Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0408-W/04
An den Berufungswerber ist kein Bescheid ergangen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0408-W/04vom 09.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn K.H., P., vertreten durch Herrn
D.B., I., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 9. Jänner 2004 betreffend Zurückweisung
einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Schreiben des Herrn Rechtsanwalt D.B. vom
22. September 2003 an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien lautet wie folgt:
"Beschwerdeführer
K.H.,
D=P Belangte Behörde: UVS
Tirol - angefochtener Bescheid vom
27.02.2003
Verfassungsgerichtshofbeschwerde
unser
AZ: R..
Sehr geehrte
Damen und Herren!
Ich darf mich
auf die erteilte Bevollmächtigung des
K.H. berufen, in dessen Auftrag ich
eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde verfasst habe. Die entsprechende
Gebührenhöhe von EUR 180,-- wurde entrichtet.
In der
Beschwerde habe ich den Antrag gestellt, diese allenfalls an den
Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten. Ich habe dann, am 25.06.2003
den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes erhalten, wonach die Behandlung der
Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur
Entscheidung abgetreten wird.
Daraufhin habe
ich mit Schreiben vom 26.06.2003, abgesandt am 27.06.2003 an den
Verfassungsgerichtshof die Mitteilung gerichtet, dass die eingebrachte
Beschwerde zurückgezogen wird und zwar auch gegenüber dem
Verwaltungsgerichtshof.
Am 24.07.2003
langte ein Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes in meiner Kanzlei mit der
Aufforderung ein, weitere EUR 180,-- an Eingabengebühr für die an den
Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde zu entrichten.
Zu diesem
Zeitpunkt war die Beschwerde bereits zurückgezogen, ich habe jedoch, um
allfällige Weiterungen hintanzuhalten, vorerst diesen Betrag von EUR 180,--
ebenfalls einbezahlt, begehre jedoch nunmehr eine Refundierung, da zu diesem
Zeitpunkt die Beschwerde bereits zurückgezogen war. Ich hatte auch bis zur
Verständigung durch den Verfassungsgerichtshof, dass dieser die Beschwerde
ablehnt, keine Möglichkeit, die Beschwerde auch gegenüber dem
Verwaltungsgerichtshof zurückzuziehen.
Insofern ersuche
ich um Refundierung von EUR 180,-- auf eines der Konten meiner
Kanzlei."
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern, zugestellt am 13. Oktober 2003, wurde dieses Ansuchen
abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung damit, dass die
Gebührenschuld für abgetretene Verfassungsgerichtshofbeschwerden an
den Verwaltungsgerichtshof gemäß
§ 24 Abs. 3 Z. 2 VwGG im
Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstehe und
der Umstand, dass die Beschwerde zurückgezogen wurde, die entstandene
Gebührenschuld nicht ändern könne. Dieser Bescheid erging durch
Anführung des Herrn Rechtsanwalt D.B. im Adressatenbereich des Bescheides
ausschließlich an ihn und nicht an den - nicht im Adressatenbereich
des Bescheides genannten - Herrn K.H., dem Berufungswerber.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber, vertreten
durch Herrn Rechtsanwalt D.B., Berufung, in der vorgebracht wurde, dass die an
den Verfassungsgerichtshof gerichtete Mitteilung vom 26. Juni 2003, dass
die eingebrachte Beschwerde zurückgezogen wird und zwar auch gegenüber
dem Verwaltungsgerichtshof, ausreichend sein müsste, um einerseits die
Beschwerde zurückzuziehen und andererseits damit eine Gebührenschuld
nicht auszulösen. Es sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, dass, obwohl
der Verwaltungsgerichtshof meritorisch die Angelegenheit nicht behandelt hat,
derselbe Gebührenaufwand zu entrichten ist, als in jenem Fall, wo nach
erfolgter Behandlung der Beschwerde eine Entscheidung ergangen ist.
Mit Zurückweisungsbescheid vom
9. Jänner 2004 wurde die Berufung mit der Begründung, dass
gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung einer Berufung nur der
befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen
ist und dieser Bescheid an Herrn Rechtsanwalt D.B. erging,
zurückgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der Antrag vom 22. September 2003 im Vollmachtsnamen des
Berufungswerbers, der Gebührenschuldner war, gestellt worden sei und der
Bescheid in diesem Sinne zu qualifizieren sei. Die Zurückweisung sei
unzulässig, da der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid in
Wahrheit an den Berufungswerber, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.B.
ergangen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO - die
Ausnahmen nach Abs. 2 liegen hier nicht vor - ist zur Erhebung einer
Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist. Das ist Derjenige, der im Spruch des Bescheides genannt
ist unter der weiteren unabdingbaren Voraussetzung, dass ihm gegenüber der
Bescheid wirksam geworden ist, dass der Bescheid ihm zugestellt
wurde.
Auch bei Gesamtschuldverhältnissen (§ 6 BAO) gilt
die Regel des § 246 Abs. 1, nämlich, dass Berufungswerber nur der sein
kann, dem gegenüber der Bescheid ergangen ist und wirksam bekannt gegeben,
also zugestellt wurde. Auch hier gilt das Erfordernis der Identität der
spruchmäßigen Nennung dessen, für den der Bescheid seinem Inhalt
nach bestimmt ist, der also als Schuldner in Anspruch genommen wird und dessen,
an den die Zustellung erfolgt. Ein
Gesamtschuldner ist also nur berufungsberechtigt, wenn an
ihn der ihm gegenüber schuldbegründende Bescheid ergangen ist und ihm
gegenüber durch Zustellung wirksam geworden ist.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden
Erledigungen dadurch wirksam, dass sie Demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Da der Bescheid eine der
Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung
einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie §
93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person zu nennen, an die
er ergeht. Nach der Anordnung des § 243 BAO ist gegen Bescheide,
welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, als Rechtsmittel die
Berufung gegeben, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für
unzulässig erklärt wird. Zur Einbringung einer Berufung ist im Grunde
des § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung
bildende Bescheid ergangen ist. Berufungswerber kann somit nur der sein, dem der
Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch
inhaltlich bestimmt ist.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wies das Ansuchen um Rückerstattung ab. Dieser Bescheid erging durch
ausschließliche Anführung des Herrn Rechtsanwalt D.B. im
Adressatenbereich des Bescheides nur an ihn und nicht an den - nicht im
Adressatenbereich des Bescheides genannten - Berufungswerber. Dieser
Bescheid wurde nicht zu Handen des Herrn Rechtsanwalt D.B. als ausgewiesenen
Vertreter des Berufungswerbers, sondern an Herrn Rechtsanwalt D.B. zugestellt.
Tatsächlich ist daher der Bescheid nur an Herrn Rechtsanwalt D.B. ergangen
und auf keinen Fall an den Berufungswerber. Im Bescheid wird der Berufungswerber
nicht einmal erwähnt.
Zur Einbringung der Berufung war daher nach dem klaren
Wortlaut des § 246 Abs. 1 BAO nur Herr Rechtsanwalt D.B. - von diesem
wurde jedoch keine Berufung eingebracht -, nicht aber der Berufungswerber
berechtigt.
So wie zur Einbringung einer Berufung nur Derjenige
berechtigt ist, an den der Bescheid ergangen ist, und Personen, die nach
Abgabenvorschriften für die den Gegenstand eines angefochtenen Bescheides
bildende Abgabe als Gesamtschuldner in Betracht kommen, von den
Abgabenbehörden aber an diese noch kein Bescheid ergangen ist,
gemäß
§ 257 BAO nur das Recht zu steht, einer Berufung,
über die noch nicht entschieden ist, beizutreten, kann
aber Demjenigen, dem gegenüber ein abgabenrechtlicher
Bescheid nicht ergangen ist und dem gegenüber er auch nicht wirkt, nicht
das Recht der Einbringung einer Berufung zu kommen.
Wird eine Berufung von einem hiezu nicht Legitimierten
eingebracht, so ist sie gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung - Kommentar³,
Rz 7 zu § 246 BAO und auch VwGH 19. 9. 2001,
2001/16/0253).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0408-W/04
- Stammnummer
- 20201
- Gültig
- 09.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF