Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0205-G/06
Die Mitteilung über den Familienbeihilfenbezug ist kein Bescheid
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0205-G/06vom 18.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 13 FLAG 1967 ist ein Bescheid nur zu erlassen, insoweit einem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist.
Der auch bei vollinhaltlicher Stattgabe oder über begründetes Ersuchen des Beihilfenbeziehers ausgestellten Mitteilung gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.4.1993, BGBl. Nr. 246/1993, kommt die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zu.
Begehren einer Partei, die über einen Antrag, dem vollinhaltlich stattgegeben wurde, hinausgehen (z. B. der Antrag, den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes nicht ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt, zu gewähren, sondern auch für Zeiträume davor) können daher nicht mit Berufung gegen die ergangene Mitteilung über den Beihilfenbezug sondern nur mit einem neuen Antrag gestellt werden.
Eine dennoch gegen die Mitteilung eingebrachte Berufung ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau x., vom 23. Jänner
2006, gegen die "Mitteilung" (den vermeintlichen Bescheid) des
Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 10. Jänner 2006,
betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe,
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Die Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 30. März 2006 wird aufgehoben.
Begründung
Die Berufungswerberin hat den Unterlagen zur
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 9. Dezember
2005 (unter anderem) einen mit 18. November datierten Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung des Sohnes G. angeschlossen. Der Antrag wurde durch Ankreuzen
"ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der
medizinische Sachverständige feststellt", gestellt.
Das Bundessozialamt hat noch im Dezember 2005 einen
Gesamtgrad der Behinderung von 50 % anerkannt
"und den Behinderungsgrad
rückwirkend entsprechend dem vorgelegten Befund des ... vom 18.11.2005 ...
ab 10/2005 eingeschätzt".
Das Finanzamt gab daraufhin den Anträgen der
Berufungswerberin Folge und gewährte, ihrem eingangs zitierten Antrag
entsprechend, den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe durch Auszahlung ab
dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische
Sachverständige festgestellt hat, und somit ab 1. Oktober 2005. Der
Berufungswerberin wurde dazu eine Mitteilung vom 10. Jänner 2006
übermittelt.
Gegen diese Mitteilung hat die Berufungswerberin mit
Schriftsatz vom 23. Jänner 2006 "Berufung" erhoben und
damit im Wesentlichen begehrt, den Erhöhungsbetrag für fünf Jahre
rückwirkend zu gewähren.
Nach Einholung eines weiteren Gutachtens vom
"Bundessozialamt" hat das Finanzamt diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. März 2006 abgewiesen. Mit Schriftsatz
vom 11. April 2006 hat die Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
diesen Sachverhalt wurde erwogen:
Über Anträge auf Gewährung der
Familienbeihilfe hat gemäß
§ 13 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 das nach dem Wohnsitz oder dem
gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige
Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich
stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf
Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt gemäß
§ 3 Abs.1
des Bundesgesetzes vom 16. April 1993, BGBl. Nr. 246/1993, eine Mitteilung
auszustellen, sofern die Auszahlung der Familienbeihilfe nicht auf Grund einer
Bescheinigung durch einen so genannten "Selbstträger" erfolgt.
Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist über
begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person
auszustellen.
Bei dieser Rechtslage steht fest, dass der Mitteilung des
Finanzamtes vom 10. Jänner 2006 die Wirkung eines
rechtskraftfähigen Bescheides nicht zukommen kann. Berufungen gegen
Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind nach herrschender Auffassung
unzulässig und aus diesem Grund kraft ausdrücklicher Anordnung in
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO durch Bescheid zurückzuweisen (vgl. z.B.
Ritz, BAO³, § 273 Tz 6, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Ist die Abgabenbehörde erster Instanz, wie im vorliegenden Fall das
Finanzamt, seiner Verpflichtung zur Zurückweisung einer unzulässigen
Berufung nicht nachgekommen, so hat diese Verpflichtung gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO der unabhängige Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz wahrzunehmen. Eine Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenates in der Sache selbst ist in diesem Fall nicht
zulässig (vgl. abermals Ritz, BAO³, § 289 Tz 1).
Die gegen die Mitteilung des Finanzamtes vom
10. Jänner 2006 eingebrachte Berufung vom 23. Jänner 2006,
die auf Grund des Vorlagenantrages vom 11. April 2006 als unerledigt gilt,
war daher vom unabhängigen Finanzsenat, wie im Spruch geschehen, als
unzulässig zurückzuweisen. Der Berufungsvorentscheidung vom
30. März 2006 ist damit die Grundlage entzogen.
Graz, am 18.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967 ÜR, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - Übergangsrecht, BGBl. Nr. 246/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0205-G/06
- Stammnummer
- 24086
- Gültig
- 18.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF