Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4039-W/02
1.) Kein Wiederaufnahmsgrund, Sachverhalt dem Fachbereichsleiter vor Bescheiderlassung mitgeteilt. 2.) Antrag, Verlängerung, Berufungsfrist, Hemmung der Berufungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4039-W/02vom 13.01.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der OVB (Organisation von Veranlagung und Betriebsprüfung) war der Fachbereichsleiter der Veranlagung zuzuordnen. Sachverhaltsmitteilungen an den Fachbereichsleiter vor Erlassung eines Einkommensteuerbescheides stehen daher einer späteren Wiederaufnahme entgegen.
Wenn ein Fristverlängerungsantrag nicht bis zur beantragten Frist abgewiesen wurde, gilt die Berufungsfrist antragsgemäß verlängert. Wird erst der vierte Fristverlängerungsantrag abgewiesen, tritt die Hemmungswirkung des § 245 Abs3 BAO betreffend der zuletzt auf Antrag verlängerten Berufungsfrist ein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom
17. August 2001 gegen den Bescheid des FAes vom
21. Juni 2001 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 1998 und die Berufung vom 30. August 2002 gegen den
Bescheid des FAes vom 31. Juli 2002 betreffend Zurückweisung
einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 nach Durchführung
mündlicher Berufungsverhandlungen am 19. Oktober 2005 und
11. Jänner 2006 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
a)
Zurückweisung
Im Bescheid vom
13. Dezember 1999 veranlagte das zuständige Finanzamt (FA) die
Einkommensteuer für das Jahr 1998 zunächst
antragsgemäß.
Nach einer
Betriebsprüfung (Bericht vom 13. Juni 2001, Dauerbelege
Seite 10ff) nahm das FA mit Bescheid vom 21. Juni 2001 das Verfahren
betreffend Einkommensteuer 1998 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wieder auf und erließ am selben Tag einen geänderten
Einkommensteuerbescheid.
Beide Bescheide
wurden laut Rückschein (Akt Seite 13) am 25. Juni 2001 der
mit Zustellvollmacht (DB Seite 2) ausgestatteten steuerlichen Vertretung
zugestellt. Der Betriebsprüfungsberichtbericht vom 13. Juni 2001
wurde am 29. Juni 2001 zugestellt (DB Seite 28).
Mit Schreiben
vom 25. Juli 2001 (AS 15) gab der Bw. an, dass er eine Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 21. Juni 2001, eingelangt am
29. Juni 2001, mit dem die Einkommensteuer für das Jahr 1998
abweichend vom bisherigen Bescheid festgesetzt worden sei, aus derzeitiger Sicht
im Sinne der Verfahrensökonomie erst für sinnvoll halte, wenn
über die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
endgültig abgesprochen worden sei. Der Bw. stelle daher gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO den Antrag, die Berufungsfrist gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 vom 21. Juni 2001, mit dem die Einkommensteuer
1998 festgesetzt worden sei, bis zum 28. September 2001 zu
verlängern.
Mit drei
aufeinander folgenden Schreiben (AS 17ff) ersuchte der Bw. jeweils
gleichlautend um weitere Fristverlängerungen betreffend Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 vom 21. Juni 2001.
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Ansuchen vom:
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Beantragte Frist bis:
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27. September 2001
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31. Oktober 2001
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29. Oktober 2001
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30. November 2001
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30. November 2001
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30. Dezember 2001
Mit Bescheid vom 6.
Dezember 2001 (AS 23) wies das FA das Ansuchen des Bw. vom
30. November 2001 auf Verlängerung der Berufungsfrist
Einkommensteuer 1998 mit der Begründung ab, es sei bereits hinreichend Zeit
für die Einbringung des Rechtsmittels zur Verfügung gestanden. Der
Umstand, dass der Wiederaufnahmebescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen
sei, hindere den Bw. nicht, auch das in Aussicht genommene Rechtsmittel gegen
den Einkommensteuerbescheid einzubringen.
Dieser Bescheid
wurde dem Bw. 10. Dezember 2001 zugestellt (Ruckschein
AS 24)
Mit Schreiben
vom 13. Dezember 2001 (AS 25f) erhob der Bw. schließlich
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 21. Juni 2001.
Diese richte sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen
Bescheides, weil das FA im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens das Einkommen
des Jahres 1998 zu hoch festgesetzt habe. Der Bw. stelle den Berufungsantrag,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und durch einen neuen Bescheid zu
ersetzen, der den "unten angeführten Berufungsgründen" Rechnung trage.
Sollte das FA dieser Berufung im eigenen Wirkungskreis nicht vollinhaltlich
stattgeben, verzichte der Bw. auf die Herausgabe einer Berufungsvorentscheidung
und stelle den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz
vorzulegen und eine mündliche Verhandlung festzusetzen.
Entgegen den
Angaben betreffend "unten angeführte Berufungsgründen" enthält
die Berufung keine Begründung.
Zurückweisungsbescheid:
Mit
Bescheid vom 31. Juli 2002 (AS 28f, 57f) wies das FA die Berufung
des Bw. vom 13. Dezember 2001 gegen den Einkommensteuerbescheid 1998
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO mit der Begründung
zurück, dass die Berufungsfrist gemäß
§ 245 bzw.
§ 276 BAO bereits am 11. Dezember 2001 abgelaufen sei.
Dieser Tag ergebe sich wie folgt: Das Ersuchen des Bw. vom
29. Oktober 2001 um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum
30. November 2001 sei keiner bescheidmäßigen Erledigung
zugeführt worden. Somit sei der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der
30. November 2001 gewesen. Das weitere Ersuchen des Bw. um
Rechtsmittelfristverlängerung vom 30. November 2001 sei an eben
diesem Tag, somit am letzten Tag der offenen Rechtsmittelfrist eingebracht
worden und habe eine Hemmung des Laufes der Rechtsmittelfrist gemäß
§ 245 Abs. 4 BAO bewirkt. Der abweisende Bescheid vom
6. Dezember 2001 zum letztgenannten Fristverlängerungsansuchen
sei dem Bw. am 10. Dezember 2001 zugestellt worden. Somit habe an
diesem Tag die Hemmung der Rechtsmittelfrist gemäß
§ 245
Abs. 4 BAO geendet. Die Hemmung der Rechtsmittelfrist bedeute, dass ihr
Lauf mit dem Tag der Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung
abgestoppt werde und dass mit der Zustellung des Bescheides über die
Abweisung des Fristverlängerungsantrages folgenden Tag ihr Rest weiterlaufe
(unter Hinweis auf Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, § 245 Tz 38).
Da der Antrag des Bw. vom 30. November 2001 erst am letzten Tag der
offenen Rechtsmittelfrist eingebracht worden sei, sei dem Bw. zur Ausarbeitung
der Berufung nur mehr der auf die Ablehnung folgende Tag, somit Dienstag, der
11. Dezember 2001 zur Verfügung gestanden (unter Hinweis auf
Stoll, BAO, Seite 2523f). Die laut "Datumsaufschrift" am
13. Dezember 2001 ausgearbeitete Berufung und laut Poststempel an
diesem Tag eingebrachte Berufung sei daher verspätet.
Gegen
diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 30. August 2002
(AS 60ff) die verfahrensgegenständliche
Berufung:
Diese
richte sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen
Bescheides, da das FA die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom
13. Dezember 2001 zu Unrecht zurückgewiesen habe. Der Bw. stelle
den Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Sollte das
FA dieser Berufung im eigenen Wirkungskreis nicht vollinhaltlich stattgeben,
verzichte der Bw. auf die Herausgabe einer Berufungsvorentscheidung und stelle
den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen und
eine mündliche Verhandlung festzusetzen. Begründung: Solange über
die Berufung über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Einkommensteuer 1998 nicht entschieden worden sei, sollte der steuerliche
Vertreter des Bw. vom Recht auf Ansuchen um Fristverlängerung wiederholt
Gebrauch machen. Andernfalls wären bei der Ausarbeitung der Berufung Kosten
für den Bw. entstanden, die im Falle einer positiven Entscheidung über
die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Einkommensteuer 1998 nicht notwendig gewesen wären. Es widerspreche somit
der Forderung nach einer effizienten Verfahrensökonomie, dass eine Berufung
eingebracht werden soll, die im Falle einer positiven Entscheidung über
eine vorgelagerte Berufung (die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Einkommensteuer 1998) ohnehin hinfällig werde. Seitens des
steuerlichen Vertreters des Bw. sei daher die erste Fristerstreckung per
25. Juli 2002 [Anmerkung: tatsächlich 2001] somit fünf Tage
vor Ablauf der gesetzlichen Berufungsfrist, beantragt worden Gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO sei durch diesen Antrag der Fristlauf gehemmt
worden, die Berufungsfrist könne erforderlichenfalls auch wiederholt
verlängert werden. Zusammenfassend finde sich nachfolgend eine
chronologische Auflistung der Anträge auf
Fristverlängerung:
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eingebracht am
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Fristverlängerung beantragt bis
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Erste Fristverlängerung
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25. Juli 2001
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28. September 2001
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Zweite Fristverlängerung
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27. September 2001
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31. Oktober 2001
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Dritte Fristverlängerung
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29. Oktober 2001
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30. November 2001
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Vierte Fristverlängerung
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30. November 2001
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30. Dezember 2001
Folge man der im angefochtenen
Zurückweisungsbescheid vorgebrachten Logik des FAes, würde sich die
jeweils verbleibende Rechtsmittelfrist zur Einbringung der Berufung
folgendermaßen errechnen:
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Tag der Einbringung der
Fristverlängerung
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Ende der gesetzlichen bzw. beantragten Frist
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Verbleibende Tage zur Eingabe der Berufung
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25. Juli 2001
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29. Juli 2001
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Fünf Tage
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27. September 2001
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28. September 2001
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Zwei Tage
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29. Oktober 2001
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31. Oktober 2001
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Drei Tage
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30. November 2001
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30. November 2001
|
Ein Tag
Eben darauf, das heiße
auf die vermeintliche Tatsache, dass durch die Eingabe der vierten
Fristverlängerung am letzten Tag der Berufungsfrist lediglich ein Tag zur
Eingabe der Berufung verblieben sei, scheine sich der
Zurückweisungsbescheid vom 31. Juli 2002 zu beziehen, wenn
vermerkt werde, dass die Eingabe der Berufung per 11. Dezember 2001
erfolgen hätte müssen und die Eingabe per 13. Dezember 2001 zu
spät erfolgt sei. Nehme man diesen Gedankengang auf, so wäre es doch
möglich, durch wiederholte Fristverlängerungen die verbleibende
Restfrist sowohl zu verkürzen aber auch willkürlich zu
verlängern, indem der Folge-Fristverlängerungsantrag unmittelbar nach
Eingabe des ursprünglichen Fristverlängerungsantrages gestellt werde.
Ein Beispiel solle dies verdeutlichen: Wäre der oben angeführte
Fristverlängerungsantrag an Stelle am 29. Oktober 2001 bereits am
20. Oktober 2001 gestellt worden, dann würde sich die
verbleibende Restfrist auf nunmehr zwölf Tage belaufen haben. Man
könnte also dadurch eine Besserstellung erreichen, indem man
grundsätzlich einen Folgefristverlängerungsantrag stelle, um im Falle
einer Zurückweisung einen größeren Zeitraum zur Eingabe des
jeweiligen Rechtsmittels zur Verfügung zu haben. Dass dies nicht die
Motivation des Gesetzgebers gewesen sein konnte, scheine offensichtlich. Die
Auslegung des FAes könne daher im gegebenen Fall nicht gesetzeskonform
sein. Wie im Zurückweisungsbescheid vermerkt, sei der erste bis dritte
Antrag auf Fristverlängerung keiner bescheidmäßigen Erledigung
zugeführt worden, dh. die ab 25. Juli 2001 einsetzende Hemmung
des Fristenlaufes könne im Zeitraum 25. Juli 2001 bis
10. Dezember 2001 nicht geendet haben, da durch die bereits
erwähnten Fristverlängerungen die Hemmung aufrechterhalten worden sei.
Erst der vierte Antrag auf Fristverlängerung sei einer
bescheidmäßigen Erledigung unterzogen worden und per Bescheid vom
6. Dezember 2001, eingegangen am 10. Dezember 2001, abgewiesen
worden. Gemäß
§ 245 Abs. 4 BAO ende die Hemmung des
Fristenlaufes mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem
Antragsteller zugestellt werde. Dieser Tag sei wie oben bereits angeführt,
der 10. Dezember 2001 gewesen. Folglich sei vom Tag der Einbringung
des ersten Antrages auf Fristverlängerung 25. Juli 2001 der
Fristenlauf durch die fristgerechte Einbringung der oben angeführten
Fristenverlängerungsanträge ununterbrochen gehemmt gewesen. Mit dem
dem 10. Dezember 2001 folgenden Tag habe der Rest der
Rechtsmittelfrist begonnen weiterzulaufen. Dies werde durch den
Zurückweisungsbescheid vom 31. Juli 2002, der auf Ritz, BAO-Kommentar,
2. Auflage, § 246 Tz 38, verweise, bestätigt. An dieser
Stelle sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Fristlauf bereits durch den
ersten Antrag auf Fristverlängerung vom 25. Juli 2002 [gemeint
offenbar: 2001] mit selbigem Tag gehemmt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe
sich die offene Rechtsmittelfrist auf fünf Tage belaufen, da die
gesetzliche Rechtsmittelfrist erst ein Monat nach Zustellung des Bescheides,
somit am 29. Juli 2002 [gemeint offenbar: 2001] geendet habe. Entgegen
dem Zurückweisungsbescheid vom 31. Juli 2002 sei folglich zur
Ausarbeitung der Berufung nicht ausschließlich der auf die Ablehnung des
vierten Fristverlängerungsantrages folgende Tag ("Dienstag, der
11. Dezember 2002" [gemeint offenbar: 2001]) zur Verfügung
gestanden, sondern habe vielmehr die Frist zur Eingabe der Berufung am
15. Dezember 2001 geendet. Die am 13. Dezember 2001
eingebrachte Berufung sei daher keinesfalls verspätet erfolgt. Der
angefochtene Zurückweisungsbescheid sei daher aufzuheben.
b)
Wiederaufnahme
Mit Schreiben
vom 25. Juli 2001 stellte der Berufungswerber (Bw.) einen Antrag auf
Mitteilung der fehlenden Begründung in eventu Berufung (AS 30ff) und
führte aus, mit Bescheid vom 21. Juni 2001, eingelangt am 29.
Juni 2001, sei das Verfahren zum Einkommensteuerbescheid 1998 vom
13. Dezember 1999 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen worden. Die Begründung des oben genannten
Wiederaufnahmsbescheides sei zu entnehmen, dass "die Wiederaufnahme des
Verfahrens aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfbericht zu entnehmen sind", erfolgt sei. Dem im Wiederaufnahmsbescheid
bezeichneten Prüfungsbericht vom 13. Juni 2001, eingelangt am
29. Juni 2001, sei wiederum im Punkt D Tz 21 "Wiederaufnahme des
Verfahrens" zu entnehmen, dass hinsichtlich der Einkommensteuer 1998
Feststellungen getroffen worden seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
erforderlich machen würden. In diesem Punkt werde ferner auf Tz 19
"Berechnung des Einkommens" und Tz 20 "Berechnung der Einkommensteuer"
verwiesen. Hierbei werde von dem unter Punkt C des Prüfberichtes
ermittelten Einkommen ausgegangen, das um einen Betrag von S 9,750.000,00
erhöht worden sei. Diese Gewinnerhöhung sei laut Tz 16 des
Prüfberichtes in Höhe des in der Bilanz auf dem Kapitalkonto
ausgewiesenen Betrages einer "Ablöse für die stehende Ernte und das
Feldinventar", bei dem es sich nach Meinung des FAes laut Treuhandvertrag und
gerichtlichem Vergleich vom 9. Oktober 1998 um den
Entschädigungsbetrag für die Beendigung des Landpachtvertrages mit der
Firma X-GmbH (X-GmbH) handle und da gemäß Tz 16 im gerichtlichen
Vergleich weiters vereinbart worden sei, dass allfällige auf den
Flächen befindliche Fahrnisse des Bw. und vorhandene Rasenbestände
entschädigungslos in das Eigentum der X-GmbH übergehen würden.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO sei eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303
Abs. 1 lit. a (Urkundenfälschung, falsches Zeugnis, gerichtlich
strafbare Tat, Erschleichung) und lit. c (Abhängigkeit von Vorfragen)
und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen würden, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Aus der Bescheidbegründung sei aber nicht
ersichtlich, auf welchen konkreten Tatbestand des § 303 Abs. 4
BAO sich die Wiederaufnahme des Verfahrens stütze beziehungsweise in
welcher Weise die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens
erfüllt wären. Die Ausführungen unter Tz 16 des
Prüfberichtes würden zwar einen Hinweis auf eine nunmehr
geänderte rechtliche Beurteilung des auf Grund der Anfragebeantwortung vom
17. September 1999 schon bekannt gewesenen Sachverhaltes über die
"Ablöse für die stehende Ernte und das Feldinventar" geben, jedoch
fehle eine Darlegung über das Neuhervorkommen bestimmt zu bezeichnender
Tatsachen und Beweise einerseits sowie über die Qualifikation dieser als
für den Spruch des anderslautenden Bescheides bedeutsam andererseits. Unter
Punkt D Tz 21 "Begründung des Ermessensgebrauches" sei dem
Prüfbericht ferner zu entnehmen, dass die "Wiederaufnahme unter
Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt sei. Bei
der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war
dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung)
der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der
Rechtskraft) einzuräumen". Diese Begründung des Ermessensgebrauches
stelle laut Bw. eine ganz allgemein gehaltene, schematische, damit in Wahrheit
inhaltsleere, weil floskelhafte Formel dar, die auf die individuellen
Verhältnisse nicht Bedacht nehme und sich in ihrer Allgemeinheit auf jeden
anderen Fall ebenso anwenden ließe. Sie erfülle keinesfalls das
Erfordernis einer ausreichenden Begründung. Insbesondere fehle eine
Darlegung, welche Erwägungen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit
in ihrer Gegenüberstellung und Abwägung den Ausschlag gerade für
den Inhalt der konkreten Ermessensentscheidung gegeben hätten. Es obliege
der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides ihre Entscheidung zu
rechtfertigen und die für die Ermessensübung maßgeblichen
Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die
Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die
Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes hinsichtlich seiner Übereinstimmung
mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich sei. Der Bw. stelle daher
gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO den Antrag auf Mitteilung der
dem Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Einkommensteuer 1998 vom 21. Juni 2001 fehlenden Begründung.
Sollte sich der oben bezeichnete Wiederaufnahmebescheid jedoch als ausreichend
begründet herausstellen, so würde der Bw. schon jetzt in eventu das
Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 vom 21. Juni 2001
erheben.
Mit Schreiben
vom 31. Juli 2001 (AS 34f) betreffend Mitteilung einer ganz oder
teilweisen fehlenden Bescheidbegründung gemäß
§ 245
Abs. 2 BAO betreffend Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer 1998 vom 21. Juni 2001 teilte das FA dem
Bw. zu seinem Antrag vom 25. Juli 2001 mit, im Zuge der
Betriebsprüfung betreffend das Jahr 1998 sei dem FA erstmals die
Vergleichsausfertigung eines Bezirksgerichts vom 22. Oktober 1998
(unter Angabe der Geschäftszahl) vorgelegt worden. Diese Urkunde stelle ein
neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO
dar, welches zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides betreffend
Einkommensteuer 1998 bereits existiert, von welchem jedoch das FA in diesem
Zeitpunkt noch keine Kenntnis gehabt habe. Die Kenntnis dieses Beweismittels
hätte, wie im Prüfbericht vom 13. Juni 2001 dargestellt,
einen im Spruch anders lautenden Einkommensteuerbescheid herbeigeführt.
Soweit erweise sich die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 1998 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO als
zulässig und in Ausübung des Ermessens gemäß
§ 20
BAO auch geboten, da durch die Erfassung der auf Grund des Vergleiches
zugeflossenen Beträge unter den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft Verlustvorträge der Vorjahre im erheblichen Ausmaß
verwendet würden und so für künftige positive Betriebsergebnisse
nicht mehr zur Verfügung stünden. Die Prüfungsfeststellungen
hätten zwar keinen direkten Einfluss auf die Höhe der
Einkommensteuerschuld 1998, jedoch würden die Abgabenansprüche
betreffend die Einkommensteuer der Folgejahre möglicherweise
maßgeblich beeinflusst. Somit sei dem Interesse des Abgabengläubigers
an der Rechtsrichtigkeit unter Beobachtung des gemäß
§ 114
BAO gebotenen Prinzips der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der
Vorrang gegenüber dem Parteiinteresse an der Rechtskraft eingeräumt.
Diese Mitteilung sei kein Bescheid und könne daher nicht gesondert
bekämpft werden (unter Bezugnahme auf VwGH 19.5.1994, 92/15/0174).
Hingewiesen werde jedoch darauf, dass die Rechtsmittelfrist des Bescheides
über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1998 mit
Einbringung des Antrages des Bw. vom 25. Juli 2001 gehemmt worden sei.
Mit dem Tag der Zustellung dieser Mitteilung laufe die Rechtsmittelfrist des
Bescheides weiter (unter Hinweis § 245 Abs. 4 BAO)
Diese
Mitteilung wurde dem Bw. am 2. August 2001 zugestellt (Rückschein
AS 36).
Mit Schreiben
vom 6. August 2001 (AS 37) stellte der Bw. gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO den Antrag, die Berufungsfrist gegen den
Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 1998 vom 21. Juni 2001 bis zum
17. August 2001 zu verlängern, da der Bw. einerseits im Falle der
Einbringung der Berufung die Verfassung einer umfassenden
Sachverhaltsdarstellung für erforderlich halte und andererseits der Bw. dem
steuerlichen Vertreter kurzfristig nicht für einen abschließenden
Besprechungstermin erreichen könne.
Mit Schreiben
vom 17. August 2001 (AS 39ff) erhob der Bw. Berufung gegen den
Bescheid vom 21. Juni 2001 betreffend Wiederaufnahme des Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1998 und brachte vor, die
Berufung richte sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen
Bescheides, weil das FA das Einkommensteuerverfahren 1998 zu Unrecht
wiederaufgenommen habe. Der Bw. stelle den Berufungsantrag, den angefochtenen
Bescheid ersatzlos aufzuheben. Sollte das FA dieser Berufung im eigenen
Wirkungskreis nicht vollinhaltlich stattgeben können, verzichte der Bw. auf
die Herausgabe einer Berufungsvorentscheidung und stelle den Antrag, die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen und eine
mündliche Verhandlung festzusetzen. Begründung: In der am
31. Juli 2001 erstellten Mitteilung einer ganz oder teilweise
fehlenden Bescheidbegründung gemäß
§ 245 Abs. 2
BAO werde angeführt, dass die Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts
vom 22. Oktober 1998 ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne
des § 303 Abs. 1 BAO darstelle, von welchem das FA zum Zeitpunkt
der Erlassung des Erstbescheides keine Kenntnis gehabt habe. Hierzu sei
anzumerken, dass die steuerliche Vertretung des Bw. im Zuge der Erstellung des
Jahresabschlusses 1998 am 9. September 1999 telefonisch mit dem
namentlich genannten zuständigen Referenten des FAes und von diesem
weitergeleitet an die Fachbereichsleiterin Veranlagung in Verbindung getreten
sei, um eindeutig abklären zu können, ob die
Einkommensteuer-Richtlinien 1984, Abschn. 73 (1) anwendbar seien und sohin die
geleistete Entschädigung für Feldinventar und stehende Ernte
außer Ansatz zu bleiben hätten. In diesem Gespräch sei der
Sachverhalt umfassend und vollständig dargelegt und die Übersendung
der Treuhandvereinbarung und des Vergleichsentwurfes angeboten worden.
Vorwegnehmend sei an dieser Stelle angemerkt worden, dass der Wortlaut des der
Treuhandvereinbarung angeschlossenen Vergleichsentwurfes vollständig dem
tatsächlich geschlossenen gerichtlichen Vergleich entspreche. Die
Übermittlung sei seitens des FAes für nicht notwendig erachtet und
abgelehnt worden. Jedenfalls sei zu diesem Zeitpunkt jedoch der
tatsächliche Sachverhalt dem FA bekannt gewesen. Die Behauptung, dass das
FA von diesem, wie in der Mitteilung einer ganz oder teilweise fehlenden
Bescheidbegründung gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO
angeführt, neu hervorgekommenen Beweismittel keine Kenntnis gehabt habe,
sei folglich nicht richtig, da die Übermittlung desselben dem FA angeboten
worden sei, das FA sohin Kenntnis von der Existenz der Treuhandvereinbarung und
des gerichtlichen Vergleiches gehabt habe und darüberhinaus das FA auf
Grund der telefonischen Erläuterungen, die im Gespräch mit der
Fachbereichsleiterin dargelegt worden seien, jedenfalls auch umfassende
inhaltliche Kenntnis der angeführten Schriftstücke gehabt habe. Auf
Grund des dargestellten Sachverhaltes liege jedenfalls ein vom FA verschuldeter
Mangel bei der Sachverhaltsermittlung vor. Dieser Umstand des behördlichen
Verschuldens sei bei der Ermessensübung jedoch nicht berücksichtigt
worden, obwohl dies geboten gewesen wäre. Die am
9. September 1999 erbetene Auskunft sei am
17. September 1999, sohin acht Tage nach der vom steuerlichen
Vertreter eingebrachten Anfrage telefonisch von der Fachbereichsleiterin erteilt
worden. Gemäß diesem Telefonat seien die Einkommensteuer-Richtlinien
1984 anzuwenden gewesen und die Entschädigung wäre daher im
Ausmaß, in dem sie auf die stehende Ernte und das Feldinventar entfalle,
steuerfrei zu belassen und in der Gewinnermittlung nicht anzusetzen. Vom
steuerlichen Vertreter seien über diese Telefonate handschriftliche
Aktenvermerke verfasst worden. Es erscheine zwar möglich, aber in
Anbetracht der nicht unerheblichen Höhe der gegenständlichen
Ablösezahlung von S 9,750.000,00 geradezu unvorstellbar, dass die
Fachbereichsleiterin, die sich immerhin acht Tage mit dieser Frage
beschäftigen habe müssen, bis sie den steuerlichen Vertreter
zurückgerufen habe, keinerlei Aufzeichnungen über die
Auskunftserteilung gemacht haben soll. Sollte dem tatsächlich so sein, so
liege wohl eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung vor. Auch dieser Umstand
wäre nach Erachten des Bw. bei der Ermessensentscheidung über die
Wiederaufnahme zu berücksichtigen gewesen. Auf Grund dieser Auskunft und im
Vertrauen auf die Richtigkeit der vom FA erteilten Information sei der
Jahresabschluss 1998 erstellt und insbesondere nicht mehr rückgängig
zu machende wirtschaftliche Dispositionen getroffen worden. Im Zuge der
durchgeführten Betriebsprüfung sei vom durchführenden
Prüforgan zunächst am 24. November 2000 festgestellt worden,
dass die auf Grund obiger Auskunft steuerfrei belassene
Entschädigungszahlung zu versteuern sei, da hierbei keine Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb
vorliegen würden (unter Hinweis auf ein FAX vom 24. November 2000
des Prüfers an die steuerliche Vertretung). Auf die vom Steuerberater
abgegebene und darauf Bezug nehmende Erklärung sei seitens des
Prüforgans nicht Stellung genommen und daraufhin die Betriebsprüfung
unterbrochen worden. Am 19. Dezember 2000 sei es zu einem Treffen
zwischen einem namentlich genannten Gruppenleiter des FAes und dem Steuerberater
gekommen. Zugezogen sei zu einem späteren Zeitpunkt ein namentlich
genannter Abteilungsleiter worden. In diesem Gespräch habe das
Verdachtsmoment des Vorliegens von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch die
Argumentation des Steuerberaters ausgeräumt werden können und man habe
sich darauf verständigen können, dass im gegebenen Fall Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen würden. Zufolge der nachfolgenden
Argumentation des Gruppenleiters sei jedoch der gemäß der Treuhand
geleistete Betrag eindeutig für die Aufgabe des Pachtrechtes geleistet
worden und keinesfalls als Ablöse für die stehende Ernte. Hierzu sei
Folgendes anzumerken: In den Verhandlungen des Bw. mit der Firma X sei
unzweifelhaft davon ausgegangen worden, dass der laut Treuhandvereinbarung zu
entrichtende Betrag als Ablöse für die stehende Ernte aufzubringen
gewesen sei. Dies sei unter anderem einem FAX zu entnehmen, das von der
steuerlichen Vertretung an einen namentlich genannten Vertreter der Firma X
übermittelt worden sei. Der Beilage dieses Schreibens sei die genaue
Bewertung der nicht mehr verwertbaren Rasenbestände zu den jeweiligen
Rückgabeterminen zu entnehmen. Dieses FAX inklusive sämtlicher
Beilagen sei in der erwähnten Besprechung dem Abteilungsleiter des FAes
übergeben worden. Wäre der laut Treuhandvereinbarung festgesetzte
Betrag tatsächlich als Pachtrechtsablöse zu leisten gewesen,
wären derartige Berechnungen sowie der im Auftrag der Firma X im Dezember
1999 von Landschaftsarchitekten erstellte Rollrasen-Flächennachweis, die
beiden involvierten Parteien Kosten verursacht hätten, nicht notwendig
gewesen. Dieser Sachverhalt dokumentiere unzweifelhaft den wahren
wirtschaftlichen Gehalt der Treuhandvereinbarung. Ein weiterer Betrag wäre
für die Aufgabe des Pachtrechtes zu leisten gewesen. Die Höhe dieses
Betrages sollte sich nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung
für den Pferdesportpark richten. Die diesbezügliche Staffelung sei im
Vergleich angeführt. Da die Baugenehmigung bis zum letztfälligen
Stichtag nicht erfolgt sei, würden keine Zahlungen mehr geleistet werden.
Im Laufe des Gesprächs sei vorübergehend auch das Vorliegen einer
Ablöse für die stehende Ernte und das Feldinventar außer Streit
gestellt worden, jedoch nunmehr vom Abteilungsleiter des FAes neu eingewendet
worden, dass er Zweifel an der Auslegung der Anwendbarkeit des "§ 73
Abs. 1 ESTR 1984" habe, da die Richtlinien contra legem wären. Hierzu
sei zu bemerken, dass eine nunmehr andere rechtliche Beurteilung eines bekannt
gewesenen Sachverhaltes nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertige. In
einer letzten Abschlussbesprechung mit dem Vorstand des FAes am
9. Mai 2001 sei nochmals bestätigt worden, dass ohne Zweifel
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorlägen. Seitens des FAes sei
jedoch wiederum die Ansicht betont worden, dass keine Ablöse für die
stehende Ernte entrichtet worden sei, sondern eine Entschädigungszahlung
für die Aufgabe des Pachtrechtes. Auf das vorgelegte FAX an die X-GmbH
[betreffend Bewertung der Rasenbestände] und den augenscheinlichen Mangel
bei der Sachverhaltsermittlung sei nicht mehr näher eingegangen worden. Es
sei lediglich bestätigt worden, dass über die telefonisch erteilte
Auskunft keinerlei Aktenvermerke angefertigt worden seien. Das nach Meinung des
FAes neu hervorgekommene Beweismittel des gerichtlichen Vergleiches vermöge
nicht einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen bzw. zu
rechtfertigen, da sich der Sachverhalt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
durch die Kenntnis des gerichtlichen Vergleiches nicht geändert habe. In
der bereits genannten Mitteilung der ganz oder teilweise fehlenden
Bescheidbegründung werde diesbezüglich auf die Darstellung des
Prüfberichtes vom 13. Juni 2001 verwiesen. Im genannten
Prüfbericht werde zunächst auf die Textierung der Treuhandvereinbarung
vom 9. Oktober 1998 mit dem Zitat "Entschädigungsbetrag für
die Beendigung des Landpachtvertrages" und weiter auf die Textierung des
gerichtlichen Vergleiches vom 22. Oktober 1998 mit dem Zitat "...
allfällige auf den Flächen befindlichen Fahrnisse des [Bw.] und
vorhandene Rasenbestände entschädigungslos in das Eigentum der X-GmbH
übergehen" Bezug genommen. Es liege im Wesen des Begriffes der
"Entschädigung für die Beendigung eines Landpachtvertrages", dass
damit rechtlich unterschiedlich zu qualifizierende Kosten abgegolten
würden. Insbesondere seien von diesem Begriff nicht nur
Entschädigungen für die stehende Ernte, für das Feldinventar und
für die im Boden befindliche Saat sowie für alle erdenklichen
sonstigen im Zuge der Beendigung eines Landpachtvertrages anfallenden Kosten und
Investitionen grundsätzlich umfasst. Diese sprachliche Ungenauigkeit der
Treuhandvereinbarung könne aber nicht Grund sein, um den auf Grund dieser
Treuhandvereinbarung vor Abschluss des gerichtlichen Vergleiches gezahlten
Entschädigungsbetrag nicht als Ablöse für die Rasenbestände,
sondern im Gegenteil als Ablöse für die Aufgabe des Pachtrechtes zu
qualifizieren. Dies insbesondere deshalb, da der wahre wirtschaftliche Gehalt
der Treuhandvereinbarung, der gemäß
§ 21 BAO für die
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen maßgebend sei, unter anderem
dokumentiert durch den dem FA vorgelegten Schriftverkehr (FAX der steuerlichen
Vertretung an die Firma X vom 14. September 1998 mit einer Zusammenstellung
und Kostenschätzung für die stehende Ernte und die im Boden
befindliche Saat, die bis zur Übergabe der Flächen nicht mehr
verwendet werden könnten, sowie der im Auftrag der Firma X
durchgeführte Rollrasen-Flächennachweis zum 7. Dezember 1999),
eindeutig im Vorliegen einer Ablöse für die Rasenbestände
(stehende Ernte und im Boden befindliche Saat) liege. Erst der später
geschlossene gerichtliche Vergleich habe die Zahlung einer zusätzlichen
Entschädigung für die Aufgabe des Pachtrechtes zum Inhalt. Eine
nochmalige Entschädigung der bereits in Folge des Vollzugs der
Treuhandvereinbarung entschädigten Rasenbestände im Zuge des
gerichtlichen Vergleiches werde durch den vom FA im Prüfbericht zitierten
und oben wiedergegebenen Passus "...entschädigungslos ... übergehen"
ausgeschlossen. Die Höhe dieser zusätzlichen Entschädigung sei
gemäß gerichtlichem Vergleich in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der
Erteilung der Baugenehmigung für den von der Firma X projektierten
Pferdesportpark abfallend gestaffelt. Diese Staffelung erfolge auf Grund der
zweifelsfrei logischen Annahme, dass das Pachtrecht, im Gegensatz zum Wert der
stehenden Ernte, mit Herannahen des ursprünglich im Pachtvertrag
vereinbarten Beendigungstermins an Wert verliere. Es bleibe daher festzustellen,
dass seitens des FAes der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden sei,
ferner unter grober Sorgfaltspflichtverletzung keinerlei Aktenvermerke über
die Auskunftserteilung angefertigt worden seien, weiters aus Verschulden der
Behörde die gegenständlichen Beweismittel nicht bereits im Zuge der
telefonischen Anfrage vorgelegt worden seien und darüber hinaus auf Grund
der bereits getroffenen wirtschaftlichen Dispositionen eine Gefährdung des
Fortbestandes des Unternehmens durch die beabsichtigte Wiederaufnahme des
Verfahrens herbeigeführt werde (zu befürchtende drastische Reduktion
der Bonitätseinstufung bei den Kreditgebern, da die zukünftige
Verlustvortragsverwertung bereits an die finanzierende Hausbank kommuniziert
worden sei), dies alles jedoch im Zuge des Ermessensgebrauches bei der gebotenen
Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit keine
Berücksichtigung gefunden habe. Gegenteilig sei bei Betrachtung der oben
dargestellten Chronologie der vom FA vorgebrachten Argumentation der Eindruck zu
gewinnen gewesen, dass im vordergründigen Interesse des FAes die
Besteuerung der Ablösezahlung gelegen und keineswegs die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Mittelpunkt gestanden sei. Auf
Grund des dargelegten Sachverhaltes und vor allem der Tatsache, dass seitens des
Steuerberaters das Bemühen bestanden habe, sämtliche Unterlagen
offenzulegen, dies aber nicht in Anspruch genommen worden sei, sohin keine neuen
Beweismittel im Sinne von § 303 Abs. 4 BAO hervorgetreten seien,
die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien, und deren Kenntnis allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anderslautenden Bescheid herbeizuführen geeignet seien, sei eine amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens, kundgetan im Bescheid vom 21. Juni 2001
als rechtswidrig zu betrachten und aufzuheben.
In der
Stellungnahme vom 11. Oktober 2001 (AS 46f) gab der
Betriebsprüfer an, die Kenntnis über den Inhalt einer telefonischen
vorgetragenen Anfrage ersetze nicht die authentische Kenntnis des Inhaltes von
Vereinbarungen, zumal diese, wie selbst in der Berufung ausgeführt werde,
eine "sprachliche Ungenauigkeit" beinhalte. Der gesamte entscheidungswesentliche
Sachverhalt sei erst durch Vorlage der in Rede stehenden Vereinbarung bekannt
geworden. Ein Verschulden an der Nichtvorlage dieser Beweismittel durch das FA
sei nicht zu erkennen. Die Vorlage anlässlich der Auskunftserteilung bzw.
im Zuge der Erklärungsabgabe wäre dem Berufungswerber
selbstverständlich offen gestanden. Eine Ablehnung der Vorlage der
Beweismittel anlässlich der Auskunftserteilung seit laut einer
Stellungnahme der Fachbereichsleiterin unwahrscheinlich bzw. würde eine
derartige Ablehnung den Bw. natürlich nicht daran hindern, diese dennoch
(etwa in Verbindung einem schriftlichen Auskunftsbegehren) vorzulegen. Die
Unkenntnis der Abgabenbehörde vom authentischen Inhalt dieser Urkunden habe
der Bw. selbst zu vertreten. Die amtswegige Ermittlungspflicht befreie die
Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (unter Hinweis auf
VwGH 28.1.1998, 95/13/0069). Eine telefonische Rechtsauskunft könne
für den weiteren Verfahrensfortgang nicht bindend sein, sofern das
Legalitätsprinzip eine andere Beurteilung gebiete. Im Hinblick auf den
Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung sei die Fachbereichsleiterin um eine
Stellungnahme gebeten worden. Persönliche Aufzeichnungen über die
telefonisch erteilte Auskunft würden existieren (unter Hinweis auf eine
Stellungnahme vom 4. Oktober 2001). Da die Auskunft erst im September
1999 eingeholt worden sei, also lange nach Abschluss der entsprechenden
Vereinbarung im Oktober 1998, könnten sich die wirtschaftlichen
Dispositionen, welche zum Abschluss dieser Vereinbarung geführt
hätten, nicht in der erteilten Auskunft gründen. Andere
wirtschaftliche Dispositionen seien nicht bekannt gegeben worden. Die
Besteuerung der Ablösezahlung entspreche der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung, da auch beim Vertragspartner die Aktivierung und künftige
potentiell steuermindernde Aufwandswirksamkeit des Entschädigungsbetrages
rechtskonform sei und auch die Textierung des vom Bw. argumentativ vorgebrachten
Abschn. 73(1) der "Einkommensteuerrichtlinien 1998" von einer konformen
Behandlung bei Pächter und Verpächter ausgeht. Sei diese konforme
Behandlung nicht sichergestellt, dann seien nach Auffassung der
Betriebsprüfung die "Einkommensteuerrichtlinien 1988" im Hinblick auf ihren
contra-legem-Charakter in Folge des übergeordneten Prinzips der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung unanwendbar.
In der
schriftliche Stellungnahme vom 4. Oktober 2001 (AS 48f) gab die
Fachbereichsleiterin an: Telefonat vom 9. September 1999: Ein
derartiges Telefonat habe tatsächlich stattgefunden, das Datum sei jedoch
nicht mehr erinnerlich. Angebotene Unterlagen: Es könne nicht mit 100%iger
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass solche Unterlagen angeboten worden seien,
dennoch werde es für eher unwahrscheinlich gehalten, weil
üblicherweise vor Beantwortung einer Anfrage seitens eines
Abgabepflichtigen eventuelle Beweisunterlagen abverlangt würden,
insbesondere wenn sie (wie angeblich im vorliegenden Fall) schon von Seiten des
Anfragers angeboten würden. Inhaltliche Kenntnis des Vertrages und des
Vergleiches: Bei der telefonischen Anfrage sei folgender Sachverhalt bekannt
gegeben worden: Der Bw. sei Pächter eines land- und forstwirtschaftlichen
Grundstückes, Verpächter die Firma X. Da der Pachtvertrag vorzeitig
aufgelöst werde (ursprünglich erst Ende 2000), erhalte der Bw. auf
Grund eines gerichtlichen Vergleiches eine Entschädigung für die
stehende Ernte und Feldinventar. Es handle sich dabei um eine Ablöse
für das Pachtrecht wegen vorzeitiger Auflösung, eine solche
Ablöse werde sowieso in der Steuererklärung angesetzt. Keinerlei
Aufzeichnungen: Es sei sehr wohl eine Aufzeichnung über diese Anfrage bei
der Fachbereichsleiterin geführt worden, allerdings sei diese nicht im
Steuerakt sondern in einer gesonderten Mappe betreffend
Fachbereichsleiteranfragen abgelegt worden. Eine Kopie dieses Vermerks befindet
sich in Anschluss an die Stellungnahme der Fachbereichsleiterin
AS 50.
Mit Schreiben
vom 12. Oktober 2001 (AS 51) wurde der Bw. vom FA ersucht, sich
zu den Stellungnahmen zu äußern.
Mit Schreiben
vom 30. November 2001 (AS 54ff) teilte der Bw. zur Stellungnahme
der Fachbereichsleiterin mit, es werde zur Kenntnis genommen, dass diese
Aufzeichnungen über die eingebrachte Anfrage angefertigt habe. Es werde
jedoch angemerkt, dass es eigenartig erscheine, dass zunächst seitens des
FAes behauptet werde, es wäre kein Aktenvermerk angefertigt worden, nunmehr
dieser jedoch in einer gesonderten Mappe betreffend Fachbereichsleiteranfragen,
wohlgemerkt scheinbar ohne Datumsvermerk, aufgefunden worden sei. Es liege der
Schluss nahe, dass die Fachbereichsleiterin erst nach der Abschlussbesprechung
zum gegebenen Sachverhalt befragt worden sei, denn sonst hätte der
Aktenvermerk wohl früher zum Vorschein kommen müssen. Es sei zwar
mitgeteilt worden, dass sich die Fachbereichsleiterin in Karenz befunden habe,
der gegebene Fall und der zur Diskussion stehende Betrag hätten eine
Befragung und wohl auch eine Einladung von ihr zu einer der Besprechungen jedoch
nach Ansicht des Bw. jedenfalls gerechtfertigt erscheinen lassen. Es spiegle die
Vorgangsweise des FAes wider, dass dies unterlassen worden sei und es zeige
weiters, dass seitens des FAes nur unzureichend Maßnahmen gesetzt worden
seien, um den Sachverhalt, wie er entgegen der Darstellung des Bw. vom FA
behauptet werde, zu überprüfen. In der Stellungnahme führe die
Fachbereichsleiterin aus, dass "üblicherweise vor Beantwortung einer
Anfrage seitens des Pflichtigen eventuelle Beweisunterlagen abverlangt werden".
Herauf folge eine kurze Darstellung der inhaltlichen Kenntnisse des Vertrages
und des Vergleiches. Selbst wenn der steuerliche Vertreter daher von der
Tatsache absehe, dass er seinerseits die Zusendung der Unterlagen angeboten
habe, hätte die Fachbereichsleiterin allein auf Grund der Kenntnis von der
Existenz eines gerichtlichen Vergleiches von sich aus diese Unterlagen anfordern
müssen, um eine Rechtsauskunft erteilen zu können, da sie dies nach
eigenen Angaben "üblicherweise" zu tun pflege. Da dies seitens der
Fachbereichsleiterin unterlassen worden sei, wäre es ihrerseits nur recht
und billig gewesen, auf die Unverbindlichkeit ihrer Auskunftserteilung
hinzuweisen. In diesem Fall hätte die steuerliche Vertretung natürlich
darauf bestanden, entsprechende Unterlagen vorzulegen und schriftliche Auskunft
darüber zu erlangen. Da ein derartiger Hinweis jedoch nicht gegeben worden
sei und bis zu diesem Zeitpunkt auf derartige Auskünfte des FAes immer
Verlass gewesen sei, hätte die steuerliche Vertretung nicht auf die Vorlage
der Unterlagen bestanden. Zur Stellungnahme des Betriebsprüfers gab der Bw.
an, es sei nochmals anzumerken, dass für die Beurteilung abgabenrechtlicher
Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt einer Vereinbarung maßgebend sei.
Dieser könne durch "sprachliche Ungenauigkeiten" nicht verändert
werden. Die "sprachliche Ungenauigkeit" ändere auch nichts daran, dass dem
FA der "gesamte entscheidungs Sachverhalt" bereits im Zuge der telefonischen
Anfrage offengelegt worden sei. Auf Grund der oben angeführten
Erläuterungen, die auch schon in Besprechungen und im bisherigen
Schriftverkehr gegeben worden seien, sei nicht ersichtlich, in welchem Maß
die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht verletzt worden sei. Ganz gegenteilig
empfinde es der Bw. als absolut inakzeptabel, dass ihm seitens des
Betriebsprüfers eine Verletzung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht
vorgeworfen werde, obwohl das Bemühen des Bw., den konkreten Sachverhalt
richtig zu behandeln, jedenfalls erkennbar sei und auf Grund der bis zu dieser
Zeit gemachten Erfahrung in der Zusammenarbeit mit dem FA auf die Richtigkeit
der telefonischen Auskunft vertraut hätte. Im gegeben Fall sei dem Bw.
höchstens eine Nachlässigkeit insoweit vorzuwerfen, als er in gutem
Glauben nicht auf die Vorlage der Unterlagen und eine schriftliche Auskunft
- mangels Hinweis seitens des FAes auf die Unverbindlichkeit der
telefonischen Auskunft - bestanden habe. Aus der Stellungnahme der
Fachbereichsleiterin gehe klar hervor, dass diese trotz Kenntnis der Existenz
eines gerichtlichen Vergleiches die Vorlage desselben nicht verlangt habe,
obwohl das Abverlangen von Beweisunterlagen nach ihren eigenen Angaben
üblich sei. Es liege somit ein vorsätzliches Verschulden an der
Nichtvorlage dieser Beweismittel durch das FA vor, welches bei der
Ermessensübung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu
berücksichtigen sei. Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens
sei auch unter der Annahme des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes dann
rechtswidrig, wenn sie sich als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit
als Ermessenswidrigkeit erweise. Der Bw. habe auf die vom FA erteilte Auskunft
vertraut und entsprechende wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt, die nicht
mehr rückgängig gemacht werden könnten. Die Bestätigung
eines positiven Aktenbestandes (Aktennotiz über die telefonische Auskunft)
in der Finanzbehörde sei ein weiterer Beweis dafür, dass keinerlei
neue Beweismittel hervorgetreten seien, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden seien, und deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid
herbeizuführen geeignet seien. Dass in der am 17. August 2001
eingebrachten Berufung andere wirtschaftliche Dispositionen nicht bekannt
gegeben worden seien, sei unrichtig, da auf Seite sechs, zweiter Absatz, in
Klammern ein eigens darauf abzielender Vermerk über eine konkrete
Disposition angeführt würden. Es sei ferner darauf zu verwiesen, dass
die wirtschaftlichen Dispositionen, die auf Grund des Jahresabschlusses 1998
getroffen worden seien, zu beachten seien. Der Jahresabschluss 1998 sei auf
Grund der erwähnten Auskunft der Fachbereichsleiterin erstellt worden. Die
künftigen wirtschaftlichen Dispositionen hätten sich natürlich an
diesem Jahresabschluss zu orientieren. Somit habe die Auskunft massiven Einfluss
auf die Unternehmensplanung der Folgejahre gehabt. Aus den dem FA vorliegenden
Jahresabschlüssen sei unschwer erkennbar, dass die Finanzlage des
Unternehmens des Bw. zu erheblichen Bedenken Anlass gebe. Der unerwartete
Wegfall der Verlustvorträge würde den Bestand des Unternehmens massiv
gefährden, da die Bank die weitere Finanzierung verweigern könnte und
eine Umschuldung derzeit unmöglich sei. Damit wäre ein Konkurs
unausweichlich. Die Verfügung der Wiederaufnahme stelle daher nicht nur
eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, weil der Bw. die
gutgläubig getroffenen finanziellen Dispositionen nicht mehr
rückgängig machen könne, sondern sei auch in Hinblick auf die
damit verbundene massive Existenzbedrohung des Bw. unbillig, sodass sie sich als
Ermessenswidrigkeit erweise. Aus der zwar kurz gehaltenen Stellungnahme der
Fachbereichsleiterin gehe klar hervor, dass sie zumindest die für die
Beurteilung dieser Frage erforderlichen Kenntnisse des Vertrages und des
Vergleiches jedenfalls gehabt habe.
c) Verfahren
vor dem UFS
Der Bw.
beantragte die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung, solche
fanden am 19. Oktober 2005 und 11. Jänner 2006 statt.
Weiters erstatte der Bw. über Ersuchen des UFS einen Schriftsatz betreffend
Beweis nicht wieder rückgängig zu machender Dispositionen unter
Vorlage von Urkunden dritter Seite.
In
der Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2005 wurde
erörtert:
Der
steuerliche Vertreter brachte vor, er habe vor Verfassung der
Abgabenerklärung beim FA einen Mitarbeiter im Referat angerufen, der ihn an
die Fachbereichsleiterin weiterverwiesen habe. Der steuerliche Vertreter habe
dieser am Telefon den Sachverhalt vollständig dargelegt. Die
Fachbereichsleiterin habe ihn dann eine Woche später zurückgerufen und
die Auskunft erteilt, es handle sich um eine Ablöse für stehende Ernte
und Feldinventar, welche steuerfrei sei. Der steuerliche Vertreter habe dies so
in der Steuererklärung dargestellt. Er habe in dem Telefongespräch mit
der Fachbereichsleiterin auf Abschn. 73 Abs. 1 EStR 1984 Bezug
genommen, welche nach Wissen des steuerlichen Vertreters ein Jahr später
geändert worden seien. In den EStR [2000] gebe es diesen Passus nicht mehr.
Bei dem Telefonat habe er die Übermittlung von Unterlagen, Vertrag,
Vergleich, Treuhandvereinbarung, angeboten. Der steuerliche Vertreter habe sich
bemüht, vom FA eine verbindliche Auskunft über den mitgeteilten
Sachverhalt, ob die von der Firma X bezahlten Beträge der Einkommensteuer
unterliegen oder nicht, zu erhalten. Das Unternehmen seines Mandanten habe im
Vertrauen auf die Auskunft des FAes betreffend Steuerfreiheit Dispositionen
getroffen, nämlich eine Mitteilung an die Hausbank. Es habe eine
Verhandlung mit der Hausbank über eine Umschuldung stattgefunden, im Zuge
derer kommuniziert worden sei, dass die Ablöse von der Firma X steuerfrei
bleibe, was zu einer besseren Bonitätsbewertung geführt habe. Der
Gesamtfinanzierungsrahmen habe S 30 Mio. betragen. Die nunmehrige
Verschuldung betrage ungefähr den vierfachen Jahresumsatz. Auf Grund der
Auskunft des FAes seien Dispositionen mit der Hausbank getroffen worden, was
nicht geschehen wäre, falls das FA von vornherein gesagt hätte, der
Betrag wäre der Einkommensteuer zu unterziehen.
Die
Fachbereichsleiterin, zugleich Vertreterin des FAes im Berufungsverfahren, gab
an, dass es damals die telefonische Anfrage gegeben habe. Diese sei in die
Richtung gegangen, dass als Ablöse für stehende Ernte ein Betrag zu
bezahlen wäre. Die rechtliche Beurteilung, dass es sich um eine
Entschädigung für stehende Ernte und Feldinventar handle, sei ihr vom
steuerlichen Vertreter vorgegeben worden. Sie habe dann gefolgt, dass dafür
die damalige Erlassmeinung anwendbar sei. Die Fachbereichsleiterin habe jedoch
den steuerlichen Vertreter darauf hingewiesen, dass eine allfällige
Entschädigung für die Aufgabe des Pachtrechtes sehr wohl der
Einkommensteuer unterliegen würde. Aus dem handschriftlichen Aktenvermerk
des steuerlichen Vertreters gehe hervor, dass es sich um eine Ablöse
für stehende Ernte und Feldinventar handeln soll. Die rechtliche
Beurteilung sei der Fachbereichsleiterin so vorgegeben und von ihr nicht einer
näheren Überprüfung unterzogen worden.
Der steuerliche
Vertreter gab dazu an, dass sich aus seiner Anfrage ergebe, dass der
Verpächter X eine GmbH sei, in Besprechungen während der
Betriebsprüfung sei von Seiten des FAes bezweifelt worden, dass eine solche
Vereinbarung zwischen einer GmbH und einem Landwirt möglich
sei.
Die Vertreterin
des FAes gab an, sie könne sich nicht erinnern, dass ihr Unterlagen
angeboten worden wären. Es habe sich schließlich um einen Fall um
mehrere Millionen Schilling gehandelt.
Der steuerliche
Vertreter gab an, er habe damals beim Telefon mit der Fachbereichsleiterin sogar
Passagen aus den Verträgen vorgelesen und auf die betragliche
Zusammensetzung der Ablöse für stehende Ernte und Feldinventar sowie
die zweite Ablöse für das Pachtrecht, die zeitlich gestaffelt
angegeben wurde, hingewiesen. Er habe damals schon öfters telefonischen
Kontakt mit dem FA in Sachen seines Mandanten gehabt und sich immer auf die
Auskünfte des FAes verlassen können. Der steuerliche Vertreter finde
es nicht richtig, wenn das Unterlassen von schriftlichen Aufzeichnungen durch
Beamte zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen soll.
Die Vertreterin
des FAes gab an, sie sei damals in der Funktion einer Fachbereichsleiterin
tätig gewesen. Zu ihren Aufgaben habe es gehört, Berufungen zu
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4039-W/02
- Stammnummer
- 20305
- Gültig
- 13.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF