Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0079-S/09
Wiederaufnahme und Verjährung, kein Antragsrecht auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0079-S/09vom 27.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Schatzl und die weiteren Mitglieder
Dr. Daniela Obauer, Dr. Walter Zisler und Dr. Othmar Sommerauer über die
Berufung des BWAdresse, vertreten durch die Treuhand Salzburg GmbH,
5020 Salzburg, Kleßheimer Allee 47, vom 19. August 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vom 7. August 2008 betreffend
Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 1989 sowie die Berufung vom 20. Jänner 2009 gegen die
Zurückweisung des Antrages vom 9. September 2008 auf Erlassung eines
abgeleiteten Bescheides nach § 295 BAO in der am 27. Mai 2009
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 beantragte der
Berufungswerber "die Wiederaufnahme des gemäß
§ 295
abgeänderten Einkommensteuerbescheides 1989 vom 10. Februar 1997".
Als einzigen Wiederaufnahmegrund führte er an, dass
mit Bescheid vom 7. Mai 2008 festgestellt worden sei, dass der dem
Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegende Bescheid bezüglich der
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO der A AG als RNF
der B GmbH und Mitgesellschafter vom 10. Februar 1997 mangels gültigem
Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehle und dieser somit keine normative
Kraft entfalten könne. Es handle sich um einen Nichtbescheid (VwGH
29.9.1997, 93/17/0042).
Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als
Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303
Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu
qualifizieren. Wenn selbst der bescheiderlassenden Behörde die Tatsache
nicht bekannt gewesen sei, dass der Grundlagenbescheid nicht über
Bescheidcharakter verfügte, so könne diese Tatsache im Verhältnis
zum Rechtsunterworfenen nur als "neu hervorgekommen" gelten.
Den Wiederaufnahmewerber treffe kein grobes Verschulden an
der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes. Diese Rechtsansicht werde durch eine
Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 2005
geteilt.
Weiters wies der Berufungswerber darauf hin, dass die
Wiederaufnahme des rechtskräftigen Verfahrens zu einem abgeänderten
Einkommensteuerbescheid 1989 führe.
Der Berufungswerber wies selbst darauf hin, dass der
strittige Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1997 zuerst mit Berufung und
dann am 12. Dezember 2002 mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
bekämpft worden sei. Diese Beschwerde sei mit Beschluss zurückgewiesen
worden (VwGH 27.2.2008, 2002/13/0224).
Daraufhin habe das Finanzamt Wien 6/7/15 mit 7. Mai 2008
einen Bescheid erlassen, mit dem es die diesbezügliche Berufung vom 17.
April 1997 mangels gültigem Bescheidadressaten als unzulässig
zurückgewiesen habe.
Die vorgenommene Abänderung des
Einkommensteuerbescheides 1989 gemäß
§ 295 BAO sei auf Basis
eines Nichtbescheides erfolgt und entspreche damit nicht den gesetzlichen
Erfordernissen.
Das Finanzamt wies den Wiederaufnahmeantrag mit Bescheid
vom 7. August 2008 zurück und begründete dies damit, der
Abgabenanspruch sei gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO absolut
verjährt. Der Antrag sei daher verspätet eingebracht worden.
In der Berufung vom 13. August 2008 bestritt der
Berufungswerber diese Tatsache.
Er stützte sich darauf, am 4. September 1990 sei eine
einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung zur B GmbH und
Mitgesellschafter abgegeben worden, über die am 28. März 1991
erklärungsgemäß abgesprochen worden sei.
Nach Durchführung einer Wiederaufnahme des Verfahrens
sei dieser Bescheid durch den - schon oben beschriebenen - Feststellungsbescheid
vom 10. Februar 1997 ersetzt worden, zu dem nun mit Bescheid vom 7. Mai 2008
(Anm. des Finanzamtes Wien 6/7/15) festgestellt worden sei, dass er nichtig
gewesen sei. Grund für die nichtigen Bescheide seien Fehler in der
Adressierung gewesen. Insbesondere seien in dem einheitlichen und gesonderten
Feststellungsbescheid bereits verstorbenen Personen angeführt worden.
Diesbezüglich sei zu beachten, dass auch in dem
(Erst)Bescheid vom 28. März 1991 bereits verstorbene Personen
angeführt worden seien. Somit sei auch dieser Bescheid als Nichtbescheid zu
qualifizieren, womit über die Erklärung zur einheitlichen und
gesonderten Feststellung der Einkünfte nicht bescheidmäßig
abgesprochen worden sei. Damit sei gemäß
§ 209a Abs. 2 BAO
Verjährung für 1989 noch nicht eingetreten.
In diesem Schriftsatz führte der BW letztlich noch
aus, dass aufgrund der nichtigen Feststellungsbescheide seit dem Jahr 1991 die
Behörde verpflichtet wäre einen neuen (abgeleiteten)
Einkommensteuerbescheid zu erlassen. Daher beantrage der BW nun
ausdrücklich einen abgeleiteten Bescheid zu erlassen, der den Rechtszustand
herstelle, der vor der Erlassung des rechtswidrigen, abgeleiteten Bescheides
bestanden habe.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 9.
September 2008 als unbegründet abgewiesen, da dieser Antrag außerhalb
der gesetzlichen Fristen und damit verspätet erfolgt sei.
Den Antrag des BW auf Erlassung eines abgeleiteten
Bescheides wies das FA zurück, da es kein Antragsrecht des
Steuerpflichtigen auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gebe.
Darauf beantragte der BW durch seinen ausgewiesenen
Vertreter bezüglich der Berufungsvorentscheidung und des
Zurückweisungsbescheides beide vom 9. September 2008 binnen mehrfach
verlängerter Rechtsmittelfrist den Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Soweit der (erstinstanzliche) Zurückweisungsbescheid
vom 9. September 2008 betroffen war führte der BW aus, dass im
gegenständlichen Verfahren nach § 295 BAO vorzugehen sei, denn auch
die nachträgliche bescheidmäßige Erledigung, die zur
Abänderung des Einkommensteuerbescheides geführt hätte, sei in
Wahrheit ein Nichtbescheid gewesen, was einer Aufhebung des Grundlagenbescheides
gleichzusetzen sei. Es könne nicht sein, dass der von einem Nichtbescheid
abgeleitete Einkommensteuerbescheid zwar rechtswidrig ergangen sei, dann aber
nicht nach § 295 BAO aufzuheben sei. In verfassungskonformer Interpretation
könne daher § 295 BAO nur so ausgelegt werden, dass diese Bestimmung
auch im gegenständlichen Fall anzuwenden sei.
Das FA legte diesen als Berufung zu wertenden Antrag des BW
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung
vor.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Die Entscheidung basiert auf dem nachstehend dargestellten,
unbestrittenen Sachverhalt, der sich aus den Akten des FA, dem Vorbringen des BW
sowie den Akten des UFS ergibt.
Zum Wiederaufnahmenantrag des BW ist Folgendes
auszuführen:
Der Berufungswerber beantragte die Wiederaufnahme des
Einkommensteuerverfahrens 1989. Unstrittig ist, dass der letzte Bescheid, der
über diese Abgabe absprach, am 10. Februar 1997 erging, nicht bekämpft
wurde und damit 1997 in Rechtskraft erwuchs.
Der einzige vorgebrachte Wiederaufnahmegrund liegt in der
Feststellung des Finanzamtes Wien 6/7/15, das mit Bescheid vom 7. Mai 2008
aussprach, dass der Bescheid bezüglich der Feststellung der Einkünfte
gem. § 188 BAO 1989 vom 10. Februar 1997 der "B GmbH und Mitgesellschafter
mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehlt und dieser
somit keine normative Kraft entfalten konnte. Dieser Ausspruch des Finanzamtes
wurde nicht näher begründet.
Der Berufungswerber führte aus, dass die
Qualifizierung dieses Grundlagenbescheides als Nichtbescheid eine neu
hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstelle und
als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren sei.
Dieser Bescheid erging - wie vom Berufungswerber selbst
dargestellt - offenbar als Reaktion auf den Beschluss des VwGH vom 27. Februar
2008, 2002/13/0224. Mit diesem sprach das Höchstgericht zur Adressierung
der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 28. Oktober 2002, RV/130-16/09/98 aus,
dass diese Erledigung deshalb kein Bescheid sei, weil sie sich unter anderem an
nicht mehr existierende Personen gerichtet habe.
Der VwGH wies in seiner Begründung aber auch auf die
Tatsache hin, dass die Beschwerdeführer selbst auch die mangelnde
Bescheidqualität der erstinstanzlichen Erledigungen gerügt
hätten.
Die vom Berufungswerber selbst zitierte Beschwerde (VwGH
Zl. 2002/13/0224) wurde von insgesamt 964 Beschwerdeführern eingebracht.
Der Berufungswerber scheint darin als Beschwerdeführer Nr. XXX auf.
Dieses Schriftstück wurde am 12. Dezember 2002 beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Auf den Seiten 27 bis 31 dieser Eingabe wird
ausführlich dargestellt, dass unter anderem der Feststellungsbescheid 1989
vom 10. Februar 1997 falsch adressiert gewesen sei. So weist etwa der
zusammenfassende Punkt 1.4.1 unter der Überschrift "Nicht-Bescheide 1997"
die folgende Textierung auf:
Wie oben nachgewiesen, sind die Feststellungsbescheide
[...], die infolge der Betriebsprüfung [...] erlassen wurden, nicht
rechtswirksam ergangen, da die Voraussetzungen [...] hinsichtlich der korrekten
Benennung des Bescheidadressaten nicht erfüllt sind.
Damit bestehen keine Zweifel daran, dass das Finanzamt mit
der nunmehrigen Zurückweisung vom 7. Mai 2008 nur einen Mangel
bestätigte, der dem Berufungswerber selbst (bzw. dessen Berater) schon
spätestens im Dezember 2002 bekannt und bewusst gewesen ist.
In der Zwischenzeit erging ein weiterer mit 3. Dezember
2008 datierter Bescheid, in dem der Ausspruch des am 7. Mai 2008 erlassenen
Schriftstückes wiederholt wurde, dass es sich beim Bescheid bezüglich
der Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO 1989 vom 10. Februar
1997 um einen "Nichtbescheid" gehandelt habe. Dieser neuerliche Ausspruch wurde
zusätzlich mit dem Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 4 BAO
versehen, der im ersten Bescheid nicht enthalten war.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass
gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO der Antrag auf Wiederaufnahme binnen
einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller
nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einzubringen ist.
Diese Frist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes
und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen. Sie ist nicht
verlängerbar (Ritz, BAO3, § 303 Tz 27f unter Verweis auf VwGH
3.10.1984, 83/13/0067). Der Berufungswerber hat sich dabei auch die Kenntnis
seines Vertreters zurechnen zu lassen. Er hat gegenüber der
Abgabenbehörde nämlich nicht nur seine eigenen Handlungen und
Unterlassungen, sondern auch die derjenigen Personen zu vertreten, deren er sich
zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient (vgl. VwGH 12.8.1994,
91/14/0018).
Ein verspäteter Wiederaufnahmegrund ist
zurückzuweisen (VwGH 22.2.1994, 91/14/0069).
Im Wiederaufnahmeantrag beruft sich der Berufungswerber
ausdrücklich darauf, dass die Qualifizierung des Grundlagenbescheides eine
neu hervorgekommene Tatsache sei.
Dazu hat der VwGH in ständiger Rechtssprechung (vgl.
etwa VwGH 26.4.1994, 91/14/0129) ausgesprochen, dass Tatsachen im Sinn des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände
seien. Dies seien Elemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung
zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die
rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob
diese späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der
Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden - sind danach keine neuen Tatsachen. Nur neu hervorgekommene Tatsachen
oder Beweismittel, das sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder
aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber
erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta), kommen als tauglicher
Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach
Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides
entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova producta) sind keine
Wiederaufnahmegründe.
Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue
Tatsache (vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0118 mwN), noch ein (neu hervorgekommenes)
Beweismittel im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, sondern basiert
vielmehr selbst auf Tatsachen bzw. Beweismitteln (vgl. VwGH 21.2.1985,
83/16/0027).
Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass im
Rahmen des Neuerungstatbestandes nicht - wie vom Berufungswerber ins Treffen
geführt - die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung
vom 7. Mai 2008 sondern ausschließlich die Tatsachen und Beweismittel zu
beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (vgl. UFS 21. Mai
2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht
herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des
letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum (nova
producta) handelt.
Die Tatsache sowie die Gründe der Falschadressierung
des Feststellungsbescheides vom 10. Februar 1997 wurden vom Berufungswerber
selbst am 12. Dezember 2002 in einer VwGH-Beschwerde vorgebracht, bei der er
selbst als Beschwerdeführer (Nr. XXX) einschritt. Diese Tatsache und die
entsprechenden Beweismittel waren dem Berufungswerber bzw. dessen Vertreter
damit spätestens an diesem Tag bekannt und bewusst.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens datiert mit
30. Juli 2008 und wurde damit erst mehr als fünf Jahre nach der
nachweislichen Kenntniserlangung der dafür behaupteten Gründe
gestellt, womit dieses Anbringen aus Sicht des Neuerungstatbestandes jedenfalls
außerhalb der 3-Monatsfrist und damit verspätet war. Der
Wiederaufnahmeantrag wurde vom Finanzamt deshalb auch aus diesem Blickwinkel zu
Recht zurückgewiesen.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) ...
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO).
Gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von
dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Gemäß
§ 304 der Bundesabgabenordnung (BAO)
ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die
Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist
(§§ 207 bis 209 Abs. 2 BAO) von sieben Jahren zulässig wäre,
oder
b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
zugrunde liegt.
Damit ist zunächst zu prüfen, ob die
Verjährung hinsichtlich der Einkommensteuer 1989 nach den allgemeinen
Regeln - unter Annahme der Verlängerung der Verjährungsfrist auf
sieben Jahre - bereits eingetreten wäre.
Dabei ist zu beachten, dass die absolute
Verjährungsfrist auch die Frist des § 304 lit. a BAO begrenzt (vgl.
Ritz, BAO³, § 304 Tz 5 unter Hinweis auf Ellinger ua., BAO³,
§ 209 Anm. 20 und § 304 Anm. 2). Nach § 209 Abs. 3 BAO
verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre
nach Entstehung des Abgabenanspruches im Sinne des § 4 BAO (absolute
Verjährung).
Der Abgabenanspruch der veranlagten Einkommensteuer
entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf des Kalenderjahres,
für das die Veranlagung vorgenommen wird. Damit ist die absolute
Verjährung mit Ablauf des Jahres 1999 und somit jedenfalls vor dem Jahr
2007 eingetreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Frist
erst mit dem Steuerreformgesetz 2005 (BGBl. I 2004/57) von fünfzehn auf
zehn Jahre verkürzt wurde, wäre sie selbst nach Maßgabe dieser
längeren Frist mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten.
Der hier zu beurteilende Wiederaufnahmeantrag vom 30. Juli
2008 wurde damit nach Eintritt der absoluten Verjährung gestellt, was nach
§ 304 lit. a BAO nicht zulässig ist.
Das Gesetz erachtet einen Wiederaufnahmeantrag trotz
Eintrittes der absoluten Verjährung als zulässig, wenn dieser
innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren
abschließenden Bescheides eingebracht wird. Unter Rechtskraft ist dabei
die formelle Rechtskraft zu verstehen (Ritz, ÖStZ 1995, 120; Ellinger ua,
BAO³, § 304 Anm. 5).
Im gegenständlichen Fall ist es unbestritten, dass die
formelle Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 1989 vom 13. Mai 1997 bereits
in diesem Jahr eingetreten und dass damit zusätzlich diese
Fünfjahresfrist spätestens 2002 abgelaufen war.
Damit ist der Wiederaufnahmeantrag auch unter diesem Aspekt
nicht mehr zulässig.
Der Berufungswerber wendete auch ein, Verjährung
könne aufgrund des § 209a Abs. 2 BAO nicht eingetreten sein, weil der
Einkommensteuerbescheid 1989 von der Erledigung eines Rechtsmittels gegen bzw.
eines Antrages auf Erlassung des entsprechenden Feststellungsbescheides im Sinne
des § 188 BAO abhängig sei.
Gemäß
§ 209a Abs. 1 BAO steht einer
Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht gemäß
§ 209a Abs.
2 BAO der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen,
wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf
Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des
§ 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde.
Gemäß
§ 209a Abs. 3 BAO darf, sofern nicht
Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, in einem an die Stelle eines früheren
Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der
festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom
früheren Bescheid nicht abgewichen werden.
Es ist unbestritten, dass das Grundlagenverfahren über
die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte Auswirkungen auf
das Einkommensteuerverfahren 1989 haben kann. Trotzdem führt das nicht
dazu, dass die Einkommensteuer 1989 nicht der Verjährung unterliegen
würde, nur weil in Bezug auf die Feststellung der Einkünfte Verfahren
offen sind.
Schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 209a BAO ergibt
sich nämlich eindeutig, dass der Gesetzgeber nicht in die Verjährungs-
oder Wiederaufnahmebestimmungen eingreifen wollte. Er wollte nur erlauben, dass
eine Abgabenfestsetzung in bestimmten Fällen "trotz des Eintrittes der
Verjährung" erfolgen kann.
Dazu zählt etwa der Fall, dass zum
Feststellungsverfahren gem. § 188 BAO eine Berufung oder ein entsprechender
Antrag anhängig ist, woraus sich die mittelbare Abhängigkeit des
Einkommensteuerverfahrens ergibt. Im Falle der späteren Entscheidung
über diese Anbringen kann die Einkommensteuerfestsetzung trotz Eintritts
der Verjährung bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen etwa gem. §
295 BAO angepasst werden (vgl. Ritz, BAO3, §209a Tz 6ff; Ellinger ua,
BAO³, § 209a Anm. 10).
Da der hier zu beurteilende Wiederaufnahmeantrag
bezüglich des Einkommensteuerverfahrens 1989 selbst jedenfalls nicht vor
dem Eintritt der Verjährung eingebracht wurde, findet § 209a Abs. 2
BAO insofern hier aber keine Anwendung. Die im vom Berufungswerber zitierten
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 2005
vertretene Rechtsansicht, wonach die Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei,
wenn die Bemessungsverjährung der Erlassung eines neuerlichen
Änderungsbescheides entgegensteht, wird vom Unabhängigen Finanzsenat
deshalb nicht geteilt. Nach § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
unabhängigen Finanzsenat (BGBl. I Nr. 97/2002; kurz UFSG) sind die
Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates bei Besorgung der ihnen nach den
Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) zukommenden Aufgaben weisungsfrei. Aus
diesem Grunde hat die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfragen
ausschließlich anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen, die nur
die eben dargestellte Auslegung zulassen.
Die vom Finanzamt verfügte Zurückweisung des
Wiederaufnahmeantrages erfolgte deshalb im Ergebnis zu Recht. Der Antrag war
unzulässig, weil bei dessen Einbringung sowohl die Dreimonatsfrist des
§ 303 Abs. 2 BAO wie auch die Fristen des § 304 BAO bereits abgelaufen
waren.
Der Vollständigkeit halber sei hier noch einmal
erwähnt, dass vom Finanzamt Wien 6/7/15 anlässlich von Aktenrecherchen
des Unabhängigen Finanzsenats Zweifel bezüglich der Wirksamkeit seines
eigenen Zurückweisungsbescheides vom 7. Mai 2008 geäußert
wurden. Diesem Schriftstück fehlte nämlich der Hinweis auf die
Zustellfiktion des § 101 BAO.
Diese Zweifel führten zur neuerlichen Erlassung eines
solchen mit 3. Dezember 2008 datierten Zurückweisungsbescheides, mit dem
die Zustellungsfehler repariert werden sollten.
Damit kann hier festgehalten werden, dass der Bescheid, auf
den sich der Wiederaufnahmeantrag stützte, an den Berufungswerber mangels
ordnungsgemäßer Zustellung niemals wirksam ergangen ist und ihm
gegenüber deshalb keine Wirkungen zu entfalten vermochte.
Aus der Tatsache, dass er sich trotzdem auf dessen Inhalt
beruft, kann zwar darauf geschlossen werden, dass ihm sein Inhalt bekannt wurde,
was allenfalls die Voraussetzungen des Neuerungstatbestandes erfüllen
könnte. Wie oben bereits nachgewiesen wurde, war dies hier aber nicht der
Fall, da der Berufungswerber bzw. dessen Vertreter diese Umstände zumindest
seit der Beschwerdeführung beim Verwaltungsgerichtshof (Zl. 2002/13/0224)
und damit schon lange vor Erlassung dieses Zurückweisungsbescheides gekannt
hatte.
Damit war der Bescheid des Finanzamtes zu bestätigen
und die Berufung als unbegründet abzuweisen. Mangels Zulässigkeit des
Wiederaufnahmeantrages war auf dessen Inhalt nicht weiter einzugehen.
Zur Berufung des BW gegen die Zurückweisung des
Antrages auf Erlassung eines nach § 295 BAO abgeleiteten
Einkommensteuerbescheides ist auszuführen, dass gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ein Bescheid, der von einem
Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ... , von
Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist,...
§ 295 Abs.2 BAO sieht dies ebenso vor, da § 295
Abs.1 BAO sinngemäß anzuwenden ist, wie § 295 Abs. 3 BAO da nur
eine weitere Möglichkeit im Rahmen der Regelungen des § 295 vorgesehen
ist (arg. "auch ansonsten")
§ 295 BAO sieht also anders als andere Bestimmungen
der BAO (zB § 201 oder § 299) kein Antragsrecht neben der
Vorgehensweise von Amts wegen vor. Ein derartiges Antragsrecht ist auch unter
dem Rechtsschutzaspekt entbehrlich, da § 295 BAO der Behörde keinen
Ermessensspielraum einräumt und es bei dieser Ausgangssituation mit der
Bestimmung des § 311 Abs.2 BAO ohnedies ein Rechtsmittel gibt, das
einen Abgabepflichtigen vor der Untätigkeit des FA schützt, wenn
dieses - trotz der entsprechenden Verpflichtung zum amtswegigen Tätigwerden
nicht tätig wird. In der Unzulässigkeit des Antrages auf Erlassung
eines abgeleiteten Bescheides gemäß ,§ 295 BAO liegt daher auch
kein denkunmögliches Interpretationsergebnis.
Denkbar wäre nur, dass die Behörde (auf Anregung
eines Abgabepflichtigen) eine amtswegige Maßnahme setzen würde. Dies
liegt aber im gegenständlichen Verfahren nicht vor, das FA hat den vom BW
gewünschten neuen Einkommensteuerbescheid für 1989 eben nicht
erlassen.
Da ein Antrag auf eine amtswegige Maßnahme nicht
zulässig ist, ist im Ergebnis dem FA darin zuzustimmen, dass dieser Antrag
zurückzuweisen war. (Siehe auch UFS vom 13. Februar 2009, RV/4118-W/08,
RV/0204-W/09 mwN) Auch diese Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
27. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0079-S/09
- Stammnummer
- 41093
- Gültig
- 27.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF