Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4039-W/02
1.) Kein Wiederaufnahmsgrund, Sachverhalt dem Fachbereichsleiter vor Bescheiderlassung mitgeteilt. 2.) Antrag, Verlängerung, Berufungsfrist, Hemmung der Berufungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4039-W/02vom 13.01.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
erledigen sowie intern und extern Rechtsauskünfte zu erteilen. Telefonische
Rechtsauskünfte hätten zu ihrer täglichen Arbeit gehört und
der damalige Anruf des steuerlichen Vertreters sei wie jeder andere Fall
gewesen.
Der steuerliche
Vertreter betonte, dass er damals im Veranlagungsreferat, das für seinen
Mandanten zuständig war, angerufen habe und mit einem namentlich genannten
Mitarbeiter telefoniert habe. Die Vertreterin des FAes bestätigte, dass
dieser Mitarbeiter im Veranlagungsreferat gearbeitet habe. Laut steuerlichem
Vertreter habe ihn dann der Mitarbeiter an die Fachbereichsleiterin weiter
verwiesen, die ihm dann die telefonische Auskunft gegeben habe. Bezüglich
der Dispositionen auf Grund der Auskunft des FA gehe es primär um die
Bonitätsbewertung des Bw., die durch die Kommunizierung des zu erwartenden
Verlustvortrages an die Bank verbessert worden sei, zumal die Entwicklung des
Unternehmens bezüglich Insolvenzbeurteilung eine ständige
Gratwanderung bedeute. Es ist in der Bilanz buchmäßig ein negatives
Eigenkapital von S 20 Mio. ausgewiesen worden, was jedoch beim
Landwirt keinen Insolvenztatbestand darstelle. Trotzdem komme der
Zahlungsunfähigkeit und der Insolvenzsituation gegenüber der Bank eine
wesentliche Bedeutung zu. Faktum sei, dass die Bank die Fälligstellung
ungefähr im Jahr 2003 schriftlich angedroht habe.
Über die
Frage des Referenten, wie der Bw. reagiert hätte, wenn das FA von
vornherein die Auskunft gegeben hätte, die Entschädigung sei
steuerpflichtig, gab der steuerliche Vertreter an, es wäre dann
gegenüber der Bank anders verhandelt worden. Das Problem sei, wenn man
zuerst die Steuerfreiheit gegenüber der Bank kommuniziere und sich erst im
nachhinein die Steuerpflicht herausstelle, weil dadurch die Bonität
schlechter ausfalle. Hätte der Bw. von vornherein von einer Steuerpflicht
gewusst, hätte die Finanzierungsplanung des Unternehmens für die
Folgejahre anders ausgesehen.
Die Vertreterin
des FAes gab an, dass der Entschädigungsbetrag ein Jahr vor dem
Telefongespräch geflossen sei, sodass ein erst nachträgliches
Ergreifen weiterer Dispositionen nicht nachvollziehbar sei.
Der steuerliche
Vertreter erwiderte, dass die Bilanzierung des Jahres 1998 auf Grund der
Auskunft des FAes stattgefunden habe und die Vorlage der Bilanz an die Bank als
weitere Disposition, insbesondere als Grundlage für die
Bonitätsbewertung, zu sehen sei.
Im
Schriftsatz vom 30. November 2005 gab der Bw. zusammengefasst
an:
Das
Unternehmen des Bw. befinde sich in einer äußerst angespannten
Liquiditätssituation. Laut Bilanz zum 31. Dezember 2004
hätten die Bankverbindlichkeiten € 4,219.579,76 betragen. Das sei
mehr als das Vierfache des durchschnittlichen Umsatzes der letzten Jahre. Dieser
hohe Grad der Verschuldung gepaart mit einem buchmäßig negativem
Eigenkapital führe dazu, dass der finanzierenden Hausbank eine essentielle
und existentielle Bedeutung für den Fortbestand des Unternehmens zukomme.
Die Situation sei auch dadurch verschärft, dass die Bank bei einer
allfälligen Verwertung des Tilgungsträgers für die Kredite eine
Konkurrentin sein könnte. Bei der Fälligstellung der Kredite wäre
das Unternehmen unverzüglich zahlungsunfähig und müsste Konkurs
anmelden. Die Bank habe mit einem beiliegenden Schreiben vom
4. Juli 2003 die Fälligstellung der Kredite angedroht, die nach
Zuhilfenahme eines auf Sanierungsfälle spezialisierten Rechtsanwaltes
abgewendet worden sei. Bereits im Jahr 1998 sei eine Umschuldung auf eine andere
Bank versucht worden, die jedoch nicht gelungen sei. Im Jahr 1999 sei ein Teil
der Kredite in fremder Währung umgeschuldet worden, um die Zinsenlast zu
verringern. Die gesamten Bankverbindlichkeiten würden 1998
S 30,868.932,31 betragen und seien 2000 auf S 43,412.175,07
angestiegen.
Vertrauend auf
die Richtigkeit der Auskunft des FAes über die Steuerfreiheit der
Ablöse für die stehende Ernte habe der steuerliche Vertreter die
Steuerbilanz 1998 für die Bw. durch erfolgsneutrale Buchung der
Ablösezahlung auf das Kapitalkonto erstellt und der Bank vorgelegt. Nach
telefonischer Rückfrage durch die Bilanzanalyse-Anteilung der Bank am
18. November 1999 habe der steuerliche Vertreter der Bank mitgeteilt,
dass die Steuerfreiheit der Ablösezahlungen mit dem FA abgeklärt
worden sei und daraus die erfolgsneutrale Verbuchung in der Steuerbilanz
resultiere (unter Hinweis auf einen ebenfalls beiliegenden Aktenvermerk des
steuerlichen Vertreters vom 18. November 1999). Die
Bonitätseinstufung des Bw. sei daher auf Basis dieser Mitteilung erfolgt.
Sofern der Bank nunmehr mitgeteilt werden müsste, dass die
Ablösezahlungen für die stehende Ernte nun doch steuerpflichtig
wäre und dass dadurch eine zukünftige Steuerbelastung in der Höhe
von rund S 4,875.000,00 durch Wegfall der Verlustvorträge eintreten
würde, so würde das die Bonitätseinstufung deutlich
verschlechtern. Aufgrund des bereits geschilderten Verhältnisses zur Bank
würde dieser ein schlagendes Argument für eine sofortige
Fälligstellung der Kredite liefern, da weitere Sicherheiten nicht mehr
beigebracht werden könnten, womit der Konkurs unausweichlich
wäre.
Dazu
gab das FA folgende Stellungnahme vom 21. Dezember 2005
ab:
Der
gerichtliche Vergleich sei im Oktober 1998 abgeschlossen worden. Das Telefonat
mit dem FA hinsichtlich der Steuerbarkeit der Ablösezahlungen sei im
September 1999 erfolgt. Die Steuerklärungen 1998 seien im November 1999
eingereicht worden. Laut oa. Schreiben des Bw. sei eine Umschuldung Ende 1998
auf eine andere Bank versucht worden, welche jedoch nicht zu Stande gekommen
sei. Im Jahr 1999 sei dann innerhalb der Bank eine Umschuldung auf fremde
Währung bewirkt worden, um die Zinsenlast zu reduzieren, was jedoch
offenbar ohne Auswirkung geblieben sei, weil die Bankverbindlichkeiten von 1998
bis 2000 beträchtlich gestiegen seien. Die Steuerbilanz 1998, in der von
der Steuerfreiheit der Ablösezahlungen ausgegangen wurde, sei der Bank
vorgelegt worden, die Bonitätseinstufung sei angeblich auf Basis dieser
Bilanz erfolgt. Der handschriftliche Aktenvermerk [des Steuerberaters] vom
18. November 1999 stelle nach Ansicht des FAes keinen ausreichenden
Nachweis darüber dar, dass die Bank irgendwelche Maßnahmen gesetzt
bzw. nicht gesetzt habe, insbesondere darüber, wie die
Bonitätseinstufung tatsächlich ausgesehen habe. Weiters sei keinerlei
Nachweis über mögliche weitere wirtschaftliche Dispositionen, die auf
Grund der Aussage des FAes vom September 1999 getroffenen worden wären,
erbracht worden. Das Unternehmen befinde sich unbestritten in einer
äußerst schlechten finanziellen Situation, dies aber auch offenbar
ohne die mögliche Steuerpflicht der Ablösezahlung. Denn bereits im
Juli 2003 sei eine Fälligstellung sämtlicher Kredite angedroht worden,
obwohl zu diesem Zeitpunkt die Bank von einer möglichen Steuerpflicht der
Ablösezahlung noch nicht in Kenntnis gewesen sei (unter Hinweis auf das
Schreiben des Bw. vom 30. November 2005, Seite 2, vorletzter Absatz, wonach
die Bank bis zum heutigen Tag über die steuerliche Problematik noch nicht
informiert worden sei). Das FA könne daher keinen unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang zwischen der Auskunftserteilung vom September 1999 einerseits und
den getroffenen Dispositionen des Bw. erkennen bzw. als nachgewiesen
erachten.
In
der zweiten Berufungsverhandlung am 11. Jänner 2006 wurde
erörtert:
Der
Referent verwies auf die Richtlinie Organisation von Veranlagung und
Betriebsprüfung (OVB), wonach der Fachbereichsleiter ua. zuständig war
für "Entscheidung über Zweifelsfragen materiell- und
verfahrensrechtlicher Art (Anfragen von Bediensteten, Anfragen von Parteien) mit
oder ohne Bezug auf einen konkreten Fall" .
Der Referent
verwies darauf, dass laut gerichtlichem Vergleich Punkt 1 auf den Flächen
befindliche Fahrnisse und vorhandene Rasenbestände entschädigungslos
an die X-GmbH fallen sollten und sich dem daraus ergebenden Widerspruch zum
Vorbringen des Bw., dass die Entschädigung für Feldinventar und
stehende Ernte bezahlt worden sei.
Der steuerliche
Vertreter gab dazu an, dass Voraussetzung für den gerichtlichen Vergleich
die Treuhandvereinbarung gewesen sei, auf Grund derer die Entschädigung
bezahlt worden sei. Laut gerichtlichem Vergleich Punkt 2 wäre eine
zusätzliche Entschädigung für die Aufgabe des Pachtrechtes
gestaffelt nach den dort genannten Terminen zu zahlen gewesen. Er verweise auch
auf das FAX vom 14. September 1998 betreffend Bewertung der stehenden
Ernte und im Boden befindliche Saat, die bis zur Übergabe nicht mehr
verwertet werden konnten. Die im gerichtlichen Vergleich genannten Flächen
C, F und G seien in der Bewertung vom 14. September 1998 deshalb nicht
enthalten, da diese bis zur endgültigen Übergabe vom Bw. noch
abgeerntet werden sollten.
Der Referent
weist darauf hin, dass im gerichtlichen Vergleich als zu übergebende
Flächen A1, A3, B1 und B2, im Schreiben vom 14. September 1998 jedoch die
Flächen A und B genannt sind.
Der steuerliche
Vertreter gab dazu an, dass die damalige Bewertung nach einem Plan des Bw.
erstellt worden sei. Aus dem Plan, der dem gerichtlichen Vergleich beigelegen
sei, sei ersichtlich, dass sich die Fläche A aus den Flächen A1 und A3
und die Fläche B aus den Flächen B1 und B2 zusammensetze.
Der Referent
verwies auf die Divergenz der Beträge S 9,010.000,00 laut
Bewertungsschreiben vom 14. September 1998 und den schließlich bezahlten
S 9,750.000,00.
Der steuerliche
Vertreter gab dazu an, der Bw. sei ein guter Verhandler gewesen. Man sei damals
schließlich von einer Gesamtsumme S 19,500.000,00 ausgegangen, davon
sollte die Hälfte auf stehende Ernte und die andere Hälfte auf das
Pachtrecht abgewertet mit den Terminen zu den Baubewilligungen entfallen. Man
sei dann zum Ergebnis gekommen, dass die Hälfte sofort und der zweite
Betrag laut Punkt 2 des gerichtlichen Vergleiches zu zahlen gewesen
wäre.
Laut
steuerlichem Vertreter handle es sich bei dem von ihm im Schreiben an die
Betriebsprüfung genannten Rollrasenflächennachweis der X-GmbH vom
7. Dezember 1999 um einen - in der Berufungsverhandlung vorgelegten - Plan,
bestehend aus zwei Seiten. Die dort schraffierten Flächen seien zum Stand
7. Dezember 1999 noch nicht abgeerntet gewesen. Diese Aufstellung sei
von der X-GmbH selbst angefertigt worden, da diese, so nehme der steuerliche
Vertreter an, einen Teil des Rollrasens auf den eigenen Golfplätzen
verwendet habe.
Laut
steuerlicher Vertreter habe der Wert der an die X-GmbH übergebenen
Rasenflächen mehr als die S 9,750.000,00 ausgemacht. Der steuerliche
Vertreter legte eine von ihm im Zuge der Betriebsprüfung angefertigte
Aufstellung vor, aus der sich der Wert mit ca. S 14 Mio. ergebe. Die
Entwicklung der Rasenfläche betrage zwei Jahre. Die von ihm während
der Betriebsprüfung angefertigte Berechnung von S 14 Mio. zeige, dass
die von der X-GmbH erhaltene Ablöse für stehende Ernte und
Feldinventar von S 9,750.000,00 ohnehin zu niedrig gewesen
sei.
Laut
Vertreterin des FAes ergebe sich aus dem Aufsatz von Mohr [ÖStZ 1980,
53ff], dass der Fachbereichsleiter organisatorisch der Amtsleitung zuzurechnen
sei, ein Weisungsrecht über die gesamten Finanzamtsbediensteten gehabt und
dadurch eine übergeordnete Stellung im FA eingenommen habe. Der
Fachbereichsleiter hätte sogar dem Veranlagungsleiter Weisungen erteilen
können. Es habe aber einen eigenen Leiter der Veranlagung gegeben. Ihre
Tätigkeit sei daher nicht der Veranlagung, sondern der Amtsleitung
zuzurechnen. Die Fachbereichsleiterin sei nicht mit Wirkung für die
Veranlagung tätig geworden.
Der steuerliche
Vertreter gibt zur Stellungnahme des FA vom 21. Dezember 2005 an: Die
später getroffenen tatsächlichen Dispositionen seien sehr wohl vor dem
Hintergrund abgelaufen, dass die Entschädigungszahlung steuerfrei sei. Es
treffe zwar zu, dass wirtschaftliche Entscheidungen nicht nur auf Grund eines
einzigen Sachverhalts getroffen würden, das könne nicht nachweisen
werden und das gebe es auch nicht in der wirtschaftlichen Realität, jedoch
sei die angenommene Steuerfreiheit ein maßgeblicher Grund für die
Vorgangsweise des Bw. gewesen. Wäre von vornherein von einer Steuerpflicht
auszugehen gewesen, wäre schon früher mit Kostensenkungen begonnen
worden und man hätte restriktiv statt expansiv agieren
müssen.
Betreffend
Zurückweisungsbescheid verwies der steuerliche Vertreter auf seine
bisherige Berufung und ergänzte, es gelte bezüglich der Abweisung des
vierten Fristerstreckungsansuchens die restliche Berufungsfrist von 5 bzw. 6
Tagen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.
Zurückweisung
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Berufung
zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist ein Monat.
Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung
zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der
fehlenden Begründung in Lauf gesetzt.
Mit
Rückschein vom 25. Juni 2001 (AS 13) wurden dem steuerlichen
Vertreter des Bw. die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, der
Sachbescheid Einkommensteuer 1998 und der Bescheid betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen 2001 und Folgejahre, jeweils vom 21. Juni
2001, in Form eines Konvolutes, bestehend aus fünf Blättern,
zugestellt (Wiederaufnahme Blatt 1, Einkommensteuer 1998 Blätter 2 bis 3
und Vorauszahlungsbescheid Blätter 5 bis 6). Sowohl der Bescheid betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens als auch der Sachbescheid Einkommensteuer sind
jeweils mit "Einkommensteuerbescheid 1998" überschrieben
(Blätter 1 bis 3). Der Wiederaufnahmebescheid enthält den Zusatz
"Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303(4) BAO zu Bescheid vom 13.12.1999" und den Spruch
"Das Verfahren hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 1998 wird gem. § 303 (4)
wiederaufgenommen". Auf dem ersten Blatt des Konvoluts befindet sich
neben einer Rechtsmittelbelehrung folgende Begründung:
|
Begründung:
|
Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund
der
|
Feststellungen
der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen
|
Niederschrift
bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die
Begründung
|
für die
Abweichung vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Aus der Formulierung des
letzten Satzes und der durchgehenden Seitennummerierung des Konvoluts ergibt
sich, dass der Hinweis auf den Prüfbericht auch den Einkommensteuerbescheid
1998 betrifft, da nur dieser "Abweichungen vom bisherigen Bescheid" beinhaltet.
Die Blatter 2 und 3 des Konvolutes beinhaltet die Festsetzung der
Einkommensteuer 1998 samt Angabe der Bemessungsgrundlagen (=Spruch des
Einkommensteuerbescheides) und eine Rechtsmittelbelehrung.
Der
Prüfbericht vom 13. Juni 2001 wurde dem steuerlichen Vertreter
laut Rückschein am 29. Juni 2001 (DB Seite 28) zugestellt.
Da der Prüfbericht durch den oa. Hinweis die Begründung für den
Einkommensteuerbescheid 1998 vom 21. Juni 2001 darstellt, begann die
Berufungsfrist von einem Monat mit dem Tag der Zustellung (Bekanntgabe) des
Prüfberichts, also dem 29. Juni 2001 zu laufen (§ 245
Abs. 1 BAO). Da der 29. Juli 2001 ein Sonntag war, war Montag der
30. Juli 2001 der letzte Tag zur Einbringung der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 vom 21. Juni 2001 (§ 108
Abs. 2 und 3 BAO).
Die
Berufungsfrist kann aus berücksichtigenswürdigen Gründen,
erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch den Antrag
auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt
(§ 245 Abs. 3 BAO). Die Hemmung des Fristlaufes beginnt mit dem
Tag der Einbringung eines Antrages auf Fristverlängerung und endet mit dem
Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt
wird (§ 245 Abs. 4 erster Satz BAO). Hemmung der Berufungsfrist
bedeutet, dass die Frist mit dem Tag der Einbringung des zur Hemmung
führenden Antrages gestoppt wird und mit dem der Zustellung des die Hemmung
beendenden Schriftstückes folgenden Tag der Rest der Frist weiterläuft
(Ritz, BAO³, § 245 Tz 38). Bei einem Antrag auf
Fristverlängerung kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die
Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre
Verlängerung beantrag wurde, abläuft (§ 245 Abs. 4
zweiter Satz BAO).
Der erste
Antrag des Bw. auf Fristverlängerung erfolgte am 25. Juli 2001
(zugleich Datum der Postaufgabe AS 15f; die Tage des Postlaufes sind
gemäß
§ 108 Abs. 4 BAO nicht mitzuzählen) und
somit innerhalb der Berufungsfrist, die ansonsten am 30. Juli 2001
geendet hätte. Der Bw. beantragte die Verlängerung der Berufungsfrist
bis zum 28. September 2001. Das FA erließ zu diesem Antrag
keinen Bescheid, insbesondere keinen Bescheid, mit dem der Antrag abgewiesen
wurde. Einem Vermerk des FAes auf dem Antrag ist zu entnehmen: "ja ohne
Bescheid". Die Berufungsfrist war somit antragsgemäß bis zum
28. September 2001 verlängert. Einen Tag vor Ablauf der
verlängerten Berufungsfrist stellte der Bw. am 27. September 2001
einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist bis zum
31. Oktober 2001. Auch zu diesem Antrag wurde kein Bescheid erlassen,
ein Vermerk des FAes am Antrag lautet wiederum "ja ohne Bescheid". Damit war die
Berufungsfrist weiter bis zum beantragten Ende 31. Oktober 2001
verlängert. Am 29. Oktober 2001 stellte der Bw. einen dritten
Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist, diesmal bis zum
30. November 2001. Auch über diesen Antrag wurde kein Bescheid
erlassen, einem Vermerk des FAes ist wiederum zu entnehmen: "ja ohne Bescheid".
Damit war die Berufungsfrist neuerlich bis zum 30. November 2001
verlängert. Am letzten Tag der verlängerten Berufungsfrist, dem
30. November 2001, stellte der Bw. den vierten Antrag auf Verlängerung
der Berufungsfrist, der mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid
vom 6. Dezember 2001 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Bw.
am 10. Dezember 2001 zugestellt (Rückschein AS 24).
Der vierte
Fristverlängerungsantrag vom 30. November 2001 wurde am letzten
Tag der zuvor mehrmals verlängerten Berufungsfrist gestellt. Durch die
Abweisung dieses Antrages, zugestellt am 10. Dezember 2001, blieb dem
Bw. gemäß
§ 245 Abs. 4 erster Satz BAO noch ein Tag,
der 11. Dezember 2001, zur Erhebung der Berufung (Stoll, BAO,
Seite 2528). Die am 13. Dezember 2001 erhobene Berufung (zugleich
Datum der Postaufgabe, AS 25f) war somit verspätet.
Im Erkenntnis
18.11.1985, 84/15/0156, stellte der VwGH fest: "Wurde ein Antrag auf
Fristverlängerung gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO
eingebracht, so kann die Hemmung des Fristenlaufes nicht dazu führen, dass
das Ende der Berufungsfrist über den Zeitpunkt hinausgeschoben wird, bis zu
dem der Berufungswerber letztmals die Fristverlängerung beantragt hat;
diese Beschränkung der Hemmungswirkung hat Bedeutung, wenn die
Abgabenbehörde bis zu dem vom Berufungswerber angestrebten
hinausgeschobenen Fristende nicht entschieden hat".
Aus
§ 245 Abs. 4 zweiter Satz BAO ergibt sich somit, dass die
Berufungsfrist, dadurch dass keine Abweisung der ersten drei
Fristverlängerungsanträge innerhalb der beantragten Fristen erfolgte,
zuletzt bis zum 30. November 2001 verlängert wurde.
Eine Hemmung
der Berufungsfrist mit der vom Bw. vermeint Wirkung, dass nach Abweisung des
vierten Fristverlängerungsansuchens, noch die restlichen 6 Tage zwischen
Stellung des ersten Fristerstreckungsantrages vom 25. Juli 2002 und dem
Ende der gesetzlichen Berufungsfrist zum 30. Juli 2001 zur
Verfügung gestanden wären, trat somit nicht ein.
Ein Zuwarten
mit der Erhebung der Berufung gegen einen Sachbescheid bis zur Entscheidung
über eine Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid, wie ebenfalls vom Bw.
vermeint wird, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Berufung
gegen den Zurückweisungsbescheid war daher abzuweisen.
2.
Wiederaufnahme
Der Bescheid
über die Wiederaufnahme des Verfahrens vom 21. Juni 2001
enthält den Hinweis, dass die Begründung der Niederschrift bzw. dem
Prüfbericht zu entnehmen sei. Durch die Zustellung des Prüfberichtes
mit Rückschein vom 29. Juni 2001 (DB Seite 28) wurde die
einmonatige Berufungsfrist mit diesem Tag ausgelöst (§ 245
Abs. 1 zweiter Satz BAO) und endete am Montag den 30. Juli 2001
(der 29. Juli 2001 war ein Sonntag, § 108 Abs. 3 BAO).
Durch den Antrag auf Mittelung einer fehlenden Bescheidbegründung vom
25. Juli 2001 (AS 30ff) wurde die Berufungsfrist gehemmt
(§ 245 Abs. 2 BA0). Mit Zustellung der Bescheidbegründung am
2. August 2001 (Rückschein AS 36) lief der Rest der Frist
von sechs Tagen weiter (Fristende: 9. August 2001). Der
Fristverlängerungsantrag vom 6. August 2001 (AS 37) erfolgte
innerhalb der verbleibenden Frist, die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid
wurde schließlich am letzten Tag der beantragten Frist
17. August 2001 rechtzeitig erhoben (AS 39ff).
Der Bw. befasst
sich mit der Erzeugung von Rollrasen.
Im Zuge der am
9. August 2000 begonnen Betriebsprüfung wurden dem FA folgende
Unterlagen vorgelegt:
Der Bw. mietete
mit Pachtvertrag vom 22. Dezember 1988 (Arbeitsbogen Seite 226ff)
von einer Gutsverwaltung dort näher bezeichnete Grundstücke zur
landwirtschaftlichen Nutzung auf unbestimmte Zeit. Das Pachtjahr lief jeweils
bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Kündigungsfrist betrug
ein Jahr zum Termin 31. Dezember, die Kündigung war spätestens
bis zum 31. Dezember des vorangehenden Jahres auszusprechen. Überdies
war der Verpächter verpflichtet, nicht vor dem 31. Dezember 2000
aufzukündigen (Punkt III). Dieser Kündigungsverzicht des
Verpächters ging gemäß Punkt X des Pachtvertrages auch auf
seinen Rechtsnachfolger über. Im Fall der Veräußerung der
Pachtobjekte war der Verpächter verpflichtet, den jeweiligen Erwerber des
Pachtobjektes über das bestehende Pachtverhältnis zu informieren und
sämtliche Rechte und Pflichten auf den Erwerber zu
überbinden.
Nach Abschluss
des Pachtvertrages wurden die Grundstücke von der X-GmbH
erworben.
In einem
Schreiben vom 14. September 1998 (AB Seite 264f) an die X-GmbH
teilte der Steuerberater des Bw. die Bewertung der auf den Flächen A, E, I,
H und B befindlichen "stehenden Ernte und im Boden befindliche Saat, die bis zur
Übergabe nicht mehr verwertet werden können" mit gesamt
S 9,010.000,00 mit.
In einem
Schreiben vom 9. Oktober 1998 (AB Seite 237f) betreffend
Treuhandvereinbarung bevollmächtigte und beauftragte der Bw. einen
Rechtsanwalt, für die Beendigung des Landpachtvertrages im Sinne eines
vorgesehenen gerichtlichen Vergleiches bestimmten Entschädigungsbetrag von
S 9,750.000,00 zuzüglich 20% USt (S 1,950.000,00), in Summe also
S 11,7 Mio., in Empfang zu nehmen und treuhändig zu verwahren. Die
X-GmbH werde bis längstens 19. Oktober 1998 diesen Betrag von
gesamt S 11,7 Mio. auf das Treuhandkonto einzahlen. Nach Abschluss des
vorgesehenen gerichtlichen Vergleiches über die Beendigung und die
Räumung der Pachtliegenschaften sollte der Treuhänder den
Entschädigungsbetrag an den Bw. ausfolgen. Dieses Schreiben wurde vom Bw.
und der X-GmbH am 14. Oktober 1998 unterfertigt.
Dem Entwurf
eines gerichtlichen Vergleiches vom 9. Oktober 1998 (AB
Seite 239ff) ist zu entnehmen:
Punkt 1:
Der Bw. verpflichtete sich, die von ihm gepachteten, der X-GmbH gehörenden
Grundstücksflächen von allen Fahrnissen zu räumen und
geräumt an die X-GmbH zu den Terminen 31.12.1998 (Flächen H und I),
30.6.1999 (Flächen A1, A3, B1, B2, D und E) sowie 31.12.1999 (Flächen
C, F und G) zu übergeben, wobei allfällige auf den Flächen
befindliche Fahrnisse des Bw. und vorhandene Rasenbestände
entschädigungslos in das Eigentum der X-GmbH übergingen und von dieser
verwertet werden konnten.
Punkt 2:
Die X-GmbH verpflichtete sich zusätzlich zu einer bereits an den Bw. zu
Handen eines Rechtsanwaltes geleisteten Entschädigung von
S 9,750.000,00 zuzüglich 20% USt (S 1,950.000,00), in Summe also
S 11,7 Mio., für den Fall, dass die X-GmbH bis zum 31.12.1999 eine
Änderung des Flächenwidmungsplanes und eine Baubewilligung erlange, an
den Bw. eine zusätzliche Entschädigung für die Aufgabe des
Pachtverhältnisses von weiteren S 9,750.000,00 zuzüglich 20% USt
(in Summe S 11,7 Mio.) zu zahlen. Sollten Umwidmung und Baubewilligung zwar
nicht bis zum 31.12.1999 aber bis zum 30.6.2000 erlangt werden, waren
stattdessen S 4,875.00,00 zuzüglich 20% USt zu bezahlen.
Punkt 4:
Durch diesen Vergleich endete das bisher bestehende Pachtverhältnis
betreffend die einzelnen Flächen zu den in Punkt 1 genannten Terminen,
wobei bis zur Übergabe der Pachtzins für die betreffenden Flächen
jeweils zeit- und flächenaliquot berechnet wurde.
Punkt 9:
Die mit diesem Vergleich vereinbarten Rechte und Pflichten waren außer den
hier schriftlich angeführten Bedingungen im Übrigen unbedingt,
unwiderruflich und ohne mündliche Nebenabreden abgeschlossen. Weitergehende
Entschädigungen und Abnahmegarantien wurden nicht vereinbart.
Mündliche Nebenabreden bestanden nicht.
Der Entwurf des
gerichtlichen Vergleiches vom 9. Oktober 1998 ist vom Bw. und der
X-GmbH unterfertigt.
In einem FAX
vom 19. Oktober 1998 wurde eine Bank von der X-GmbH angewiesen,
S 11,7 Mio. an den Rechtsanwalt zu zahlen. Laut Kontoauszug erfolgte die
Lastschrift auf dem Konto der X-GmbH am selben Tag (AB
S 248f).
Im Schreiben
vom 22. Oktober 1998 (AB Seite 59f) teilte der Rechtsanwalt dem
Bw. mit, dass an diesem Tag beim Bezirksgericht der Vergleich mit der Firma X
abgeschlossen wurde und die Firma X bereits vor Abschluss des Vergleiches
S 11,7 Mio. auf das Treuhandkonto bezahlt hat.
Über
Anfrage des Betriebsprüfers wurde seitens der X-GmbH im Schreiben vom
18. Oktober 2000 (AB Seite 247f) mitgeteilt, dass an den Bw. nur
eine einzige Zahlung von S 11,7 Mio. inklusive 20% stattfand, da sich die
vertraglichen Voraussetzungen, an die eine weitere "Entschädigungszahlung"
gebunden waren, nicht ergeben haben. Im weiteren Schreiben vom
9. Mai 2001 (AB Seite 285) wurde seitens der X-GmbH mitgeteilt,
dass die Zahlung durch die X-GmbH auf Grund der Vergleichsausfertigung erfolgt
sein müsse. Eine entsprechende Rechnung oder einen Hinweis auf eine solche
habe in den Unterlagen nicht gefunden werden können.
Mit FAX vom
9. Mai 2001 (AB Seite 279) übermittelte die steuerliche
Vertretung eine Kopie des gerichtlichen Vergleiches (Vergleichsausfertigung) vom
22. Oktober 1998, der dem Entwurf vom 9. Oktober 1998 (AB
Seite 239ff) entspricht.
In einer
Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung am
28. Mai 2001 (AB letzte Seite) gab der steuerliche Vertreter an: Das
Vorliegen der Einkunftsart Landwirtschaft sei ausführlich erörtert
worden und nunmehr unbestritten. Über die Telefongespräche zwischen
der Fachbereichsleiterin vom FA und dem Steuerberater vom
9. September 1999 (Anfrage über die Anwendbarkeit des Abschnittes
73 der EStR 84 und ausführliche und vollständige Schilderung und
Erörterung des Sachverhaltes) und vom 17. September 1999
(Rückruf der Fachbereichsleiterin und Mitteilung, dass die EStR 84
anzuwenden seien und die Entschädigung in dem Ausmaß, in dem sie auf
die stehende Ernte und das Feldinventar entfalle, in der Gewinnermittlung nicht
anzusetzen sei) seien seitens der Fachbereichsleiterin keine Aufzeichnungen oder
Aktenvermerke angefertigt worden (laut Besprechung im FA vom
19. Dezember 2000). Auf Grund dieser Auskunft des FAes sei der
Jahresabschluss und die Steuererklärung 1998 erstellt worden und es liege
darüber ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid 1998 vor, von
dessen Richtigkeit der Bw. ausgehen habe können und müssen und seine
unternehmerischen Dispositionen vertrauend ausgerichtet habe. Eine Kopie des FAX
der steuerlichen Vertretung an die X-GmbH vom 14. September 1998
über die Mitteilung und Bewertung der stehenden Ernte und im Boden
befindliche Saat (23,2 ha zu S 9,010.000,00) sei anlässlich der
Besprechung vom 19. Dezember 2000 im FA übergeben worden.
Anlässlich der Besprechung vom 19. Dezember 2000 im FA sei auch
der von der X-GmbH angefertigte Rollrasen-Flächennachweis, Stand 7.12.99,
vorgelegt worden, aus dem ersichtlich sei, dass insgesamt 25,5 ha Rasenbestand
(ohne Berücksichtigung der im Boden befindlichen Saat und des
Feldinventars) bis zur Rückgabe der Pachtflächen nicht mehr abgeerntet
werden hätten können. Aus den seinerzeitigen Verhandlungen mit
Vertretern der X-GmbH, dem geführten Schriftverkehr und der
Treuhandvereinbarung vom 14. Oktober 1998 ergebe sich in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise eindeutig, dass es sich bei der ersten
gezahlten Entschädigung um eine Ablöse für die stehende Ernte und
das Feldinventar handle. Der nachfolgende gerichtliche Vergleich hingegen
bestimme die Bedingungen der zusätzlichen Entschädigungszahlungen
für die vorzeitige Aufgabe des Pachtrechtes, wobei hier eine nochmalige
Entschädigung der Rasenbestände ausgeschlossen worden
sei.
Im Bericht
über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung vom
13. Juni 2001 stellte der Prüfer fest:
Laut Tz 16
sei in der Bilanz auf dem Kapitalkonto eine "Ablöse für die stehende
Ernte und das Feldinventar" in Höhe von S 9,750.000,00 ausgewiesen
worden. Dabei handle es sich jedoch laut Treuhandvertrag und gerichtlichem
Vergleich vom 9. Oktober 1998 um den "Entschädigungsbetrag
für die Beendigung des Landpachtvertrages" mit der X-GmbH und nicht um eine
"Ablöse für die stehende Ernte und das Feldinventar". Weiters sei im
gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass "allfällige auf den Flächen
befindliche Fahrnisse des Bw. und vorhandene Rasenbestände
entschädigungslos in das Eigentum der X-GmbH übergehen". Daher sei der
Entschädigungsbetrag in Höhe vom S 9,750.000,00 im Jahr 1998
ertragsteuerlich in Ansatz zu bringen.
Laut Tz 21
sei die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der zuvorgenannten
Feststellungen durchzuführen. In der Mitteilung einer ganz oder teilweisen
fehlenden Bescheidbegründung vom 31. Juli 2001 (AS 34f)
führte das FA weiters aus, dass erstmals im Zuge der Betriebsprüfung
der gerichtliche Vergleich vorgelegt und damit ein neu hervorgekommenes
Beweismittel gegeben sei, das zur Wiederaufnahme von Amts wegen
berechtige.
Rechtlich
folgt: Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen neue
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Entscheidend
ist, welcher Sachverhalt dem FA bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1998
vom 13. Dezember 1999 bekannt war. Eine im Zuge der späteren
Betriebsprüfung vorgenommene andere rechtliche Beurteilung eines bereits
bekannten Sachverhaltes würde eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
rechtfertigen.
Der Bw. brachte
die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 am
3. November 1999 beim FA ein (AS 11). Im beigelegten
Jahresabschluss zum 31.12.1998 gab der Bw. im Kapitalkonto eine Position
"Ablöse für die stehende Ernte und das Feldinventar"
S 9,750.000,00 an. Bei den Erlösen wurde dieser Betrag nicht erfasst
und war daher auch nicht im Betriebsergebnis enthalten. Auf diese Weise
erklärte der Bw. einen Verlust von S 1,674,242,00. Die
Einkommensteuererklärung wurde vom FA ohne weitere eigene Ermittlungen mit
Bescheid vom 13. Dezember 1999 antragsgemäß
veranlagt.
Der Bw. bringt
vor, sein Steuerberater sei vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom
13. Dezember 1999 mit der Fachbereichsleiterin des FAes in einem
Telefongespräch am 9. September 1999 in Verbindung getreten um
abzuklären, ob eine geleistete "Entschädigung für Feldinventar
und stehende Ernte" in Anwendung von Abschn. 73 Abs. 1 EStRL1984
außer Ansatz zu bleiben habe. Dabei sei vom Steuerberater der Sachverhalt
"umfassend und vollständig" dargelegt und die Übersendung "der
Treuhandvereinbarung und des Vergleichsentwurfes" angeboten worden. Die
Übermittlung der Unterlagen sei von der Fachbereichsleiterin abgelehnt
worden. Am 17. September 1999 habe die Fachbereichsleiterin dem
Steuerberater angegeben, die Einkommensteuer-Richtlinien 1984 seien anzuwenden
und die "auf die stehende Ernte und das Feldinventar entfallende
Entschädigung" sei steuerfrei zu belassen und in der Gewinnermittlung nicht
anzusetzen.
Nach den damals
für das FA geltenden Organisationsvorschriften war die Fachbereichsleiterin
auch zur "Entscheidung über
Zweifelsfragen materiell- und verfahrensrechtlicher Art (Anfragen von
Bediensteten, Anfragen von Parteien) mit oder ohne Bezug auf einen konkreten
Fall" zuständig [Organisation von Veranlagung und
Betriebsprüfung, OVB, Anlage C zu Abschnitt 9, Richtlinien für
die Tätigkeit als Fachbereichsleiter (ausgenommen Fachbereichsleiter
Bildung), Punkt C Entscheidungen, Punkt 2]. Die Fachbereichsleiterin war
dem Amtsvorstand unterstellt und stand in ihrem Fachbereich sowohl den
Bediensteten des FAes als auch den Parteien für Spezialauskünfte zur
Verfügung. Die Fachbereichsleiterin hatte die ihr übertragene
Kontrolltätigkeit auch im Bereich Veranlagungsabteilungen wahrzunehmen
(Mohr, ÖStZ 1980, 55). Auf Grund der genannten Organisationsvorschriften
ist daher die Fachbereichsleiterin als ein Organ der mit der
Einkommensteuerveranlagung betrauten Organisationseinheit des FAes anzusehen.
Ein Weisungsrecht gegenüber Organen der Veranlagung und das Vorhandensein
eines eigenen Veranlagungsleiters ändert daran nichts. Die
Fachbereichsleiterin gab nicht an, dass für sie die Ausnahme für
Fachbereichsleiter Bildung gegolten habe. Sachverhaltsbekanntgaben
gegenüber der Fachbereichsleiterin vor Bescheiderlassung sind daher im
Verfahren betreffend Einkommensteuerveranlagung erfolgt und würden einer
Wiederaufnahme entgegenstehen (Ritz, aaO, § 303
Tz 14).
Entscheidend ist, welchen Sachverhalt der steuerliche
Vertreter der Fachbereichsleiterin mitteilte.
Die Fachbereichsleiterin fertigte über die mit dem
Steuerberater geführten Telefongespräche folgende Vermerke an
(AS 50):
1.
Seite:
|
SV: 9 Mill Entschädigung
aufgrund gerichtl. Vergleich Verpächter: [X], Pächter: [Bw.] L+F
hat
|
Entschädigung bekommen
für stehende Ernte und Feldinventar Pachtvertrag wird
aufgelöst
|
urspr. Ende 2000
2.
Seite:
|
Ablöse
für Pachtrecht weil vorzeitig aufgelöst
|
-
will er sowieso ansetzen
|
- EStR 84
Entschädigung f. stehende Ernte u Feldinventar nicht
anzusetzen
Der Bw. wurde vom UFS mit
Schreiben vom 31. August 2005 um Vorlage jener handschriftlichen
Vermerke über die Telefongespräche mit der Fachbereichsleiterin
ersucht, die der Steuerberater laut Berufung vom 17. August 2001
angefertigt habe. Mit E-Mail vom 13. September 2005 übermittelte
die steuerliche Vertretung folgenden handschriftlichen Vermerk:
|
Tel. FA [...],
Hr. [Referatsmitarbeiter], 1999-09-09
|
Entschädigung für
stehende Ernte + Feldinventar. Fr. [Fachbereichsleiterin], sie schaut
sich
|
das nochmals an und ruft mich
zurück. Abschn. 73 EStR
|
Tel.
Fr. [Fachbereichsleiterin] 1999-09-17
|
Fr. [Fachbereichsleiterin] teilt
mit, dass die EStR anzuwenden sind und die Entschädigung in
|
dem Ausmaß in dem sie auf
die stehende Ernte und das Feldinventar entfällt steuerfrei
bleibt
|
und in der Gewinnermittlung nicht
anzusetzen ist.
Auf Grund der beiden Vermerke und
den Angaben in den Berufungsverhandlungen ist festzustellen, dass der
steuerliche Vertreter der Fachbereichsleiterin des FAes in den beiden
Telefongesprächen am 9. und 17. September 1999 mitteilte, dass der Bw.
von der X-GmbH eine Zahlung von S 9 Mio. als Entschädigung für
stehende Ernte und Feldinventar erhalten habe.
"Stehende
Ernte" bedeutet, dass diese noch nicht vom Boden getrennt (abgeerntet) ist. Der
Begriff "Feldinventar" bezeichnet die im Boden befindliche Saat, den Dünger
sowie den Aufwand für die Feldbestellungsarbeiten (Quantschnigg/Schuch,
EStG 1988, § 4 Tz 16.7.1).
Entscheidend
ist jedoch, dass nach den - ein Jahr vor den Telefonaten mit der
Fachbereichsleiterin - getroffenen Vereinbarungen zwischen Bw. und X-GmbH die
berufungsgegenständlichen S 9,750.000,00 ausdrücklich nicht
für stehende Ernte und Feldinventar bezahlt wurden:
Bw. und X-GmbH
vereinbarten in Punkt 1 des Vergleiches vom 9. bzw. 22. Oktober 1998,
dass im Zusammenhang mit der vorzeitigen Räumung der
Grundstücksflächen die darauf befindlichen Fahrnisse und
Rasenbestände entschädigungslos in das Eigentum der X-GmbH
übergehen. Damit ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine
Zahlung für "stehende Ernte und Feldinventar" erfolgte.
In Punkt 2
des Vergleichs wird eine bereits bezahlte Entschädigung von
S 9,750,000,00 zuzüglich 20% USt erwähnt.
Bei diesem
Betrag handelt es sich laut der von Bw. und X-GmbH unterzeichneten
Treuhandvereinbarung vom 9. Oktober 1998 (unterfertigt am
14. Oktober 1998) um eine "für
die Beendigung des Landpachtvertrages im Sinne des vorgesehenen gerichtlichen
Vergleiches. bestimmten Entschädigungsbetrag von
S 9,750.000,00". Die Zahlung erfolgte aus den Grund Beendigung des
Pachtvertrages. Der Treuhandvereinbarung ist somit ebenfalls nicht zu entnehmen,
dass dieser Betrag für stehende Ernte und Feldinventar bezahlt wurde. Die
Treuhandvereinbarung verweist bezüglich des berufungsgegenständlichen
Betrages auf den noch abzuschließenden gerichtlichen Vergleich, der
wiederum ausschließt dass, es sich um eine Entschädigung für
allfällige auf den Flächen befindliche Fahrnisse des Bw. und
vorhandene Rasenbestände handelt. Der Inhalt des Vergleichs war dem Bw. bei
Abfassung und Unterfertigung der Treuhandvereinbarung bereits bekannt (dort als
Beilage "./A" bezeichnet, der Entwurf des Vergleiches wurde von Bw. und X-GmbH
am 9. Oktober 1998 unterfertigt).
Aus dem
Schreiben an die X-GmbH vom 14. September 1998 ergibt sich, dass der
Bw. bei Bemessung der berufungsgegenständlichen S 9,750.000,00 den
Wert der Rasenbestände, die wegen der Rückgabe der Pachtflächen
nicht mehr geerntet werden konnten, vor Augen hatte.
Der Bw. hat es
jedoch unterlassen, mit der X-GmbH zu vereinbaren, dass die Zahlung des
berufungsgegenständlichen Betrages für stehende Ernte und Feldinventar
erfolgen sollte. Der gerichtliche Vergleich schließt dies
ausdrücklich aus. Laut Punkt 9 des Vergleichs existierten auch keine
mündliche Nebenabreden.
Eine vom Bw.
behauptete "sprachliche Ungenauigkeit" der schriftlichen Vereinbarungen kann
nicht festgestellt werden. Treuhandvereinbarung und Vergleich sind vom Bw.
unterfertigt und es kann daher angenommen werden, dass diese seinem Willen
entsprechen. Rechtsgeschäftliche Willensmängel konnten keine
festgestellt werden, diesbezügliches Vorbringen wurde auch nicht
erstattet.
Unerheblich
ist, dass der steuerliche Vertreter während der in den Jahren 2000 bis 2001
stattgefundenen Betriebsprüfung eine Aufstellung verfasste, die die zum
Zeitpunkt 7. Dezember 1999 nicht geernteten Rasenflächen mit
S 14 Mio. bewertete.
Nicht gefolgt
werden kann den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der
Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2005, er habe der
Fachbereichsleiterin anlässlich der Telefonate im September 1999 Passagen
aus den Verträgen vorgelesen und dabei auf die betragliche Zusammensetzung
der Ablöse für stehende Ernte und Feldinventar hingewiesen, da der
Vergleich ausdrücklich vorsieht, dass auf den Flächen befindliche
Fahrnisse und Rasenbestände entschädigungslos
übergehen.
Da somit die
Zahlung ausdrücklich nicht für stehende Ernte und Feldinventar
erfolgte und dieser Sachverhalt dem FA erst im Zuge der Betriebsprüfung
durch Einsicht in die Treuhandvereinbarung und den Vergleich bekannt wurde,
erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht. Der neu hervorgekommene
Sachverhalt war geeignet, einen anders lautenden Einkommensteuerbescheid 1998
herbeizuführen, da Zahlungen für die Beendigung eines zu
Betriebszwecken eingegangenen Pachtvertrages beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen.
Auf Grund des
Neuhervorkommens eines Sachverhaltes ist es unerheblich, welche Erlassmeinung zu
einem vom steuerlichen Vertreter der Fachbereichsleiterin mitgeteilten jedoch
tatsächlich nicht vorliegenden Sachverhalt bestand.
Ermessensentscheidung:
Eine
Wiederaufnahme von Amts wegen ist eine Ermessensentscheidung der Behörde,
die sich in den Grenzen von Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu halten
hat (Ritz, aaO, § 303 Tz 37ff). Dabei sind alle in Betracht
kommende Umstände zu berücksichtigen (§ 20
BAO).
Zweckmäßigkeit
bedeutet das Interesse der Allgemeinheit an einer vollständigen Erfassung
der geschuldeten Abgaben, Billigkeit das Interesse des Abgabepflichtigen an der
Beibehaltung eines unrichtigen Bescheides.
Dem Normzweck
einer amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO folgend
ist der Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit
der Besteuerung) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten (Ritz, aaO,
§ 303 Tz 8).
Da der Bw.
selbst dem FA einen anderen als den tatsächlichen Sachverhalt betreffend
der Ablösezahlung mitteilte, kann kein Interesse des Bw. an der
Beibehaltung des unrichtigen Einkommensteuerbescheides 1998 erblickt werden, das
dem Interesse der Allgemeinheit an einer rechtsrichtigen Veranlagung gewichtig
entgegenstehen würde. Eine der Wiederaufnahme entgegenstehende Unbilligkeit
liegt somit nicht vor.
Ein Fall von
Treu und Glauben in dem Sinn, dass der Bw. auf die Auskunft der
Fachbereichsleiterin vertrauend nicht wieder rückgängig zu machende
schwerwiegende Dispositionen getroffen hätte, kann aus demselben Grund
nicht festgestellt werden, da der Bw. dem FA einen anderen als den
tatsächlichen Sachverhalt mitteilte. Das gleiche trifft auch auf die
Bonitätseinstufung durch die Bank zu, die sich laut Vorbringen des Bw. bei
Besteuerung des Betrages verschlechtern würde.
Einem
handschriftlichen Vermerk des steuerlichen Vertreters vom
18. November 1999 ist zu entnehmen, dass ein Repräsentant der
Bank telefonisch bezüglich der erfolgsneutralen Verbuchung der
Ablösezahlung auf Kapital nachgefragt und der steuerliche Vertreter auf
Abschnitt 73 EStR und darauf verwiesen habe, dass dies mit dem FA so
abgeklärt sei. In einem Schreiben vom 4. Juli 2003 wies die Bank
dem Bw. darauf hin, dass eine Kontoüberziehung von rd.
€ 116.000,00 vorliege und daher letztmalig zu einer Abdeckung bis zum
31. Juli 2003 aufgefordert werde, ansonsten die Kredite fällig
gestellt und die Sicherheiten verwerten würden. Die angedrohte
Fälligstellung erfolgte somit unabhängig von einer steuerlichen
Erfassung des berufungsgegenständlichen Betrages.
Eine
vorgebrachte angespannte finanzielle Situation des Unternehmens, die
überdies nach dem Vorbringen des Bw. auch ohne steuerliche Erfassung des
berufungsgegenständlichen Betrages bestehen soll, steht einer
Wiederaufnahme nicht entgegen. Selbst im Konkursfall ist nicht von einer
gänzlichen Uneinbringlichkeit auszugehen und damit eine Einbringung nicht
auf Dauer offenkundig aussichtslos.
Dass sich die
Fachbereichsleiterin anlässlich der Telefonate im September 1998 die
schriftlichen Vereinbarungen nicht vorlegen ließ, steht einer
Wiederaufnahme ebenfalls nicht entgegen, untermauert jedoch die
Sachverhaltsfeststellung, dass dem FA vor Durchführung der
Betriebsprüfung der tatsächliche Inhalt von Treuhandvertrag und
Vergleich nicht bekannt war.
Darin, dass
keine schriftlichen Unterlagen abverlangt wurden, ist auch kein bei der
Ermessensübung zu Gunsten des Bw. zu wertendes Verschulden des FAes zu
erblicken, da der Bw. in den Telefongesprächen einen anderen als den durch
diese Unterlagen ausgewiesenen Sachverhalt angab.
Die Berufung
gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens war daher ebenfalls
abzuweisen.
Wien, am 13.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4039-W/02
- Stammnummer
- 20305
- Gültig
- 13.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF