Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0010-F/06
Einleitung wegen Verzollungsumgehung, kein Bescheidcharakter, Beschwerde unzulässig
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-F/06vom 08.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Mitteilung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verzollungsumgehung kommt kein Bescheidcharakter zu. Mangels normativer Wirkung kann sie daher auch nicht mit Rechtsschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, angefochten werden.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Februar 2006
gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Feldkirch vom 11. Jänner 2006,
SN 2006/00007-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §
156 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen..
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2006 hat das Zollamt
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2006/00007-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser es als Verantwortlicher für
Zollangelegenheiten der Firma S. im Zeitraum März bis November 2003
fahrlässigerweise unterlassen hat, insgesamt 17.449,70 kg Baumwollgewebe
mit Ursprung Indien, auf welchen Eingangsabgaben iHv. € 51.214,81 lasteten,
nach erfolgter Veredelung dem Zollamt Lustenau zur Ausfuhr zu gestellen und
einer Verzollung zuzuführen.
In der dagegen erhobenen, als "Einspruch" bezeichneten
Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Februar 2006 bringt dieser vor, dass
die Vormerkscheine zeitlich abgerechnet worden seien, was auf den jeweiligen
Vormerkscheinen ersichtlich sei. Er habe von der Fa. SH. ein Ursprungszeugnis
erhalten und dieses nach Wien weitergeleitet. Die Ausfuhren seien
außerhalb Europas getätigt worden, was aus den Rechnungen und
Transportrechnungen hervorgehe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 152 FinStrG ist gegen alle
sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein
Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die
Beschwerde zulässig.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Gemäß
§ 156 FinStrG ist ein
Rechtsmittel durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht
zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In
den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch
anlässlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz erfolgen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke,
Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten,
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3.
Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß (§ 56 Abs. 2
FinstrG).
Gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO) sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als
Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten
begründen, abändern oder aufheben.
Für schriftliche Bescheide gelten außer den
ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2
bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche
Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt (§ 93 Abs. 1
BAO).
Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu
bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten, und in diesem die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (§
93 Abs. 2 BAO).
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2006 teilte das Zollamt
Feldkirch dem Bf. mit, dass gegen ihn ein Finanzstrafverfahren wegen § 36
Abs. 1 FinStrG iVm. § 39 Abs. 2 AHG eingeleitet wurde.
Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachtes eines fahrlässig begangenen Finanzvergehens kommt keine
normative Wirkung und damit kein Bescheidcharakter zu (vgl. VwGH 16.2.1994,
91/13/0203, 20.4.1995, 92/13/0036, 25.4.1996, 96/16/0059, 30.1.2001,
2000/14/0109).
Mangels normativer Wirkung des bekämpften Schreibens
des Zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
11. Jänner 2006 kann dieses daher auch nicht mit
Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind,
bekämpft werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
8. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-F/06
- Stammnummer
- 23985
- Gültig
- 08.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF