung wurde auch ein Antrag auf Aussetzung
der Einhebung der vorgeschriebenen Beträge nach
§ 212 a der Bundesabgabenordnung (BAO)
gestellt.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom
4. April 2002 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit
begründet, dass den Antrag auf Aussetzung der Einhebung nur ein
Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 BAO stellen könne, der von der
Abgabenbehörde bereits mit Abgaben- oder Haftungsbescheid in Anspruch
genommen worden ist. Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung bestehe in einem
Zahlungsaufschub und könne erst nach wirksamer Bekanntgabe eines
Leistungsgebotes, welches an den Berufungswerber nicht ergangen ist, in Betracht
kommen.
In der gegen den Zurückweisungsbescheid eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht, dass die Gebührenpflicht in erster Linie den
Berufungswerber und nicht dessen ausgewiesenen Vertreter treffe. Der
Berufungswerber wäre daher berechtigt, das Rechtsmittel der Berufung
einzubringen und mit diesem den Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben
gemäß
§ 212 a BAO zu verbinden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden
Erledigungen dadurch wirksam, dass sie Demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Da der Bescheid eine der
Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung
einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie §
93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person zu nennen, an die
er ergeht.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien schrieb dem ausgewiesenen Vertreter des Berufungswerbers (als
Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 3 GebG) die nach § 24 Abs.
3 VwGG zu entrichtende Gebühr samt Gebührenerhöhung nach § 9
Abs. 1 GebG vor. Die Vorschreibung erfolgte durch ausschließliche
Anführung des ausgewiesenen Vertreters im Adressatenbereich des Bescheides
nur an den ausgewiesenen Vertreter als Gebührenschuldner und nicht an den
- nicht im Adressatenbereich des Bescheides genannten -
Berufungswerber. Diese Bescheide vom 27. November 2001 wurden nicht zu
Handen des ausgewiesenen Vertreters des Berufungswerbers, sondern an den
ausgewiesenen Vertreter zugestellt.
Der in den Bescheiden angeführte Hinweis
"Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht beim
Verwaltungsgerichtshof für
W.M.u.G.M. unter Zl.
1-3 u.
4-6 vom 4. Juni 1999" nennt
lediglich den Entstehungsgrund der Gebührenschuld, keineswegs lässt
sich daraus ableiten, dass damit dem Berufungswerber die Gebührenschuld
vorgeschrieben wird.
Nach § 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß des
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Bei der Aussetzung der Einhebung sind nur jene
Abgabepflichtigen antragsberechtigt, die mit Abgabenbescheid oder
Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurden. Im gegenständlichen Fall ist
an den Berufungswerber kein Bescheid ergangen. Es wurde ihm keine Abgabe
vorgeschrieben. Da es damit bereits an einer wesentlichen Voraussetzung des
§ 212 a BAO mangelte, war der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4729-W/02
- Stammnummer
- 19715
- Gültig
- 02.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF