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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4039-W/02

1.) Kein Wiederaufnahmsgrund, Sachverhalt dem Fachbereichsleiter vor Bescheiderlassung mitgeteilt. 2.) Antrag, Verlängerung, Berufungsfrist, Hemmung der Berufungsfrist

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4039-W/02vom 13.01.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Nach der OVB (Organisation von Veranlagung und Betriebsprüfung) war der Fachbereichsleiter der Veranlagung zuzuordnen. Sachverhaltsmitteilungen an den Fachbereichsleiter vor Erlassung eines Einkommensteuerbescheides stehen daher einer späteren Wiederaufnahme entgegen.
Wenn ein Fristverlängerungsantrag nicht bis zur beantragten Frist abgewiesen wurde, gilt die Berufungsfrist antragsgemäß verlängert. Wird erst der vierte Fristverlängerungsantrag abgewiesen, tritt die Hemmungswirkung des § 245 Abs3 BAO betreffend der zuletzt auf Antrag verlängerten Berufungsfrist ein.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom 17. August 2001 gegen den Bescheid des FAes vom 21. Juni 2001 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1998 und die Berufung vom 30. August 2002 gegen den Bescheid des FAes vom 31. Juli 2002 betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 nach Durchführung mündlicher Berufungsverhandlungen am 19. Oktober 2005 und 11. Jänner 2006 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe a) Zurückweisung Im Bescheid vom 13. Dezember 1999 veranlagte das zuständige Finanzamt (FA) die Einkommensteuer für das Jahr 1998 zunächst antragsgemäß. Nach einer Betriebsprüfung (Bericht vom 13. Juni 2001, Dauerbelege Seite 10ff) nahm das FA mit Bescheid vom 21. Juni 2001 das Verfahren betreffend Einkommensteuer 1998 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ am selben Tag einen geänderten Einkommensteuerbescheid. Beide Bescheide wurden laut Rückschein (Akt Seite 13) am 25. Juni 2001 der mit Zustellvollmacht (DB Seite 2) ausgestatteten steuerlichen Vertretung zugestellt. Der Betriebsprüfungsberichtbericht vom 13. Juni 2001 wurde am 29. Juni 2001 zugestellt (DB Seite 28). Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 (AS 15) gab der Bw. an, dass er eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 21. Juni 2001, eingelangt am 29. Juni 2001, mit dem die Einkommensteuer für das Jahr 1998 abweichend vom bisherigen Bescheid festgesetzt worden sei, aus derzeitiger Sicht im Sinne der Verfahrensökonomie erst für sinnvoll halte, wenn über die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens endgültig abgesprochen worden sei. Der Bw. stelle daher gemäß § 245 Abs. 3 BAO den Antrag, die Berufungsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 21. Juni 2001, mit dem die Einkommensteuer 1998 festgesetzt worden sei, bis zum 28. September 2001 zu verlängern. Mit drei aufeinander folgenden Schreiben (AS 17ff) ersuchte der Bw. jeweils gleichlautend um weitere Fristverlängerungen betreffend Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 21. Juni 2001. | Ansuchen vom: | Beantragte Frist bis: | 27. September 2001 | 31. Oktober 2001 | 29. Oktober 2001 | 30. November 2001 | 30. November 2001 | 30. Dezember 2001 Mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 (AS 23) wies das FA das Ansuchen des Bw. vom 30. November 2001 auf Verlängerung der Berufungsfrist Einkommensteuer 1998 mit der Begründung ab, es sei bereits hinreichend Zeit für die Einbringung des Rechtsmittels zur Verfügung gestanden. Der Umstand, dass der Wiederaufnahmebescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, hindere den Bw. nicht, auch das in Aussicht genommene Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid einzubringen. Dieser Bescheid wurde dem Bw. 10. Dezember 2001 zugestellt (Ruckschein AS 24) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 (AS 25f) erhob der Bw. schließlich Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 21. Juni 2001. Diese richte sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, weil das FA im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens das Einkommen des Jahres 1998 zu hoch festgesetzt habe. Der Bw. stelle den Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, der den "unten angeführten Berufungsgründen" Rechnung trage. Sollte das FA dieser Berufung im eigenen Wirkungskreis nicht vollinhaltlich stattgeben, verzichte der Bw. auf die Herausgabe einer Berufungsvorentscheidung und stelle den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen und eine mündliche Verhandlung festzusetzen. Entgegen den Angaben betreffend "unten angeführte Berufungsgründen" enthält die Berufung keine Begründung. Zurückweisungsbescheid: Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 (AS 28f, 57f) wies das FA die Berufung des Bw. vom 13. Dezember 2001 gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 gemäß § 273 Abs. 1 BAO mit der Begründung zurück, dass die Berufungsfrist gemäß § 245 bzw. § 276 BAO bereits am 11. Dezember 2001 abgelaufen sei. Dieser Tag ergebe sich wie folgt: Das Ersuchen des Bw. vom 29. Oktober 2001 um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum 30. November 2001 sei keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführt worden. Somit sei der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der 30. November 2001 gewesen. Das weitere Ersuchen des Bw. um Rechtsmittelfristverlängerung vom 30. November 2001 sei an eben diesem Tag, somit am letzten Tag der offenen Rechtsmittelfrist eingebracht worden und habe eine Hemmung des Laufes der Rechtsmittelfrist gemäß § 245 Abs. 4 BAO bewirkt. Der abweisende Bescheid vom 6. Dezember 2001 zum letztgenannten Fristverlängerungsansuchen sei dem Bw. am 10. Dezember 2001 zugestellt worden. Somit habe an diesem Tag die Hemmung der Rechtsmittelfrist gemäß § 245 Abs. 4 BAO geendet. Die Hemmung der Rechtsmittelfrist bedeute, dass ihr Lauf mit dem Tag der Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung abgestoppt werde und dass mit der Zustellung des Bescheides über die Abweisung des Fristverlängerungsantrages folgenden Tag ihr Rest weiterlaufe (unter Hinweis auf Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, § 245 Tz 38). Da der Antrag des Bw. vom 30. November 2001 erst am letzten Tag der offenen Rechtsmittelfrist eingebracht worden sei, sei dem Bw. zur Ausarbeitung der Berufung nur mehr der auf die Ablehnung folgende Tag, somit Dienstag, der 11. Dezember 2001 zur Verfügung gestanden (unter Hinweis auf Stoll, BAO, Seite 2523f). Die laut "Datumsaufschrift" am 13. Dezember 2001 ausgearbeitete Berufung und laut Poststempel an diesem Tag eingebrachte Berufung sei daher verspätet. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 30. August 2002 (AS 60ff) die verfahrensgegenständliche Berufung: Diese richte sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, da das FA die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 13. Dezember 2001 zu Unrecht zurückgewiesen habe. Der Bw. stelle den Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Sollte das FA dieser Berufung im eigenen Wirkungskreis nicht vollinhaltlich stattgeben, verzichte der Bw. auf die Herausgabe einer Berufungsvorentscheidung und stelle den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen und eine mündliche Verhandlung festzusetzen. Begründung: Solange über die Berufung über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 nicht entschieden worden sei, sollte der steuerliche Vertreter des Bw. vom Recht auf Ansuchen um Fristverlängerung wiederholt Gebrauch machen. Andernfalls wären bei der Ausarbeitung der Berufung Kosten für den Bw. entstanden, die im Falle einer positiven Entscheidung über die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 nicht notwendig gewesen wären. Es widerspreche somit der Forderung nach einer effizienten Verfahrensökonomie, dass eine Berufung eingebracht werden soll, die im Falle einer positiven Entscheidung über eine vorgelagerte Berufung (die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1998) ohnehin hinfällig werde. Seitens des steuerlichen Vertreters des Bw. sei daher die erste Fristerstreckung per 25. Juli 2002 [Anmerkung: tatsächlich 2001] somit fünf Tage vor Ablauf der gesetzlichen Berufungsfrist, beantragt worden Gemäß § 245 Abs. 3 BAO sei durch diesen Antrag der Fristlauf gehemmt worden, die Berufungsfrist könne erforderlichenfalls auch wiederholt verlängert werden. Zusammenfassend finde sich nachfolgend eine chronologische Auflistung der Anträge auf Fristverlängerung: | | eingebracht am | Fristverlängerung beantragt bis | Erste Fristverlängerung | 25. Juli 2001 | 28. September 2001 | Zweite Fristverlängerung | 27. September 2001 | 31. Oktober 2001 | Dritte Fristverlängerung | 29. Oktober 2001 | 30. November 2001 | Vierte Fristverlängerung | 30. November 2001 | 30. Dezember 2001 Folge man der im angefochtenen Zurückweisungsbescheid vorgebrachten Logik des FAes, würde sich die jeweils verbleibende Rechtsmittelfrist zur Einbringung der Berufung folgendermaßen errechnen:   | Tag der Einbringung der Fristverlängerung | Ende der gesetzlichen bzw. beantragten Frist | Verbleibende Tage zur Eingabe der Berufung | 25. Juli 2001 | 29. Juli 2001 | Fünf Tage | 27. September 2001 | 28. September 2001 | Zwei Tage | 29. Oktober 2001 | 31. Oktober 2001 | Drei Tage | 30. November 2001 | 30. November 2001 | Ein Tag Eben darauf, das heiße auf die vermeintliche Tatsache, dass durch die Eingabe der vierten Fristverlängerung am letzten Tag der Berufungsfrist lediglich ein Tag zur Eingabe der Berufung verblieben sei, scheine sich der Zurückweisungsbescheid vom 31. Juli 2002 zu beziehen, wenn vermerkt werde, dass die Eingabe der Berufung per 11. Dezember 2001 erfolgen hätte müssen und die Eingabe per 13. Dezember 2001 zu spät erfolgt sei. Nehme man diesen Gedankengang auf, so wäre es doch möglich, durch wiederholte Fristverlängerungen die verbleibende Restfrist sowohl zu verkürzen aber auch willkürlich zu verlängern, indem der Folge-Fristverlängerungsantrag unmittelbar nach Eingabe des ursprünglichen Fristverlängerungsantrages gestellt werde. Ein Beispiel solle dies verdeutlichen: Wäre der oben angeführte Fristverlängerungsantrag an Stelle am 29. Oktober 2001 bereits am 20. Oktober 2001 gestellt worden, dann würde sich die verbleibende Restfrist auf nunmehr zwölf Tage belaufen haben. Man könnte also dadurch eine Besserstellung erreichen, indem man grundsätzlich einen Folgefristverlängerungsantrag stelle, um im Falle einer Zurückweisung einen größeren Zeitraum zur Eingabe des jeweiligen Rechtsmittels zur Verfügung zu haben. Dass dies nicht die Motivation des Gesetzgebers gewesen sein konnte, scheine offensichtlich. Die Auslegung des FAes könne daher im gegebenen Fall nicht gesetzeskonform sein. Wie im Zurückweisungsbescheid vermerkt, sei der erste bis dritte Antrag auf Fristverlängerung keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführt worden, dh. die ab 25. Juli 2001 einsetzende Hemmung des Fristenlaufes könne im Zeitraum 25. Juli 2001 bis 10. Dezember 2001 nicht geendet haben, da durch die bereits erwähnten Fristverlängerungen die Hemmung aufrechterhalten worden sei. Erst der vierte Antrag auf Fristverlängerung sei einer bescheidmäßigen Erledigung unterzogen worden und per Bescheid vom 6. Dezember 2001, eingegangen am 10. Dezember 2001, abgewiesen worden. Gemäß § 245 Abs. 4 BAO ende die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt werde. Dieser Tag sei wie oben bereits angeführt, der 10. Dezember 2001 gewesen. Folglich sei vom Tag der Einbringung des ersten Antrages auf Fristverlängerung 25. Juli 2001 der Fristenlauf durch die fristgerechte Einbringung der oben angeführten Fristenverlängerungsanträge ununterbrochen gehemmt gewesen. Mit dem dem 10. Dezember 2001 folgenden Tag habe der Rest der Rechtsmittelfrist begonnen weiterzulaufen. Dies werde durch den Zurückweisungsbescheid vom 31. Juli 2002, der auf Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, § 246 Tz 38, verweise, bestätigt. An dieser Stelle sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Fristlauf bereits durch den ersten Antrag auf Fristverlängerung vom 25. Juli 2002 [gemeint offenbar: 2001] mit selbigem Tag gehemmt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die offene Rechtsmittelfrist auf fünf Tage belaufen, da die gesetzliche Rechtsmittelfrist erst ein Monat nach Zustellung des Bescheides, somit am 29. Juli 2002 [gemeint offenbar: 2001] geendet habe. Entgegen dem Zurückweisungsbescheid vom 31. Juli 2002 sei folglich zur Ausarbeitung der Berufung nicht ausschließlich der auf die Ablehnung des vierten Fristverlängerungsantrages folgende Tag ("Dienstag, der 11. Dezember 2002" [gemeint offenbar: 2001]) zur Verfügung gestanden, sondern habe vielmehr die Frist zur Eingabe der Berufung am 15. Dezember 2001 geendet. Die am 13. Dezember 2001 eingebrachte Berufung sei daher keinesfalls verspätet erfolgt. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid sei daher aufzuheben. b) Wiederaufnahme Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 stellte der Berufungswerber (Bw.) einen Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründung in eventu Berufung (AS 30ff) und führte aus, mit Bescheid vom 21. Juni 2001, eingelangt am 29. Juni 2001, sei das Verfahren zum Einkommensteuerbescheid 1998 vom 13. Dezember 1999 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen worden. Die Begründung des oben genannten Wiederaufnahmsbescheides sei zu entnehmen, dass "die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen sind", erfolgt sei. Dem im Wiederaufnahmsbescheid bezeichneten Prüfungsbericht vom 13. Juni 2001, eingelangt am 29. Juni 2001, sei wiederum im Punkt D Tz 21 "Wiederaufnahme des Verfahrens" zu entnehmen, dass hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 Feststellungen getroffen worden seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machen würden. In diesem Punkt werde ferner auf Tz 19 "Berechnung des Einkommens" und Tz 20 "Berechnung der Einkommensteuer" verwiesen. Hierbei werde von dem unter Punkt C des Prüfberichtes ermittelten Einkommen ausgegangen, das um einen Betrag von S 9,750.000,00 erhöht worden sei. Diese Gewinnerhöhung sei laut Tz 16 des Prüfberichtes in Höhe des in der Bilanz auf dem Kapitalkonto ausgewiesenen Betrages einer "Ablöse für die stehende Ernte und das Feldinventar", bei dem es sich nach Meinung des FAes laut Treuhandvertrag und gerichtlichem Vergleich vom 9. Oktober 1998 um den Entschädigungsbetrag für die Beendigung des Landpachtvertrages mit der Firma X-GmbH (X-GmbH) handle und da gemäß Tz 16 im gerichtlichen Vergleich weiters vereinbart worden sei, dass allfällige auf den Flächen befindliche Fahrnisse des Bw. und vorhandene Rasenbestände entschädigungslos in das Eigentum der X-GmbH übergehen würden. Gemäß § 303 Abs. 4 BAO sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. a (Urkundenfälschung, falsches Zeugnis, gerichtlich strafbare Tat, Erschleichung) und lit. c (Abhängigkeit von Vorfragen) und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen würden, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Aus der Bescheidbegründung sei aber nicht ersichtlich, auf welchen konkreten Tatbestand des § 303 Abs. 4 BAO sich die Wiederaufnahme des Verfahrens stütze beziehungsweise in welcher Weise die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt wären. Die Ausführungen unter Tz 16 des Prüfberichtes würden zwar einen Hinweis auf eine nunmehr geänderte rechtliche Beurteilung des auf Grund der Anfragebeantwortung vom 17. September 1999 schon bekannt gewesenen Sachverhaltes über die "Ablöse für die stehende Ernte und das Feldinventar" geben, jedoch fehle eine Darlegung über das Neuhervorkommen bestimmt zu bezeichnender Tatsachen und Beweise einerseits sowie über die Qualifikation dieser als für den Spruch des anderslautenden Bescheides bedeutsam andererseits. Unter Punkt D Tz 21 "Begründung des Ermessensgebrauches" sei dem Prüfbericht ferner zu entnehmen, dass die "Wiederaufnahme unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt sei. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen". Diese Begründung des Ermessensgebrauches stelle laut Bw. eine ganz allgemein gehaltene, schematische, damit in Wahrheit inhaltsleere, weil floskelhafte Formel dar, die auf die individuellen Verhältnisse nicht Bedacht nehme und sich in ihrer Allgemeinheit auf jeden anderen Fall ebenso anwenden ließe. Sie erfülle keinesfalls das Erfordernis einer ausreichenden Begründung. Insbesondere fehle eine Darlegung, welche Erwägungen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit in ihrer Gegenüberstellung und Abwägung den Ausschlag gerade für den Inhalt der konkreten Ermessensentscheidung gegeben hätten. Es obliege der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides ihre Entscheidung zu rechtfertigen und die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich sei. Der Bw. stelle daher gemäß § 245 Abs. 2 BAO den Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 vom 21. Juni 2001 fehlenden Begründung. Sollte sich der oben bezeichnete Wiederaufnahmebescheid jedoch als ausreichend begründet herausstellen, so würde der Bw. schon jetzt in eventu das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 vom 21. Juni 2001 erheben. Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 (AS 34f) betreffend Mitteilung einer ganz oder teilweisen fehlenden Bescheidbegründung gemäß § 245 Abs. 2 BAO betreffend Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1998 vom 21. Juni 2001 teilte das FA dem Bw. zu seinem Antrag vom 25. Juli 2001 mit, im Zuge der Betriebsprüfung betreffend das Jahr 1998 sei dem FA erstmals die Vergleichsausfertigung eines Bezirksgerichts vom 22. Oktober 1998 (unter Angabe der Geschäftszahl) vorgelegt worden. Diese Urkunde stelle ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO dar, welches zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer 1998 bereits existiert, von welchem jedoch das FA in diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis gehabt habe. Die Kenntnis dieses Beweismittels hätte, wie im Prüfbericht vom 13. Juni 2001 dargestellt, einen im Spruch anders lautenden Einkommensteuerbescheid herbeigeführt. Soweit erweise sich die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1998 gemäß § 303 Abs. 4 BAO als zulässig und in Ausübung des Ermessens gemäß § 20 BAO auch geboten, da durch die Erfassung der auf Grund des Vergleiches zugeflossenen Beträge unter den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Verlustvorträge der Vorjahre im erheblichen Ausmaß verwendet würden und so für künftige positive Betriebsergebnisse nicht mehr zur Verfügung stünden. Die Prüfungsfeststellungen hätten zwar keinen direkten Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuerschuld 1998, jedoch würden die Abgabenansprüche betreffend die Einkommensteuer der Folgejahre möglicherweise maßgeblich beeinflusst. Somit sei dem Interesse des Abgabengläubigers an der Rechtsrichtigkeit unter Beobachtung des gemäß § 114 BAO gebotenen Prinzips der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Vorrang gegenüber dem Parteiinteresse an der Rechtskraft eingeräumt. Diese Mitteilung sei kein Bescheid und könne daher nicht gesondert bekämpft werden (unter Bezugnahme auf VwGH 19.5.1994, 92/15/0174). Hingewiesen werde jedoch darauf, dass die Rechtsmittelfrist des Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1998 mit Einbringung des Antrages des Bw. vom 25. Juli 2001 gehemmt worden sei. Mit dem Tag der Zustellung dieser Mitteilung laufe die Rechtsmittelfrist des Bescheides weiter (unter Hinweis § 245 Abs. 4 BAO) Diese Mitteilung wurde dem Bw. am 2. August 2001 zugestellt (Rückschein AS 36). Mit Schreiben vom 6. August 2001 (AS 37) stellte der Bw. gemäß § 245 Abs. 3 BAO den Antrag, die Berufungsfrist gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1998 vom 21. Juni 2001 bis zum 17. August 2001 zu verlängern, da der Bw. einerseits im Falle der Einbringung der Berufung die Verfassung einer umfassenden Sachverhaltsdarstellung für erforderlich halte und andererseits der Bw. dem steuerlichen Vertreter kurzfristig nicht für einen abschließenden Besprechungstermin erreichen könne. Mit Schreiben vom 17. August 2001 (AS 39ff) erhob der Bw. Berufung gegen den Bescheid vom 21. Juni 2001 betreffend Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1998 und brachte vor, die Berufung richte sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, weil das FA das Einkommensteuerverfahren 1998 zu Unrecht wiederaufgenommen habe. Der Bw. stelle den Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Sollte das FA dieser Berufung im eigenen Wirkungskreis nicht vollinhaltlich stattgeben können, verzichte der Bw. auf die Herausgabe einer Berufungsvorentscheidung und stelle den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen und eine mündliche Verhandlung festzusetzen. Begründung: In der am 31. Juli 2001 erstellten Mitteilung einer ganz oder teilweise fehlenden Bescheidbegründung gemäß § 245 Abs. 2 BAO werde angeführt, dass die Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts vom 22. Oktober 1998 ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO darstelle, von welchem das FA zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides keine Kenntnis gehabt habe. Hierzu sei anzumerken, dass die steuerliche Vertretung des Bw. im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 1998 am 9. September 1999 telefonisch mit dem namentlich genannten zuständigen Referenten des FAes und von diesem weitergeleitet an die Fachbereichsleiterin Veranlagung in Verbindung getreten sei, um eindeutig abklären zu können, ob die Einkommensteuer-Richtlinien 1984, Abschn. 73 (1) anwendbar seien und sohin die geleistete Entschädigung für Feldinventar und stehende Ernte außer Ansatz zu bleiben hätten. In diesem Gespräch sei der Sachverhalt umfassend und vollständig dargelegt und die Übersendung der Treuhandvereinbarung und des Vergleichsentwurfes angeboten worden. Vorwegnehmend sei an dieser Stelle angemerkt worden, dass der Wortlaut des der Treuhandvereinbarung angeschlossenen Vergleichsentwurfes vollständig dem tatsächlich geschlossenen gerichtlichen Vergleich entspreche. Die Übermittlung sei seitens des FAes für nicht notwendig erachtet und abgelehnt worden. Jedenfalls sei zu diesem Zeitpunkt jedoch der tatsächliche Sachverhalt dem FA bekannt gewesen. Die Behauptung, dass das FA von diesem, wie in der Mitteilung einer ganz oder teilweise fehlenden Bescheidbegründung gemäß § 245 Abs. 2 BAO angeführt, neu hervorgekommenen Beweismittel keine Kenntnis gehabt habe, sei folglich nicht richtig, da die Übermittlung desselben dem FA angeboten worden sei, das FA sohin Kenntnis von der Existenz der Treuhandvereinbarung und des gerichtlichen Vergleiches gehabt habe und darüberhinaus das FA auf Grund der telefonischen Erläuterungen, die im Gespräch mit der Fachbereichsleiterin dargelegt worden seien, jedenfalls auch umfassende inhaltliche Kenntnis der angeführten Schriftstücke gehabt habe. Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes liege jedenfalls ein vom FA verschuldeter Mangel bei der Sachverhaltsermittlung vor. Dieser Umstand des behördlichen Verschuldens sei bei der Ermessensübung jedoch nicht berücksichtigt worden, obwohl dies geboten gewesen wäre. Die am 9. September 1999 erbetene Auskunft sei am 17. September 1999, sohin acht Tage nach der vom steuerlichen Vertreter eingebrachten Anfrage telefonisch von der Fachbereichsleiterin erteilt worden. Gemäß diesem Telefonat seien die Einkommensteuer-Richtlinien 1984 anzuwenden gewesen und die Entschädigung wäre daher im Ausmaß, in dem sie auf die stehende Ernte und das Feldinventar entfalle, steuerfrei zu belassen und in der Gewinnermittlung nicht anzusetzen. Vom steuerlichen Vertreter seien über diese Telefonate handschriftliche Aktenvermerke verfasst worden. Es erscheine zwar möglich, aber in Anbetracht der nicht unerheblichen Höhe der gegenständlichen Ablösezahlung von S 9,750.000,00 geradezu unvorstellbar, dass die Fachbereichsleiterin, die sich immerhin acht Tage mit dieser Frage beschäftigen habe müssen, bis sie den steuerlichen Vertreter zurückgerufen habe, keinerlei Aufzeichnungen über die Auskunftserteilung gemacht haben soll. Sollte dem tatsächlich so sein, so liege wohl eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung vor. Auch dieser Umstand wäre nach Erachten des Bw. bei der Ermessensentscheidung über die Wiederaufnahme zu berücksichtigen gewesen. Auf Grund dieser Auskunft und im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom FA erteilten Information sei der Jahresabschluss 1998 erstellt und insbesondere nicht mehr rückgängig zu machende wirtschaftliche Dispositionen getroffen worden. Im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung sei vom durchführenden Prüforgan zunächst am 24. November 2000 festgestellt worden, dass die auf Grund obiger Auskunft steuerfrei belassene Entschädigungszahlung zu versteuern sei, da hierbei keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen würden (unter Hinweis auf ein FAX vom 24. November 2000 des Prüfers an die steuerliche Vertretung). Auf die vom Steuerberater abgegebene und darauf Bezug nehmende Erklärung sei seitens des Prüforgans nicht Stellung genommen und daraufhin die Betriebsprüfung unterbrochen worden. Am 19. Dezember 2000 sei es zu einem Treffen zwischen einem namentlich genannten Gruppenleiter des FAes und dem Steuerberater gekommen. Zugezogen sei zu einem späteren Zeitpunkt ein namentlich genannter Abteilungsleiter worden. In diesem Gespräch habe das Verdachtsmoment des Vorliegens von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch die Argumentation des Steuerberaters ausgeräumt werden können und man habe sich darauf verständigen können, dass im gegebenen Fall Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen würden. Zufolge der nachfolgenden Argumentation des Gruppenleiters sei jedoch der gemäß der Treuhand geleistete Betrag eindeutig für die Aufgabe des Pachtrechtes geleistet worden und keinesfalls als Ablöse für die stehende Ernte. Hierzu sei Folgendes anzumerken: In den Verhandlungen des Bw. mit der Firma X sei unzweifelhaft davon ausgegangen worden, dass der laut Treuhandvereinbarung zu entrichtende Betrag als Ablöse für die stehende Ernte aufzubringen gewesen sei. Dies sei unter anderem einem FAX zu entnehmen, das von der steuerlichen Vertretung an einen namentlich genannten Vertreter der Firma X übermittelt worden sei. Der Beilage dieses Schreibens sei die genaue Bewertung der nicht mehr verwertbaren Rasenbestände zu den jeweiligen Rückgabeterminen zu entnehmen. Dieses FAX inklusive sämtlicher Beilagen sei in der erwähnten Besprechung dem Abteilungsleiter des FAes übergeben worden. Wäre der laut Treuhandvereinbarung festgesetzte Betrag tatsächlich als Pachtrechtsablöse zu leisten gewesen, wären derartige Berechnungen sowie der im Auftrag der Firma X im Dezember 1999 von Landschaftsarchitekten erstellte Rollrasen-Flächennachweis, die beiden involvierten Parteien Kosten verursacht hätten, nicht notwendig gewesen. Dieser Sachverhalt dokumentiere unzweifelhaft den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Treuhandvereinbarung. Ein weiterer Betrag wäre für die Aufgabe des Pachtrechtes zu leisten gewesen. Die Höhe dieses Betrages sollte sich nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für den Pferdesportpark richten. Die diesbezügliche Staffelung sei im Vergleich angeführt. Da die Baugenehmigung bis zum letztfälligen Stichtag nicht erfolgt sei, würden keine Zahlungen mehr geleistet werden. Im Laufe des Gesprächs sei vorübergehend auch das Vorliegen einer Ablöse für die stehende Ernte und das Feldinventar außer Streit gestellt worden, jedoch nunmehr vom Abteilungsleiter des FAes neu eingewendet worden, dass er Zweifel an der Auslegung der Anwendbarkeit des "§ 73 Abs. 1 ESTR 1984" habe, da die Richtlinien contra legem wären. Hierzu sei zu bemerken, dass eine nunmehr andere rechtliche Beurteilung eines bekannt gewesenen Sachverhaltes nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertige. In einer letzten Abschlussbesprechung mit dem Vorstand des FAes am 9. Mai 2001 sei nochmals bestätigt worden, dass ohne Zweifel Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorlägen. Seitens des FAes sei jedoch wiederum die Ansicht betont worden, dass keine Ablöse für die stehende Ernte entrichtet worden sei, sondern eine Entschädigungszahlung für die Aufgabe des Pachtrechtes. Auf das vorgelegte FAX an die X-GmbH [betreffend Bewertung der Rasenbestände] und den augenscheinlichen Mangel bei der Sachverhaltsermittlung sei nicht mehr näher eingegangen worden. Es sei lediglich bestätigt worden, dass über die telefonisch erteilte Auskunft keinerlei Aktenvermerke angefertigt worden seien. Das nach Meinung des FAes neu hervorgekommene Beweismittel des gerichtlichen Vergleiches vermöge nicht einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen bzw. zu rechtfertigen, da sich der Sachverhalt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die Kenntnis des gerichtlichen Vergleiches nicht geändert habe. In der bereits genannten Mitteilung der ganz oder teilweise fehlenden Bescheidbegründung werde diesbezüglich auf die Darstellung des Prüfberichtes vom 13. Juni 2001 verwiesen. Im genannten Prüfbericht werde zunächst auf die Textierung der Treuhandvereinbarung vom 9. Oktober 1998 mit dem Zitat "Entschädigungsbetrag für die Beendigung des Landpachtvertrages" und weiter auf die Textierung des gerichtlichen Vergleiches vom 22. Oktober 1998 mit dem Zitat "... allfällige auf den Flächen befindlichen Fahrnisse des [Bw.] und vorhandene Rasenbestände entschädigungslos in das Eigentum der X-GmbH übergehen" Bezug genommen. Es liege im Wesen des Begriffes der "Entschädigung für die Beendigung eines Landpachtvertrages", dass damit rechtlich unterschiedlich zu qualifizierende Kosten abgegolten würden. Insbesondere seien von diesem Begriff nicht nur Entschädigungen für die stehende Ernte, für das Feldinventar und für die im Boden befindliche Saat sowie für alle erdenklichen sonstigen im Zuge der Beendigung eines Landpachtvertrages anfallenden Kosten und Investitionen grundsätzlich umfasst. Diese sprachliche Ungenauigkeit der Treuhandvereinbarung könne aber nicht Grund sein, um den auf Grund dieser Treuhandvereinbarung vor Abschluss des gerichtlichen Vergleiches gezahlten Entschädigungsbetrag nicht als Ablöse für die Rasenbestände, sondern im Gegenteil als Ablöse für die Aufgabe des Pachtrechtes zu qualifizieren. Dies insbesondere deshalb, da der wahre wirtschaftliche Gehalt der Treuhandvereinbarung, der gemäß § 21 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen maßgebend sei, unter anderem dokumentiert durch den dem FA vorgelegten Schriftverkehr (FAX der steuerlichen Vertretung an die Firma X vom 14. September 1998 mit einer Zusammenstellung und Kostenschätzung für die stehende Ernte und die im Boden befindliche Saat, die bis zur Übergabe der Flächen nicht mehr verwendet werden könnten, sowie der im Auftrag der Firma X durchgeführte Rollrasen-Flächennachweis zum 7. Dezember 1999), eindeutig im Vorliegen einer Ablöse für die Rasenbestände (stehende Ernte und im Boden befindliche Saat) liege. Erst der später geschlossene gerichtliche Vergleich habe die Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung für die Aufgabe des Pachtrechtes zum Inhalt. Eine nochmalige Entschädigung der bereits in Folge des Vollzugs der Treuhandvereinbarung entschädigten Rasenbestände im Zuge des gerichtlichen Vergleiches werde durch den vom FA im Prüfbericht zitierten und oben wiedergegebenen Passus "...entschädigungslos ... übergehen" ausgeschlossen. Die Höhe dieser zusätzlichen Entschädigung sei gemäß gerichtlichem Vergleich in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für den von der Firma X projektierten Pferdesportpark abfallend gestaffelt. Diese Staffelung erfolge auf Grund der zweifelsfrei logischen Annahme, dass das Pachtrecht, im Gegensatz zum Wert der stehenden Ernte, mit Herannahen des ursprünglich im Pachtvertrag vereinbarten Beendigungstermins an Wert verliere. Es bleibe daher festzustellen, dass seitens des FAes der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden sei, ferner unter grober Sorgfaltspflichtverletzung keinerlei Aktenvermerke über die Auskunftserteilung angefertigt worden seien, weiters aus Verschulden der Behörde die gegenständlichen Beweismittel nicht bereits im Zuge der telefonischen Anfrage vorgelegt worden seien und darüber hinaus auf Grund der bereits getroffenen wirtschaftlichen Dispositionen eine Gefährdung des Fortbestandes des Unternehmens durch die beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens herbeigeführt werde (zu befürchtende drastische Reduktion der Bonitätseinstufung bei den Kreditgebern, da die zukünftige Verlustvortragsverwertung bereits an die finanzierende Hausbank kommuniziert worden sei), dies alles jedoch im Zuge des Ermessensgebrauches bei der gebotenen Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit keine Berücksichtigung gefunden habe. Gegenteilig sei bei Betrachtung der oben dargestellten Chronologie der vom FA vorgebrachten Argumentation der Eindruck zu gewinnen gewesen, dass im vordergründigen Interesse des FAes die Besteuerung der Ablösezahlung gelegen und keineswegs die Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Mittelpunkt gestanden sei. Auf Grund des dargelegten Sachverhaltes und vor allem der Tatsache, dass seitens des Steuerberaters das Bemühen bestanden habe, sämtliche Unterlagen offenzulegen, dies aber nicht in Anspruch genommen worden sei, sohin keine neuen Beweismittel im Sinne von § 303 Abs. 4 BAO hervorgetreten seien, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien, und deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen geeignet seien, sei eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens, kundgetan im Bescheid vom 21. Juni 2001 als rechtswidrig zu betrachten und aufzuheben. In der Stellungnahme vom 11. Oktober 2001 (AS 46f) gab der Betriebsprüfer an, die Kenntnis über den Inhalt einer telefonischen vorgetragenen Anfrage ersetze nicht die authentische Kenntnis des Inhaltes von Vereinbarungen, zumal diese, wie selbst in der Berufung ausgeführt werde, eine "sprachliche Ungenauigkeit" beinhalte. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt sei erst durch Vorlage der in Rede stehenden Vereinbarung bekannt geworden. Ein Verschulden an der Nichtvorlage dieser Beweismittel durch das FA sei nicht zu erkennen. Die Vorlage anlässlich der Auskunftserteilung bzw. im Zuge der Erklärungsabgabe wäre dem Berufungswerber selbstverständlich offen gestanden. Eine Ablehnung der Vorlage der Beweismittel anlässlich der Auskunftserteilung seit laut einer Stellungnahme der Fachbereichsleiterin unwahrscheinlich bzw. würde eine derartige Ablehnung den Bw. natürlich nicht daran hindern, diese dennoch (etwa in Verbindung einem schriftlichen Auskunftsbegehren) vorzulegen. Die Unkenntnis der Abgabenbehörde vom authentischen Inhalt dieser Urkunden habe der Bw. selbst zu vertreten. Die amtswegige Ermittlungspflicht befreie die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (unter Hinweis auf VwGH 28.1.1998, 95/13/0069). Eine telefonische Rechtsauskunft könne für den weiteren Verfahrensfortgang nicht bindend sein, sofern das Legalitätsprinzip eine andere Beurteilung gebiete. Im Hinblick auf den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung sei die Fachbereichsleiterin um eine Stellungnahme gebeten worden. Persönliche Aufzeichnungen über die telefonisch erteilte Auskunft würden existieren (unter Hinweis auf eine Stellungnahme vom 4. Oktober 2001). Da die Auskunft erst im September 1999 eingeholt worden sei, also lange nach Abschluss der entsprechenden Vereinbarung im Oktober 1998, könnten sich die wirtschaftlichen Dispositionen, welche zum Abschluss dieser Vereinbarung geführt hätten, nicht in der erteilten Auskunft gründen. Andere wirtschaftliche Dispositionen seien nicht bekannt gegeben worden. Die Besteuerung der Ablösezahlung entspreche der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, da auch beim Vertragspartner die Aktivierung und künftige potentiell steuermindernde Aufwandswirksamkeit des Entschädigungsbetrages rechtskonform sei und auch die Textierung des vom Bw. argumentativ vorgebrachten Abschn. 73(1) der "Einkommensteuerrichtlinien 1998" von einer konformen Behandlung bei Pächter und Verpächter ausgeht. Sei diese konforme Behandlung nicht sichergestellt, dann seien nach Auffassung der Betriebsprüfung die "Einkommensteuerrichtlinien 1988" im Hinblick auf ihren contra-legem-Charakter in Folge des übergeordneten Prinzips der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unanwendbar. In der schriftliche Stellungnahme vom 4. Oktober 2001 (AS 48f) gab die Fachbereichsleiterin an: Telefonat vom 9. September 1999: Ein derartiges Telefonat habe tatsächlich stattgefunden, das Datum sei jedoch nicht mehr erinnerlich. Angebotene Unterlagen: Es könne nicht mit 100%iger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass solche Unterlagen angeboten worden seien, dennoch werde es für eher unwahrscheinlich gehalten, weil üblicherweise vor Beantwortung einer Anfrage seitens eines Abgabepflichtigen eventuelle Beweisunterlagen abverlangt würden, insbesondere wenn sie (wie angeblich im vorliegenden Fall) schon von Seiten des Anfragers angeboten würden. Inhaltliche Kenntnis des Vertrages und des Vergleiches: Bei der telefonischen Anfrage sei folgender Sachverhalt bekannt gegeben worden: Der Bw. sei Pächter eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes, Verpächter die Firma X. Da der Pachtvertrag vorzeitig aufgelöst werde (ursprünglich erst Ende 2000), erhalte der Bw. auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches eine Entschädigung für die stehende Ernte und Feldinventar. Es handle sich dabei um eine Ablöse für das Pachtrecht wegen vorzeitiger Auflösung, eine solche Ablöse werde sowieso in der Steuererklärung angesetzt. Keinerlei Aufzeichnungen: Es sei sehr wohl eine Aufzeichnung über diese Anfrage bei der Fachbereichsleiterin geführt worden, allerdings sei diese nicht im Steuerakt sondern in einer gesonderten Mappe betreffend Fachbereichsleiteranfragen abgelegt worden. Eine Kopie dieses Vermerks befindet sich in Anschluss an die Stellungnahme der Fachbereichsleiterin AS 50. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 (AS 51) wurde der Bw. vom FA ersucht, sich zu den Stellungnahmen zu äußern. Mit Schreiben vom 30. November 2001 (AS 54ff) teilte der Bw. zur Stellungnahme der Fachbereichsleiterin mit, es werde zur Kenntnis genommen, dass diese Aufzeichnungen über die eingebrachte Anfrage angefertigt habe. Es werde jedoch angemerkt, dass es eigenartig erscheine, dass zunächst seitens des FAes behauptet werde, es wäre kein Aktenvermerk angefertigt worden, nunmehr dieser jedoch in einer gesonderten Mappe betreffend Fachbereichsleiteranfragen, wohlgemerkt scheinbar ohne Datumsvermerk, aufgefunden worden sei. Es liege der Schluss nahe, dass die Fachbereichsleiterin erst nach der Abschlussbesprechung zum gegebenen Sachverhalt befragt worden sei, denn sonst hätte der Aktenvermerk wohl früher zum Vorschein kommen müssen. Es sei zwar mitgeteilt worden, dass sich die Fachbereichsleiterin in Karenz befunden habe, der gegebene Fall und der zur Diskussion stehende Betrag hätten eine Befragung und wohl auch eine Einladung von ihr zu einer der Besprechungen jedoch nach Ansicht des Bw. jedenfalls gerechtfertigt erscheinen lassen. Es spiegle die Vorgangsweise des FAes wider, dass dies unterlassen worden sei und es zeige weiters, dass seitens des FAes nur unzureichend Maßnahmen gesetzt worden seien, um den Sachverhalt, wie er entgegen der Darstellung des Bw. vom FA behauptet werde, zu überprüfen. In der Stellungnahme führe die Fachbereichsleiterin aus, dass "üblicherweise vor Beantwortung einer Anfrage seitens des Pflichtigen eventuelle Beweisunterlagen abverlangt werden". Herauf folge eine kurze Darstellung der inhaltlichen Kenntnisse des Vertrages und des Vergleiches. Selbst wenn der steuerliche Vertreter daher von der Tatsache absehe, dass er seinerseits die Zusendung der Unterlagen angeboten habe, hätte die Fachbereichsleiterin allein auf Grund der Kenntnis von der Existenz eines gerichtlichen Vergleiches von sich aus diese Unterlagen anfordern müssen, um eine Rechtsauskunft erteilen zu können, da sie dies nach eigenen Angaben "üblicherweise" zu tun pflege. Da dies seitens der Fachbereichsleiterin unterlassen worden sei, wäre es ihrerseits nur recht und billig gewesen, auf die Unverbindlichkeit ihrer Auskunftserteilung hinzuweisen. In diesem Fall hätte die steuerliche Vertretung natürlich darauf bestanden, entsprechende Unterlagen vorzulegen und schriftliche Auskunft darüber zu erlangen. Da ein derartiger Hinweis jedoch nicht gegeben worden sei und bis zu diesem Zeitpunkt auf derartige Auskünfte des FAes immer Verlass gewesen sei, hätte die steuerliche Vertretung nicht auf die Vorlage der Unterlagen bestanden. Zur Stellungnahme des Betriebsprüfers gab der Bw. an, es sei nochmals anzumerken, dass für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt einer Vereinbarung maßgebend sei. Dieser könne durch "sprachliche Ungenauigkeiten" nicht verändert werden. Die "sprachliche Ungenauigkeit" ändere auch nichts daran, dass dem FA der "gesamte entscheidungs Sachverhalt" bereits im Zuge der telefonischen Anfrage offengelegt worden sei. Auf Grund der oben angeführten Erläuterungen, die auch schon in Besprechungen und im bisherigen Schriftverkehr gegeben worden seien, sei nicht ersichtlich, in welchem Maß die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht verletzt worden sei. Ganz gegenteilig empfinde es der Bw. als absolut inakzeptabel, dass ihm seitens des Betriebsprüfers eine Verletzung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht vorgeworfen werde, obwohl das Bemühen des Bw., den konkreten Sachverhalt richtig zu behandeln, jedenfalls erkennbar sei und auf Grund der bis zu dieser Zeit gemachten Erfahrung in der Zusammenarbeit mit dem FA auf die Richtigkeit der telefonischen Auskunft vertraut hätte. Im gegeben Fall sei dem Bw. höchstens eine Nachlässigkeit insoweit vorzuwerfen, als er in gutem Glauben nicht auf die Vorlage der Unterlagen und eine schriftliche Auskunft - mangels Hinweis seitens des FAes auf die Unverbindlichkeit der telefonischen Auskunft - bestanden habe. Aus der Stellungnahme der Fachbereichsleiterin gehe klar hervor, dass diese trotz Kenntnis der Existenz eines gerichtlichen Vergleiches die Vorlage desselben nicht verlangt habe, obwohl das Abverlangen von Beweisunterlagen nach ihren eigenen Angaben üblich sei. Es liege somit ein vorsätzliches Verschulden an der Nichtvorlage dieser Beweismittel durch das FA vor, welches bei der Ermessensübung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu berücksichtigen sei. Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens sei auch unter der Annahme des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes dann rechtswidrig, wenn sie sich als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als Ermessenswidrigkeit erweise. Der Bw. habe auf die vom FA erteilte Auskunft vertraut und entsprechende wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Die Bestätigung eines positiven Aktenbestandes (Aktennotiz über die telefonische Auskunft) in der Finanzbehörde sei ein weiterer Beweis dafür, dass keinerlei neue Beweismittel hervorgetreten seien, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien, und deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen geeignet seien. Dass in der am 17. August 2001 eingebrachten Berufung andere wirtschaftliche Dispositionen nicht bekannt gegeben worden seien, sei unrichtig, da auf Seite sechs, zweiter Absatz, in Klammern ein eigens darauf abzielender Vermerk über eine konkrete Disposition angeführt würden. Es sei ferner darauf zu verwiesen, dass die wirtschaftlichen Dispositionen, die auf Grund des Jahresabschlusses 1998 getroffen worden seien, zu beachten seien. Der Jahresabschluss 1998 sei auf Grund der erwähnten Auskunft der Fachbereichsleiterin erstellt worden. Die künftigen wirtschaftlichen Dispositionen hätten sich natürlich an diesem Jahresabschluss zu orientieren. Somit habe die Auskunft massiven Einfluss auf die Unternehmensplanung der Folgejahre gehabt. Aus den dem FA vorliegenden Jahresabschlüssen sei unschwer erkennbar, dass die Finanzlage des Unternehmens des Bw. zu erheblichen Bedenken Anlass gebe. Der unerwartete Wegfall der Verlustvorträge würde den Bestand des Unternehmens massiv gefährden, da die Bank die weitere Finanzierung verweigern könnte und eine Umschuldung derzeit unmöglich sei. Damit wäre ein Konkurs unausweichlich. Die Verfügung der Wiederaufnahme stelle daher nicht nur eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, weil der Bw. die gutgläubig getroffenen finanziellen Dispositionen nicht mehr rückgängig machen könne, sondern sei auch in Hinblick auf die damit verbundene massive Existenzbedrohung des Bw. unbillig, sodass sie sich als Ermessenswidrigkeit erweise. Aus der zwar kurz gehaltenen Stellungnahme der Fachbereichsleiterin gehe klar hervor, dass sie zumindest die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Kenntnisse des Vertrages und des Vergleiches jedenfalls gehabt habe. c) Verfahren vor dem UFS Der Bw. beantragte die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung, solche fanden am 19. Oktober 2005 und 11. Jänner 2006 statt. Weiters erstatte der Bw. über Ersuchen des UFS einen Schriftsatz betreffend Beweis nicht wieder rückgängig zu machender Dispositionen unter Vorlage von Urkunden dritter Seite. In der Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2005 wurde erörtert: Der steuerliche Vertreter brachte vor, er habe vor Verfassung der Abgabenerklärung beim FA einen Mitarbeiter im Referat angerufen, der ihn an die Fachbereichsleiterin weiterverwiesen habe. Der steuerliche Vertreter habe dieser am Telefon den Sachverhalt vollständig dargelegt. Die Fachbereichsleiterin habe ihn dann eine Woche später zurückgerufen und die Auskunft erteilt, es handle sich um eine Ablöse für stehende Ernte und Feldinventar, welche steuerfrei sei. Der steuerliche Vertreter habe dies so in der Steuererklärung dargestellt. Er habe in dem Telefongespräch mit der Fachbereichsleiterin auf Abschn. 73 Abs. 1 EStR 1984 Bezug genommen, welche nach Wissen des steuerlichen Vertreters ein Jahr später geändert worden seien. In den EStR [2000] gebe es diesen Passus nicht mehr. Bei dem Telefonat habe er die Übermittlung von Unterlagen, Vertrag, Vergleich, Treuhandvereinbarung, angeboten. Der steuerliche Vertreter habe sich bemüht, vom FA eine verbindliche Auskunft über den mitgeteilten Sachverhalt, ob die von der Firma X bezahlten Beträge der Einkommensteuer unterliegen oder nicht, zu erhalten. Das Unternehmen seines Mandanten habe im Vertrauen auf die Auskunft des FAes betreffend Steuerfreiheit Dispositionen getroffen, nämlich eine Mitteilung an die Hausbank. Es habe eine Verhandlung mit der Hausbank über eine Umschuldung stattgefunden, im Zuge derer kommuniziert worden sei, dass die Ablöse von der Firma X steuerfrei bleibe, was zu einer besseren Bonitätsbewertung geführt habe. Der Gesamtfinanzierungsrahmen habe S 30 Mio. betragen. Die nunmehrige Verschuldung betrage ungefähr den vierfachen Jahresumsatz. Auf Grund der Auskunft des FAes seien Dispositionen mit der Hausbank getroffen worden, was nicht geschehen wäre, falls das FA von vornherein gesagt hätte, der Betrag wäre der Einkommensteuer zu unterziehen. Die Fachbereichsleiterin, zugleich Vertreterin des FAes im Berufungsverfahren, gab an, dass es damals die telefonische Anfrage gegeben habe. Diese sei in die Richtung gegangen, dass als Ablöse für stehende Ernte ein Betrag zu bezahlen wäre. Die rechtliche Beurteilung, dass es sich um eine Entschädigung für stehende Ernte und Feldinventar handle, sei ihr vom steuerlichen Vertreter vorgegeben worden. Sie habe dann gefolgt, dass dafür die damalige Erlassmeinung anwendbar sei. Die Fachbereichsleiterin habe jedoch den steuerlichen Vertreter darauf hingewiesen, dass eine allfällige Entschädigung für die Aufgabe des Pachtrechtes sehr wohl der Einkommensteuer unterliegen würde. Aus dem handschriftlichen Aktenvermerk des steuerlichen Vertreters gehe hervor, dass es sich um eine Ablöse für stehende Ernte und Feldinventar handeln soll. Die rechtliche Beurteilung sei der Fachbereichsleiterin so vorgegeben und von ihr nicht einer näheren Überprüfung unterzogen worden. Der steuerliche Vertreter gab dazu an, dass sich aus seiner Anfrage ergebe, dass der Verpächter X eine GmbH sei, in Besprechungen während der Betriebsprüfung sei von Seiten des FAes bezweifelt worden, dass eine solche Vereinbarung zwischen einer GmbH und einem Landwirt möglich sei. Die Vertreterin des FAes gab an, sie könne sich nicht erinnern, dass ihr Unterlagen angeboten worden wären. Es habe sich schließlich um einen Fall um mehrere Millionen Schilling gehandelt. Der steuerliche Vertreter gab an, er habe damals beim Telefon mit der Fachbereichsleiterin sogar Passagen aus den Verträgen vorgelesen und auf die betragliche Zusammensetzung der Ablöse für stehende Ernte und Feldinventar sowie die zweite Ablöse für das Pachtrecht, die zeitlich gestaffelt angegeben wurde, hingewiesen. Er habe damals schon öfters telefonischen Kontakt mit dem FA in Sachen seines Mandanten gehabt und sich immer auf die Auskünfte des FAes verlassen können. Der steuerliche Vertreter finde es nicht richtig, wenn das Unterlassen von schriftlichen Aufzeichnungen durch Beamte zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen soll. Die Vertreterin des FAes gab an, sie sei damals in der Funktion einer Fachbereichsleiterin tätig gewesen. Zu ihren Aufgaben habe es gehört, Berufungen zu

Normen und Schlagworte

Wiederaufnahmeneuer SachverhaltFachbereichsleiterFristverlängerungHemmungBerufungsfrist

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4039-W/02
Stammnummer
20305
Gültig
13.01.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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